Language of document : ECLI:EU:F:2015:85

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DER ERSTEN KAMMER
DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION

9. Juli 2015

Rechtssache F‑29/15

Antonio Vecchio

gegen

Gemeinsames Unternehmen ECSEL

„Gütliche Beilegung des Rechtsstreits – Art. 90 Abs. 1 der Verfahrensordnung – Einigung der Parteien auf Initiative des Gerichts – Streichung“

Gegenstand:      Klage nach Art. 270 AEUV, mit der der Kläger den Ersatz des immateriellen Schadens begehrte, der ihm aufgrund der im Rahmen der Erstellung seiner Beurteilung für das Jahr 2012 begangenen Rechtsverstöße des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL, das an die Stelle des Gemeinsamen Unternehmens Artemis getreten war, entstanden sein soll

Entscheidung:      Die Rechtssache F‑29/15 wird aufgrund der zwischen Herrn Antonio Vecchio und dem Gemeinsamen Unternehmen ECSEL getroffenen Vereinbarung im Register des Gerichts gestrichen. Das Gemeinsame Unternehmen ECSEL trägt der Vereinbarung gemäß seine eigenen Kosten und die Kosten von Herrn Vecchio.

Leitsätze

Beamtenklage – Gütliche Beilegung des Rechtsstreits vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst – Streichung im Register

(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 90 Abs. 1)

(vgl. Rn. 2 und 4)