Language of document : ECLI:EU:F:2011:166

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION (Zweite Kammer)

29. September 2011(*)

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Ernennung – Vor Inkrafttreten des neuen Statuts in eine Reserveliste aufgenommene Bewerber – Einstufung in die Besoldungsgruppe nach den ungünstigeren neuen Bestimmungen – Art. 12 des Anhangs XIII des Statuts – Vertrauensschutz – Gleichheitsgrundsatz – Diskriminierung wegen des Alters“

In der Rechtssache F‑56/05

betreffend eine Klage nach den Art. 236 EG und 152 EA,

Peter Strobl, Beamter der Europäischen Kommission, wohnhaft in Greifenberg-Beuern (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H.‑J. Rüber,

Kläger,

gegen

Europäische Kommission, vertreten zunächst durch J. Currall und H. Krämer als Bevollmächtigte, dann durch J. Currall als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur,

Beklagte,

unterstützt durch

Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Simm und I. Šulce als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

erlässt

DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten P. Mahoney sowie der Richter H. Tagaras und S. Van Raepenbusch (Berichterstatter),

Kanzler: J. Tomac, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. April 2011

folgendes

Urteil

1        Herr Strobl beantragt mit Klageschrift, die am 14. Juli 2005 bei der Kanzlei des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingegangen ist, insbesondere die Aufhebung der Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 7. Oktober 2004, soweit er danach in die Besoldungsgruppe A*6 eingestuft wird.

 Rechtlicher Rahmen

2        Das Statut der Beamten der Europäischen Union in der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 (ABl. L 124, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Statut oder neues Statut) und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union in der Fassung derselben Verordnung (im Folgenden: BSB) sind gemäß Art. 2 dieser Verordnung am 1. Mai 2004 in Kraft getreten.

3        Mit der Verordnung Nr. 723/2004 wurde im europäischen öffentlichen Dienst ein neues Laufbahnsystem eingeführt, bei dem die alten Laufbahngruppen A, B, C und D der Beamten durch die neuen Funktionsgruppen Administration und Assistenz ersetzt wurden.

4        Art. 5 des Statuts bestimmt:

„(1)      Die Dienstposten im Sinne des Statuts sind nach Art und Bedeutung der ihnen entsprechenden Aufgaben zwei Funktionsgruppen zugeordnet, und zwar der Funktionsgruppe Administration (‚AD‘) und der Funktionsgruppe Assistenz (‚AST‘).

(2)      Die Funktionsgruppe AD umfasst zwölf Besoldungsgruppen für Personal, das mit leitenden oder konzeptionellen Aufgaben bzw. mit Studien, Aufgaben im Sprachendienst oder Aufgaben im Forschungsbereich beauftragt ist. Die Funktionsgruppe AST umfasst elf Besoldungsgruppen für Personal, das mit ausführenden, technischen oder Bürotätigkeiten befasst ist.

(5)      Für Einstellung und dienstliche Laufbahn der Beamten der gleichen Funktionsgruppe gelten jeweils die gleichen Voraussetzungen.“

5        Art. 31 des Statuts lautet:

„(1)      Die … Bewerber werden in die Besoldungsgruppe der Funktionsgruppe ernannt, die in der Bekanntmachung des betreffenden Auswahlverfahrens angegeben ist.

(2)      Unbeschadet des Artikels 29 Absatz 2 werden Beamte nur in die Besoldungsgruppen AST 1 bis AST 4 bzw. AD 5 bis AD 8 eingestellt. Die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens angegebene Besoldungsgruppe legt das Organ nach folgenden Kriterien fest:

a)      angestrebte Einstellung von Beamten, die gemäß Artikel 27 den höchsten Ansprüchen genügen;

b)      Art der verlangten Berufserfahrung.

Um besonderem Bedarf der Organe Rechnung zu tragen, kann bei der Einstellung von Beamten auch die Arbeitsmarktsituation in der [Union] berücksichtigt werden.

(3)      Ungeachtet des Absatzes 2 kann das Organ erforderlichenfalls die Durchführung eines Auswahlverfahrens für die Besoldungsgruppen AD 9, AD 10, AD 11 oder ausnahmsweise für die Besoldungsgruppe AD 12 genehmigen. Die Gesamtzahl der Bewerber, die auf freie Planstellen in diesen Besoldungsgruppen ernannt werden, darf 20 % der Gesamtzahl aller Ernennungen, die pro Jahr gemäß Artikel 30 Absatz 2 in die Funktionsgruppe AD erfolgen, nicht übersteigen.“

6        Anhang XIII des Statuts enthält die nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 723/2004 geltenden Übergangsmaßnahmen.

7        Art. 1 des Anhangs XIII des Statuts sieht vor:

„(1)      Für den Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2006 erhält Artikel 5 Absätze 1 und 2 des Statuts folgende Fassung:

‚1.      Die Dienstposten im Sinne des Statuts sind nach Art und Bedeutung der ihnen entsprechenden Aufgaben in vier Laufbahngruppen zusammengefasst, die in absteigender Rangfolge mit den Buchstaben A*, B*, C* und D* bezeichnet werden.

2.      Die Laufbahngruppe A* umfasst zwölf Besoldungsgruppen, die Laufbahngruppe B* neun, die Laufbahngruppe C* sieben und die Laufbahngruppe D* fünf.‘

(2)      Als Zeitpunkt der Einstellung gilt der Tag des Dienstantritts.“

8        Art. 12 des Anhangs XIII des Statuts bestimmt:

„(1)      Für den Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2006 gilt bei einer Bezugnahme auf die Besoldungsgruppen in den Funktionsgruppen AST und AD in Artikel 31 Absätze 2 und 3 des Statuts Folgendes:

–        AST 1 bis AST 4 entsprechen C*1, C*2, B*3 und B*4,

–        AD 5 bis AD 8 entsprechen A*5 bis A*8,

–        AD 9, AD 10, AD 11, AD 12 entsprechen A*9, A*10, A*11, A*12.

(3)      Beamte, die vor dem 1. Mai 2006 in eine Eignungsliste aufgenommen und zwischen dem 1. Mai 2004 und dem 30. April 2006 eingestellt wurden, werden

–        im Fall einer für die Laufbahngruppe A*, B* oder C* erstellten Eignungsliste in die Besoldungsgruppe eingestuft, die in der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens genannt war;

–        im Fall einer für die Laufbahngruppe A, LA, B oder C erstellten Eignungsliste entsprechend nachstehender Tabelle eingestuft:

Besoldungsgruppe des Auswahlverfahrens

Besoldungsgruppe der Einstellung

A 8/LA 8

A*5

A 7/LA 7 und A 6/LA 6

A*6

A 5/LA 5 und A 4/LA 4

A*9

A 3/LA 3

A*12

A 2

A*14

A 1

A*15

B 5 und B 4

B*3

B 3 und B 2

B*4

C 5 und C 4

C*1

C 3 und C 2 C 

C*2“


 Sachverhalt

9        Die Kommission veröffentlichte im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Juli 2002 die Bekanntgabe des allgemeinen Auswahlverfahrens KOM/A/3/02 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräten (Laufbahn A 7/A 6) im Bereich „Forschung“ (ABl. C 177 A, S. 25).

10      In Titel D („Allgemeine Hinweise“) Punkt 5 („Einstellungsbedingungen“) der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens hieß es:

„Die in die Reservelisten aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerber können entsprechend dem Bedarf der Dienststellen der Kommission … als Beamtin/Beamter auf Probe eingestellt werden.“

11      In einem Hinweis am Ende des Titels D hieß es in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens:

„Die Kommission hat dem Rat [der Europäischen Union] einen förmlichen Vorschlag für die Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften übermittelt. Dieser Vorschlag sieht u. a. ein neues Laufbahnsystem vor. Den erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerbern kann deshalb eine Einstellung auf der Grundlage neuer Statutsbestimmungen vorgeschlagen werden, wenn diese vom Rat angenommen worden sind.“

12      Der Kläger bewarb sich in dem Auswahlverfahren KOM/A/3/02.

13      Die Reserveliste des Auswahlverfahrens KOM/A/3/02 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union vom 18. Mai 2004 (ABl. C 138, S. 11) veröffentlicht. Der Kläger gehörte zu den erfolgreichen Bewerbern.

