Language of document :

Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Mercantil n° 2 de Madrid (Spanien), eingereicht am 26. September 2019 – ZA u. a./Repsol Comercial de Productos Petrolíferos, SA

(Rechtssache C-716/19)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de lo Mercantil n° 2 de Madrid

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: ZA, AZ, BX, CV, DU, ET

Beklagte: Repsol Comercial de Productos Petrolíferos, SA

Vorlagefragen

1.    Kann im Licht der Verordnung (EG) Nr. 1/20031 davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt, den eine nationale Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union – wenn diese Behörde gemäß den Art. 101 und 102 AEUV im Rahmen der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben sowie der Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der EU-Mitgliedstaaten sowie der Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit innerhalb des Netzes der Wettbewerbsbehörden (2004/C 101/03) vom 27. April 2004 handelt – in einer Entscheidung, die später von einem übergeordneten Gericht bestätigt wird und in Bestandskraft erwächst, geprüft und für erwiesen erklärt hat, für die Beurteilung durch ein anderes Gericht in späteren Verfahren, die mit demselben Sachverhalt zusammenhängen, volle Beweiskraft besitzt und dafür ein entscheidender Faktor ist oder sie präjudiziert?

2.    Ist, wenn eine nationale Wettbewerbsbehörde über das Vorliegen einer Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit einem Netz von Vereinbarungen entscheidet, davon auszugehen, dass alle Vereinbarungen, die dieses Netz bilden, vom Inhalt der Entscheidung betroffen sind, sofern der Zuwiderhandelnde nicht das Gegenteil beweist? Führen also Entscheidungen über Netze von Vereinbarungen zu einer Umkehr der Beweislast?

____________

1     Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).