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Rechtsmittel, eingelegt am 3. Dezember 2018 von der M-Sansz Kereskedelmi, Termelő és Szolgáltató Kft. (M-Sansz Kft.) gegen den Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 28. September 2018 in der Rechtssache T-709/17, M-Sansz Kereskedelmi, Termelő és Szolgáltató Kft. (M-Sansz Kft.)/Kommission

(Rechtssache C-757/18 P)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: M-Sansz Kereskedelmi, Termelő és Szolgáltató Kft. (M-Sansz Kft.) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Ravasz)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

den am 28. September 2018 erlassenen Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) in der Rechtssache T-709/17 aufzuheben, die von der Beklagten erhobene Unzulässigkeitseinrede zurückzuweisen sowie der Klage stattzugeben und festzustellen, dass in den Beschlüssen der Kommission SA. 29432 – CP 290/2009 und SA. 45498 (FC/2016) die Vereinbarkeit der staatlichen Beihilfen nicht gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV beurteilt wird, hilfsweise, festzustellen, dass die angefochtenen Beschlüsse in dem beim Fővárosi Törvényszék [Hauptstädtisches Gericht, Ungarn] anhängigen Verfahren 23.P.25.843/2016 für die Klägerin nicht als Rechtsakte, die rechtliche Wirkungen erzeugen sollen, gelten und die Klägerin deshalb nicht unmittelbar und individuell betroffen ist, da sie ihre Schadensersatzforderung auf einen Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV über staatliche Beihilfen und nicht auf einen Verstoß gegen Art. 107 Abs. 3 AEUV gestützt hat. Falls jedoch die angefochtenen Beschlüsse im Zusammenhang mit dem auf Art. 107 Abs. 1 AEUV gestützten Verfahren in Bezug auf die Klägerin als Rechtsakte zu qualifizieren sind, wird beantragt, der Klage insoweit stattzugeben, als festgestellt wird, dass die angefochtenen Beschlüsse unwirksam sind, weil die von den ungarischen Behörden gewährten Beihilfen gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoßen (Nichtigerklärung);

falls keine Möglichkeit für ein Sachurteil gesehen wird, den oben genannten Beschluss des Gerichts aufzuheben und die Rechtssache zur Entscheidung an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen;

im Falle einer Entscheidung gemäß dem Antrag im ersten Gedankenstrich die Beklagte zur Tragung ihrer eigenen erst- und zweitinstanzlichen Kosten zu verurteilen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Verstoß gegen Art. 263 AEUV und die in Fettschrift hervorgehobenen Bestimmungen und die in Fettschrift hervorgehobene Rechtsprechung aus folgenden Gründen:

Das klagende ungarische Unternehmen habe die Verfahren SA.29432 und SA.45498 mit Beschwerden eingeleitet. In den Beschwerden seien rechtswidrige staatliche Beihilfen und die diskriminierende Behandlung einer Gruppe, zu der auch das klagende Unternehmen gehöre, geltend gemacht worden: gleicher Tätigkeitsbereich in Ungarn, Standort im gleichen Komitat Ungarns, Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Behinderungen sowohl in den begünstigten als auch in den benachteiligten Unternehmen, die auffällige und regelwidrige Höhe der rechtswidrigen staatlichen Beihilfen. In diesen Verfahren habe die Kommission ganz sicher keine Beschlüsse erlassen, die der Klägerin gegenüber Rechtswirkungen hätten. In dem in der Klageschrift genannten Verfahren in Ungarn (das beim Fővárosi Törvényszék anhängige Verfahren 23.P.25.843/2016) habe die Klägerin den Ersatz des durch die rechtswidrigen staatlichen Beihilfen verursachten Schadens beantragt, so dass das Ergebnis des vorliegenden Verfahrens sich natürlich auf die dort zu treffende Entscheidung auswirke. Es sei wichtig, dass die – rechtlich gesehen – nicht als Rechtsakte zu qualifizierenden Beschlüsse der Kommission nicht den Rechtsstreit in Ungarn entschieden. Diese Beschlüsse stellten nicht die Vereinbarkeit der staatlichen Beihilfen nach Art. 107 Abs. 1 AEUV fest und seien in Bezug auf die Klägerin nicht als Rechtsakte, die rechtliche Wirkungen erzeugen sollen, anzusehen, so dass die Klägerin nicht unmittelbar und individuell betroffen sei, da sie ihre Schadensersatzforderung auf einen Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV über staatliche Beihilfen und nicht auf einen Verstoß gegen Art. 107 Abs. 3 AEUV gestützt habe.

Die Klägerin habe im vorliegenden Fall das Plaumann-Kriterium erfüllt (C-25/62). Sie habe nachgewiesen, dass sie „Beteiligte“ im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV, Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 1 Buchst. h der Verordnung 2015/15891 sei. In der Rechtssache C-83/09 P habe der Gerichtshof noch nicht einmal den gleichen Tätigkeitsbereich als für eine Einstufung als Wettbewerber erforderlich betrachtet.

Verstoß gegen das Verfahrensrecht (Verstoß gegen die Bestimmungen in Fettdruck) aus folgenden Gründen:

Falls dem erstinstanzlichen Gericht zum Nachweis der Beteiligteneigenschaft die beigefügten Tabellen und anderen Erklärungen nicht ausgereicht hätten, hätte es Art. 83 Abs. 1 bis 3, Art. 88 Abs. 1 sowie Art. 89 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a-c, Abs. 3 Buchst. a und d, Abs. 4 sowie Art. 92 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts anwenden und die Klägerin darauf hinweisen müssen. Dies sei deshalb eine Rechtsverletzung, weil das Gericht nicht von Amts wegen tätig geworden sei, obwohl Ungarn im Sargentini-Bericht, in dem auch der maßgebliche Zeitraum untersucht worden sei, in Bezug auf die Durchsetzung der Werte der Rechtsstaatlichkeit, einschließlich der wirtschaftlichen Rechtsstaatlichkeit, verurteilt worden sei (Erwägungsgründe 12, 13, 22 und 23).

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1 Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9).