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Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Brussel (Belgien), eingereicht am 30. August 2019 – Facebook Ireland Limited, Facebook INC, Facebook Belgium BVBA/Gegevensbeschermingsautoriteit

(Rechtssache C-645/19)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hof van beroep te Brussel

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Facebook Ireland Limited, Facebook INC, Facebook Belgium BVBA

Beklagte: Gegevensbeschermingsautoriteit

Vorlagefragen

Sind die Art. [55 Abs. 1], 56 bis 58 und 60 bis 66 der Verordnung 2016/6791 vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [im Folgenden: DSGVO] in Verbindung mit den Art. 7, 8 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass eine Aufsichtsbehörde, die nach den in Umsetzung von Art. [58 Abs. 5] dieser Verordnung erlassenen nationalen Rechtsvorschriften befugt ist, bei Verstößen gegen diese Verordnung eine Klage vor einem Gericht ihres Mitgliedstaats zu erheben, diese Befugnis im Rahmen einer grenzüberschreitenden Verarbeitung nicht ausüben kann, wenn sie nicht die federführende Aufsichtsbehörde für diese grenzüberschreitende Verarbeitung ist?

Macht es dabei einen Unterschied, wenn der für diese grenzüberschreitende Verarbeitung Verantwortliche seine Hauptniederlassung nicht in diesem Mitgliedstaat hat, wohl aber eine andere Niederlassung?

Macht es dabei einen Unterschied, ob die nationale Aufsichtsbehörde die Klage gegen die Hauptniederlassung des Verantwortlichen oder gegen die Niederlassung in ihrem eigenen Mitgliedstaat erhebt?

Macht es dabei einen Unterschied, dass die nationale Aufsichtsbehörde die Klage bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (25. Mai 2018) erhoben hat?

Falls die erste Frage bejaht wird: Entfaltet Art. [58 Abs. 5] der DSGVO unmittelbare Wirkung, so dass sich eine nationale Aufsichtsbehörde auf diese Vorschrift berufen kann, um ein Gerichtsverfahren gegen einzelne Parteien einzuleiten oder fortzusetzen, selbst wenn Art. [58 Abs. 5] dieser Verordnung nicht in nationales Recht umgesetzt worden ist, obwohl eine dahin gehende Verpflichtung besteht?

Falls die vorherigen Fragen bejaht werden: Kann das Ergebnis solcher Verfahren einer gegenteiligen Feststellung der federführenden Aufsichtsbehörde entgegenstehen, wenn diese federführende Aufsichtsbehörde dieselben oder ähnliche grenzüberschreitende Verarbeitungsvorgänge nach dem in den Art. 56 und 60 der DSGVO vorgesehenen Mechanismus untersucht?

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1     ABl. 2016, L 119, S. 1.