14      Mit Schreiben vom 16. September 2004 unterbreitete die Kommission dem Kläger ein Stellenangebot, wonach er in die Besoldungsgruppe A*6, Dienstaltersstufe 2, eingestuft werden sollte.

15      Mit Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 7. Oktober 2004 wurde der Kläger zum Beamten auf Probe ernannt und mit Wirkung zum 16. November 2004 in die Besoldungsgruppe A*6, Dienstaltersstufe 2, eingestuft.

16      Am 14. Januar 2005 legte der Kläger gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts Beschwerde gegen seine Einstufung ein. Diese Beschwerde wurde mit Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 23. März 2005, die dem Betroffenen am 15. April 2005 zugestellt wurde, zurückgewiesen.

 Anträge der Verfahrensbeteiligten und Verfahren

17      Der Kläger beantragt,

–        die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 7. Oktober 2004 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) betreffend seine Eingruppierung in die Besoldungsgruppe A*6 aufzuheben;

–        festzustellen, dass eine Einstellung in die Besoldungsgruppe A*10 erfolgen muss;

–        hilfsweise, festzustellen, dass eine Einstellung in die Besoldungsgruppe A*8 erfolgen muss;

–        hilfsweise, festzustellen, dass eine Einstellung in die Besoldungsgruppe A*7 erfolgen muss;

–        die Kommission zu verurteilen, ihn finanziell so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Eingruppierung stehen würde, d. h. ihm die Differenzbeträge nachzuzahlen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

18      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

19      Mit Schriftsatz, der am 12. Oktober 2005 bei der Kanzlei des Gerichts erster Instanz eingegangen ist, hat der Rat der Europäischen Union beantragt, in dieser Rechtssache als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden. Der Präsident der Vierten Kammer des Gerichts erster Instanz hat diesem Antrag mit Beschluss vom 9. November 2005 stattgegeben.

20      Mit Beschluss vom 15. Dezember 2005 hat das Gericht erster Instanz die vorliegende Rechtssache gemäß Art. 3 Abs. 3 des Beschlusses 2004/752/EG, Euratom des Rates vom 2. November 2004 zur Errichtung des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. L 333, S. 7) an dieses Gericht verwiesen. Die Klage ist unter dem Aktenzeichen F‑56/05 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden.

21      Mit seinem Streithilfeschriftsatz zur Begründetheit der Klage, der am 9. Februar 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt der Rat, die Klage als unbegründet abzuweisen.

22      Mit Beschluss vom 14. März 2006 hat der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichts das Verfahren bis zur Verkündung der Entscheidung des Gerichts erster Instanz, mit der das Verfahren in der Rechtssache T‑58/05, Centeno Mediavilla u. a./Kommission, beendet wird, ausgesetzt.

23      Nach Verkündung des Urteils des Gerichtshofs vom 22. Dezember 2008, Centeno Mediavilla u. a./Kommission (C‑443/07 P, im Folgenden: Urteil Centeno Mediavilla des Gerichtshofs), mit dem das Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Juli 2007, Centeno Mediavilla u. a./Kommission (T‑58/05, im Folgenden: Urteil Centeno Mediavilla des Gerichts erster Instanz), zurückgewiesen worden ist, und auf Antrag des Gerichts sind die Verfahrensbeteiligten mit Schreiben der Kanzlei vom 19. März 2009 ersucht worden, zu den etwaigen Konsequenzen dieses Urteils des Gerichtshofs für den Fortgang des Verfahrens Stellung zu nehmen. Der Rat, die Kommission und der Kläger sind dieser Aufforderung am 27. März, 1. April und 19. April 2009 nachgekommen.

24      Mit Schriftsatz vom 19. April 2009 hat der Kläger beantragt, das Verfahren bis zur abschließenden Entscheidung des Gerichts in der Rechtssache F‑9/08, Rosenbaum/Kommission, auszusetzen. Mit Schreiben vom 9. Juni 2009 hat die Kanzlei den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt, dass der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichts diesem Aussetzungsantrag nicht stattgegeben hat.

25      Am 9. Juni 2009 hat das Gericht zudem beschlossen, dass der Kläger und die Kommission in der mündlichen Verhandlung auf den Streithilfeschriftsatz des Rates antworten könnten; hierüber sind diese Verfahrensbeteiligten mit Schreiben der Kanzlei vom 20. Juli 2009 informiert worden.

26      Mit Schreiben vom 22. September 2009 hat das Gericht den Kläger auf sein Urteil vom 10. September 2009, Rosenbaum/Kommission (F‑9/08), hingewiesen und ihn aufgefordert, im Interesse einer geordneten Rechtspflege und im Hinblick auf die Art. 54 und 55 der Verfahrensordnung in seinen Schriftsätzen die entscheidenden Argumente, die sich in der vorliegenden Rechtssache von den in den Urteilen Centeno Mediavilla des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz geprüften Argumenten unterschieden, genau anzugeben.

27      Der Kläger leistete der Aufforderung des Gerichts am 12. November 2009 Folge und beantragte anlässlich dessen u. a., das Verfahren bis zur Verkündung der Entscheidung über das gegen das Urteil Rosenbaum/Kommission des Gerichts eingelegte Rechtsmittel auszusetzen. Mit Schreiben vom 28. Januar 2010 ist den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt worden, dass der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichts diesem Antrag auf Aussetzung nicht stattgegeben hat.

28      Im vorbereitenden Sitzungsbericht sind die Verfahrensbeteiligten auf die Urteile des Gerichts vom 8. Juli 2010, Bergström/Kommission (F‑64/06, im Folgenden: Urteil Bergström), und Lesniak/Kommission (F‑67/06, im Folgenden: Urteil Lesniak), vom 30. September 2010, Schulze/Kommission (F‑36/05, im Folgenden: Urteil Schulze), Torijano Montero/Rat (F‑76/05, im Folgenden: Urteil Torijano Montero), und De Luca/Kommission (F‑20/06, im Folgenden: Urteil De Luca, Rechtsmittel beim Gericht der Europäischen Union anhängig, T‑563/10 P), vom 28. Oktober 2010, Sørensen/Kommission (F‑85/05, im Folgenden: Urteil Sørensen), und Kay/Kommission (F‑113/05, im Folgenden: Urteil Kay), und vom 14. Dezember 2010, Bleser/Gerichtshof (F‑25/07, im Folgenden: Urteil Bleser), hingewiesen worden.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zulässigkeit des zweiten, des dritten, des vierten und des fünften Klageantrags

29      Mit seinem zweiten, dritten, vierten und fünften Antrag begehrt der Kläger zum einen die Feststellung, dass er bei seiner Einstellung in eine höhere Besoldungsgruppe als die ihm mit der angefochtenen Entscheidung gewährte Besoldungsgruppe A*6 hätte eingestuft werden müssen, und zum anderen die Verurteilung der Kommission zur Zahlung des zusätzlichen Gehalts, auf das er folglich Anspruch habe.

30      Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das Gericht nicht ohne Eingriff in die Befugnisse der Verwaltung einem Organ Anweisungen erteilen kann, indem es diesem aufgibt, die Maßnahmen zu ergreifen, die für die Durchführung eines Urteils, mit dem eine Entscheidung aufgehoben wird, erforderlich sind. Der zweite, der dritte und der vierte Klageantrag sind daher unzulässig (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 23. März 2000, Rudolph/Kommission, T‑197/98, Randnr. 32). Dagegen hat das Gericht in Streitsachen vermögensrechtlicher Art nach Art. 91 Abs. 1 Satz 2 des Statuts eine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung, die es ihm erlaubt, das beklagte Organ zur Zahlung eines Betrags zu verurteilen, auf den der Kläger nach dem Statut oder einem anderen für ihr Arbeitsverhältnis geltenden Rechtsakt Anspruch zu haben glaubt (Urteil des Gerichtshofs vom 18. Dezember 2007, Weißenfels/Parlament, C‑135/06 P, Randnrn. 65 bis 68; Urteile des Gerichts erster Instanz vom 30. November 1993, Vienne/Parlament, T‑15/93, Randnrn. 41 und 42, und vom 8. Juli 1998, Aquilino/Rat, T‑130/96, Randnr. 39; Urteil des Gerichts vom 2. Juli 2009, Giannini/Kommission, F‑49/08, Randnrn. 39 bis 42). Folglich ist der fünfte Klageantrag zulässig, der darauf gerichtet ist, „den Kläger finanziell so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Eingruppierung“ in eine der Besoldungsgruppen, auf die er Anspruch zu haben glaubt, „stehen würde“.

