Language of document : ECLI:EU:C:2011:43

SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

Juliane Kokott

vom 3. Februar 2011(1)

Rechtssachen C‑403/08 und C‑429/08

Football Association Premier League Ltd u. a.

gegen

QC Leisure u. a.

(Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice, Chancery Division, Vereinigtes Königreich)


Karen Murphy

gegen

Media Protection Services Ltd

(Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice, Administrative Court, Vereinigtes Königreich)


Inhaltsverzeichnis

I – Einleitung

II – Rechtlicher Rahmen

A – Internationales Recht

1. Die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst

2. Das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums

3. Der WIPO-Urheberrechtsvertrag

4. Das Abkommen von Rom über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen

B – Unionsrecht

1. Der Schutz von zugangskontrollierten Diensten

2. Das geistige Eigentum in der Informationsgesellschaft

3. Das geistige Eigentum und der Satellitenrundfunk

III – Sachverhalt und Vorabentscheidungsersuchen

A – Zur Übertragung von Fußballspielen

B – Zur Rechtssache C‑403/08

C – Zur Rechtssache C‑429/08

IV – Rechtliche Würdigung

A – Zur Richtlinie 98/84

B – Zur Richtlinie 2001/29

1. Zum Recht an der Vervielfältigung

a) Zu Frage 4 Buchst. a in der Rechtssache C‑403/08 – nationales Recht oder Unionsrecht

b) Zur Anwendung des Vervielfältigungsrechts auf Direktübertragungen

c) Zu Frage 4 Buchst. b in der Rechtssache C‑403/08 – Vervielfältigung im Zwischenspeicher des Empfängers

d) Zu Frage 4 Buchst. c in der Rechtssache C‑403/08 – Vervielfältigung durch Darstellung auf dem Bildschirm

2. Zu Frage 5 in der Rechtsache C‑403/08 – Einschränkung des Rechts an der Vervielfältigung

3. Zur weiteren öffentlichen Wiedergabe

a) Zur Zulässigkeit der Frage

b) Zur Frage

i) Zu den geschützten Werken

ii) Zur Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29

C – Zur Richtlinie 93/83

D – Zu den Grundfreiheiten

a) Zur anwendbaren Grundfreiheit

b) Zur Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit

c) Zur Rechtfertigung der Beschränkung

d) Zur Rechtfertigung im Fall falscher Angaben bei der Beschaffung der Decoderkarten

e) Auswirkungen der Beschränkung auf private oder häusliche Nutzung

f) Zur Frage 9 in der Rechtssache C‑403/08

g) Zur Frage 7 in der Rechtssache C‑429/08

h) Ergebnis zu den Fragen 6 und 7 in der Rechtssache C‑429/08 sowie den Fragen 7, 8 Buchst. c und 9 in der Rechtssache C‑403/08

E – Zum Wettbewerbsrecht

V – Ergebnis

„Satellitenübertragung von Fußballspielen – Vermarktung von Decoderkarten, die in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig auf den Markt gebracht wurden – Richtlinie 98/84/EG – Rechtlicher Schutz von zugangskontrollierten Diensten – Illegale Zugangsvorrichtung – Richtlinie 2001/29/EG – Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft – Vervielfältigungsrecht – Öffentliche Wiedergabe – Richtlinie 93/83/EWG – Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung – Warenverkehrsfreiheit – Dienstleistungsfreiheit – Wettbewerb – Art. 101 Abs. 1 AEUV – Aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen –Verhaltensweise, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt – Kriterien für die Beurteilung des wettbewerbswidrigen Zwecks“





I –    Einleitung

1.        Der Schutz der wirtschaftlichen Interessen von Urhebern gewinnt zunehmend an Bedeutung. Kreative Leistungen müssen angemessen honoriert werden.

2.        Zu diesem Zweck bemüht sich die Football Association Premier League Ltd. (im Folgenden: FAPL), die Organisation der ersten englischen Fußballliga zur Vermarktung der Spiele dieser Liga, um eine optimale Verwertung der Urheberrechte an der Direktübertragung ihrer Fußballspiele. Sie vergibt an ihre Lizenznehmer grundsätzlich das exklusive Recht, die Spiele in ihrem Sendegebiet, meist dem jeweiligen Land, zu senden und wirtschaftlich zu verwerten. Um die Exklusivität anderer Lizenznehmer sicherzustellen, werden sie zugleich verpflichtet, zu verhindern, dass ihre Sendungen außerhalb des Sendegebiets gesehen werden können.

3.        Die Ausgangsfälle der vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen betreffen den Versuch, diese Exklusivität zu umgehen. Unternehmen importieren Decoderkarten aus dem Ausland, hier aus Griechenland und arabischen Staaten, in das Vereinigte Königreich und bieten sie dort Gaststätten zu günstigeren Preisen an als das Sendeunternehmen in diesem Land. FAPL versucht, diese Praxis zu unterbinden.

4.        Maßnahmen zur Durchsetzung exklusiver Senderechte stehen in einem Spannungsverhältnis zum Prinzip des Binnenmarkts. Daher drängt es sich auf, zu prüfen, ob sie die Grundfreiheiten oder das Wettbewerbsrecht der Union verletzen.

5.        Darüber hinaus stellen sich jedoch auch Fragen zu verschiedenen Richtlinien. Die Richtlinie 98/84/EG über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten(2) ist von Interesse, denn die Exklusivität von Satellitensendungen wird durch die Verschlüsselung des Sendesignals gewährleistet. FAPL vertritt die Auffassung, die Richtlinie verbiete die Verwendung von Decoderkarten außerhalb des für sie vorgesehenen Gebietes. Aus Sicht der Importeure begründet die Richtlinie hingegen den freien Verkehr dieser Karten.

6.        Außerdem werden Fragen zur Reichweite der Rechte an den Sendungen gemäß der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft(3) gestellt, nämlich, ob die Wiedergabe der Sendungen das Recht an der Vervielfältigung von Werken berührt und ob die Wiedergabe in Gaststätten eine öffentliche Wiedergabe ist.

7.        Schließlich stellen sich auch Fragen zur Wirkung einer Lizenz nach der Richtlinie 93/83/EWG zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung(4). Es wird zu prüfen sein, ob die Zustimmung zur Satellitenübertragung einer Sendung in einem bestimmten Mitgliedstaat das Recht begründet, die Sendung in einem anderen Mitgliedstaat zu empfangen und auf einem Bildschirm wiederzugeben.

II – Rechtlicher Rahmen

A –    Internationales Recht

1.      Die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst

8.        Gemäß Art. 9 Abs. 1 der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung vom 24. Juli 1971) in der am 28. September 1979 geänderten Fassung (im Folgenden: Berner Übereinkunft) genießen die Urheber von Werken der Literatur und Kunst, die durch diese Übereinkunft geschützt sind, das ausschließliche Recht, die Vervielfältigung dieser Werke zu erlauben, gleichviel, auf welche Art und in welcher Form sie vorgenommen wird.

9.        Art. 11bis Abs. 1 der Berner Übereinkunft sieht vor:

„Die Urheber von Werken der Literatur und Kunst genießen das ausschließliche Recht, zu erlauben:

i)      die Rundfunksendung ihrer Werke oder die öffentliche Wiedergabe der Werke durch irgendein anderes Mittel zur drahtlosen Verbreitung von Zeichen, Tönen oder Bildern,

ii)      jede öffentliche Wiedergabe des durch Rundfunk gesendeten Werkes mit oder ohne Draht, wenn diese Wiedergabe von einem anderen als dem ursprünglichen Sendeunternehmen vorgenommen wird,

iii)      die öffentliche Wiedergabe des durch Rundfunk gesendeten Werkes durch Lautsprecher oder irgendeine andere ähnliche Vorrichtung zur Übertragung von Zeichen, Tönen oder Bildern.“

2.      Das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums

10.      Das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums in Anhang 1C des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation wurde durch den Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986–1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche(5) (nachfolgend: TRIPS-Übereinkommen) genehmigt.

11.      Art. 9 Abs. 1 des TRIPS-Übereinkommens enthält eine Regelung über die Beachtung internationaler Übereinkommen zum Schutz des Urheberrechts:

„Die Mitglieder befolgen die Art. 1 bis 21 der Berner Übereinkunft (1971) und den Anhang dazu. Die Mitglieder haben jedoch aufgrund dieses Übereinkommens keine Rechte oder Pflichten in Bezug auf die in Art. 6bis der Übereinkunft gewährten oder die daraus abgeleiteten Rechte.“

12.      Art. 14 Abs. 3 des TRIPS-Übereinkommens enthält Regelungen über den Schutz des Fernsehprogramms:

„Sendeunternehmen haben das Recht, folgende Handlungen zu verbieten, wenn diese ohne ihre Erlaubnis vorgenommen werden: die Festlegung, die Vervielfältigung von Festlegungen und die drahtlose Weitersendung von Funksendungen sowie die öffentliche Wiedergabe von Fernsehsendungen solcher Funksendungen. Mitglieder, die den Sendeunternehmen solche Rechte nicht gewähren, müssen den Inhabern des Urheberrechts an dem Gegenstand von Funksendungen die Möglichkeit gewähren, die genannten Handlungen vorbehaltlich der Berner Übereinkunft (1971) zu verhindern.“

3.      Der WIPO-Urheberrechtsvertrag

13.      Die Weltorganisation für geistiges Eigentum (nachfolgend: WIPO) erließ am 20. Dezember 1996 in Genf den WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger und den WIPO-Urheberrechtsvertrag. Diesen beiden Verträgen stimmte die Gemeinschaft durch den Beschluss 2000/278/EG des Rates vom 16. März 2000(6) für die in ihre Zuständigkeit fallenden Bereiche zu.

14.      Nach Art. 1 Abs. 4 des WIPO-Urheberrechtsvertrags kommen die Vertragsparteien den Art. 1 bis 21 und dem Anhang der Berner Übereinkunft nach.

15.      Art. 8 des WIPO-Urheberrechtsvertrags bestimmt:

„Unbeschadet der Bestimmungen von Art. 11 Abs. 1 Ziffer 2, Art. 11bis Abs. 1 Ziffern 1 und 2, 11ter Abs. 1 Ziffer 2, 14 Abs. 1 Ziffer 2 und 14bis Abs. 1 der Berner Übereinkunft haben die Urheber von Werken der Literatur und Kunst das ausschließliche Recht, die öffentliche drahtlose oder drahtgebundene Wiedergabe ihrer Werke zu erlauben, einschließlich der Zugänglichmachung ihrer Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.“

4.      Das Abkommen von Rom über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen

16.      In Art. 13 des Abkommens von Rom über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen vom 26. Oktober 1961(7) werden bestimmte Mindestrechte von Sendeunternehmen geregelt:

„Die Sendeunternehmen genießen das Recht, zu erlauben oder zu verbieten:

a)      die Weitersendung ihrer Sendungen;

b)      die Festlegung ihrer Sendungen;

c)      die Vervielfältigung

(i)      der ohne ihre Zustimmung vorgenommenen Festlegungen ihrer Sendungen;

(ii)      der auf Grund der Bestimmungen des Artikels 15 vorgenommenen Festlegungen ihrer Sendungen, wenn die Vervielfältigung zu anderen als den in diesen Bestimmungen genannten Zwecken vorgenommen wird;

d)      die öffentliche Wiedergabe ihrer Fernsehsendungen, wenn sie an Orten stattfindet, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind; es obliegt der nationalen Gesetzgebung des Staates, in dem der Schutz dieses Rechtes beansprucht wird, die Bedingungen für die Ausübung dieses Rechtes zu regeln.“

17.      Die Europäische Union ist zwar nicht Vertragspartei des Abkommens von Rom, doch in Art. 5 des Protokolls Nr. 28 über geistiges Eigentum zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum(8) verpflichten sich die Vertragsparteien des EWR-Abkommens, vor dem 1. Januar 1995 folgenden multilateralen Übereinkommen auf dem Gebiet des gewerblichen, geistigen und kommerziellen Eigentums beizutreten:

„…

b)      Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung von 1971);

c)      Internationales Abkommen zum Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom 1961);

…“

B –    Unionsrecht

1.      Der Schutz von zugangskontrollierten Diensten

18.      Ein Schwerpunkt der Vorlagefragen liegt bei der Richtlinie 98/84 über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten.

19.      Art. 1 beschreibt das Ziel der Richtlinie 98/84:

„Das Ziel dieser Richtlinie ist die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen illegale Vorrichtungen, die unerlaubten Zugang zu geschützten Diensten ermöglichen.“

20.      In Art. 2 der Richtlinie 98/84 werden die maßgeblichen Begriffe definiert. Von besonderem Interesse sind die Zugangskontrollvorrichtung, die illegale Vorrichtung und der koordinierte Bereich:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)      …

c)       ‚Zugangskontrollvorrichtung’ jedes Gerät oder Computerprogramm, das dazu bestimmt oder entsprechend angepasst ist, um den Zugang zu einem geschützten Dienst in verständlicher Form zu ermöglichen;

d)       …

e)      ‚illegale Vorrichtung’ jedes Gerät oder Computerprogramm, das dazu bestimmt oder entsprechend angepasst ist, um den Zugang zu einem geschützten Dienst in verständlicher Form ohne Erlaubnis des Diensteanbieters zu ermöglichen;

f)      ‚durch diese Richtlinie koordinierter Bereich’ jede Bestimmung über die Zuwiderhandlungen nach Artikel 4.“

21.      Art. 3 der Richtlinie 98/84 regelt, welche Maßnahmen in Bezug auf zugangskontrollierte Dienste und Kontrollvorrichtungen im Binnenmarkt zu treffen sind:

„(1)      Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die in Art. 4 genannten Handlungen in seinem Hoheitsgebiet zu untersagen und Sanktionen und Rechtsbehelfe gemäß Art. 5 vorzusehen.

(2)      Unbeschadet des Absatzes 1 dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die den durch diese Richtlinie koordinierten Bereich betreffen,

a)      weder die Bereitstellung von geschützten Diensten oder die Erbringung von verbundenen Diensten aus anderen Mitgliedstaaten beschränken,

b)      noch den freien Verkehr von Zugangskontrollvorrichtungen beschränken.“

22.      Art.  4 der Richtlinie 98/84 legt fest, welche Handlungen verboten werden müssen:

„Die Mitgliedstaaten verbieten in ihrem Hoheitsgebiet folgende Handlungen:

a)      Herstellung, Einfuhr, Vertrieb, Verkauf, Vermietung oder Besitz illegaler Vorrichtungen zu gewerblichen Zwecken;

b)      Installierung, Wartung oder Austausch illegaler Vorrichtungen zu gewerblichen Zwecken;

c)      Einsatz der kommerziellen Kommunikation zur Förderung des Inverkehrbringens illegaler Vorrichtungen.“

2.      Das geistige Eigentum in der Informationsgesellschaft

23.      Zwei Aspekte der Richtlinie 2001/29 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft sind im vorliegenden Fall betroffen: das Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffentlichen Wiedergabe.

