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Rechtsmittel, eingelegt am 23. November 2018 von SC gegen den Beschluss des Gerichts (Neunte Kammer) vom 19. September 2018 in der Rechtssache T-242/17, SC/Eulex Kosovo

(Rechtssache C-730/18 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: SC (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Kunst, L. Moro, Avvocato)

Andere Partei des Verfahrens: Eulex Kosovo

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben;

der Klage, außer soweit sie den fünften Klagegrund betrifft, stattzugeben

und daher

festzustellen, dass EULEX bei der Erfüllung des Vertrags und bei der Anwendung des Einsatzplans (Operation Plan – OPLAN) und des Einsatzkonzepts (Concept of Operations – Conops) sowie der Standardverfahren (Standard Operation Procedures – SOPs), d. h. des SOP für Umstrukturierung und des SOP für Personalauswahl, ihre vertraglichen Pflichten sowie die Grundsätze der Fairness und von Treu und Glauben verletzt hat, was ihren Anspruch auf Schadensersatz begründet;

festzustellen, dass EULEX ihre außervertraglichen Pflichten gegenüber der Rechtsmittelführerin einschließlich ihres Rechts auf gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen (Art. 31 der Charta der Europäischen Union), ihres Rechts auf eine gute Verwaltung und des Grundsatzes der Unparteilichkeit (Art. 41 der Charta der Europäischen Union) verletzt hat, was ihren Anspruch auf Schadensersatz begründet;

die Entscheidung über das interne Auswahlverfahren von 2016 und die Nichtverlängerung ihres Arbeitsvertrags für rechtswidrig zu erklären;

EULEX dazu zu verurteilen, als Ersatz des materiellen Schadens an die Rechtsmittelführerin einen Betrag für Gehaltsrückstände, der 19 Bruttomonatsgehältern entspricht, dem Tagegeld und eine Gehaltserhöhung hinzuzufügen sind, sowie darüber hinaus 50 000 Euro als Ersatz des immateriellen Schadens wegen der rechtswidrigen Entscheidungen/Handlungen von EULEX zu zahlen;

hilfsweise

die Rechtssache zur Entscheidung in der Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

der Rechtsmittelgegnerin die Kosten des Verfahrens des ersten Rechtszugs und des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit ihrem Rechtsmittel macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht sei für die Entscheidung in ihrer Sache zuständig gewesen. Es habe einen Rechtsfehler begangen, indem es die Klage als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet abgewiesen habe.

Die Rechtsmittelführerin stützt sich auf fünf Rechtsmittelgründe.

Erstens habe das Gericht einen Verstoß gegen Art. 272 AEUV begangen, indem es den dritten Klageantrag (d. h. die Klage der Rechtsmittelführerin nach Art. 272 AEUV auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des internen Auswahlverfahrens von 2016 und der Nichtverlängerung des Vertrags) in eine Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV umgedeutet und diese Klage als unzulässig abgewiesen habe.

Das Gericht sei für eine Umdeutung nicht zuständig gewesen; diese widerspreche dem ausdrücklichen Willen der Rechtsmittelführerin. Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es ihr die Möglichkeit versagt habe, ihre Ansicht zur Umdeutung zu äußern.

Zweitens liege ein Verstoß gegen Art. 272 AEUV, das Recht der Rechtsmittelführerin auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 der Charta der Europäischen Union und den Grundsatz der Gleichbehandlung vor, da das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es sich auf der Grundlage von Art. 272 AEUV im Hinblick auf den dritten Klageantrag nicht für zuständig erklärt und die Begründetheit nicht geprüft habe.

Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es entschieden habe, dass die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit nach Art. 272 AEUV in Bezug auf die Entscheidung über das interne Auswahlverfahren von 2016 und die Nichtverlängerung des Vertrags in Wirklichkeit eine Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV sei und dass diese Entscheidungen nicht auf für das Vertragsverhältnis geltenden Regeln beruhten, sondern Verwaltungsakte seien und nicht nach Art. 272 AEUV anfechtbar seien.

Drittens lägen (a) ein Verstoß gegen die SOPs für Umstrukturierung und für Personalauswahl, das Recht auf ordnungsgemäße Verwaltung einschließlich des Grundsatzes der Unparteilichkeit und (b) ein Begründungsmangel vor, da das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es entschieden habe, dass die Nichtverlängerung des Vertrags der Rechtsmittelführerin dadurch gerechtfertigt sei, dass sie das interne Auswahlverfahren von 2016 nicht bestanden habe.

Das Gericht habe sich mit dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin im ersten, im zweiten und im dritten Klagegrund ihrer Klage nicht befasst, d. h., dass sie das interne Auswahlverfahren von 2016 nicht bestanden habe, weil sich die Vorsitzende des Prüfungsausschusses nicht für befangen erklärt habe bzw. nicht wegen eines eindeutigen Interessenkonflikts und Befangenheit abberufen worden sei.

Viertens macht die Rechtsmittelführerin einen Verstoß gegen Art. 268 und Art. 340 Abs. 2 AEUV geltend, da das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es entschieden habe, dass die Schadensersatzklage wegen außervertraglicher Haftung in Bezug auf die Entscheidung über das Auswahlverfahren von 2016 und die Nichtverlängerung des Vertrags unzulässig sei. Sie habe eine zulässige Feststellungsklage erhoben, weshalb auch die damit verbundene Schadensersatzklage zulässig sei.

Fünftens liege ein Verstoß (a) gegen Art. 268 und Art. 340 Abs. 2 AEUV und die Rechte der Rechtsmittelführerin nach Art. 31 und Art. 41 der Charta der Europäischen Union (außervertragliche Haftung) und (b) gegen Art. 272 und Art. 340 Abs. 1 AEUV und die in der Ausschreibung von 2014 genannten Anforderungen (vertragliche Haftung) vor, da das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es entschieden habe, dass die auf außervertraglicher und vertraglicher Haftung beruhenden Schadensersatzklagen im Hinblick auf die wiederholten Aufforderungen, die Rechtsmittelführerin belästigende Fahrprüfungen durchzuführen, rechtlich unbegründet seien.

Die wiederholten Aufforderungen von EULEX, die die Rechtsmittelführerin immer wieder dazu gezwungen hätten, eine Fahrprüfung durchzuführen, obwohl sie von ihrer Behinderung in Bezug auf ihre rechte Hand gewusst habe, seien rechtswidrig. Folglich habe sie einen immateriellen Schaden erlitten, der ihren Anspruch auf Ersatz begründe.

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