 Zum ersten Klageantrag: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung

31      Die Anfechtungsklage wird auf drei Klagegründe gestützt. Mit dem ersten wird ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes gerügt, der zweite ist auf das Verbot jeder Diskriminierung aufgrund des Alters gestützt und mit dem dritten wird ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung geltend gemacht.

32      Der erste in der Klageschrift angeführte Klagegrund umfasst allerdings Ausführungen zu einem Verstoß gegen das Transparenzgebot, das Bestimmtheitsgebot und das Rückwirkungsverbot.

33      In seiner Stellungnahme vom 19. April 2009 zum Urteil Centeno Mediavilla des Gerichtshofs begründet der Kläger das Festhalten an seiner Klage damit, dass er sich auf einen Verstoß gegen das Verbot jeder Diskriminierung aufgrund des Alters beruft, der in diesem Urteil „überhaupt keine Rolle gespielt“ habe. Auf die von der Kommission vertretene Ansicht, dass seine Klage im Hinblick auf das Urteil Centeno Mediavilla des Gerichtshofs als offensichtlich unbegründet abzuweisen sei, räumt der Kläger außerdem ein, dass seine Klage „in wesentlichen Teilen dem [entspricht], was in der Rechtssache Centeno Mediavilla … Gegenstand des Rechtsstreits und zweier Urteile geworden ist“. Gleichzeitig ist er jedoch der Ansicht, dass seine Klage „nicht dadurch als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend qualifiziert werden kann, weil es zwischenzeitlich ein Urteil Centeno Mediavilla … gibt“.

34      Auf die daraufhin an ihn ergangene Aufforderung, die entscheidenden Argumente, die in der vorliegenden Rechtssache von denen abweichen, die in den Urteilen Centeno Mediavilla des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz geprüft wurden, genau anzugeben, hat der Kläger in seiner Antwort vom 12. November 2009 ausgeführt, dass sich seine Klage „ausschließlich gegen [seine] Einstufung … [richtet], insoweit als dabei [seine] Berufserfahrung praktisch nicht berücksichtigt wurde“. Außerdem hat er seine aus einem Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, gegen das Verbot jeder Diskriminierung aufgrund des Alters und gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung hergeleiteten Rügen „vor dem aktuellen Hintergrund und insbesondere in Bezug auf bislang ergangene Urteile“ erläutert, ohne jedoch einen Verstoß gegen das Transparenzgebot, das Bestimmtheitsgebot und das Rückwirkungsverbot zu erwähnen.

35      Im vorbereitenden Sitzungsbericht, der den Verfahrensbeteiligten am 22. März 2011 mitgeteilt worden ist, wird daraus gefolgert, dass sich der Kläger nicht mehr auf die Rügen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot, das Bestimmtheitsgebot und das Rückwirkungsverbot berufen wolle. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger den Inhalt des vorbereitenden Sitzungsberichts, abgesehen von einer geltend gemachten Ungenauigkeit in Bezug auf den Inhalt seiner Beschwerde vom 14. Januar 2005, nicht beanstandet.

36      Nach alledem sind die vorstehend genannten Rügen als solche nicht mehr zu prüfen.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes

–       Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

37      In seinem Schriftsatz vom 12. November 2009 räumt der Kläger ein, dass der „Klagegrund der legitimierten Erwartungen … Gegenstand eingehender Betrachtung … in der Rechtssache Centeno [Mediavilla u. a./Kommission war und dass dabei] letztinstanzlich festgestellt [wurde], dass keine der geltend gemachten Erwartungen der erfolgreichen Absolventen eines Auswahlverfahrens legitimiert waren“. Dennoch bittet er das Gericht, zu prüfen, ob die durch das Auswahlverfahren KOM/A/3/02 geweckte Erwartung gerechtfertigt sei. Angesichts der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens habe er nämlich davon ausgehen können, dass sich aus dem Inkrafttreten des neuen Statuts keine für ihn nachteiligen Änderungen ergeben würden. Sein Vertrauen sei umso mehr enttäuscht worden, als eines der Ziele der Verordnung Nr. 723/2004 die stärkere Berücksichtigung der Berufserfahrung sei und die Kommission überdies Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts rückwirkend angewandt habe, obwohl dieser mit Art. 5 Abs. 3 Buchst. c und Art. 31 des Statuts unvereinbar sei. Außerdem habe das Schreiben vom 16. September 2004 selbst, mit dem die Kommission ihm die streitige Stelle angeboten habe, nicht angegeben, inwieweit sich die Änderung des Statuts nachteilig auf die Einstufung der neu eingestellten Mitarbeiter auswirke.

38      Die Kommission hält dem entgegen, dass sich aus den Randnrn. 60 bis 67 und 89 bis 102 des Urteils Centeno Mediavilla des Gerichtshofs ergebe, dass der Klagegrund zurückzuweisen sei. Der Rat teilt diese Auffassung.

–       Würdigung durch das Gericht

39      Das Gericht hat im Urteil Lesniak bereits ausgeführt (vgl. auch die Urteile De Luca, Randnrn. 99 bis 102, und Sørensen, Randnrn. 81 und 82):

„90      Der Gerichtshof hat im Urteil Centeno Mediavilla (Randnr. 91) die Entscheidung des Gerichts erster Instanz in dessen Urteil Centeno Mediavilla (Randnr. 95) bestätigt, dass ein Beamter sich nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen kann, um die Rechtmäßigkeit einer neuen Bestimmung in Frage zu stellen, namentlich auf einem Gebiet, auf dem der Gesetzgeber, wie im vorliegenden Fall, über ein weites Ermessen in Bezug auf die Notwendigkeit, Statutsreformen durchzuführen, verfügt. Das Gericht erster Instanz hat zusätzlich ausgeführt (Randnrn. 96 und 97), dass sich auf den Vertrauensschutz jeder berufen kann, bei dem die Gemeinschaftsverwaltung durch konkrete, von zuständiger und zuverlässiger Seite gegebene Zusicherungen in Form von präzisen, nicht an Bedingungen geknüpften und übereinstimmenden Auskünften begründete Erwartungen geweckt hat, dass aber niemand eine Verletzung dieses Grundsatzes geltend machen kann, dem die Verwaltung keine konkreten Zusicherungen gegeben hat.“

40      Aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass der Kläger sein Vertrauen nicht auf präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Auskünfte stützen konnte, die ihm die Kommission erteilt hätte.

41      Wie in Randnr. 11 des vorliegenden Urteils ausgeführt, enthielt die Bekanntgabe des Auswahlverfahrens KOM/A/3/02 einen Hinweis darauf, dass den erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerbern eine Einstellung auf der Grundlage neuer Statutsbestimmungen vorgeschlagen werden könne.

42      Wie aus Randnr. 14 des vorliegenden Urteils hervorgeht, unterbreitete die Kommission dem Kläger mit Schreiben vom 16. September 2004 ein Stellenangebot, in dem angegeben war, dass er in die Besoldungsgruppe A*6, Dienstaltersstufe 2, eingestuft werde.

43      Da der Kläger daher ordnungsgemäß darüber informiert war, dass er möglicherweise unter den Bedingungen eingestellt werde, die sich aus der Reform des Statuts ergäben, und später auf die für ihn vorgesehene Einstufung hingewiesen wurde, ist festzustellen, dass er keinen Anhaltspunkt dafür vorgetragen hat, dass die Kommission ihm irgendwelche Zusicherungen gemacht hätte, die bei ihm berechtigte Erwartungen auf die Beibehaltung der alten für die Einstufung der Beamten in die Besoldungsgruppe geltenden Kriterien des Statuts bei seiner Einstellung hätten wecken können.