24.      Das Vervielfältigungsrecht ist in Art. 2 der Richtlinie 2001/29 niedergelegt:

„Die Mitgliedstaaten sehen für folgende Personen das ausschließliche Recht vor, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten:

a)      für die Urheber in Bezug auf ihre Werke,

b)      für die ausübenden Künstler in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Darbietungen,

c)      für die Tonträgerhersteller in Bezug auf ihre Tonträger,

d)      für die Hersteller der erstmaligen Aufzeichnungen von Filmen in Bezug auf das Original und die Vervielfältigungsstücke ihrer Filme,

e)      für die Sendeunternehmen in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Sendungen, unabhängig davon, ob diese Sendungen drahtgebunden oder drahtlos, über Kabel oder Satellit übertragen werden.“

25.      Eine Einschränkung für bestimmte technisch bedingte Vervielfältigungen ist in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 niedergelegt:

„Die in Art. 2 bezeichneten vorübergehenden Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,

a)      eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder

b)      eine rechtmäßige Nutzung

eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben, werden von dem in Artikel 2 vorgesehenen Vervielfältigungsrecht ausgenommen.“

26.      Art. 3 der Richtlinie 2001/29 regelt die mit der öffentlichen Wiedergabe verbundenen Rechte:

„(1)      Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.

(2)      Die Mitgliedstaaten sehen für folgende Personen das ausschließliche Recht vor, zu erlauben oder zu verbieten, dass die nachstehend genannten Schutzgegenstände drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind:

a)      für die ausübenden Künstler in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Darbietungen;

b)      für die Tonträgerhersteller in Bezug auf ihre Tonträger;

c)      für die Hersteller der erstmaligen Aufzeichnungen von Filmen in Bezug auf das Original und auf Vervielfältigungsstücke ihrer Filme;

d)      für die Sendeunternehmen in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Sendungen, unabhängig davon, ob diese Sendungen drahtgebunden oder drahtlos, über Kabel oder Satellit übertragen werden.

(3)      Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Rechte erschöpfen sich nicht mit den in diesem Artikel genannten Handlungen der öffentlichen Wiedergabe oder der Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit.“

27.      Dies erläutert der 23. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 wie folgt:

„Mit dieser Richtlinie sollte das für die öffentliche Wiedergabe geltende Urheberrecht weiter harmonisiert werden. Dieses Recht sollte im weiten Sinne verstanden werden, nämlich dahin gehend, dass es jegliche Wiedergabe an die Öffentlichkeit umfasst, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend ist. Dieses Recht sollte jegliche entsprechende drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Übertragung oder Weiterverbreitung eines Werks, einschließlich der Rundfunkübertragung, umfassen. Dieses Recht sollte für keine weiteren Handlungen gelten.“

28.      Die Richtlinie 2001/29 ergänzt die bereits bestehende Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums,(9) die durch die Richtlinie 2006/115/EG(10) konsolidiert wurde. Letztere Richtlinie enthält in Art. 8 Abs. 3 ein weiteres Recht mit Bezug auf die öffentliche Wiedergabe von Sendungen:

„Die Mitgliedstaaten sehen für Sendeunternehmen das ausschließliche Recht vor, die drahtlose Weitersendung ihrer Sendungen sowie die öffentliche Wiedergabe ihrer Sendungen, wenn die betreffende Wiedergabe an Orten stattfindet, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.“

3.      Das geistige Eigentum und der Satellitenrundfunk

29.      Der Umgang mit geistigem Eigentum im Bereich des Satellitenrundfunks ist Gegenstand der Richtlinie 93/83. Für das Verständnis dieser Richtlinie sind verschiedenen Erwägungsgründe von besonderer Bedeutung:

„(1)      Die im Vertrag niedergelegten Ziele der Gemeinschaft umfassen einen immer engeren Zusammenschluss der europäischen Völker und engere Beziehungen zwischen den Staaten der Gemeinschaft sowie die Sicherung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer Länder durch gemeinsames Handeln, das auf die Beseitigung der Europa trennenden Schranken gerichtet ist.

(3)      Grenzüberschreitende Rundfunksendungen innerhalb der Gemeinschaft, insbesondere über Satellit und Kabel, sind eines der wichtigsten Mittel zur Förderung der vorgenannten Ziele der Gemeinschaft, die zugleich politischer, wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und rechtlicher Art sind.

(5)      Dennoch bestehen bei der grenzüberschreitenden Programmverbreitung über Satelliten gegenwärtig ebenso wie bei der Kabelweiterverbreitung von Programmen aus anderen Mitgliedstaaten noch eine Reihe unterschiedlicher nationaler Urheberrechtsvorschriften sowie gewisse Rechtsunsicherheiten. Dadurch sind die Rechtsinhaber der Gefahr ausgesetzt, dass ihre Werke ohne entsprechende Vergütung verwertet werden oder dass einzelne Inhaber ausschließlicher Rechte in verschiedenen Mitgliedstaaten die Verwertung ihrer Werke blockieren. Vor allem bildet die Rechtsunsicherheit ein unmittelbares Hindernis für den freien Verkehr der Programme innerhalb der Gemeinschaft.

(7)      Behindert ist die freie Rundfunksendung von Programmen im weiteren durch die augenblickliche Rechtsunsicherheit, ob die Sendung über Satelliten, deren Signale direkt empfangen werden können, nur die Rechte im Ausstrahlungsland oder aber kumulativ zugleich die Rechte in allen Empfangsländern berührt.

(14)      Die die grenzüberschreitende Programmverbreitung über Satelliten behindernde Rechtsunsicherheit im Hinblick auf die zu erwerbenden Rechte lässt sich beseitigen, indem die öffentliche Wiedergabe geschützter Werke über Satellit auf Gemeinschaftsebene definiert wird, wodurch gleichzeitig auch der Ort der öffentlichen Wiedergabe präzisiert wird. Eine solche Definition ist notwendig, um die kumulative Anwendung von mehreren nationalen Rechten auf einen einzigen Sendeakt zu verhindern. Eine öffentliche Wiedergabe über Satellit findet ausschließlich dann und in dem Mitgliedstaat statt, wo die programmtragenden Signale unter der Kontrolle und Verantwortung des Sendeunternehmens in eine nicht unterbrochene Übertragungskette über Satellit bis zur Rückkehr der Signale zur Erde eingebracht werden. Normale technische Verfahren betreffend die programmtragenden Signale dürfen nicht als Unterbrechung der Übertragungskette betrachtet werden.

(15)      Der vertragliche Erwerb ausschließlicher Senderechte muss dem Urheberrecht und dem Leistungsschutzrecht des Mitgliedstaats entsprechen, in dem die öffentliche Wiedergabe über Satellit erfolgt.

(16)      Der Grundsatz der Vertragsfreiheit, auf den sich diese Richtlinie stützt, gestattet weiterhin eine Einschränkung der Verwertung dieser Rechte, insbesondere was bestimmte Übertragungstechniken oder bestimmte sprachliche Fassungen anbelangt.

(17)      Bei der Vereinbarung der Vergütung für die erworbenen Rechte sollten die Beteiligten allen Aspekten der Sendung, wie der tatsächlichen und potentiellen Einschaltquote und der sprachlichen Fassung, Rechnung tragen.

…“

30.      Für den vorliegenden Fall sind insbesondere die Begriffsbestimmungen des Art. 1 Abs. 2 Buchst. a, b und c der Richtlinie 93/83 von Interesse.

„a)      Für die Zwecke dieser Richtlinie bedeutet ‚öffentliche Wiedergabe über Satellit’ die Handlung, mit der unter der Kontrolle des Sendeunternehmens und auf dessen Verantwortung die programmtragenden Signale, die für den öffentlichen Empfang bestimmt sind, in eine ununterbrochene Kommunikationskette, die zum Satelliten und zurück zur Erde führt, eingegeben werden.

b)      Die öffentliche Wiedergabe über Satellit findet nur in dem Mitgliedstaat statt, in dem die programmtragenden Signale unter der Kontrolle des Sendeunternehmens und auf dessen Verantwortung in eine ununterbrochene Kommunikationskette eingegeben werden, die zum Satelliten und zurück zur Erde führt.

c)      Sind die programmtragenden Signale kodiert, so liegt eine öffentliche Wiedergabe über Satellit unter der Voraussetzung vor, daß die Mittel zur Dekodierung der Sendung durch das Sendeunternehmen selbst oder mit seiner Zustimmung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.

      …“

31.      Außerdem begründet Art. 2 der Richtlinie 93/83 ein besonderes Recht des Urhebers in Bezug auf die Wiedergabe per Satellit:

„Gemäß den Bestimmungen dieses Kapitels sehen die Mitgliedstaaten für den Urheber das ausschließliche Recht vor, die öffentliche Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken über Satellit zu erlauben.“

III – Sachverhalt und Vorabentscheidungsersuchen

A –    Zur Übertragung von Fußballspielen

32.      FAPL verfolgt die Strategie, dem Publikum weltweit die Spiele der englischen Premier League zu zeigen und dabei für die Mitgliederklubs den Wert ihrer Medienrechte zu maximieren.

33.      Das Tätigkeitsfeld von FAPL umfasst die Organisation der Filmaufnahmen von Spielen der Premier League und die Vergabe der Lizenzrechte für deren Ausstrahlung. Die Exklusivrechte für die Liveübertragung der Spiele sind nach Gebieten und jeweils für drei Jahre aufgeteilt. Zu dem Vertragskonvolut gehören eine Exklusivvereinbarung, wonach FAPL für jedes Gebiet nur einen Fernsehveranstalter benennen wird, und Beschränkungen des Verkehrs autorisierter Decoderkarten außerhalb des jeweiligen Lizenzgebiets.

34.      Dass für Sportveranstaltungen die Senderechte auf der Grundlage einer gebietsabhängigen Exklusivität vergeben werden, ist überall in Europa bei den Rechteinhabern und Fernsehveranstaltern ständige und gebilligte Geschäftspraxis. Um diese gebietsabhängige Exklusivität zu wahren, verpflichtet sich jeder Fernsehveranstalter in seiner Lizenzvereinbarung mit FAPL, sein Satellitensignal zu verschlüsseln.

35.      Im streitgegenständlichen Zeitraum wurde jedes Spiel der Premier League von BBC oder Sky gefilmt. Deren ausgewählte Bilder und die Hintergrundgeräusche des Spiels (zu denen manchmal die Hymne der Premier League [im Folgenden: Hymne] gehört) bilden das „Clean Live Feed“ (sauberes Live Bildsignal). Sobald Firmenzeichen, Videosequenzen, Bildschirmgrafiken, Musik (einschließlich der Hymne) und der englische Kommentar hinzugefügt worden sind, liegt als Resultat das „World Feed“ (Welt Live Bildsignal) vor. Dieses wird komprimiert und verschlüsselt und dann über Satellit an den lizenzierten ausländischen Fernsehveranstalter übermittelt. Der Fernsehveranstalter entschlüsselt und dekomprimiert das World Feed, fügt sein Firmenzeichen und Kommentare hinzu, komprimiert und verschlüsselt das Signal erneut und übermittelt es via Satellit an die Abonnenten in dem ihm zugewiesenen Gebiet. Die Abonnenten mit einer Parabolantenne können das Signal in einem Decoder, der eine Decoderkarte benötigt, entschlüsseln und dekomprimieren. Der ganze Übertragungsvorgang vom Spielfeld zum Abonnenten dauert etwa fünf Sekunden.

36.      Teile der verschiedenen filmischen Werke, das musikalische Werk und die Tonaufnahme werden sequenziell im Decoder gespeichert, bevor sie ausgegeben werden, und später im Decoder gelöscht.

B –    Zur Rechtssache C‑403/08

37.      Die Verfahren, die zu der Rechtssache C‑403/08 geführt haben, beruhen auf Klagen, die FAPL gemeinsam mit den Unternehmen eingelegt hat, die für die Übertragung der Spiele in Griechenland verantwortlich sind.

38.      Der Unterlizenznehmer in Griechenland war (und ist immer noch) NetMed Hellas SA, und ihm war praktisch vertraglich verboten, die relevanten Decoderkarten außerhalb Griechenlands zu liefern. Die Spiele werden auf „SuperSport“‑Kanälen auf der NOVA‑Platform übertragen, die der Multichoice Hellas SA gehört und von ihr betrieben wird. Diese beiden griechischen Unternehmen werden letztlich von demselben Eigentümer gehalten und zusammen als NOVA bezeichnet. Die SuperSport‑Kanäle können mit einer NOVA‑Satellitendecoderkarte empfangen werden.

39.      Die Klagen betreffen die Verwendung von ausländischen Decoderkarten im Vereinigten Königreich, die Zugang zu ausländischen Live‑Satellitenübertragungen von Premier‑League‑Fußballspielen eröffnen. Die Kläger machen geltend, dass der Handel mit und die Verwendung von derartigen Karten im Vereinigten Königreich ihre Rechte nach den Bestimmungen des nationalen Rechts, mit denen die Richtlinie 98/84 umgesetzt werden soll, sowie die Urheberrechte an verschiedenen künstlerischen und musikalischen Werken, Filmen und Tonaufnahmen verletze, die Teil der Berichterstattung über Premier‑League‑Spiele seien.

40.      Zwei der Klagen richten sich gegen Lieferanten von Zubehör und Satelliten‑Decoderkarten für Gastwirtschaften und Bars, die es ermöglichen, andere Satellitenkanäle als Sky (einschließlich Kanäle von NOVA), die live Premier‑League‑Spiele übertragen, zu empfangen. Die dritte Klage richtet sich gegen Konzessionsinhaber oder Betreiber von vier Gastwirtschaften, d. h. Pubs, (im Folgenden: Gastwirte), die auf den Kanälen eines arabischen Senders Liveübertragungen von Premier‑League‑Spielen gezeigt haben.

41.      Im Verfahren zur Rechtssache C‑403/08 richtet der High Court daher die folgenden Fragen an den Gerichtshof:

A. Zur Auslegung der Richtlinie 98/84

1.      Illegale Vorrichtung

a)      Wird eine Zugangskontrollvorrichtung, wenn sie von einem Diensteanbieter oder mit dessen Zustimmung hergestellt und mit der Auflage einer beschränkten Erlaubnis dahin gehend verkauft wird, dass die Vorrichtung nur verwendet werden darf, um unter bestimmten Umständen Zugang zu dem geschützten Dienst zu erhalten, zu einer „illegalen Vorrichtung“ im Sinne von Art. 2 Buchst. e der Richtlinie 98/84, wenn sie verwendet wird, um Zugang zu diesem geschützten Dienst an einem Ort, auf eine Weise oder durch eine Person zu erlangen, die nicht von der Erlaubnis des Diensteanbieters erfasst sind?

b)      Was bedeutet „dazu bestimmt oder entsprechend angepasst“ im Sinne von Art. 2 Buchst. e der Richtlinie?

2.      Anspruch

Wenn ein erster Diensteanbieter Programminhalte in verschlüsselter Form an einen zweiten Diensteanbieter überträgt, der diese Inhalte in zugangskontrollierter Form sendet:

Welche Faktoren sind zu berücksichtigen, um festzustellen, ob die Interessen des ersten Anbieters eines geschützten Dienstes im Sinne von Art. 5 der Richtlinie 98/84 verletzt worden sind?

