Language of document : ECLI:EU:F:2008:89

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DER ERSTEN KAMMER
DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

30. Juni 2008

Rechtssache F-59/07

Pierre-Alexis Feral

gegen

Ausschuss der Regionen der Europäischen Union

„Gütliche Beilegung auf Initiative des Gerichts – Streichung“

Gegenstand: Klage gemäß Art. 236 EG und Art. 152 EA auf Aufhebung der Entscheidung des Direktors der Verwaltung des Ausschusses der Regionen vom 26. Juli 2006, die Beträge zurückzufordern, die dem Kläger aufgrund der Anwendung des Berichtigungskoeffizienten auf den von März 2003 bis Mai 2005 nach Frankreich überwiesenen Teil seiner Bezüge gezahlt wurden, und auf Aufhebung von dessen Entscheidung vom 4. Dezember 2006, mit der dieser Betrag auf 3 600,16 Euro festgesetzt wurde, sowie auf Verurteilung des Ausschusses der Regionen, dem Kläger diesen Betrag nebst Verzugszinsen zu erstatten, ihm ferner den Betrag nebst Verzugszinsen zu zahlen, der aufgrund der Anwendung des Berichtigungskoeffizienten auf den Teil seiner Bezüge, der von Juni 2005 an nach Frankreich hätte überwiesen werden müssen, an ihn hätte gezahlt werden müssen, und die Überweisung eines Teils seiner Bezüge nach Frankreich unter Anwendung des Berichtigungskoeffizienten wieder aufzunehmen

Entscheidung: Die Rechtssache F-59/07, Feral/Ausschuss der Regionen, wird im Register des Gerichts gestrichen. Der Ausschuss der Regionen zahlt an den Kläger 3 750 Euro zur Deckung der Hälfte der diesem entstandenen Kosten. Der Kläger trägt den Rest seiner eigenen Kosten. Der Ausschuss der Regionen trägt seine eigenen Kosten.

Leitsätze

Beamte – Klage – Gütliche Beilegung des Rechtsstreits vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst – Streichung im Register

(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 69 und 74)