44      Überdies hätte sich zwar ein berechtigtes Vertrauen in die Beibehaltung der alten Kriterien des Statuts für die Einstufung in Besoldungsgruppen, wie vorstehend ausgeführt, gegebenenfalls aus entsprechenden präzisen und übereinstimmenden Zusicherungen ergeben können. Ein solches Vertrauen konnte hingegen angesichts eines – angeblich ungenauen – Hinweises darauf, dass gerade ein neues Statut ausgearbeitet werde, und erst recht nicht im Hinblick auf die – angeblich ebenso unklare – Angabe der für die Einstellung vorgesehenen Einstufung keinesfalls gerechtfertigt sein. Darüber hinaus hat das Gericht erster Instanz im Urteil Centeno Mediavilla einen auf einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes gestützten Klagegrund gerade im Hinblick auf die Bekanntgabe des Auswahlverfahrens KOM/A/3/02 zurückgewiesen (Urteil Centeno Mediavilla des Gerichts erster Instanz, Randnrn. 9, 13 und 98).

45      Außerdem hat Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts entgegen dem Vorbringen des Klägers als spezielle Übergangsbestimmung naturgemäß zur Folge, dass von den allgemeinen Bestimmungen der auf Dauer geltenden Vorschriften des Statuts abgewichen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Centeno Mediavilla des Gerichtshofs, Randnr. 101, Urteil De Luca, Randnr. 86), so dass zwischen diesem Artikel auf der einen und Art. 5 Abs. 3 Buchst. c oder Art. 31 des Statuts auf der anderen Seite kein Widerspruch besteht.

46      Darüber hinaus hat Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts keine Rückwirkung und berührt keine wohlerworbenen Rechte der erfolgreichen Teilnehmer an vor dem 1. Mai 2004 bekannt gemachten Auswahlverfahren (Urteil Centeno Mediavilla des Gerichtshofs, Randnrn. 62 ff.; Urteil Centeno Mediavilla des Gerichts erster Instanz, Randnrn. 48 ff.; in diesem Sinne zu Art. 13 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts Urteil Bleser, Randnrn. 126 ff.).

47      Schließlich wird im elften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 723/2004 hervorgehoben, dass die Reform des Statuts zu einer verstärkten Anerkennung der Berufserfahrung der Beamten bei der Entwicklung ihrer beruflichen Laufbahn innerhalb der Organe führen solle, und die Reform des Beurteilungs- und Beförderungssystems angekündigt; auf die Berücksichtigung der vor der Einstellung erworbenen Berufserfahrung wird aber nicht Bezug genommen.

48      Der erste Klagegrund ist somit unbegründet.

 Zum zweiten Klagegrund: Verbot jeder Diskriminierung aufgrund des Alters

–       Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

49      Nach Ansicht des Klägers müsste das Alter eines Beamten in seine Einstufung in die Besoldungsgruppe mit einfließen und zu einer höheren Besoldungsgruppe als bei jüngeren Kollegen führen, um seine Berufserfahrung zu berücksichtigen. Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts, der nur eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A*6 vorsehe, führe aber dazu, dass erfahrene Beamte und ihre jungen Kollegen gleich behandelt würden. Auch wenn daher der Gerichtshof im Urteil Centeno Mediavilla zur unmittelbaren Diskriminierung festgestellt habe, dass „die in [dieser Bestimmung] angegebenen Kriterien offensichtlich nichts mit einer Berücksichtigung des Alters der erfolgreichen Teilnehmer an den betreffenden Auswahlverfahren zu tun haben“, gehe von Art. 12 Abs. 3 gleichwohl dadurch, dass die Berufserfahrung der Betroffenen gerade nicht berücksichtigt werde, eine mittelbare Diskriminierung aus.

50      Außerdem habe diese Bestimmung zur Folge gehabt, dass Kollegen mit denselben Aufgabenbereichen, demselben Grad von Verantwortung, demselben beruflichen Profil und derselben Ausbildung wie der Kläger mindestens zwei Besoldungsgruppen höher als er eingestuft worden seien, weil sie, auf der Grundlage desselben Auswahlverfahrens, vor dem 1. Mai 2004 eingestellt worden seien.

51      Nach Art. 32 des Statuts werde die Berufserfahrung nur bis zu 24 Monate über die für die Teilnahme am Auswahlverfahren erforderliche Mindestqualifikation hinaus angerechnet. Für den Kläger habe dies zur Folge, dass von zwölf Jahren Berufserfahrung nur drei Jahre für die gemäß der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens KOM/A/3/02 erforderliche Mindestqualifikation und zwei weitere Jahre nach Art. 32 des Statuts angerechnet würden. Doch selbst diese fünf Jahre seien nicht berücksichtigt worden, da ihm nach Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts keine Verbesserung in Form einer Einstufung in eine höhere Besoldungsgruppe, A*8 oder A*10, gewährt worden sei.

52      Schließlich weist der Kläger darauf hin, dass im Weißbuch zur Reform der Kommission, Teil II – Aktionsplan, vom 18. Januar 2000 (KOM[2000] 200 endg.) in Maßnahme 31 darauf hingewiesen worden sei, dass „[d]ie Verwaltung … die gesamte Berufserfahrung berücksichtigen [werde], die nach der Erlangung des Berufs- oder Hochschulabschlusses erworben [worden sei]“, und dass nach dem zehnten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 723/2004 eines der mit der Reform des Statuts verfolgten Ziele darin bestehe, „eine engere Verbindung zwischen Leistung und Besoldung herzustellen“.

53      Der Rat und die Kommission entgegnen im Wesentlichen, dass die einzige Rechtsfolge von Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts darin bestehe, die früheren Besoldungsgruppen A 7 und A 6 durch die neue Besoldungsgruppe A*6 zu ersetzen und dass die teilweise Berücksichtigung der bisherigen Berufstätigkeit des Klägers allein darauf beruhe, dass er sich dazu entschieden habe, an einem Auswahlverfahren teilzunehmen, das nur drei Jahre Berufserfahrung voraussetze. Im Übrigen sei der Klagegrund in Anbetracht des Urteils Centeno Mediavilla des Gerichtshofs zurückzuweisen.

–       Würdigung durch das Gericht

54      Das Gericht hat im Urteil Torijano Montero ausgeführt (vgl. auch Urteil Bleser, Randnrn. 94 ff.):

„55      Der Gleichheitsgrundsatz kann nicht die Freiheit des Gesetzgebers beschränken, jederzeit Änderungen an Statutsbestimmungen vorzunehmen, wenn er meint, dass dies dem dienstlichen Interesse entspreche, und zwar auch dann, wenn sich diese Bestimmungen als ungünstiger als die alten Bestimmungen erweisen, da andernfalls jede Fortbildung von Rechtsvorschriften verhindert würde (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts erster Instanz vom 30. September 1998, Ryan/Rechnungshof, T‑121/97, … Randnrn. 98 und 104, vom 29. November 2006, Campoli/Kommission, T‑135/05, … Randnr. 105, und Centeno Mediavilla, Randnrn. 86 und 113; Urteil des Gerichts vom 19. Juni 2007, Davis u. a./Rat, F‑54/06, … Randnr. 81).

56      Daher konnte der Gesetzgeber im Rahmen der Statutsreform zum einen bestimmen, dass die erfolgreichen Teilnehmer an Auswahlverfahren, für die vor dem 1. Mai 2004 eine Einstellung in der Besoldungsgruppe A 7 vorgesehen war, künftig in der Besoldungsgruppe A*6 eingestellt werden, und zum anderen bei dieser Gelegenheit die diesen Besoldungsgruppen zugeordneten Dienstbezüge herabsetzen.

57      Mit diesem Vorgehen hat der Gesetzgeber nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz und insbesondere das Verbot jeder Diskriminierung aufgrund des Alters verstoßen, da die Entsprechungstabelle für die Besoldungsgruppen in Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts und die Tabelle der Monatsgrundgehälter offensichtlich nichts mit einer unmittelbaren oder mittelbaren Berücksichtigung des Alters der Betroffenen zu tun haben (vgl. in diesem Sinne Urteil Centeno Mediavilla des Gerichtshofs, Randnr. 83; Urteil Centeno Mediavilla des Gerichts erster Instanz, Randnr. 89).