Insbesondere:

Wenn ein erstes Unternehmen Programminhalte (die Bilder, Hintergrundgeräusche und englischen Kommentar umfassen) in verschlüsselter Form an ein zweites Unternehmen überträgt, das seinerseits die Programminhalte (denen es sein Firmenzeichen und bisweilen eine zusätzliche Wortkommentarspur hinzugefügt hat) an die Allgemeinheit sendet:

a)      Handelt es sich bei der Übertragung durch das erste Unternehmen um den geschützten Dienst der „Fernsehsendung“ im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/84 und Art. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/552/EWG[(11)]?

b)      Muss das erste Unternehmen ein Fernsehveranstalter im Sinne von Art. 1 Buchst. b der Richtlinie 89/552 sein, damit davon ausgegangen werden kann, dass es den geschützten Dienst der „Fernsehsendung“ im Sinne von Art. 2 Buchst. a erster Gedankenstrich der Richtlinie 98/84 erbringt?

c)      Ist Art. 5 der Richtlinie 98/84 so auszulegen, dass er dem ersten Unternehmen einen zivilrechtlichen Anspruch in Bezug auf illegale Vorrichtungen einräumt, die Zugang zu dem Programm, wie es von dem zweiten Unternehmen gesendet wird, ermöglichen, entweder

(i)      weil bei derartigen Vorrichtungen davon auszugehen ist, dass sie über das Sendesignal einen Zugang zu dem eigenen Dienst des ersten Unternehmens ermöglichen, oder

(ii)      weil das erste Unternehmen der Anbieter eines geschützten Dienstes ist, dessen Interessen durch eine Zuwiderhandlung verletzt worden sind (weil derartige Vorrichtungen einen unerlaubten Zugang zu dem geschützten Dienst ermöglichen, den das zweite Unternehmen anbietet)?

d)      Spielt es für die Antwort auf Buchst. c eine Rolle, ob der erste und der zweite Diensteanbieter unterschiedliche Entschlüsselungssysteme und Zugangskontrollvorrichtungen verwenden?

3.      Gewerbliche Zwecke

Bezieht sich „Besitz zu gewerblichen Zwecken“ in Art. 4 Buchst. 1 der Richtlinie 98/84 nur auf den Besitz zum Zweck des gewerblichen Handelns mit illegalen Vorrichtungen (beispielsweise deren Verkauf),

oder erstreckt sich diese Wendung auf den Besitz einer Vorrichtung durch einen Endnutzer im Rahmen einer geschäftlichen Tätigkeit gleich welcher Art?

B. Zur Auslegung der Richtlinie 2001/29

4.      Vervielfältigungsrecht

Wenn Sequenzteile eines Films, eines musikalischen Werks oder von Tonaufnahmen (in diesem Fall: Ausschnitte digitaler Video- und Audioaufnahmen) (i) im Speicher eines Decoders oder (ii) – im Fall eines Films – auf dem Fernsehbildschirm erzeugt werden und das gesamte Werk vervielfältigt wird, falls die Sequenzteile in ihrer Gesamtheit betrachtet werden, jedoch nur eine begrenzte Zahl von Teilen zu einem bestimmten Zeitpunkt vorhanden ist,

a)      ist dann die Frage, ob diese Werke in ihrer Gesamtheit oder zu einem Teil vervielfältigt worden sind, nach den Vorschriften des nationalen Urheberrechts hinsichtlich einer Verletzungshandlung durch Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werks zu beurteilen oder ist dies eine Sache der Auslegung von Art. 2 der Richtlinie 2001/29?

b)      Sofern dies eine Sache der Auslegung von Art. 2 der Richtlinie 2001/29 ist: Sollte das nationale Gericht sämtliche Teile jedes Werks in ihrer Gesamtheit oder lediglich die begrenzte Zahl von Teilen in Betracht ziehen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt vorhanden sind? Im Fall des Letzteren, welchen Prüfungsmaßstab sollte das nationale Gericht dann für die Frage anwenden, ob die Werke im Sinne dieses Artikels teilweise vervielfältigt worden sind?

c)      Erstreckt sich das Recht zur Vervielfältigung nach Art. 2 der Richtlinie 2001/29 auf das Erzeugen flüchtiger Bilder auf einem Fernsehbildschirm?

5.      Eigenständige wirtschaftliche Bedeutung

a)      Sind flüchtige Vervielfältigungen eines Werks, die in einer Satellitenfernsehen-Decoderbox oder auf einem mit der Decoderbox verbundenen Fernsehbildschirm erzeugt werden und deren einziger Zweck darin besteht, eine nicht anderweit gesetzlich beschränkte Nutzung des Werks zu ermöglichen, als von „eigenständiger wirtschaftlicher Bedeutung“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 anzusehen, weil derartige Vervielfältigungen die einzige Grundlage sind, auf der die Rechteinhaber eine Vergütung für die Nutzung ihrer Rechte erzielen können?

b)      Spielt es für die Antwort auf Frage 5 a) eine Rolle, (i) ob die flüchtigen Vervielfältigungen einen ihnen innewohnenden Wert haben, (ii) ob sie einen kleinen Teil einer Sammlung von Werken und/oder anderen Schutzgegenständen bilden, die sonst ohne Urheberrechtsverletzung genutzt werden können, oder (iii) ob der ausschließliche Lizenznehmer des Rechteinhabers in einem anderen Mitgliedstaat für die Nutzung des Werks in diesem Mitgliedstaat bereits eine Vergütung erhalten hat?

6.      Drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe

a)      Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 2001/29 drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wiedergegeben, wenn eine Satellitenübertragung in gewerblich genutzten Räumen (beispielsweise einer Bar) empfangen und wiedergegeben oder dort über einen einzelnen Fernsehbildschirm und Lautsprecher der sich in diesen Räumen aufhaltenden Öffentlichkeit gezeigt wird?

b)      Spielt es für die Antwort auf Frage 6 a) eine Rolle, ob

i)      die anwesende Öffentlichkeit eine neues Publikum darstellt, das das Sendeunternehmen nicht in Betracht gezogen hat (in diesem Fall deshalb, weil eine inländische Decoderkarte für den Einsatz in einem Mitgliedstaat für eine gewerbliche Vorführung vor Zuschauern in einem anderen Mitgliedstaat genutzt wird),

ii)      die Öffentlichkeit nach nationalem Recht kein zahlendes Publikum ist,

iii)       das Fernsehsendesignal über eine terrestrische Antenne oder eine Satellitenschüssel auf dem Dach oder in der Nähe der Räume empfangen wird, in denen sich das Fernsehgerät befindet?

c)      Falls einer der Teile unter b) zu bejahen ist: Welche Faktoren sollten berücksichtigt werden, um festzustellen, ob eine Übertragung des Werks erfolgt, die von einem Ort ausgeht, an dem das Publikum sich nicht aufhält?

C. Zur Auslegung der Richtlinie 93/83 sowie der Art. 28 EG, 30 EG und 49 EG

7.      Verteidigungsvorbringen auf der Grundlage der Richtlinie 93/83

Ist es mit der Richtlinie 93/83 oder mit den Art. 28 EG, 30 EG oder 49 EG vereinbar, wenn nationales Urheberrecht vorsieht, dass dann, wenn flüchtige Vervielfältigungen von in einer Satellitenübertragung enthaltenen Werken in einer Satelliten-Decoderbox oder auf dem Fernsehbildschirm erzeugt werden, ein Urheberrechtsverstoß nach dem Recht des Landes vorliegt, in dem die Sendung empfangen wird? Fällt die Antwort anders aus, wenn die Sendung mit Hilfe einer Satellitendecoderkarte entschlüsselt wird, die von dem Anbieter eines Satellitenrundfunkdienstes in einem anderen Mitgliedstaat unter der Bedingung ausgegeben worden ist, dass die Satellitendecoderkarte nur in diesem anderen Mitgliedstaat verwendet werden darf?

D.      Zur Auslegung der Bestimmungen des Vertrags über den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr nach den Art. 28 EG, 30 EG und 49 EG im Kontext der Richtlinie 98/84

8.      Verteidigungsvorbringen auf der Grundlage von Art. 28 EG und/oder Art. 49 EG

a)      Falls Frage 1 dahin beantwortet wird, dass eine von einem Diensteanbieter oder mit dessen Zustimmung hergestellte Zugangskontrollvorrichtung zu einer „illegalen Vorrichtung“ im Sinne von Art. 2 Buchst. e der Richtlinie 98/84 wird, wenn sie in einer Weise verwendet wird, die nicht von der Erlaubnis des Diensteanbieters, Zugang zu einem geschützten Dienst zu ermöglichen, gedeckt ist, was ist dann der spezifische Gehalt des Rechts im Hinblick auf seine ihm von der Richtlinie eingeräumte wesentliche Funktion?

b)      Stehen die Art. 28 EG oder 49 EG der Durchsetzung einer Vorschrift des nationalen Rechts in einem ersten Mitgliedstaat entgegen, die es verbietet, Satellitendecoderkarten einzuführen oder zu verkaufen, die von einem Anbieter eines Satellitenrundfunkdienstes in einem anderen Mitgliedstaat unter der Bedingung ausgegeben worden ist, dass die Satellitendecoderkarte nur in diesem anderen Mitgliedstaat verwendet werden darf?

c)      Fällt die Antwort anders aus, wenn die Satellitendecoderkarte nur privat und im Inland in diesem anderen Mitgliedstaat verwendet werden darf, aber in dem erstgenannten Mitgliedstaat gewerblich genutzt wird?

9.      Zu der Frage, ob der der Hymne gewährte Schutz weiter reichen kann als der für den übrigen Teil der Sendung

Stehen die Art. 28 EG, 30 EG oder 49 EG der Durchsetzung einer Vorschrift des nationalen Urheberrechts entgegen, die es verbietet, in der Öffentlichkeit ein Musikstück aufzuführen oder zu spielen, wenn dieses Werk in einem geschützten Dienst enthalten ist, zu dem der Zugang ermöglicht wird und das öffentlich abgespielt wird, indem eine Satellitendecoderkarte benutzt wird, wenn diese Karte von dem Diensteanbieter in einem anderen Mitgliedstaat unter der Bedingung ausgegeben worden ist, dass sie nur in diesem anderen Mitgliedstaat verwendet werden darf? Fällt die Antwort anders aus, wenn das musikalische Werk ein unbedeutender Bestandteil des geschützten Dienstes in seiner Gesamtheit ist und das öffentliche Zeigen oder Abspielen der anderen Bestandteile des Dienstes nach nationalem Urheberrecht nicht verboten ist?

E. Zur Auslegung der wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen des Vertrags in Art. 81 EG

10.      Verteidigungsvorbringen nach Art. 81 EG

Wenn ein Anbieter von Programminhalten eine Reihe von exklusiven Lizenzen jeweils für das Gebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erteilt, denen zufolge das Fernsehunternehmen die Programminhalte nur in diesem Gebiet (einschließlich über Satellit) senden darf, und jede Lizenz eine vertragliche Verpflichtung enthält, wonach das Fernsehunternehmen zu verhindern hat, dass seine Satellitendecoderkarten, die den Empfang des lizenzierten Programminhalts ermöglichen, außerhalb des Lizenzgebiets verwendet werden, welchen Prüfungsmaßstab sollte das nationale Gericht anlegen und welche Umstände sollte es berücksichtigen, wenn es darüber zu befinden hat, ob die vertragliche Beschränkung gegen das von Art. 81 Abs. 1 aufgestellte Verbot verstößt?

Insbesondere:

a)      Ist Art. 81 Abs. 1 so auszulegen, dass er für diese Verpflichtung nur insofern gilt, als für sie davon ausgegangen wird, dass sie eine Verhinderung, eine Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken?

b)      Wenn dies der Fall ist: Muss auch nachgewiesen werden, dass die vertragliche Verpflichtung in spürbarer Weise den Wettbewerb verhindert, eingeschränkt oder verfälscht, damit sie unter das von Art. 81 Abs. 1 aufgestellte Verbot fällt?

C –    Zur Rechtssache C‑429/08

42.      Dieses Vorabentscheidungsersuchen resultiert aus einem Strafverfahren gegen Frau Murphy, eine Gastwirtin, d. h. die Besitzerin eines Pub, die Spiele der Premier League unter Verwendung einer griechischen Decoderkarte zeigte. Media Protection Services Ltd ging im Privatklageverfahren gegen sie vor und erwirkte in zwei Instanzen eine Geldstrafe. Gegen die Verurteilung legte Frau Murphy Rechtsmittel zum High Court ein.

43.      In diesem Verfahren stellt der High Court die nachfolgenden Fragen:

Zur Auslegung der Richtlinie 98/84

1.      Unter welchen Umständen ist eine Zugangskontrollvorrichtung eine „illegale Vorrichtung“ im Sinne von Art. 2 Buchst. e der Richtlinie 98/84?

2.      Insbesondere: Ist eine Zugangskontrollvorrichtung eine „illegale Vorrichtung“, wenn

(i) sie von einem Diensteanbieter oder mit dessen Zustimmung hergestellt und ursprünglich mit der Auflage einer beschränkten vertraglichen Erlaubnis dahin gehend geliefert wurde, dass die Vorrichtung nur verwendet werden darf, um in einem ersten Mitgliedstaat Zugang zu einem geschützten Dienst zu erhalten, und verwendet wurde, um Zugang zu diesem geschützten Dienst in einem anderen Mitgliedstaat zu erlangen,

und/oder

(ii) die Zugangskontrollvorrichtung von einem Diensteanbieter oder mit dessen Zustimmung hergestellt und ursprünglich durch Angabe eines falschen Namens und einer falschen Privatanschrift im ersten Mitgliedstaat beschafft und/oder aktiviert wurde und auf diese Weise die vertraglichen Gebietsbeschränkungen, die für die Ausfuhr derartiger Vorrichtungen zur Verwendung außerhalb des ersten Mitgliedstaats gelten, umgangen wurden

und/oder

(iii) die Zugangskontrollvorrichtung von einem Diensteanbieter oder mit dessen Zustimmung hergestellt und ursprünglich mit der vertraglichen Auflage dahin gehend geliefert wurde, dass die Vorrichtung nur zu häuslichen oder privaten Zwecken, nicht aber zu gewerblichen Zwecken (für die ein höheres Abonnemententgelt zu entrichten ist) verwendet werden darf, jedoch im Vereinigten Königreich zu gewerblichen Zwecken, nämlich zum Zeigen von Live-Fußballsendungen in einer Gastwirtschaft, verwendet wurde?

3.      Falls die Antwort auf irgendeinen Teil der Frage 2 „nein“ lautet, verwehrt dann Art. 3 Abs. 2 der der Richtlinie 98/84 einem Mitgliedstaat die Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift, mit der die Verwendung einer derartigen Zugangskontrollvorrichtung unter den in Frage 2 dargestellten Umständen untersagt wird?

4.      Falls die Antwort auf irgendeinen Teil der Frage 2 „nein“ lautet, ist dann Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 98/84 ungültig,

a)      weil diese Vorschrift diskriminierend und/oder unverhältnismäßig ist und/oder

b)      weil diese Vorschrift gegen die durch den Vertrag gewährleisteten Rechte auf freien Verkehr verstößt und/oder

c)      weil ein anderer Ungültigkeitsgrund besteht?

5.      Falls die Antwort auf Frage 2 „ja“ lautet, sind dann die Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 der Richtlinie 98/84 ungültig, weil sie die Mitgliedstaaten vorgeblich verpflichten, die Einfuhr von „illegalen Vorrichtungen“ aus anderen Mitgliedstaaten und andere Geschäfte mit solchen Vorrichtungen auch dann zu beschränken, wenn die Vorrichtungen rechtmäßig eingeführt und/oder verwendet werden dürfen, um gestützt auf die Vorschriften über den freien Warenverkehr nach den Art. 28 EG und 30 EG und/oder über den freien Dienstleistungsverkehr nach Art. 49 EG grenzüberschreitende Satellitensendungen zu empfangen?

