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Klage, eingereicht am 13. Oktober 2008 - Clarke, Papathanasiou und Periañez-González / HABM

(Rechtssache F-82/08)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: Nicole Clarke (Alicante, Spanien), Elisavet Papathanasiou (Alicante, Spanien) und Mercedes Periañez-González (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: H. Tettenborn, Rechtsanwalt)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Gegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Einerseits die Nichtigerklärung der Klausel der Verträge der Klägerinnen, die eine automatische Auflösung der Verträge für den Fall vorsieht, dass die Klägerinnen nicht in eine Reserveliste des ersten allgemeinen Auswahlverfahrens für ihre Funktionen aufgenommen werden. Andererseits die Erklärung, dass die Auswahlverfahren OHIM/AD/02/07 und OHIM/AST/02/07 keine Wirkung auf die Verträge der Klägerinnen haben, oder die Aufhebung dieser Auswahlverfahren. Außerdem Beantragung von Schadensersatz.

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Nichtigerklärung der Klausel des Art. 5 der jeweiligen Dienstverträge der Klägerinnen;

dass die Ausschreibung der Auswahlverfahren, welche am 12.12.2007 unter den Aktenzeichen OHIM/AD/02/07 und OHM/AST/02/07 im Amtsblatt der EU C300A öffentlich bekannt gemacht wurde, für die Dienstverhältnisse der Klägerinnen keine Wirkung entfaltet;

hilfsweise die Aufhebung der durch die Ablehnungsfiktion des Art. 90 Abs. 2 S. 3 und 4 Beamtenstatut am 12.07.2008 getroffenen Entscheidungen des HABM (betreffend die Klägerinnen 1, 2 und 3) sowie der Entscheidung des HABM vom 18.07.2008 (betreffend Klägerin 2);

hilfsweise die Aufhebung der ablehnenden Entscheidungen des HABM vom 07.03.2008 gegenüber den Klägerinnen, zugegangen am 10.03.2008, auf die von den Klägerinnen gestellten Anträge nach Art. 90, Abs. 1 Beamtenstatut,insoweit in diesen Entscheidungen

die Zustimmung zur Abänderung der mit den Klägerinnen auf unbestimmte Zeit geschlossenen Dienstverträge dahingehend, dass die Klausel des Art. 5 der Dienstverträge betreffend des Erfordernisses eines zusätzlichen externen Auswahlverfahrens ersatzlos ganz, oder hilfsweise zumindest hinsichtlich des ersten Satzes wegfällt,

die Erklärung des Fortbestehens der mit den Klägerinnen auf unbestimmte Zeit geschlossenen Verträgen,

die Erklärung, dass eine Teilnahme der Klägerinnen an einem öffentlichen Auswahlverfahren nicht erforderlich ist, um weiterhin im HABM als Bedienstete auf Zeit mit einem unbefristeten Vertrag beschäftigt zu sein,

sowie auch die hilfsweise begehrte

Erklärung, dass eine Teilnahme der Klägerinnen an dem Auswahlverfahren, welches am 12.12.2007 unter den Aktenzeichen OHIM/AD/02/07 und OHIM/AST/02/07 im Amtsblatt der EU C300A öffentlich bekannt gemacht wurde, nicht erforderlich ist, um weiterhin im HABM als Bedienstete auf Zeit mit einem unbefristeten Vertrag beschäftigt zu sein,

abgelehnt wird

die Aufhebung der Erklärungen der Personalabteilung des HABM in den Schreiben an die Klägerinnen vom 19.12.2007, in welchen das HABM jeweils die Ausschreibung im Amtsblatt der EU C300A vom 12.12.2007 mit den Klauseln in Art. 5 der mit den Klägerinnen bestehenden Dienstverträgen verknüpft;

sowie hilfsweise die Aufhebung der Auswahlverfahren, welche im Amtsblatt der EU C300A vom 12.12.2007 veröffentlicht wurden, soweit die Klägerinnen hierdurch beschwert wurden;

das HABM zu verurteilen, an die Klägerinnen eine Schadensersatzzahlung in angemessener, in das Ermessen des Gerichts gestellter Höhe für den durch die - nach den vorstehenden Anträgen aufzuhebenden - Entscheidungen bei ihnen entstandenen moralischen und immateriellen Schäden zu leisten;

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) die Kosten aufzuerlegen.

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