58      Außerdem unterscheidet die Entsprechungstabelle für die Besoldungsgruppen in Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts gemäß der Regelung, die sich aus Art. 7 Abs. 1, Art. 27 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 des Statuts ergibt, wonach das Niveau der Planstellen nach Maßgabe ihrer Art, ihrer Bedeutung und ihres Umfangs unabhängig von den Fachkenntnissen der Betroffenen festgelegt wird, die Eingangsbesoldungsgruppe A*5 von der darüber liegenden Besoldungsgruppe A*6 – in die der Kläger im Übrigen ernannt wurde –, um der für Dienstposten dieses Niveaus erforderlichen Erfahrung Rechnung zu tragen.

59      Es lässt sich daher nicht behaupten, dass Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts einer Berücksichtigung der Berufserfahrung entgegenstünde; er verpflichtet die Anstellungsbehörde vielmehr, bei der objektiven vorzunehmenden Bestimmung des Niveaus der zu besetzenden Planstellen der Berufserfahrung im dienstlichen Interesse Rechnung zu tragen.“

55      Im Übrigen ist mit dem Rat und der Kommission festzustellen, dass der Kläger damit rechnen musste, ohne Berücksichtigung seiner gesamten Berufserfahrung ebenso eingestuft zu werden wie jüngere erfolgreiche Teilnehmer mit weniger Berufserfahrung als er, da er sich freiwillig dazu entschlossen hat, sich im Auswahlverfahren KOM/A/3/02 zu bewerben, das von den Bewerbern nur eine Berufserfahrung von drei Jahren verlangte (vgl. in diesem Sinne Urteil Torijano Montero, Randnr. 60).

56      Außerdem bedeutet der Umstand, dass die Kommission in ihrem Weißbuch über die Statutsreform angegeben hat, die gesamte Berufserfahrung der Bewerber um eine Stelle bei den Organen der Union berücksichtigen zu wollen, nicht, dass ein anderes System wie das vorstehend beschriebene, das durch Art. 7 Abs. 1, Art. 27 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 des Statuts umrissen wird, gegen das Verbot jeder Diskriminierung aufgrund des Alters verstieße. Die von der Kommission veröffentlichten Weißbücher sind nämlich Dokumente mit Vorschlägen für Maßnahmen in spezifischen Bereichen und stellen daher nur Diskussionsgrundlagen dar, mit denen nicht zwangsläufig die einzige rechtlich zulässige Lösung zum Ausdruck gebracht wird; dies gilt insbesondere für einen Bereich wie die Personalpolitik, in dem der Gesetzgeber über ein weites Ermessen verfügt.

57      Außerdem wird im zehnten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 723/2004 zwar erwähnt, dass es erforderlich sei, „eine engere Verbindung zwischen Leistung und Besoldung herzustellen“, doch soll dies im Rahmen der Laufbahnentwicklung der bereits ernannten Beamten gelten als Belohnung für erbrachte gute Leistungen, und nicht, wie der Kläger geltend macht, im Hinblick auf ihre zuvor erworbene Berufserfahrung.

58      Zum Vorbringen des Klägers, dass erfolgreiche Teilnehmer am Auswahlverfahren KOM/A/3/02, die mit derselben Verantwortung wie er betraut seien, vor dem 1. Mai 2004 in höheren Besoldungsgruppen als der seinen eingestellt worden seien, wird auf die Randnrn. 79 und 80 des vorliegenden Urteils verwiesen.

59      Soweit schließlich der Kläger offenbar Art. 32 des Statuts beanstandet, weil danach keine Berufserfahrung von mehr als 24 Monaten berücksichtigt werden könne, geht diese Rüge ins Leere, da der Kläger nur die Aufhebung der in der angefochtenen Entscheidung erhaltenen Einstufung in die Besoldungsgruppe beantragt und Art. 32 des Statuts die Einstufung in die Dienstaltersstufe regelt.

60      Vorbehaltlich der Verweisung in Randnr. 58 des vorliegenden Urteils ist der zweite Klagegrund somit unbegründet.

 Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung

–       Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

61      Der Kläger trägt vor, Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts habe zur Folge, dass er diskriminiert werde, während nach Art. 5 Abs. 5 des Statuts für Einstellung und dienstliche Laufbahn der Beamten der gleichen Funktionsgruppe die gleichen Voraussetzungen zu gelten hätten. Außerdem werde durch die Anwendung des Art. 12 Abs. 3 der Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer in Art. 39 EG verletzt.

62      Erstens verstoße es gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, wenn die erfolgreichen Teilnehmer an ein und demselben Auswahlverfahren nach Maßgabe des Datums ihrer Einstellung nach unterschiedlichen Bestimmungen eingestuft würden.

63      Zweitens werde der Kläger im Vergleich zu aus anderen Auswahlverfahren hervorgegangenen Beamten diskriminiert, denen eine Einstufung in eine höhere Besoldungsgruppe gewährt worden sei.

64      Erfolgreiche Teilnehmer an anderen, kurz nach dem Inkrafttreten der Statutsreform durchgeführten Auswahlverfahren hätten in die Besoldungsgruppe A*8 eingestuft werden können, weil diese Auswahlverfahren eine Berufserfahrung von neun bis zehn Jahren, die seiner Berufserfahrung vergleichbar sei, berücksichtigt hätten. In diesem Kontext werde er durch die Einstellungspolitik der Kommission diskriminiert, da die Kommission kein Auswahlverfahren für höhere Besoldungsgruppen durchgeführt habe, bei denen eine Berufserfahrung, wie er sie vorweisen könne, berücksichtigt werde.

65      Außerdem könnten nach Art. 13 Abs. 2 des Anhangs XIII des Statuts erfolgreiche Teilnehmer an Auswahlverfahren für die alte Laufbahn LA 6/LA 7 in die Besoldungsgruppe A*7 eingestuft werden, anstatt in die ihm zugewiesene Besoldungsgruppe A*6.

66      In seiner Klageschrift vertritt der Kläger darüber hinaus die Ansicht, aus Art. 13 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts ergebe sich, dass er als erfolgreicher Teilnehmer an einem Auswahlverfahren für die Laufbahn A 7/A 6 mindestens in der Besoldungsgruppe A*7 hätte eingestellt werden müssen. In seiner Erwiderung trägt er vor, dass nach dieser Vorschrift die erfolgreichen Bewerber eines Auswahlverfahrens für die Laufbahn A 7/A 6, die vor dem 1. Mai 2006 in eine Eignungsliste aufgenommen und nach diesem Datum eingestellt worden seien, in die Besoldungsgruppen AD 6, AD 7 oder AD 8 einzustufen seien, und lediglich diejenigen Bewerber, die wie er zwischen dem 1. Mai 2004 und dem 30. April 2006 eingestellt worden seien, nur in die Besoldungsgruppe A*6 eingestuft werden könnten.

67      Drittens sieht sich der Kläger als Opfer einer Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen Beamten, die aus Reservelisten hervorgegangen seien, die mit der, in die er aufgenommen worden sei, vergleichbar seien; dies gelte sogar im Vergleich zu Beamten, die aufgrund der Reserveliste des Auswahlverfahrens KOM/A/3/02 eingestellt worden seien, da die zum Teil bei der Kommission erworbene Berufserfahrung dieser Beamten in Form höherer Dienstaltersstufen günstiger berücksichtigt worden sei als bei ihm. Aus den gleichen Gründen sei die Berufserfahrung nicht auf das Dienstalter zu reduzieren, das bei dem Organ, bei dem der Beamte beschäftigt sei, erreicht werde; die sich aus ihr ergebende Leistungsfähigkeit müsse nach den in den Erwägungsgründen 10 und 11 der Verordnung Nr. 723/2004 genannten Zielen angemessen vergütet werden. Überdies gehe aus Art. 8 des Statuts hervor, dass eine bei einem Organ erworbene Berufserfahrung im Fall einer Abordnung des Beamten zu einem anderen Organ berücksichtigt werden könne.

68      Viertens werde der Kläger durch die von der Kommission seit dem Inkrafttreten der Statutsreform verfolgte Personalpolitik diskriminiert, da er aufgrund seiner Besoldungsgruppe nicht an den internen Auswahlverfahren teilnehmen könne, die die Kommission für den Zugang zu höheren Dienstposten durchführe.