Zur Auslegung der Art. 12 EG, 28 EG, 30 EG und 49 EG

6.      Stehen die Art. 28 EG, 30 EG und/oder 49 EG der Durchsetzung einer nationalen Rechtsvorschrift, wonach sich strafbar macht, wer unredlicherweise eine Sendung, die mit einem von einem Ort innerhalb des Vereinigten Königreichs ausgehenden Rundfunkdienst übertragen wird, in der Absicht empfängt, der Entrichtung eines für den Empfang der Sendung vorgesehenen Entgelts zu entgehen, in einem der folgenden Fälle entgegen, und zwar

(i)      wenn die Zugangskontrollvorrichtung von einem Diensteanbieter oder mit dessen Zustimmung hergestellt und ursprünglich mit der Auflage einer beschränkten vertraglichen Erlaubnis dahin gehend geliefert wurde, dass die Vorrichtung nur verwendet werden darf, um in einem ersten Mitgliedstaat Zugang zu einem geschützten Dienst zu erhalten, und verwendet wurde, um Zugang zu diesem geschützten Dienst in einem anderen Mitgliedstaat, hier im Vereinigten Königreich, zu erlangen, und/oder

(ii) wenn die Zugangskontrollvorrichtung von einem Diensteanbieter oder mit dessen Zustimmung hergestellt und ursprünglich durch Angabe eines falschen Namens und einer falschen Privatanschrift im ersten Mitgliedstaat beschafft und/oder aktiviert wurde und auf diese Weise die vertraglichen Gebietsbeschränkungen, die für die Ausfuhr derartiger Vorrichtungen zur Verwendung außerhalb des ersten Mitgliedstaats gelten, umgangen wurden und/oder

(iii) wenn die Zugangskontrollvorrichtung von einem Diensteanbieter oder mit dessen Zustimmung hergestellt und ursprünglich mit der vertraglichen Auflage dahin gehend geliefert wurde, dass die Vorrichtung nur zu häuslichen oder privaten Zwecken, nicht aber zu gewerblichen Zwecken (für die ein höheres Abonnemententgelt zu entrichten ist) verwendet werden darf, jedoch im Vereinigten Königreich zu gewerblichen Zwecken, nämlich zum Zeigen von Live-Fußballsendungen in einer Gastwirtschaft, verwendet wurde?

7.      Ist die Durchsetzung der fraglichen nationalen Rechtsvorschrift auf alle Fälle unzulässig, weil sie gegen das Diskriminierungsverbot nach Art. 12 EG verstößt oder weil die nationale Rechtsvorschrift auf Sendungen Anwendung findet, die mit einem Rundfunkdienst übertragen werden, der von einem Ort im Vereinigten Königreich ausgeht, nicht jedoch auf Sendungen aus einem anderen Mitgliedstaat?

Zur Auslegung von Art. 81 EG

8.      Wenn ein Anbieter von Programminhalten eine Reihe von exklusiven Lizenzen jeweils für das Gebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erteilt, denen zufolge das Fernsehunternehmen die Programminhalte nur in diesem Gebiet (einschließlich über Satellit) senden darf, und jede Lizenz eine vertragliche Verpflichtung enthält, wonach das Fernsehunternehmen zu verhindern hat, dass seine Satellitendecoderkarten, die den Empfang des lizenzierten Programminhalts ermöglichen, außerhalb des Lizenzgebiets verwendet werden, welchen Prüfungsmaßstab sollte das nationale Gericht anlegen und welche Umstände sollte es berücksichtigen, wenn es darüber zu befinden hat, ob die vertragliche Beschränkung gegen das von Art. 81 Abs. 1 aufgestellte Verbot verstößt?

Insbesondere:

a)      Ist Art. 81 Abs. 1 so auszulegen, dass er für diese Verpflichtung nur insofern gilt, als für sie davon ausgegangen wird, dass sie eine Verhinderung, eine Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt?

b)      Wenn dies der Fall ist: Muss auch nachgewiesen werden, dass die vertragliche Verpflichtung in spürbarer Weise den Wettbewerb verhindert, eingeschränkt oder verfälscht, damit sie unter das von Art. 81 Abs. 1 aufgestellte Verbot fällt?

44.      FAPL, QC Leisure, Frau Murphy und Media Protection Services Ltd sowie das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Französische Republik, die EFTA-Überwachungsbehörde, das Europäische Parlament, der Rat und die Europäische Kommission reichten Schriftsätze ein. In der mündlichen Verhandlung äußerten sich diese Beteiligten mit Ausnahme Frankreichs ebenfalls, genau wie die Tschechische Republik, das Königreich Spanien und die Italienische Republik.

IV – Rechtliche Würdigung

45.      Die Ausgangsfälle erwachsen aus der Praxis, den Zugang zu verschlüsselten Sportsendungen, die über Satellit in verschiedene Mitgliedstaaten übertragen werden, territorial zu beschränken. Die Vorabentscheidungsersuchen betrachten das Problem, ob dies mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, aus vielen unterschiedlichen Blickwinkeln, die zu einer hohen Zahl von verschiedenen Fragen führen.

46.      Vorab ist anzumerken, dass das Unionsrecht zwar die Besonderheiten des Sports respektiert, aber der Sport dem Unionsrecht nicht entzogen ist.(12) Insbesondere steht der Umstand, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit eine Verbindung zum Sport aufweist, der Anwendung der Regelungen der Verträge nicht entgegen.(13)

47.      Ich meine zwar, dass die Lösung der Ausgangsfälle – was die Nutzung der griechischen Decoderkarten angeht – im Wesentlichen auf der Anwendung der Dienstleistungsfreiheit beruht und im Übrigen vor allem die Frage der öffentlichen Wiedergabe (Art. 3 der Richtlinie 2001/29) von gesteigertem Interesse ist, doch werde ich gleichwohl die Schlussanträge gemäß der Reihenfolge der Fragen in der Rechtssache C‑403/08 strukturieren. Folglich werde ich zunächst die Richtlinie 98/84 über den Schutz von Vorrichtungen für den Zugang zu zugangskontrollierten Diensten untersuchen (dazu unter A), anschließend die Richtlinie 2001/29 über das Urheberrecht in der Informationsgesellschaft (dazu unter B), die Richtlinie 93/83 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterleitung (dazu unter C), erst dann die Anwendung der Grundfreiheiten (dazu unter D) und schließlich das Wettbewerbsrecht (dazu unter E).

A –    Zur Richtlinie 98/84

48.      Die Richtlinie 98/84 regelt den Schutz von Vorrichtungen für den Zugang zu zugangskontrollierten Diensten und den freien Verkehr solcher Vorrichtungen im Binnenmarkt. Daraus leiten die Beteiligten zwei gegenläufige Prämissen ab, die den Fragen zu dieser Richtlinie zugrunde liegen.

49.      Nach Art. 4 der Richtlinie 98/84 sind Herstellung, Einfuhr, Vertrieb, Verkauf, Vermietung oder Besitz illegaler Vorrichtungen zu gewerblichen Zwecken zu verbieten und angemessen zu sanktionieren. FAPL vertritt die Auffassung, eine in einem Mitgliedstaat legal verkaufte Decoderkarte werde eine illegale Vorrichtung, wenn sie gegen den Willen des Unternehmens, das den geschützten Dienst ausstrahlt, in einem anderen Mitgliedstaat verwendet wird. Frau Murphy hält dem entgegen, dass eine solche Verwendung einer rechtmäßig auf den Markt gebrachten Decoderkarte sie nicht in eine illegale Vorrichtung verwandeln könne. Vielmehr sei diese Verwendung nach der Richtlinie rechtmäßig, da Art. 3 Abs. 2 jede Beschränkung des Handels mit legalen Decoderkarten verbiete.

50.      Ich schlage dem Gerichtshof vor, mit diesem Fragenkomplex „kurzen Prozess“ zu machen, da beide Prämissen offensichtlich nicht zutreffen.

51.      Nach Art. 2 Buchst. e der Richtlinie 98/84 ist eine „illegale Vorrichtung“ jedes Gerät oder Computerprogramm, das dazu bestimmt oder entsprechend angepasst ist, den Zugang zu einem geschützten Dienst in verständlicher Form ohne Erlaubnis des Diensteanbieters zu ermöglichen.

52.      Nach FAPL reicht es dafür aus, dass die Decoderkarten im Vereinigten Königreich genutzt werden, um Übertragungen des griechischen Senders zu empfangen, obwohl sie an diesem Ort nach dem Willen der Rechteinhaber nicht empfangen werden dürfen.

53.      Der Wortlaut von Art. 2 Buchst. e der Richtlinie 98/84 ist jedoch nicht darauf ausgerichtet, die Verwendung einer Zugangsvorrichtung gegen den Willen des Diensteanbieters zu verhindern. Er verlangt ein Gerät, das dazu bestimmt oder entsprechend angepasst ist, den Zugang ohne Erlaubnis des Diensteanbieters zu ermöglichen. Diese Definition erfasst somit spezifisch zu diesem Zweck hergestellte oder veränderte Geräte.

54.       Die Decoderkarte ist dagegen gerade dazu bestimmt, den Zugang mit Erlaubnis des Diensteanbieters zu ermöglichen. Genau zu diesem Zweck bringt sie der Diensteanbieter, der griechische Sender, in Verkehr. Und die Decoderkarte wird durch die Verbringung in das Vereinigte Königreich auch nicht angepasst.

55.      Nur diese naheliegende Auslegung ist mit dem übergreifenden Ziel der Richtlinie 98/84 vereinbar. Sie soll nach ihrem zweiten und dritten Erwägungsgrund die grenzüberschreitende Erbringung von Diensten fördern. Damit wäre es kaum vereinbar, die grenzüberschreitende Verbringung von legalen Zugangskontrollvorrichtungen ausreichen zu lassen, um sie zu illegalen Vorrichtungen zu erklären.

56.      Im Übrigen verlangt der allgemeine Grundsatz der Rechtssicherheit, der ein grundlegendes Prinzip des Unionsrechts darstellt, insbesondere, dass eine Regelung klar und bestimmt ist, damit der Rechtsunterworfene seine Rechte und Pflichten unzweideutig erkennen und somit seine Vorkehrungen treffen kann.(14) Wenn Strafvorschriften vorgesehen sind, ist darüber hinaus der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen (nullum crimen, nulla poena sine lege) zu wahren, der besagt, dass die Gemeinschaftsvorschriften die Straftaten und die für sie angedrohten Strafen klar definieren müssen.(15) Wenn der Unionsgesetzgeber tatsächlich die geografische Aufteilung von Fernsehmärkten schützen und die bloße Umgehung dieser Aufteilung durch die Verbringung von im Herkunftsstaat legalen Decoderkarten in andere Mitgliedstaaten Sanktionen unterwerfen wollte, so hätte er dies folglich sehr viel klarer zum Ausdruck bringen müssen.

57.      Auf die Frage 1 in der Rechtssache C‑403/08 und die ersten beiden Fragen in der Rechtssache C‑429/08 ist daher zu antworten, dass Bestimmung oder entsprechende Anpassung im Sinne von Art. 2 Buchst. e der Richtlinie 98/84 die Herstellung oder Veränderung eines Gerätes ist, um den Zugang zu einem geschützten Dienst in verständlicher Form ohne Erlaubnis des Diensteanbieters zu ermöglichen. Somit wird eine Zugangskontrollvorrichtung, wenn sie von einem Diensteanbieter oder mit dessen Zustimmung hergestellt und mit der Auflage einer beschränkten Erlaubnis dahin gehend verkauft wird, dass die Vorrichtung nur verwendet werden darf, um unter bestimmten Umständen Zugang zu dem geschützten Dienst zu erhalten, nicht zu einer „illegalen Vorrichtung“ im Sinne von Art. 2 Buchst. e der Richtlinie 98/84, wenn sie verwendet wird, um Zugang zu diesem geschützten Dienst an einem Ort, auf eine Weise oder durch eine Person zu erlangen, die nicht von der Erlaubnis des Diensteanbieters erfasst sind.

58.      Jedoch folgt daraus nicht, dass die Frage 3 in der Rechtssache C‑429/08 dahin gehend zu beantworten wäre, dass Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 98/84 jede Beschränkung des Handels mit legalen Decoderkarten verböte.

59.      Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/84 verbietet es zwar, die Bereitstellung von geschützten Diensten oder die Erbringung von verbundenen Diensten aus anderen Mitgliedstaaten zu beschränken, Buchst. b verbietet Beschränkungen des freien Verkehrs von Zugangskontrollvorrichtungen. Diese Beschränkungsverbote werden allerdings qualifiziert: Unzulässig sind nur Beschränkungen aus Gründen, die den durch die Richtlinie koordinierten Bereich betreffen. Nach der Definition des Art. 2 Buchst. f bezeichnet dieser Bereich jede Bestimmung über die Zuwiderhandlungen nach Art. 4, d. h., die verschiedenen Verbote im Hinblick auf den Umgang mit illegalen Vorrichtungen. Beschränkungen aus anderen Gründen werden durch Art. 3 Abs. 2 nicht ausgeschlossen.

60.      Die Verletzung vertraglicher Abreden über die Zugänglichkeit von Programmen in bestimmten Mitgliedstaaten, die Angabe falscher Namen und/oder Adressen beim Erwerb von Zugangsvorrichtungen oder die Verwendung von für den privaten oder häuslichen Gebrauch bestimmten Decoderkarten für gewerbliche Zwecke sind keine Maßnahme gegen illegale Vorrichtungen. Sie fallen somit nicht in den von der Richtlinie 98/84 koordinierten Bereich.

61.      Auf die Frage 3 in der Rechtssache C‑429/08 ist daher zu antworten, dass Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 98/84 einem Mitgliedstaat nicht die Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift verwehrt, mit der die Verwendung einer Zugangskontrollvorrichtung bei Verletzung vertraglicher Abreden über die Zugänglichkeit von Programmen in bestimmten Mitgliedstaaten, nach Angabe falscher Namen und/oder Adressen beim Erwerb der Zugangsvorrichtung oder die Verwendung einer für den privaten oder häuslichen Gebrauch bestimmten Zugangsvorrichtung für gewerbliche Zwecke untersagt wird.

62.      Da die Frage 4 der Rechtssache C‑429/08 zur Gültigkeit von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 98/84 nach der Begründung im Vorabentscheidungsersuchen auf der Annahme beruht, diese Bestimmung stehe etwaigen Beschränkungen aus den genannten Gründen entgegen, muss sie nicht beantwortet werden. Auch eine Beantwortung der Fragen 2, 3 und 8 Buchst. a in der Rechtssache C‑403/08 sowie von Frage 5 in der Rechtssache C‑429/08 erübrigt sich.

B –    Zur Richtlinie 2001/29

1.      Zum Recht an der Vervielfältigung

63.      Mit seinen Fragen 4 und 5 in der Rechtssache C‑403/08 fragt der High Court, ob die digitale Wiedergabe von Sendungen zwangsläufig das Recht der Urheber an der Vervielfältigung ihrer Werke berührt. Aus technischen Gründen setzt die Wiedergabe digitaler Programme nämlich voraus, dass kurze Abschnitte der Sendung in den Zwischenspeicher des Wiedergabegeräts geladen werden. Nach dem Vorabentscheidungsersuchen werden entsprechend dem anwendbaren Standard jederzeit vier Einzelbilder des Videostroms und ein entsprechender Abschnitt der Tonspur in einem Zwischenspeicher des Empfangsgeräts abgelegt.