69      Fünftens seien die Beförderungsverfahren diskriminierend, weil die vor der Einstellung erworbene Berufserfahrung anders als die bei den Organen erworbene nicht berücksichtigt werde. Zudem werde sie „nach erfolgter erster Beförderung … wieder gestrichen“. Der Kläger erwähnt in diesem Zusammenhang die Frage der „Übertragung von Beförderungspunkten“ sowie das Beurteilungsverfahren, das mittelbar diskriminierend sei, da „den Dienstgraden keine objektiven … Kriterien zugeordnet [würden] und … [er] deshalb seine Leistung und Verantwortung nicht [zu seinem] Dienstgrad in Beziehung setzen [könne]“.

70      Allgemeiner macht der Kläger sechstens geltend, dass Stellen, für die unterschiedliche Beschäftigungsbedingungen gälten, jedenfalls vergleichbar behandelt würden. So ergebe sich aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 der BSB, dass Bedienstete auf Zeit und Beamte insbesondere bei ihrer Einstufung in gleicher Weise zu behandeln seien.

71      Ebenfalls allgemein schließt der Kläger siebtens aus dem Vorstehenden, dass die Kommission ihre Personalpolitik darauf ausrichte, entweder junge Arbeitnehmer zu gewinnen, oder aber ältere Arbeitnehmer, die bereit seien, auf eine angemessene Entlohnung für ihre größere Kompetenz zu verzichten. Für die von ihm besetzte Stelle seien ein mindestens vierjähriges Hochschulstudium, eine Promotion sowie acht Jahre Berufserfahrung erforderlich.

72      Schließlich ist der Kläger achtens der Ansicht, dass die Bedingungen, unter denen die Kommission ihre Einstellungen vornehme, zu einer Ungleichbehandlung im Vergleich zu den erfolgreichen Bewerbern an Auswahlverfahren führten, die von anderen Organen oder Einrichtungen eingestellt würden, obwohl im fünften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 723/2004 die Notwendigkeit betont werde, auf alle Organe und Agenturen der Union einheitliche Bestimmungen anzuwenden.

73      Der Rat und die Kommission weisen darauf hin, dass die Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts anhand des Sachverhalts und der Rechtslage zu beurteilen sei, die bei Erlass des Aktes bestanden hätten, und dass sich die erfolgreichen Teilnehmer am Auswahlverfahren KOM/A/3/02, die vor dem 1. Mai 2004 bzw. nach diesem Zeitpunkt ernannt worden seien, nicht in vergleichbaren Lagen befänden. Sie verweisen insoweit auf das Urteil Centeno Mediavilla des Gerichtshofs.

74      Die auf den Vergleich mit erfolgreichen Teilnehmern an anderen Auswahlverfahren gestützten Rügen sind nach Ansicht der Kommission unsubstantiiert; die vom Kläger angeführten Auswahlverfahren seien nicht mit dem Auswahlverfahren KOM/A/3/02 vergleichbar. Dass eine freie Planstelle verbeamteten Bewerbern vorbehalten sei, die einer höheren Besoldungsgruppe als der Kläger angehörten, stelle keine Ungleichbehandlung zwischen Ersteren und den erfolgreichen Teilnehmern an Auswahlverfahren zur Besetzung von Stellen einer niedrigeren Laufbahn dar.

75      Zur Rüge betreffend Art. 13 Abs. 2 des Anhangs XIII des Statuts weist die Kommission darauf hin, dass sich die den Organen dadurch eröffnete Möglichkeit, mit Aufgaben von Rechts- und Sprachsachverständigen betraute Beamte in der Besoldungsgruppe A*7 einzustellen, mit deren besonderem Profil auf dem Arbeitsmarkt und insbesondere den Schwierigkeiten zu erklären sei, die die Organe bei der Einstellung solcher Beamten hätten. Die vom Kläger festgestellte Ungleichbehandlung sei folglich objektiv gerechtfertigt.

76      Der Rat vertritt schließlich die Auffassung, dass das Vorbringen des Klägers zu Art. 13 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts auf einem Missverständnis beruhe. Diese Bestimmung beschränke sich nämlich darauf, die für die Übergangszeit vom 1. Mai 2004 bis 30. April 2006 geltenden Bezeichnungen der Besoldungsgruppen den endgültigen Bezeichnungen der Besoldungsgruppen nach Art. 5 des Statuts anzupassen. Eine Änderung der Einstellungsbedingungen oder der dienstrechtlichen Stellung der Betroffenen sei damit nicht verbunden, so dass diese Vorschrift keine Diskriminierung bewirke.

–       Würdigung durch das Gericht

77      Zunächst ist zu bemerken, dass zwar Art. 39 EG eine Ausprägung des Gleichheitsgrundsatzes ist (Urteil des Gerichtshofs vom 15. Mai 2008, Delay, C‑276/07, Randnr. 19), der Kläger aber nicht darlegt, wodurch dieser verletzt sein soll. Infolgedessen ist der Klagegrund unzulässig, soweit er auf diese Vorschrift gestützt wird.

78      Sodann ist darauf hinzuweisen, dass ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vorliegt, wenn zwei Personengruppen, deren tatsächliche und rechtliche Lage sich nicht wesentlich unterscheidet, bei ihrer Einstellung unterschiedlich behandelt werden und eine solche Ungleichbehandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (Urteil Centeno Mediavilla des Gerichtshofs, Randnr. 76; Urteile des Gerichts Lesniak, Randnr. 104, De Luca, Randnr. 68, und Sørensen, Randnr. 90).

79      Zur ersten Rüge, mit der eine Diskriminierung zwischen erfolgreichen Teilnehmern ein und desselben Auswahlverfahrens danach geltend gemacht wird, ob sie vor oder nach dem 1. Mai 2004 eingestellt worden seien, hat das Gericht im Urteil Lesniak (vgl. auch Urteile De Luca, Randnrn. 69 bis 72, Sørensen, Randnrn. 91 bis 94, und Bleser, Randnrn. 81 bis 85) bereits Folgendes entschieden:

„105      Außerdem ist zu beachten, dass der Gleichheitsgrundsatz nicht die Freiheit des Gesetzgebers beschränken kann, jederzeit die Änderungen an Statutsbestimmungen vorzunehmen, von denen er meint, dass sie dem dienstlichen Interesse entsprechen, und zwar auch dann, wenn sich diese Bestimmungen für die Beamten als ungünstiger erweisen als die alten, da andernfalls jede Fortbildung von Rechtsvorschriften verhindert würde (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts erster Instanz vom 29. November 2006, Campoli/Kommission, T‑135/05, … Randnr. 105, und Centeno Mediavilla, Randnrn. 86 und 113; Urteil des Gerichts vom 19. Juni 2007, Davis u. a./Rat, F‑54/06, … Randnr. 81).

106      Zudem ergibt sich aus Art. 3 des Statuts, dass die Ernennung eines Beamten notwendigerweise auf einer einseitigen Verfügung der Anstellungsbehörde beruht, und erst nach einer solchen Entscheidung kann der erfolgreiche Teilnehmer an einem allgemeinen Auswahlverfahren die Beamteneigenschaft geltend machen und sich demgemäß auf die Vorschriften des Statuts berufen (Urteil Centeno Mediavilla des Gerichts erster Instanz, Randnrn. 54 und 55).

107      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass Beamte, die wie der Kläger ab dem 1. Mai 2004 ernannt wurden, rechtlich nur nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden neuen Kriterien in die Besoldungsgruppe eingestuft werden konnten (Urteil Centeno Mediavilla des Gerichts erster Instanz, Randnr. 77). Während der vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2006 dauernden Übergangszeit waren dies die in Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts festgelegten Kriterien.

108      Somit gehen die Rügen rechtlich fehl, die der Kläger auf einen Vergleich seiner Lage mit derjenigen vor dem 1. Mai 2004 ernannter erfolgreicher Teilnehmer an Auswahlverfahren stützt.“

80      Daraus folgt, dass sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen kann, gegenüber vor dem 1. Mai 2004 eingestellten erfolgreichen Teilnehmern des Auswahlverfahrens KOM/A/3/02 diskriminiert worden zu sein.