64.      Nach Art. 2 der Richtlinie 2001/29 sollen verschiedene Personen – darunter Urheber in Bezug auf ihre Werke und Sendeunternehmen in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Sendungen – das ausschließliche Recht haben, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten.

a)      Zu Frage 4 Buchst. a in der Rechtssache C‑403/08 – nationales Recht oder Unionsrecht

65.      Das vorlegende Gericht wirft zunächst die Frage auf, ob die Qualifikation der Zwischenspeicherung als Vervielfältigung eine Frage des nationalen Rechts ist oder sich abschließend aus der Richtlinie 2001/29 ergibt. Es bezweifelt nämlich, dass eine Vervielfältigung im Sinne des innerstaatlichen Rechts vorliegt.

66.      Der Gerichtshof hat allerdings bereits entschieden, dass der Begriff der „teilweisen Vervielfältigung“ ein einheitlich auszulegender Begriff des Unionsrechts ist.(16)

67.      Folglich muss die Frage, ob Werke in ihrer Gesamtheit oder zu einem Teil vervielfältigt worden sind, durch die Auslegung von Art. 2 der Richtlinie 2001/29 beantwortet werden.

b)      Zur Anwendung des Vervielfältigungsrechts auf Direktübertragungen

68.      Bevor die Fragen zur Vervielfältigung beantwortet werden können, ist zu klären, ob das Vervielfältigungsrecht überhaupt auf Direktübertragungen anwendbar ist.

69.      Art. 2 Buchst. e der Richtlinie 2001/29 begründet für die Sendeanstalten ein Recht an der Vervielfältigung der Aufzeichnungen ihrer Sendungen. Das entsprechende Recht der Hersteller von Filmen bezieht sich nach Art. 2 Buchst. d auf das Original und die Vervielfältigungsstücke ihrer Filme.

70.      QC Leisure u. a. bezweifeln, dass bei einer Direktübertragung eine Aufzeichnung, ein Original oder ein Vervielfältigungsstück existieren, die vervielfältigt würden. Diese Auffassung beruht vermutlich darauf, dass der im Vorabentscheidungsersuchen dargestellte Produktionsvorgang keine dauerhafte Aufzeichnung der Sendung vorsieht, von der aus der Film übertragen wird.

71.      Die Kommission trägt dagegen überzeugend vor, dass auch eine Direktübertragung praktisch auf einer ersten Aufzeichnung bzw. einer Originalaufnahme beruht, von der aus die Bilder weiter übertragen werden. Diese Aufzeichnung entsteht zumindest in den Zwischenspeichern, in denen die verschiedenen Kameraperspektiven zusammengeführt werden, um die Sendung zu erzeugen, die weiter übertragen wird.

72.      Die Auffassung von QC Leisure u. a. würde zu einer unangemessenen Benachteiligung von Direktübertragungen gegenüber der Übertragung von Aufzeichnungen führen. Eine solche Beschränkung des Vervielfältigungsrechts wäre auch leicht zu umgehen, da die Sender ohne größere Schwierigkeiten eine erste dauerhafte Aufzeichnung des Signals in den Produktionsvorgang integrieren könnten.

73.      Somit ist das Vervielfältigungsrecht auch auf eine Direktübertragung anwendbar.

c)      Zu Frage 4 Buchst. b in der Rechtssache C‑403/08 – Vervielfältigung im Zwischenspeicher des Empfängers

74.      Der High Court fragt in Bezug auf Art. 2 der Richtlinie 2001/29 zunächst, ob er auf die jeweils existierenden Fragmente der Sendung oder auf ihre Gesamtheit abstellen solle.

75.      Art. 2 der Richtlinie 2001/29 sieht ein Recht vor, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten.

76.      Für die Berücksichtigung aller kurzzeitig gespeicherten Fragmente spricht, dass alle Fragmente nur im Hinblick darauf vervielfältigt werden, eine fortlaufende Wiedergabe der gesamten Sendung zu ermöglichen. Allerdings existieren gemäß dem Standard zu jedem Zeitpunkt nur vier Bilder im Zwischenspeicher, und eine diesen Bildern entsprechende sehr kurze Tonspur. Daher kann nicht unterstellt werden, dass eine vollständige Vervielfältigung der Sendung hergestellt wird. Aber auch bei diesen im Umfang extrem begrenzten Fragmenten handelt es sich um die teilweise Vervielfältigung einer Sendung.

77.      QC Leisure u. a. vertreten die Auffassung, diese Einzelbilder und Fragmente der Tonspur könnten nicht als Vervielfältigung der Sendung angesehen werden. Für eine teilweise Vervielfältigung im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2001/29 bedürfe es vielmehr der Reproduktion eines substanziellen Teils des Werks. Diese Argumentation beruht auf dem innerstaatlichen Begriff der Vervielfältigung und seiner Auslegung.

78.      Zwischenzeitlich hat der Gerichtshof jedoch bereits den Begriff der Vervielfältigung nach Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 in Bezug auf einen Zeitungsartikel ausgelegt. Er hat festgestellt, dass das Urheberrecht alle Teile des Werks umfasst, die eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellen.(17) Einzelne Worte hat er dagegen vom Schutz ausgeschlossen, da sich die geistige Schöpfung erst aus ihrer Auswahl, Anordnung und Kombination ergebe.(18) Diese Rechtsprechung lässt sich auf den vorliegenden Fall übertragen.

79.      Im Unterschied zu beliebigen Wörtern sind die vorliegend kurzzeitig gespeicherten Bilder und Fragmente der Tonspur individueller Natur. Jedes Bild beruht auf einer spezifischen Auswahl durch den Kameramann bzw. den Regisseur und kann eindeutig der jeweiligen Übertragung zugeordnet werden. Zwar dürfte an der weit überwiegenden Zahl dieser Einzelbilder kein besonderes Interesse bestehen, doch sind sie alle Teil der geistigen Schöpfung, die in der übertragenen Sendung liegt.

80.      Mit einzelnen Wörtern ist bei diesem Vorgang dagegen die isolierte Information über den Farbzustand einzelner Pixel vergleichbar. Durch die Zusammenführung dieser Informationen entstehen die Einzelbilder, denen der Charakter einer eigenen geistigen Schöpfung zukommt.

81.      Somit handelt es sich um Vervielfältigungshandlungen, wenn Ausschnitte digitaler Video- und Audioaufnahmen im Speicher eines Decoders erzeugt werden, da diese Ausschnitte Teil der eigenen geistigen Schöpfung des Urhebers der Sendung sind.

d)      Zu Frage 4 Buchst. c in der Rechtssache C‑403/08 – Vervielfältigung durch Darstellung auf dem Bildschirm

82.      Schließlich fragt das vorlegende Gericht, ob auch die Darstellung einer Sendung auf dem Bildschirm eine Vervielfältigung darstellt.

83.      Obwohl diese Frage auf den ersten Blick überrascht, stimmen QC Leisure, FAPL und die Kommission zutreffend darin überein, dass diese Darstellung tatsächlich eine Vervielfältigung ist.

84.      Im Prinzip ergibt sich dies aus den gleichen Gründen wie die Annahme einer Vervielfältigung bei der Zwischenspeicherung von Bildern und Fragmenten der Tonspur. Auf dem Bildschirm wird jeweils für einen noch kürzeren Zeitraum ein Bild der Sendung dargestellt, während dazu der entsprechende Abschnitt der Tonspur wiedergegeben wird.

85.      Somit ist auch die Darstellung einer Sendung auf dem Bildschirm eine Vervielfältigung.

2.      Zu Frage 5 in der Rechtsache C‑403/08 – Einschränkung des Rechts an der Vervielfältigung

86.      Die Frage 5 in der Rechtssache C‑403/08 soll klären, ob die in der Beantwortung der vierten Frage identifizierten Vervielfältigungen durch Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 vom Recht des Urhebers an der Vervielfältigung ausgeschlossen werden.

87.      Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 schließt bestimmte technisch bedingte Vorgänge vom Vervielfältigungsrecht aus. Diese Ausnahme hat drei kumulative Voraussetzungen, d. h. die Nichterfüllung einer einzigen Voraussetzung hat zur Folge, dass die Vervielfältigungshandlung doch unter das Vervielfältigungsrecht des Art. 2 der Richtlinie fällt.(19)

88.      Erstens muss es sich um flüchtige oder begleitende vorübergehende Vervielfältigungshandlungen handeln, die einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen. Eine Handlung ist nur dann „flüchtig“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29, wenn ihre Lebensdauer auf das für das ordnungsgemäße Funktionieren des betreffenden technischen Verfahrens Erforderliche beschränkt ist, wobei dieses Verfahren derart automatisiert sein muss, dass es die Handlung automatisch, ohne Beteiligung einer natürlichen Person, löscht, sobald ihre Funktion, die Durchführung eines solchen Verfahrens zu ermöglichen, erfüllt ist.(20) Dies ist vorliegend der Fall. Die Vervielfältigungen im Speicher und auf dem Bildschirm sind flüchtig und vorübergehend. Auch sind sie ein integraler und wesentlicher Teil des technischen Verfahrens, das die Wiedergabe einer Sendung bewirkt.

89.      Zweitens muss der alleinige Zweck der Handlung eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder eine rechtmäßige Nutzung sein. Wie schon das vorlegende Gericht darlegt, kann sich die Rechtmäßigkeit oder ihr Fehlen dabei nicht daraus ergeben, ob der Rechtsinhaber den betreffenden Vervielfältigungen als solchen zugestimmt hat. Denn eine Vervielfältigung mit Zustimmung des Rechtsinhabers bedürfte gar keiner Ausnahme. Entscheidend für diesen Punkt ist daher die Antwort auf andere Fragen, nämlich insbesondere, ob die Grundfreiheiten und/oder die Richtlinie 93/83 ein Recht zum Empfang der Sendung begründen (dazu nachfolgend unter C und D) sowie ob das Recht an der öffentlichen Wiedergabe einschlägig ist (dazu nachfolgend unter 3.).

90.      Drittens dürfen die Vervielfältigungshandlungen keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben. Ob die in der vierten Frage identifizierten Vervielfältigungen eine solche Bedeutung haben, ist Gegenstand der fünften Frage in der Rechtssache C‑403/08.

91.      Die Ausnahme des Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 ist eng auszulegen, da sie vom allgemeinen Grundsatz des Art. 2 abweicht.(21) Dies gilt umso mehr im Licht des Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29, wonach alle Ausnahmen des Art. 5 nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden dürfen, in denen die normale Verwertung des Werkes oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.(22)

92.      Alle Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 sind darauf ausgerichtet, Vervielfältigungshandlungen zu ermöglichen, die Voraussetzung der eigentlichen Verwertung sind. Die Kommission illustrierte dies in den Erläuterungen zum Vorschlag zur Richtlinie durch das Beispiel der Übermittlung eines Videos auf Abruf von einer Datenbank in Deutschland an einen Heimcomputer in Portugal, die mindestens 100 Speicherungshandlungen erfordere.(23)

93.      Derartige Vervielfältigungshandlungen haben grundsätzlich keinen über die wirtschaftliche Bedeutung der Verwertung hinausgehenden eigenständigen Wert. Unter Umständen haben sie eine der Verwertung entsprechende wirtschaftliche Bedeutung, denn, wenn z. B. eine Vervielfältigungshandlung zum Zweck der Übermittlung entfällt, ist auch die Verwertung am Ende der Übermittlungskette nicht möglich. Diese wirtschaftliche Bedeutung ist allerdings vollständig von der vorgesehenen Verwertung abhängig, so dass sie nicht eigenständig ist.

94.      Dementsprechend haben die Vervielfältigungen, die im Speicher eines Decoders erzeugt werden, keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung.

95.      Dagegen hat die Vervielfältigung, die auf dem Bildschirm entsteht, sehr wohl eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung. Sie ist nämlich der Gegenstand der Verwertung einer Sendung. Urheberrechtlich knüpft die Verwertung der Rechte an einer Sendung zwar am Senderecht an, da die Urheber ein Recht erhalten, der Sendung zu widersprechen. Die wirtschaftliche Bedeutung einer Sendung beruht jedoch in der Regel auf ihrem Empfang. Dies liegt bei den vorliegenden Sendungen für Abonnenten auf der Hand, gilt aber auch bei werbefinanzierten Sendungen. Selbst öffentlich-rechtliche Sender, die sich über Gebühren oder den staatlichen Haushalt finanzieren, müssen ihre Finanzierung praktisch zumindest auch durch angemessene Einschaltquoten rechtfertigen.

96.      Folglich haben flüchtige Vervielfältigungen eines Werks, die auf einem mit der Decoderbox verbundenen Fernsehbildschirm erzeugt werden, eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung.

97.      Das vorlegende Gericht präzisiert die Frage 5 unter Buchst. b dahin gehend, ob es eine Rolle spielt, (i) ob die flüchtigen Vervielfältigungen einen ihnen innewohnenden Wert haben, (ii) ob sie einen kleinen Teil einer Sammlung von Werken und/oder anderen Schutzgegenständen bilden, die sonst ohne Urheberrechtsverletzung genutzt werden können, oder (iii) ob der ausschließliche Lizenznehmer des Rechteinhabers in einem anderen Mitgliedstaat für die Nutzung des Werks in diesem Mitgliedstaat bereits eine Vergütung erhalten hat.

98.      Unterfrage (i) wurde schon beantwortet: Flüchtige Vervielfältigungen im Zwischenspeicher haben keinen ihnen innewohnenden Wert, flüchtige Vervielfältigungen auf einem Fernsehschirm dagegen schon.

99.      Unterfrage (ii) bezieht sich auf die Möglichkeit, dass nur bestimmte Teile der Sendung geschützt sind. Diese These mag im Hinblick auf die öffentliche Widergabe stichhaltig sein(24), bei dem hier zu untersuchenden Vervielfältigungsrecht ist dies dagegen zweifelhaft.(25) Sollte das vorlegende Gericht gleichwohl zu dem Ergebnis kommen, dass nur Teile der Sendung geschützt sind, so wäre dies für die Anwendung von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 ohne Auswirkung. In Betracht kämen vielmehr innerstaatliche Regelungen zur Umsetzung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. i der Richtlinie 2001/29. Danach können die Mitgliedstaaten Ausnahmen oder Beschränkungen des Vervielfältigungsrechts für die beiläufige Einbeziehung eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands in anderes Material vorsehen.

100. Unterfrage (iii) unterstreicht schließlich den entscheidenden Punkt der beiden Vorabentscheidungsersuchen, nämlich die Vergütung für die Nutzung des Werks in einem anderen Mitgliedstaat. Da die eigenständige wirtschaftliche Bedeutung der Vervielfältigung einer Sendung auf einem Bildschirm mit dem Interesse am Empfang dieser Sendung zusammenfällt, stellt sich die Frage, ob die für den Empfang dieser Sendung in einem Mitgliedstaat geleistete Vergütung das Recht begründet, die Sendung in einem anderen Mitgliedstaat zu empfangen. Dies ist Gegenstand der nachfolgenden Fragen zur Richtlinie 93/83 (dazu nachfolgend unter C) und zu den Grundfreiheiten (dazu nachfolgend unter D). Die Anwendung von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 wird davon jedoch nicht beeinflusst.