81      Zur zweiten Rüge, wonach der Kläger im Vergleich zu aus anderen Auswahlverfahren hervorgegangenen Beamten diskriminiert werde, denen eine Einstufung in eine höhere Besoldungsgruppe gewährt worden sei, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Rechtsakts nach dem Sachverhalt und der Rechtslage zu beurteilen ist, die bei Erlass des Aktes bestanden und dass die Anstellungsbehörde nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse bei der Festlegung der Zulassungsvoraussetzungen für Auswahlverfahren über ein weites Ermessen verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. November 2001, Van Huffel/Kommission, T‑142/00, Randnr. 52; Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2006, Mc Sweeney und Armstrong/Kommission, F‑25/05, Randnr. 39). Der Kläger kann daher allein daraus, dass aufgrund dienstlicher Erfordernisse nach der Statutsreform Auswahlverfahren zur Einstellung von Beamten in höhere Besoldungsgruppen als der seinen veranstaltet worden sind, keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes durch Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts herleiten. Dieselbe Überlegung gilt auch in Bezug darauf, dass freie Planstellen in bestimmten Bereichen verbeamteten Bewerbern höherer Besoldungsgruppen als der des Klägers vorbehalten wurden. Überdies beziehen sich manche der vom Kläger angeführten Bekanntmachungen nicht auf Stellen bei der Kommission.

82      Wie auch die Kommission bemerkt hat, ist die den Organen durch Art. 13 Abs. 2 des Anhangs XIII des Statuts eröffnete Möglichkeit, Beamte als Rechts- und Sprachsachverständige in Besoldungsgruppe A*7 einzustellen, durch deren besonderes Profil auf dem Arbeitsmarkt und insbesondere durch die Schwierigkeiten zu erklären, die sich für die Organe bei deren Anwerbung ergeben können. Die vom Kläger festgestellte Ungleichbehandlung ist daher objektiv gerechtfertigt.

83      Schließlich interpretiert der Kläger die Tabelle in Art. 13 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts falsch. Diese Tabelle ist Zeile für Zeile zu lesen (Urteil des Gerichts vom 9. Dezember 2010, Ezerniece Liljeberg u. a./Kommission, F‑83/05, Randnr. 62). Daraus folgt, dass die Bestimmung, wenn sie auf den Kläger anwendbar wäre, nicht bedeutet, dass er als erfolgreicher Teilnehmer an einem Auswahlverfahren für die Besoldungsgruppen A 7/A 6 in die Besoldungsgruppe A*7 hätte eingestellt werden müssen. Ebenso ergibt sich aus dieser Bestimmung, dass die vor dem 1. Mai 2006 in eine Eignungsliste aufgenommenen und nach diesem Zeitpunkt eingestellten erfolgreichen Teilnehmer eines solchen Auswahlverfahrens nur in die Besoldungsgruppe AD 6 und nicht in die Besoldungsgruppe AD 7 oder AD 8 eingestuft werden konnten. Folglich ist der Schluss zu ziehen, dass Anhang XIII des Statuts diejenigen Beamten, die wie der Kläger zwischen dem 1. Mai 2004 und dem 30. April 2006 eingestellt wurden, und diejenigen, die nach dem letztgenannten Zeitpunkt eingestellt wurden, nicht ungleich behandelt (vgl. in diesem Sinne Urteil Bleser, Randnr. 80).

84      Zur dritten Rüge, wonach der Kläger im Vergleich zu Beamten, die einen Teil ihrer Berufserfahrung bei der Kommission erworben haben, in Bezug auf die Einstufung in die Dienstaltersstufe diskriminiert worden sei, genügt die Feststellung, dass diese Rüge ins Leere geht, da die Anträge des Klägers nur gegen seine Einstufung in die Besoldungsgruppe gerichtet sind. Wie außerdem aus den in Randnr. 54 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Randnrn. 58 und 59 des Urteils Torijano Montero hervorgeht, legt die Anstellungsbehörde die aus dienstlichen Gründen erforderliche Berufserfahrung bei der Bestimmung des Niveaus der zu besetzenden Planstellen fest, so dass die Berufserfahrung insoweit berücksichtigt wird. Schließlich bedeuten die Erwägungsgründe 10 und 11 der Verordnung Nr. 723/2004 nicht, dass die Verwaltung bei jedem erfolgreichen Teilnehmer eines Auswahlverfahrens seine Lage vor der Einstellung zu berücksichtigen hätte, um seine Einstufung in die Besoldungsgruppe festzulegen.

85      Zur vierten Rüge einer angeblich diskriminierenden Politik der Kommission bei internen Auswahlverfahren ist zu bemerken, dass Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts nur die Einstufung in die Besoldungsgruppe für Einstellungen zwischen dem 1. Mai 2004 und dem 30. April 2006 regelt und die Organe bei der Organisation ihrer Dienststellen, insbesondere bei der Bestimmung der Modalitäten und Bedingungen interner Auswahlverfahren, über ein weites Ermessen verfügen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 9. Oktober 2008, Chetcuti/Kommission, C‑16/07 P, Randnrn. 76 und 77 und die dort angeführte Rechtsprechung). Es ist daher nicht zulässig, aus dieser angeblichen Politik darauf zu schließen, dass die genannte Bestimmung zwangsläufig gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße und dasselbe für die auf ihrer Grundlage ergangene angefochtene Entscheidung gelte.

86      Die fünfte Rüge, mit der der auf Ungleichheit gerichtete Charakter der Beförderungsverfahren beanstandet wird, weil die vor der Einstellung erworbene Berufserfahrung nicht wie die innerhalb der Organe erworbene berücksichtigt werde, geht ins Leere, da sich die Anträge des Klägers nur gegen seine anfängliche Einstufung richten.

87      Das Gericht könnte dieses Argument jedoch dahin verstehen, dass damit der diskriminierende Charakter von Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts oder der auf der Grundlage dieser Bestimmung ergangenen angefochtenen Entscheidung im Vergleich zu den Beamten beanstandet werden sollte, die ihre dienstliche Laufbahn bei der Europäischen Union in jüngeren Jahren begonnen hätten, wobei diese Kritik die Folgen betont, die sich über die gesamte dienstliche Laufbahn hinweg daraus ergäben, dass jede vor der Einstellung bei der Kommission erworbene Berufserfahrung bei der anfänglichen Einstufung in die Besoldungsgruppe unberücksichtigt bleibe. In diesem Fall wäre darauf hinzuweisen, dass die für die zu besetzenden Planstellen zweckmäßige Erfahrung objektiv, im Hinblick auf die dienstlichen Erfordernisse, bei der Festsetzung des Niveaus dieser Planstellen in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens festgelegt wird (Urteil Torijano Montero, Randnrn. 58 und 59) und die Verwaltung bei dieser Bestimmung der zweckdienlichen Berufserfahrung ein rechtmäßiges Ziel verfolgt, ohne dabei eine willkürliche oder offensichtlich unangemessene Unterscheidung vorzunehmen. Überdies befinden sich im Hinblick auf den Zweck des europäischen öffentlichen Dienstes diejenigen, die als Beamte tätig geworden sind, grundsätzlich nicht in einer Lage, die der Lage derjenigen vergleichbar ist, die eine Berufserfahrung außerhalb der Organe erworben haben (vgl. in diesem Sinne die vorliegend erst recht einschlägige Rechtsprechung zu den früheren Aushilfskräften, Urteil des Gerichts erster Instanz vom 13. Dezember 2006, Heus/Kommission, T‑173/05, Randnrn. 43, 44 und 52; Beschluss des Gerichts vom 3. Mai 2007, Bracke/Kommission, F‑123/05, Randnrn. 51 und 56). Denn anders als es normalerweise bei Externen der Fall ist, erwerben die Beamten eine für die Organe relevante Erfahrung, da sie ihre Fähigkeiten bereits bei der Durchführung von Aufgaben dieser Organe im Rahmen der Besonderheiten der europäischen Verwaltungsorganisation und der nach dem Statut vorgesehenen Beschäftigungsverhältnisse unter Beweis gestellt haben, insbesondere im Bereich der Unterordnung, der Beurteilung und der Disziplin sowie in einem multikulturellen und von unterschiedlichen Traditionen geprägten Umfeld. Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts ist daher nicht deshalb diskriminierend, weil er keine vollständige Berücksichtigung der Berufserfahrung erfolgreicher Bewerber vorsieht, die in Bezug auf die zu besetzenden Planstellen überqualifiziert sind oder über eine größere Berufserfahrung verfügen (vgl. Randnr. 55 des vorliegenden Urteils).