101. Zusammenfassend ist zur Frage 5 in der Rechtssache C‑403/08 festzuhalten, dass flüchtige Vervielfältigungen eines Werks, die auf einem mit der Decoderbox verbundenen Fernsehbildschirm erzeugt werden, eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 haben, flüchtige Vervielfältigungen, die im Speicher eines Decoders erzeugt werden, dagegen nicht.

3.      Zur weiteren öffentlichen Wiedergabe

102. Mit der Frage 6 in der Rechtssache C‑403/08 soll geklärt werden, ob das Zeigen von direkt übertragenen Fußballspielen in Gaststätten das ausschließliche Recht an der öffentlichen Wiedergabe geschützter Werke im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 2001/29 verletzt.

a)      Zur Zulässigkeit der Frage

103. Man könnte an der Entscheidungserheblichkeit und damit der Zulässigkeit dieser Frage zweifeln. Denn nach dem vorlegenden Gericht erlaubt Section 72 des Copyright, Designs and Patents Act im Prinzip, das Fernsehprogramm öffentlich zu zeigen, wenn der Vorführende dafür kein Entgelt verlangt. Selbst wenn eine solche Vorführung mit Art. 3 der Richtlinie 2001/29 unvereinbar sein sollte, so kann eine Richtlinie doch nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen und eine Berufung auf die Richtlinie als solche ist ihm gegenüber nicht möglich.(26)

104. Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten zwar allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen. Betreffen also die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden,(27) und es gilt somit eine Vermutung der Erheblichkeit(28) zugunsten der von den nationalen Gerichten zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen. Diese kann jedoch in Ausnahmefällen ausgeräumt werden, und zwar insbesondere dann, wenn die erbetene Auslegung der in diesen Fragen erwähnten Bestimmungen des Unionsrechts offensichtlich hypothetischer Natur ist.(29) In diesem Fall wäre die Frage unzulässig.

105. Im vorliegenden Fall scheint zwar innerstaatlich ein weitgehendes Recht zu bestehen, das Fernsehprogramm öffentlich unentgeltlich zu zeigen, doch umfasst es nicht alle Bestandteile des Programms. Insbesondere Musikstücke sind davon ausgenommen. Außerdem ist nicht auszuschließen, dass eine Auslegung dieser Regelung in Übereinstimmung mit Art. 3 der Richtlinie 2001/29 die weitere Beschränkung dieses Rechts ermöglicht.

106. Daher ist die Frage nicht offensichtlich unerheblich für den Ausgang des Rechtsstreits und somit zulässig.

b)      Zur Frage

107. Folglich ist zu prüfen, ob es eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 2001/29 darstellt, wenn in einer Gaststätte ein direkt übertragenes Fußballspiel gezeigt wird. Zunächst ist der Kreis der geschützten Werke abzugrenzen und anschließend die Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 1 zu prüfen.

i)      Zu den geschützten Werken

108. Art. 3 der Richtlinie 2001/29 verlangt die Einführung ausschließlicher Rechte, bestimmte Handlungen in Bezug auf Werke zu erlauben oder zu verbieten. Abs. 1 betrifft die Rechte der Urheber, Abs. 2 die Rechte bestimmter weiterer Personen, insbesondere der Hersteller von Filmen (Buchst. c) und der Sendeunternehmen (Buchst. d).

109. Die beiden Absätze enthalten nicht die gleichen Rechte. Abs. 1 gewährt das Recht an der drahtgebundenen oder drahtlosen öffentlichen Wiedergabe von Werken einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind. Das Recht nach Abs. 2 gilt nur für diese letzte Form des Zugangs, d. h., wenn die erfassten Werke Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.

110. Den Erläuterungen zum Vorschlag zur Richtlinie 2001/29 ist zu entnehmen, dass mit „von Orten und zu Zeiten nach Wahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit zugänglich sein“ die hier nicht einschlägige Übertragung auf Abruf erfasst werden soll.(30) Nicht interaktive Übertragungen, also der klassische Empfang des Fernsehprogramms, ist danach nicht Gegenstand von Art. 3 Abs. 2. Für sie sollten weiter die bestehenden Vorschriften, d. h. Art. 8 der Richtlinie 2006/115 und Art. 4 der Richtlinie 93/83, gelten.(31)

111. Nach Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2006/115 erhalten Sendeunternehmen das ausschließliche Recht, die drahtlose Weitersendung ihrer Sendungen zu erlauben oder zu verbieten sowie die öffentliche Wiedergabe, wenn die betreffende Wiedergabe an Orten stattfindet, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind. In den Ausgangsfällen wurde allerdings kein Eintrittsgeld verlangt.

112. Eine besondere Regelung der nicht interaktiven Wiedergabe von Filmen ist nicht ersichtlich. Soweit die Fußballübertragung als Film anzusehen wäre, käme somit höchstens eine innerstaatliche Regelung über das Recht an der öffentlichen Wiedergabe in Betracht.

113. Beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts bestehen somit keine umfassenden Schutzrechte hinsichtlich der öffentlichen Wiedergabe einer Sendung ohne Eintrittsgeld. Vielmehr gewährt Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 nur Rechte hinsichtlich urheberrechtlich geschützter Werke, die mit der Sendung wiedergegeben werden. Im vorliegenden Fall könnte man z. B. an die Hymne der Premier League denken, die im Zusammenhang mit der Sendung übertragen wird, aber auch an verschiedene andere im Vorabentscheidungsersuchen erwähnte Werke.

114. Der Schutz dieser Werke wird nach Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29, aber auch nach Art. 14 der Richtlinie 2006/115 durch den Schutz der dem Urheberrecht verwandten Schutzrechte in den jeweiligen Richtlinien nicht berührt oder beeinträchtigt. Das vorlegende Gericht wird jedoch prüfen müssen, ob diese Werke möglicherweise unter innerstaatliche Regelungen zur Umsetzung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. i der Richtlinie 2001/29 fallen. Danach können die Mitgliedstaaten Ausnahmen oder Beschränkungen des Rechts auf öffentliche Wiedergabe für die beiläufige Einbeziehung eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands in anderes Material vorsehen.

115. Somit ist Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 nur insoweit von Interesse, als mit den in den Gaststätten gezeigten Fußballspielen Werke wiedergegeben werden, für die das Recht des Vereinigten Königreichs keine Ausnahme von der Anwendung der Bestimmungen zur Umsetzung von Art. 3 Abs. 1 vorsieht.

ii)    Zur Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29

116. In Bezug auf die danach unter Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 fallenden Werke ist zu prüfen, ob das Zeigen in einer Gaststätte eine „drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe“ ist.

117. Bereits die Satellitensendung ist im Prinzip eine öffentliche Wiedergabe geschützter Werke. Es ist aber davon auszugehen, dass die jeweiligen Inhaber der Rechte zugestimmt haben. Fraglich ist vielmehr, ob die Vorführung der Übertragung in einer Gaststätte statt für häusliche oder private Zwecke eine weitere öffentliche Übertragung ist, die eine weitere – hier fehlende – Zustimmung der Rechteinhaber erfordert.

118. Der Gerichtshof hat in vergleichbar erscheinenden Fällen, nämlich bei der Übertragung von Fernsehsendungen innerhalb eines Hotels, bereits eine weitere öffentliche Wiedergabe angenommen.(32) Im Prinzip ist es vorstellbar, die Besucher einer Gaststätte ähnlich wie die Besucher eines Hotels als eine unbestimmte Zahl möglicher Fernsehzuschauer anzusehen, die gegenüber den privaten Adressaten eine neue Öffentlichkeit darstellt.(33) Weiterhin hat der Gerichtshof betont, dass die Wiedergabe in den Hotelfällen Erwerbszwecken diente.(34) Solche Zwecke verfolgen sicherlich auch die Betreiber von Gaststätten, wenn sie Fußballübertragungen zeigen. Und Urheber haben grundsätzlich ein Interesse daran, an dem Gewinn beteiligt zu werden, der aus der gewerblichen Nutzung ihrer Werke gezogen wird.

119. Die Praxis der Vermarktung von Decoderkarten folgt dieser Logik, denn die Sendeunternehmen verlangen von Gaststätten ein erhöhtes Entgelt für die Nutzung von Decoderkarten, während sie Privatkunden aufgeben, ihre Karten nur für häusliche oder private Zwecke zu verwenden.

120. Gleichwohl ist zu prüfen, ob tatsächlich eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 anzunehmen ist. Dafür spricht eine Auslegung im Licht völkerrechtlicher Regelungen. Der 23. Erwägungsgrund zeigt jedoch vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte von Art. 3 Abs. 1, dass der Unionsgesetzgeber gerade keine Rechte der Urheber in Bezug auf die unentgeltliche öffentliche Vorführung einer Fernsendung schaffen wollte.

Zur Berner Übereinkunft

121. Anhaltspunkte dafür, was als öffentliche Wiedergabe zu verstehen ist, können im Prinzip Art. 11bis Abs. 1 der Berner Übereinkunft entnommen werden. Diese Bestimmung gewährt Urhebern unter den Ziffern i bis iii das ausschließliche Recht, drei verschiedene Formen der öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke zu erlauben:

i)      die Rundfunksendung oder die öffentliche Wiedergabe durch irgendein anderes Mittel zur drahtlosen Verbreitung von Zeichen, Tönen oder Bildern,

ii)      jede öffentliche Wiedergabe des durch Rundfunk gesendeten Werkes mit oder ohne Draht, wenn diese Wiedergabe von einem anderen als dem ursprünglichen Sendeunternehmen vorgenommen wird,

iii)      die öffentliche Wiedergabe des durch Rundfunk gesendeten Werkes durch Lautsprecher oder irgendeine andere ähnliche Vorrichtung zur Übertragung von Zeichen, Tönen oder Bildern.

122. Nach dem WIPO-Leitfaden(35) – einem von der WIPO ausgearbeiteten Auslegungsdokument, das zwar nicht rechtsverbindlich ist, aber der Auslegung der Berner Übereinkunft dient – ist Art. 11bis Abs. 1 Ziffer iii anwendbar: die öffentliche Wiedergabe des durch Rundfunk gesendeten Werkes durch Lautsprecher oder irgendeine andere ähnliche Vorrichtung zur Übertragung von Zeichen, Tönen oder Bildern. Diese Bestimmung solle gerade die Vorführung des Rundfunk- und Fernsehprogramms in Bereichen erfassen, wo Menschen zusammenkommen: Cafés, Restaurants, Hotels, große Geschäfte, Züge oder Flugzeuge.(36)

123. Die öffentliche Wiedergabe läge aus diesem Blickwinkel darin, dass die Sendung einschließlich der geschützten Werke dem anwesenden Publikum auf dem Bildschirm gezeigt wird.

124. Die Union ist zwar nicht Partei der Berner Übereinkunft, doch hat sie sich gemeinsam mit den Mitgliedstaaten durch Art. 9 Abs. 1 des TRIPS-Übereinkommens und Art. 1 Abs. 4 des WIPO-Urheberrechtsvertrags verpflichtet, die Art. 1 bis 21 der Berner Übereinkunft zu befolgen bzw. diesen Bestimmungen nachzukommen. Daher entspräche es den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Union, Art. 11bis Abs. 1 Ziffer iii der Berner Übereinkunft im Unionsrecht umzusetzen.

125. Darüber hinaus sieht Art. 14 Abs. 3 des TRIPS-Übereinkommens ausdrücklich vor, dass Sendeunternehmen das Recht erhalten, die öffentliche Wiedergabe von Fernsehsendungen zu verbieten, wenn diese ohne ihre Erlaubnis vorgenommen wird. Staaten, die den Sendeunternehmen solche Rechte nicht gewähren, müssen zumindest den Inhabern des Urheberrechts an dem Gegenstand von Funksendungen die Möglichkeit gewähren, die Wiedergabe vorbehaltlich der Berner Übereinkunft zu verhindern.

126. Danach wäre in den vorliegenden Fällen eine öffentliche Wiedergabe anzunehmen.

Zum Willen des Unionsgesetzgebers

127. Der Vorschlag der Kommission zur Richtlinie 2001/29 zielte zwar darauf ab, auch Art. 11bis Abs. 1 Ziffer iii des Berner Übereinkommens in das Unionsrecht umzusetzen, doch Rat und Parlament folgten ihr in diesem Punkt nicht. Vielmehr wollten sie gerade keine Rechte der Urheber in Bezug auf die unentgeltliche öffentliche Vorführung von Werken als Teil einer Fernsehsendung schaffen.

128. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dient nicht ausdrücklich dazu, Art. 11bis des Berner Übereinkommens umzusetzen. Den Erläuterungen des Kommissionsvorschlags für die Richtlinie ist aber zu entnehmen, dass der mit Art. 3 der Richtlinie weitgehend identisch formulierte Art. 8 des WIPO-Urheberrechtsvertrags umgesetzt werden sollte.(37) Dieser spricht die öffentliche Wiedergabe durch Vorführung in der Öffentlichkeit nicht ausdrücklich an. Doch da dieser Vertrag die Beachtung von Art. 11bis der Berner Übereinkommens verlangt, wäre es sinnvoll, den Begriff der öffentlichen Wiedergabe in Art. 8 des WIPO-Urheberrechtsvertrags und damit in Art. 3 der Richtlinie 2001/29 so zu verstehen wie in Art. 11bis der Berner Übereinkommens.

129. Dementsprechend ergibt sich aus den Erläuterungen der Kommission zum Vorschlag zur Richtlinie, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 alle Formen der öffentlichen Wiedergabe erfassen solle.(38) Danach wären die drei in Art. 11bis der Berner Übereinkunft genannten Formen der öffentlichen Wiedergabe eingeschlossen.

130. Gleichwohl tragen die Kommission und QC Leisure vor, Art. 3 der Richtlinie 2001/29 setze Art. 11bis Abs. 1 Ziffer iii der Berner Übereinkunft nicht um. Dabei stützen sie sich zu Recht auf die dem Kommissionsvorschlag folgenden Beratungen der Richtlinie, die zum 23. Erwägungsgrund führten.

131. Schon das Parlament schlug in der ersten Lesung vor, Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 nicht auf „direkte Aufführungen und Darbietungen“ zu erstrecken.(39) Die Kommission änderte ihren Vorschlag entsprechend.(40) Der Rat übernahm den geänderten Kommissionsvorschlag zwar nicht, doch einige Mitgliedstaaten setzten stattdessen die in den Sätzen 2 bis 4 des 23. Erwägungsgrunds enthaltene Einschränkung durch,(41) auf die sich auch das vorlegende Gericht bezieht.

132. Nach dem zweiten Satz des 23. Erwägungsgrunds der Richtlinie 2001/29 soll das für die öffentliche Wiedergabe geltende Urheberrecht dahin gehend weit verstanden werden, dass es die Wiedergabe an die Öffentlichkeit umfasst, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend ist. Der dritte Satz präzisiert, dass dieses Recht für jegliche entsprechende drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Übertragung oder Weiterverbreitung eines Werks, einschließlich der Rundfunkübertragung, gelten soll. Der vierte und letzte Satz stellt klar, dass dieses Recht für keine weiteren Handlungen gelten sollte.

133. Zusammengenommen ergibt sich aus diesen drei Sätzen, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 nur Art. 11bis Abs. 1 Ziffern i und ii der Berner Übereinkunft umsetzen soll, nämlich die Bestimmungen über die Rundfunksendung und über die Wiedergabe von einem anderen als dem ursprünglichen Sendeunternehmen. In diesen Fällen kommen unterschiedliche Orte und eine drahtgebundene oder drahtlose Übertragung in Betracht.

134. Die öffentliche Wiedergabe des durch Rundfunk gesendeten Werkes durch Lautsprecher oder irgendeine andere ähnliche Vorrichtung zur Übertragung von Zeichen, Tönen oder Bildern im Sinne von Art. 11bis Abs. 1 Ziffer iii der Berner Übereinkunft geschieht dagegen typischerweise an dem Ort, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung nimmt. Eine Übertragung findet gerade nicht statt.

135. Diese einschränkende Wirkung des 23. Erwägungsgrunds der Richtlinie 2001/29 war auch Gegenstand der Ratsberatungen und dem Gesetzgeber folglich bewusst. Die Präsidentschaft des Rates hielt fest, dass andere Handlungen als die in diesem Erwägungsgrund genannten, insbesondere die Bereitstellung von Internetcomputern in Internetcafés oder Bibliotheken, nicht erfasst würden.(42) Die italienische Delegation warf in diesem Zusammenhang sogar die Frage auf, ob es angemessen sei, Art. 11bis Abs. 1 Ziffer iii der Berner Übereinkunft von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 auszuschließen.(43)

136. Bestätigt wird die Einschränkung der Reichweite von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dadurch, dass verschiedene internationale, europäische und innerstaatliche Regelungen den Eindruck erwecken, man könnte das Fernsehprogramm grundsätzlich ohne weitere Zustimmung von Rechteinhabern in Gaststätten zeigen.

137. Auf der Ebene des Unionsrechts ist vor allem Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2006/115 zu nennen, der einen Widerspruch der Sendeunternehmen nur vorsieht, wenn Eintrittsgeld gefordert wird. Diese Regelung ist kein Einzelfall, sondern entspricht Art. 13 Buchst. d des internationalen Abkommens von Rom über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen vom 26. Oktober 1961. Zwar ist die Union nicht Vertragspartei dieses Abkommens, das in Art. 24 nur die Beteiligung von Staaten vorsieht, doch müssen ihm die Mitgliedstaaten nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c des Protokolls Nr. 28 über geistiges Eigentum zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum(44) beitreten.(45)

138. Entsprechend sieht Section 72 des Copyright, Designs and Patents Act vor, dass man im Vereinigten Königreich das Fernsehprogramm grundsätzlich zeigen kann, wenn man kein Eintrittsgeld verlangt. In Deutschland besteht zwar eine ähnliche Regelung bezüglich der Rechte der Sendeunternehmen,(46) doch für Urheber wird Art. 11bis Abs. 1 Ziffer iii der Berner Übereinkunft durch § 22 des Urheberrechtsgesetzes umgesetzt.(47)

139. Somit wollte der Gesetzgeber der Union bislang Art. 11bis Abs. 1 Ziffer iii der Berner Übereinkunft und Art. 14 Abs. 3 des TRIPS-Übereinkommens nicht als Teil des Unionsrechts umsetzen. Diese Entscheidung ist insbesondere deshalb zu respektieren, weil die aus Art. 11bis Abs. 1 Ziffer iii folgenden Rechte von Urhebern nicht gegen staatliche Stellen gerichtet sind, sondern zwingend die Rechte anderer im Privatrechtsverhältnis beschränken.

140. Ob Art. 11bis Abs. 1 Ziffer iii der Berner Übereinkunft oder Art. 14 Abs. 3 des TRIPS-Übereinkommens unmittelbar anwendbar sind, ist nicht Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens; im Übrigen können die Bestimmungen des TRIPS-Übereinkommens für den Einzelnen keine Rechte begründen, auf die er sich nach dem Unionsrecht unmittelbar vor den Gerichten berufen könnte,(48) und auch eine unmittelbare Anwendung der Berner Übereinkunft als Teil des Unionsrechts hat der Gerichtshof bislang nicht erwogen.(49)

141. Die Hotelfälle werden allerdings von einigen Beteiligten dahin gehend verstanden, dass der Gerichtshof trotzdem Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 als Umsetzung von Art. 11bis Abs. 1 Ziffer iii der Berner Übereinkunft ansieht. Insbesondere stützt er sich auf die Ausführungen des WIPO-Leitfadens zu dieser Ziffer.(50) Und er stellt fest, dass die Richtlinie 2001/29 auf jede öffentliche Wiedergabe geschützter Werke anwendbar sei.(51)

142. Allerdings war der 23. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 nicht Gegenstand der Hotelfälle. Vor allem aber betrafen diese Entscheidungen eine andere Situation, nämlich eine Wiedergabe im Sinne von Art. 11bis Abs. 1 Ziffer ii der Berner Übereinkunft, d. h. eine Wiedergabe, die durch eine weiterverbreitende Sendeanstalt erfolgt, die sich von der ursprünglichen Sendeanstalt unterscheidet.(52) Eine solche Wiedergabe richtet sich naturgemäß an eine Öffentlichkeit, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend ist. Folglich hat der Gerichtshof in diesen Fällen nicht entschieden, ob Art. 11bis Abs. 1 Ziffer iii der Berner Übereinkunft durch Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 umgesetzt wird.

143. Somit ist Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit dem 23. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 so zu verstehen, dass er nur die öffentliche Wiedergabe von Werken an eine Öffentlichkeit umfasst, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend ist.

Zur Anwendung auf die Wiedergabe von Sendungen in Gaststätten

144. Wenn ein Gastwirt seinen Gästen auf einem Fernseher in der Gaststätte das Fernsehprogramm zeigt, ist in Bezug auf seine Handlung grundsätzlich davon auszugehen, dass sich die maßgebliche Öffentlichkeit an dem Ort befindet, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung nimmt. Ursprung der Wiedergabe ist der Bildschirm.

145. Zwar spricht das vorlegende Gericht unter Buchst. b Ziffer iii der Frage 6 an, ob es eine Rolle spielt, wenn das Fernsehsendesignal über eine terrestrische Antenne oder eine Satellitenschüssel auf dem Dach oder in der Nähe der Räume empfangen wird, in denen sich das Fernsehgerät befindet. Doch kann es darauf nicht ankommen. Praktisch erfordert jede Form der Wiedergabe solche Übermittlungen von Signalen zwischen Antenne, Decoder und Bildschirm sowie innerhalb dieser Geräte. Es wäre willkürlich, auf die Länge der Kabel abzustellen.(53) Solche technischen Voraussetzungen jeder Wiedergabe sind daher noch der ursprünglichen Rundfunksendung zuzurechnen.

146. Anders wäre es möglicherweise, wenn das Signal nicht nur auf einem Empfangsgerät wiedergegeben würde, sondern – wie in den Hotelfällen – auf verschiedene weitere Empfänger verteilt würde. Das verteilende Gerät könnte dann als Ursprung dieser Wiedergabe angesehen werden und der Empfang fände an einem anderen Ort statt. Dies wäre – ähnlich wie in den Hotelfällen – eine weitere drahtgebundene oder drahtlose Übermittlung, die der Gesetzgeber gerade nicht aus Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 ausschließen wollte.

147. Somit ist auf Frage 6 in der Rechtssache C‑403/08 zu antworten, dass ein urheberrechtlich geschütztes Werk nicht im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wiedergegeben wird, wenn es als Teil einer Satellitenübertragung in gewerblich genutzten Räumen (beispielsweise einer Bar) empfangen und vorgeführt oder dort über einen einzelnen Fernsehbildschirm und Lautsprecher unentgeltlich der sich in diesen Räumen aufhaltenden Öffentlichkeit gezeigt wird.

C –    Zur Richtlinie 93/83

148. Die Frage 7 der Rechtssache C‑403/08 geht in ihrem ersten Teil dahin, ob es mit der Richtlinie 93/83 vereinbar ist, wenn nationales Urheberrecht vorsieht, dass dann, wenn flüchtige Vervielfältigungen von in einer Satellitenübertragung enthaltenen Werken in einer Satelliten-Decoderbox oder auf dem Fernsehbildschirm erzeugt werden, ein Urheberrechtsverstoß nach dem Recht des Landes vorliegt, in dem die Sendung empfangen wird. Das Gericht fragt auch, ob die Antwort anders ausfällt, wenn die Sendung mit Hilfe einer Satellitendecoderkarte entschlüsselt wird, die von dem Anbieter eines Satellitenrundfunkdienstes in einem anderen Mitgliedstaat unter der Bedingung ausgegeben worden ist, dass die Satellitendecoderkarte nur in diesem anderen Mitgliedstaat verwendet werden darf.

149. Nach Art. 2 der Richtlinie 93/83 sehen die Mitgliedstaaten für den Urheber das ausschließliche Recht vor, die öffentliche Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken über Satellit zu erlauben.

150. Gemäß Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/83 findet die öffentliche Wiedergabe über Satellit nur in dem Mitgliedstaat statt, in dem die programmtragenden Signale unter der Kontrolle des Sendeunternehmens und auf dessen Verantwortung in eine ununterbrochene Kommunikationskette eingegeben werden, die zum Satelliten und zurück zur Erde führt.

151. Dies wäre im vorliegenden Fall Griechenland. Von dort werden die Signale zum Satelliten gesandt und dort kommen sie wieder an. Für die Verwendung arabischer Decoderkarten ist die Richtlinie 93/83 dagegen ohne Belang.

152. Diese Bestimmungen scheinen nichts zum grenzüberschreitenden Empfang von Satellitensendungen – insbesondere zum Empfang der griechischen Signale durch Gaststätten im Vereinigten Königreich – auszusagen. Aus dem 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/83 ergibt sich jedoch, dass diese Regelung die kumulative Anwendung von mehreren nationalen Rechten auf einen einzigen Sendeakt verhindern soll.

153. Wie der 7. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/83 darlegt, bestand nämlich vor Erlass der Richtlinie Rechtsunsicherheit, ob die Sendung über Satelliten, deren Signale direkt empfangen werden können, nur die Rechte im Ausstrahlungsland oder aber kumulativ zugleich die Rechte in allen Empfangsländern berührt. Eine Kumulation würde nicht nur die gleichzeitige Anwendung verschiedener Rechtsordnungen bedingen. Darüber hinaus könnten die Rechte an der Sendung in unterschiedlichen Mitgliedstaaten unterschiedlichen Inhabern zustehen. Eine Kumulation könnte daher Satellitensendungen erheblich erschweren oder sogar unmöglich machen.

154. Daher soll die Richtlinie 93/83 nach ihrem 15. Erwägungsgrund gewährleisten, dass die Senderechte nach dem Recht eines einzigen Mitgliedstaats vergeben werden, d. h. des Staates, in dem die Sendung gemäß Art. 1 Abs. 2 Buchst. b stattfindet. Dieser Ursprungsland-Grundsatz (18. Erwägungsgrund) bewirkt, dass das Senderecht für diesen Staat das Recht einschließt, die Sendung auch in andere Mitgliedstaaten auszustrahlen.

155. Grundsätzlich zutreffend ist hingegen die Auffassung von FAPL, dass die Richtlinie 93/83 nicht erlaubt, andere Rechte an den gesendeten Werken zu verletzen. Nach Art. 5 lässt nämlich der Schutz der dem Urheberrecht verwandten Rechte gemäß der Richtlinie den Schutz der Urheberrechte unberührt und beeinträchtigt ihn in keiner Weise.(54)

156. Die Richtlinie 93/83 stellt insbesondere das Recht an der Vervielfältigung der Sendung nicht explizit in Frage. Das vorlegende Gericht und verschiedene Beteiligte vertreten dementsprechend die Auffassung, das Senderecht besage noch nichts über das Recht, beim Empfang und der Wiedergabe der Sendung flüchtige Kopien der Sendung herzustellen.(55)

157. Jedoch gilt die Richtlinie 93/83 nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. a ausdrücklich nur für Signale, die zum öffentlichen Empfang bestimmt sind. Daher muss die Zustimmung zur Übertragung der Sendung auch das Recht zu den Vervielfältigungshandlungen einschließen, die für ihren Empfang notwendig sind.

158. FAPL beruft sich demgegenüber auf den 16. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/83, wonach der Grundsatz der Vertragsfreiheit, auf den sich die Richtlinie stützt, eine Einschränkung der Verwertung der Senderechte gestattet, insbesondere was bestimmte Übertragungstechniken oder bestimmte sprachliche Fassungen anbelangt.

159. Der genannte Erwägungsgrund betrifft jedoch vertragliche Beschränkungen, die naturgemäß nur zwischen Vertragsparteien wirken. Dementsprechend nennt er als Beispiele auch nur Maßnahmen, die Vertragsparteien ergreifen können, nämlich technische Maßnahmen bei der Sendung, das wären z. B. die Kodierung und die Sprachfassung der Sendung. Rechte gegenüber vertraglich nicht gebundenen Empfängern von Sendungen lassen sich aus diesem Erwägungsgrund gerade nicht ableiten.

160. Der 17. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/83 bestätigt meine Auslegung. Danach sollten die Beteiligten bei der Vereinbarung der Vergütung für die erworbenen Rechte allen Aspekten der Sendung, wie der tatsächlichen und potenziellen Einschaltquote sowie der sprachlichen Fassung, Rechnung tragen. Somit ging der Gesetzgeber davon aus, dass mit der Ausstrahlung einer Satellitensendung auch ihr Empfang einhergeht und die Vergütung diese Verwertung einschließen muss. Diese soll offensichtlich auch den Empfang außerhalb des Sendestaats abdecken, wobei dieser Empfang insbesondere anhand der Sprachfassung der Sendung prognostiziert werden muss.

161. Daher geht mit dem Recht zur Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke über Satellit nach Art. 2 der Richtlinie 93/83 das Recht der Empfänger einher, diese Sendungen zu empfangen und auch anzusehen.

162. Fraglich ist, ob die bisherigen Überlegungen auch für kodierte Satellitensendungen gelten. Da die Kodierung eine Zugangskontrolle ermöglicht, könnte man sich vorstellen, dass das Senderecht auf das zwischen dem Inhaber der Rechte und dem Sendeunternehmen vereinbarte Empfangsgebiet begrenzt ist. Allerdings besagt Art. 1 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 93/83, dass eine öffentliche Wiedergabe kodierter Sendungen über Satellit unter der Voraussetzung vorliegt, dass die Mittel zur Dekodierung der Sendung durch das Sendeunternehmen selbst oder mit seiner Zustimmung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Sind diese Voraussetzungen – wie im vorliegenden Fall – erfüllt, so steht die kodierte Satellitensendung einer nicht kodierten Satellitensendung gleich. Die Kodierung ändert somit nichts an der Reichweite des den Empfang rechtfertigenden Senderechts.

163. Das Senderecht wird auch nicht durch Bedingungen bei der Ausgabe von Decoderkarten begrenzt. Sie können höchstens vertragliche Bindungswirkung entfalten, aber keine Verpflichtungen für Dritte begründen.

164. Was die Richtlinie 93/83 angeht, schlage ich daher vor, auf die Frage 7 in der Rechtssache C‑403/08 zu antworten, dass das Recht zur Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke über Satellit nach Art. 2 der Richtlinie 93/83 das Recht einschließt, diese Sendung auch im Ausland zu empfangen und anzusehen.