88      Zum sechsten, vom Kläger aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 der BSB hergeleiteten Argument, wonach Planstellen unterschiedlicher Beschäftigungssysteme jedenfalls vergleichbar behandelt würden, genügt die Feststellung, dass der Umstand, dass der Gesetzgeber für bestimmte Fragen eine identische Behandlung für Beamte und Bedienstete auf Zeit vorgesehen hat, die sich überdies in verschiedenen rechtlichen Lagen befinden, nicht bedeutet, dass er nicht zwischen Beamten unterscheiden könnte. Jedenfalls kann eine solche Unterscheidung mit dem angestrebten Ziel gerechtfertigt werden, dass eine Statutsreform ihre Wirkungen entfalten kann (vgl. Randnr. 54 des vorliegenden Urteils).

89      Was siebtens die angebliche Feststellung des Klägers anbelangt, dass die Kommission ihre Personalpolitik darauf ausrichte, entweder junge Arbeitnehmer zu gewinnen oder ältere Arbeitnehmer, die bereit seien, auf die Berücksichtigung ihrer zuvor erworbenen Fähigkeiten zu verzichten, ist darauf hinzuweisen, dass sich dieser Klagegrund im Wesentlichen mit dem zweiten Klagegrund überschneidet, der zurückgewiesen wurde (vgl. Randnr. 60 des vorliegenden Urteils), und der Gesetzgeber im Rahmen der Statutsreform zum einen bestimmen konnte, dass die erfolgreichen Teilnehmer der Auswahlverfahren, für die vor dem 1. Mai 2004 eine Einstellung in der Besoldungsgruppe A 7 oder A 6 vorgesehen war, künftig in der Besoldungsgruppe A*6 eingestellt werden, und zum anderen bei dieser Gelegenheit die diesen Besoldungsgruppen zugeordneten Dienstbezüge herabsetzen konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil Bleser, Randnr. 95).

90      Zum Vorbringen des Klägers, dass für die von ihm besetzte Planstelle ein mindestens vierjähriges Hochschulstudium, eine Promotion sowie acht Jahre Berufserfahrung erforderlich gewesen seien, weist das Gericht auf seine Ausführungen im Urteil Schulze hin:

„80      [A]us Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 des Statuts, wonach der Beamte Anspruch auf die Dienstbezüge hat, die seiner Besoldungsgruppe und seiner Dienstaltersstufe entsprechen, [geht] hervor, dass der Beamte nach der Bestimmung seiner Besoldungsgruppe und somit seiner Gehaltsstufe nicht in eine Planstelle eingewiesen werden kann, die nicht dieser Besoldungsgruppe entspricht. Die Besoldungsgruppe und damit das Gehalt, auf das ein Beamter Anspruch hat, bestimmen also mit anderen Worten die Aufgaben, die ihm zugewiesen werden können. Folglich erlaubt es der Grundsatz der Übereinstimmung von Besoldungsgruppe und Dienstposten dem Beamten auch, eine Verwendung auf einem Dienstposten, der nicht seiner Besoldungsgruppe entspricht, abzulehnen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts erster Instanz vom 7. Mai 1991, Jongen/Kommission, T‑18/90, … Randnr. 27) und somit letztlich Aufgaben, die nicht seinen Dienstbezügen entsprechen, nicht anzunehmen.“

91      In diesem Kontext kann daher aus dem Profil der vom Kläger besetzten Stelle nicht geschlossen werden, dass aufgrund von Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts oder der auf dessen Grundlage ergangenen angefochtenen Entscheidung eine Diskriminierung zum Nachteil des Klägers bestünde.

92      Außerdem ist, auch wenn ein Beamter mit der Wahrnehmung eines Dienstpostens einverstanden ist, der einer höheren Besoldungsgruppe als seiner entspricht, zu beachten, dass der Grundsatz der Entsprechung von Besoldungsgruppe und Dienstposten ihm keinen Anspruch auf Neueinstufung seines Dienstpostens in eine höhere Besoldungsgruppe verleiht (Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 1973, Tontodonati/Kommission, 28/72, Randnr. 8; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. Juli 1999, Séché/Kommission, T‑112/96 und T‑115/96, Randnr. 182; Urteil Ezerniece Liljeberg u. a./Kommission, Randnr. 89).

93      Schließlich macht der Kläger erfolglos achtens geltend, dass die Bedingungen, unter denen die Kommission Einstellungen nach Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts vornimmt, zu einer Ungleichbehandlung im Vergleich zu den erfolgreichen Bewerbern von Auswahlverfahren führe, die von anderen Organen oder Einrichtungen eingestellt würden. Aus den Gründen für die Zurückweisung der ersten beiden Klagegründe der Klageschrift und der vorstehenden Rügen geht nämlich hervor, dass Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts und die angefochtene Entscheidung nicht, wie vom Kläger behauptet, rechtswidrig sind. Selbst wenn – vom Kläger nicht benannte – Organe und Einrichtungen der Union Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts anders angewandt hätten als die Kommission, könnte lediglich darauf hingewiesen werden, dass sich niemand zu seinem Vorteil auf eine zugunsten eines anderen begangene Rechtsverletzung berufen kann (Urteile des Gerichts erster Instanz vom 20. März 2002, LR AF 1998/Kommission, T‑23/99, Randnr. 367, und vom 22. Dezember 2005, Gorostiaga Atxalandabaso/Parlament, T‑146/04, Randnr. 141; Urteil Sørensen, Randnr. 100).

94      Aus alledem folgt, dass der dritte Klagegrund unbegründet ist.

95      Da keiner der Klagegründe begründet ist, ist der erste Klageantrag zurückzuweisen.

 Zum fünften Klageantrag

96      Der fünfte Klageantrag, die Kommission zu verurteilen, den Kläger finanziell so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Eingruppierung im Hinblick auf das in der Anfechtungsklage entwickelte Vorbringen stehen würde, ist infolge der Zurückweisung des ersten Klageantrags zurückzuweisen.

 Kosten

97      Nach Art. 122 der Verfahrensordnung finden die Bestimmungen des Achten Kapitels des Zweiten Titels der Verfahrensordnung über die Prozesskosten und Gerichtskosten nur auf die Rechtssachen Anwendung, die ab dem Inkrafttreten dieser Verfahrensordnung, d. h. dem 1. November 2007, beim Gericht anhängig gemacht werden. Die insoweit geltenden Bestimmungen der Verfahrensordnung des Gerichts der Europäischen Union finden weiterhin entsprechende Anwendung auf die Rechtssachen, die beim Gericht vor diesem Zeitpunkt anhängig waren.

98      Nach Art. 87 § 2 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts der Europäischen Union ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 88 dieser Verfahrensordnung tragen jedoch in den Streitsachen zwischen der Union und deren Bediensteten die Organe ihre Kosten selbst.

99      Nach Art. 87 § 3 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts der Europäischen Union kann das Gericht jedoch auch der obsiegenden Partei die Kosten auferlegen, die sie der Gegenpartei ohne angemessenen Grund oder böswillig verursacht hat.

100    Im vorliegenden Fall hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung beantragt, dem Kläger die ihr entstandenen Kosten aufzuerlegen, da im Licht des Urteils Centeno Mediavilla des Gerichtshofs offensichtlich gewesen sei, dass jede Fortsetzung des Verfahrens aussichtslos sei.

101    Das Gericht ist jedoch in Anbetracht des Sachverhalts und der vorstehenden Gründe der Auffassung, dass das Verhalten des Klägers zwar von einer gewissen Unnachgiebigkeit zeugt, daraus jedoch nicht folgt, dass es eindeutig ohne angemessenen Grund oder böswillig war.

102    Folglich ist Art. 87 § 3 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts der Europäischen Union nicht anzuwenden. Da der Kläger mit seiner Klage unterlegen ist, ist gemäß Art. 87 § 2 und Art. 88 dieser Verfahrensordnung jede Partei zur Tragung ihrer eigenen Kosten zu verurteilen.

103    Außerdem tragen nach Art. 87 § 4 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts der Europäischen Union die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

3.      Der Rat der Europäischen Union trägt als Streithelfer seine eigenen Kosten.

Mahoney

Tagaras

Van Raepenbusch

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 29. September 2011.

Die Kanzlerin

 

       Der Präsident

W. Hakenberg

 

       P. Mahoney


* Verfahrenssprache: Deutsch.