D –    Zu den Grundfreiheiten

165. Die Bedeutung der Grundfreiheiten für die Verwendung der griechischen Decoderkarten wird insbesondere in den Fragen 6 und 7 in der Rechtssache C‑429/08, aber auch in den Fragen 7 und 8 Buchst. b und c zur Rechtssache C‑403/08 angesprochen. Der High Court möchte erfahren, ob die Art. 28 EG, 30 EG und/oder 49 EG der Durchsetzung einer nationalen Rechtsvorschrift entgegenstehen, wonach sich strafbar macht bzw. das Urheberrecht verletzt, wer eine Sendung, die mit einem von einem Ort innerhalb des Vereinigten Königreichs ausgehenden Rundfunkdienst übertragen wird, in der Absicht empfängt, der Entrichtung eines für den Empfang der Sendung vorgesehenen Entgelts zu entgehen. Dabei geht es dem Gericht in der Rechtssache C‑429/08 um drei Fälle, die alternativ oder kumulativ vorliegen können:

(i)      Die Zugangskontrollvorrichtung wurde von einem Diensteanbieter oder mit dessen Zustimmung hergestellt und ursprünglich mit der Auflage einer beschränkten vertraglichen Erlaubnis dahin gehend geliefert, dass die Vorrichtung nur verwendet werden darf, um in einem ersten Mitgliedstaat Zugang zu einem geschützten Dienst zu erhalten. Dennoch wurde sie verwendet, um Zugang zu diesem geschützten Dienst in einem zweiten Mitgliedstaat zu erlangen, hier im Vereinigten Königreich, (dahin geht auch die Frage 8 Buchst. b zur Rechtssache C‑403/08).

(ii)      Die Zugangskontrollvorrichtung wurde von einem Diensteanbieter oder mit dessen Zustimmung hergestellt und ursprünglich durch Angabe eines falschen Namens und einer falschen Privatanschrift im ersten Mitgliedstaat beschafft und/oder aktiviert, und auf diese Weise wurden die vertraglichen Gebietsbeschränkungen umgangen, die für die Ausfuhr derartiger Vorrichtungen zur Verwendung außerhalb des ersten Mitgliedstaats gelten.

(iii) Die Zugangskontrollvorrichtung wurde von einem Diensteanbieter oder mit dessen Zustimmung hergestellt und ursprünglich mit der vertraglichen Auflage dahin gehend geliefert, dass die Vorrichtung nur zu häuslichen oder privaten Zwecken, nicht aber zu gewerblichen Zwecken (für die ein höheres Abonnemententgelt zu entrichten ist) verwendet werden darf. Dennoch wurde die Vorrichtung im Vereinigten Königreich zu gewerblichen Zwecken verwendet, nämlich zum Zeigen von Live-Fußballsendungen in einer Gastwirtschaft, (dahin geht auch die Frage 8 Buchst. c zur Rechtssache C‑403/08).

166. Ich werde zunächst den ersten Fall untersuchen und anschließend diskutieren, ob die beiden anderen Fälle zu einem anderen Ergebnis führen.

a)      Zur anwendbaren Grundfreiheit

167. Da Decoderkarten aus Griechenland in das Vereinigte Königreich gebracht werden, könnte die Warenverkehrsfreiheit, Art. 34 AEUV (früher Art. 28 EG)(56), anwendbar sein. Praktisch sind diese Karten jedoch ein Mittel, gewissermaßen der Schlüssel, um im Vereinigten Königreich Zugang zu einem Fernsehprogramm zu erhalten, das aus Griechenland gesendet wird. Die Bereitstellung dieses Programms ist eine Dienstleistung im Sinne von Art. 56 AEUV (früher Art. 49 EG).(57)

168. Der Gerichtshof prüft eine nationale Maßnahme, wenn sie sowohl den freien Dienstleistungsverkehr als auch den freien Warenverkehr beeinträchtigt, grundsätzlich nur im Hinblick auf eine dieser beiden Grundfreiheiten, wenn sich herausstellt, dass im konkreten Fall eine der beiden Freiheiten der anderen gegenüber völlig zweitrangig ist und ihr zugeordnet werden kann.(58)

169. Zwar hat der Gerichtshof – wie die Kommission zutreffend vorträgt – im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Decodergeräten für verschlüsseltes Satellitenfernsehen bereits festgestellt, dass sich nicht allgemein feststellen lasse, ob der Aspekt des freien Warenverkehrs oder der des freien Dienstleistungsverkehrs im Vordergrund steht.(59) Dieser Fall betraf aber Beschränkungen, die spezifisch auf den Handel mit Decodergeräten ausgerichtet waren und damit zugleich mittelbar den Zugang zu Dienstleistungen des Satellitenfernsehens erschwerten.

170. Umstritten ist vorliegend dagegen nicht primär der Handel mit den Karten, sondern ihre Nutzung, um im Vereinigten Königreich Zugang zu den kodierten Programmen zu erhalten. Vergleicht man im Übrigen den Materialwert der Karte mit den Preisen, die für den Zugang zum Programm gefordert werden, so ist die Karte von gänzlich nachrangiger Bedeutung. Folglich sind die Ersuchen anhand der Dienstleistungsfreiheit zu beurteilen.

b)      Zur Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit

171. Die Dienstleistungsfreiheit verlangt die Aufhebung jeder Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs – selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende und für solche aus den anderen Mitgliedstaaten gilt –, sofern sie geeignet ist, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, in dem er rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen. Im Übrigen gilt die Dienstleistungsfreiheit sowohl zugunsten des Dienstleistenden als auch des Dienstleistungsempfängers.(60)

172. Vorliegend stellt sich nicht die Frage, ob die Anbieter von Fernsehprogrammen verpflichtet sind, Interessenten aus anderen Mitgliedstaaten den Zugang zu vergleichbaren Bedingungen wie Inländern zu gewähren. Eine solche Pflicht würde eine Drittwirkung der Dienstleistungsfreiheit voraussetzen, die der Gerichtshof – jedenfalls in dieser Form(61) – bislang nicht angenommen hat.

173. Es geht auch nicht darum, ob die Anbieter von Fernsehprogrammen den Zugang zu ihren Programmen vertraglich auf bestimmte Gebiete beschränken dürfen.(62) Solche vertraglichen Regelungen können nur zwischen den Vertragsparteien Wirkung entfalten. Vorliegend bestehen jedoch keine vertraglichen Beziehungen zwischen den Rechteinhabern und den Anbietern der Decoderkarten im Vereinigten Königreich oder den Gastwirten.

174. Fraglich ist vielmehr, ob die Dienstleistungsfreiheit es zulässt, Rechte an Satellitenprogrammen anzuerkennen und durchzusetzen, aufgrund deren die Inhaber dieser Rechte vertraglich nicht mit ihnen verbundene Dritte daran hindern können, diese Programme in anderen Mitgliedstaaten als vorgesehen anzuschauen und zu zeigen. Durch solche Rechte würde die Inanspruchnahme von Dienstleistungen aus anderen Mitgliedstaaten unterbunden, nämlich der Zugang zu Fernsehsendungen.

175. Diese Beeinträchtigung der Dienstleistungsfreiheit ist besonders intensiv, da die fraglichen Rechte die Inanspruchnahme der Dienstleistungsfreiheit nicht nur erschweren, sondern eine Aufteilung des Binnenmarkts in voneinander getrennte nationale Märkte bewirken. Ähnliche Probleme bestehen beim Zugang zu anderen Leistungen, etwa beim Vertrieb von Computerprogrammen, Musikstücken, elektronischen Büchern oder Filmen über das Internet.

176. Es liegt also eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Dienstleistungsfreiheit vor.

c)      Zur Rechtfertigung der Beschränkung

177. Da der freie Dienstleistungsverkehr einer der fundamentalen Grundsätze der Union ist, ist eine Beschränkung dieser Freiheit nur zulässig, wenn mit ihr ein berechtigtes und mit dem Vertrag vereinbares Ziel verfolgt wird und wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist. Weiter muss sie in einem solchen Fall geeignet sein, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.(63)

178. Art. 52 Abs. 1 AEUV (früher Art. 46 Abs. 1 EG), der gemäß Art. 62 AEUV (früher Art. 55 EG) auf den freien Dienstleistungsverkehr Anwendung findet, lässt Beschränkungen zu, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind. Darüber hinaus hat die Rechtsprechung eine Reihe von zwingenden Gründen des Allgemeininteresses herausgestellt, die Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen können.(64)

Zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums

179. Im vorliegenden Fall kommt vor allem der Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums in Betracht.(65) Dieser rechtfertigt Beschränkungen, die notwendig sind, um den spezifischen Gegenstand des fraglichen Schutzrechts zu gewährleisten.(66) Daher ist zu prüfen, ob an Satellitenübertragungen von Fußballspielen Rechte bestehen, deren spezifischer Gegenstand eine Aufteilung des Binnenmarkts verlangt.

180. Im Bereich des Warenverkehrs ist primär die Verwertung von Schutzrechten durch den Verkauf von Vervielfältigungsstücken des Werks betroffen. Sie beruht auf dem ausschließlichen Recht, das Werk zu vervielfältigen und die Vervielfältigungsstücke in Verkehr zu bringen. Dieses Ausschließlichkeitsrecht ist erschöpft, wenn ein Erzeugnis auf dem Markt eines Mitgliedstaats vom Rechtsinhaber selbst oder mit seiner Zustimmung rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden ist.(67) Abgesehen von besonderen Konstellationen, wie dem Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks,(68) bestehen keine Rechte, die dem weiteren Vertrieb solcher Waren innerhalb(69) des Binnenmarkts entgegenstehen. Vielmehr hat der Inhaber des Rechts mit dem Verkauf bereits den wirtschaftlichen Wert des betreffenden geistigen Eigentums realisiert.(70)

181. Daher standen die Urheberrechte an Schallplatten, die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden waren, ihrem Vertrieb in einem anderen Mitgliedstaat nicht entgegen.(71) QC Leisure und Frau Murphy berufen sich auf diese Rechtsprechung, um ihre Geschäftspraktiken zu rechtfertigen.

182. FAPL vertritt allerdings die Auffassung, im Bereich des Dienstleistungsverkehrs gebe es keine dem Warenverkehr vergleichbare Erschöpfung.

183. Dies überrascht, da Beschränkungen der Grundfreiheiten grundsätzlich anhand der gleichen Prinzipien gerechtfertigt werden müssen.

184. Zugegebenermaßen unterscheiden sich einige Dienstleistungen von Waren dadurch, dass sie nicht als solche weiter verwendet werden können, man denke etwa an die Dienste von Friseuren. Mit dem Entgelt für die Erbringung wird der wirtschaftliche Wert realisiert, aber die Dienstleistung als solche kann nicht weitergereicht werden. In diesem Sinne besteht tatsächlich kein Raum für eine „Erschöpfung“ des Rechts an der Dienstleistung.

185. Andere Dienstleistungen unterscheiden sich dagegen nicht erheblich von Waren. Computerprogramme, Musikstücke, elektronische Bücher, Filme usw., die man aus dem Internet lädt, können in elektronischer Form problemlos weitergegeben werden. Das zeigt sich auch daran, dass zusätzliche Maßnahmen der digitalen Rechteverwaltung notwendig sind, um eine Weitergabe zu verhindern. In diesen Bereichen würde eine derart strikte Abgrenzung beider Grundfreiheiten willkürlich.

186. Die genannten Beispiele – Musik, Filme oder Bücher – zeigen darüber hinaus, dass die vorliegende Frage über die Ausgangsfälle hinaus erhebliche Bedeutung für das Funktionieren des Binnenmarkts hat. Eine auf den Rechten am geistigen Eigentum beruhende Abgrenzung der Märkte führt im günstigsten Fall dazu, dass der Zugang zu den betroffenen Gütern zu unterschiedlichen Bedingungen eröffnet wird, insbesondere hinsichtlich der Preise oder der digitalen Rechteverwaltung. Häufig ist der Zugang zu derartigen Gütern auf manchen Märkten aber auch völlig ausgeschlossen, sei es, dass bestimmte Sprachfassungen nur Kunden aus bestimmten Mitgliedstaaten angeboten werden, sei es, dass Kunden aus bestimmten Mitgliedstaaten das Produkt überhaupt nicht erwerben können. So haben Händler aus dem Vereinigten Königreich im Herbst 2010 angekündigt, keine elektronischen Bücher mehr an Kunden außerhalb dieses Mitgliedstaats verkaufen zu können.(72) Für viele englischsprachige Bücher gibt es keine vergleichbaren Angebote in anderen Mitgliedstaaten.

187. Zugleich kann bei Angeboten, die wie in den Ausgangsfällen auf einer Zugangskontrolle beruhen oder die nur aus dem Internet geladen werden, eine Marktabgrenzung deutlich effektiver durchgesetzt werden als bei materiellen Gütern, z. B. Büchern oder CDs. Denn letztere können aufgrund der Erschöpfung im Binnenmarkt gehandelt werden. Bei den Verbrauchern schaffen solche Barrieren unnötige Anreize, sich die entsprechenden Güter illegal zu verschaffen, d. h. insbesondere ohne jede Vergütung der Rechteinhaber.

188. Daher ist sorgfältig zu prüfen, ob der Grundsatz der Erschöpfung im vorliegenden Fall entsprechend gilt, d. h., ob der spezifische Gegenstand der fraglichen Rechte eine Aufteilung des Binnenmarkts verlangt.

189. FAPL beruft sich für jede Sendung auf ihre Rechte an etwa 25 Werken, darunter Filme, künstlerische Werke, Aufnahmen und Musik. Teilweise ergibt sich der Schutz dieser Werke aus dem Recht der Union, teilweise aus innerstaatlichem Recht.

190. Zwar sind die Rechte an einzelnen Leistungen, die in der Sendung zusammenfallen, im vorliegenden Verfahren umstritten, doch ist dem hier nicht weiter nachzugehen. Für die Zwecke der vorliegenden Prüfung kann zusammenfassend von den Rechten an der Sendung gesprochen werden. Einerseits bestehen unstreitig zumindest einige Rechte an dieser Sendung, andererseits ist davon auszugehen, dass die Sendung mit Zustimmung aller betroffenen Rechtsinhaber ausgestrahlt wird. Der spezifische Gegenstand dieses Rechtebündels zeigt sich – jedenfalls soweit vorliegend von Interesse – in seiner wirtschaftlichen Verwertung.(73)

191. Die Übertragung der Fußballspiele wird durch die Gebühr für die Decoderkarten verwertet. Diese Verwertung wird durch die Verwendung griechischer Decoderkarten nicht unterlaufen, da für diese Karten Gebühren entrichtet wurden.

192. Zwar fallen diese Gebühren nicht so hoch aus, wie die Gebühren, die im Vereinigten Königreich verlangt werden, doch besteht kein spezifisches Recht, in jedem Mitgliedstaat andere Preise für eine Leistung zu verlangen. Vielmehr liegt es in der Logik des Binnenmarkts, dass Preisunterschiede zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten durch Handel ausgeglichen werden.(74) Die von FAPL geforderte Möglichkeit, die Senderechte auf der Grundlage territorialer Exklusivität zu vermarkten, läuft darauf hinaus, aus der Ausschaltung des Binnenmarkts Gewinn zu erzielen. Insoweit fällt der vorliegende Fall entgegen der Auffassung von FAPL unter die Rechtsprechung zur Erschöpfung von Rechten an Waren.

193. FAPL vertritt allerdings die Auffassung, nach dem Fall Coditel I(75) seien die von ihr in Anspruch genommenen Rechte mit der Dienstleistungsfreiheit vereinbar. Dort ging es um die Einspeisung des deutschen Fernsehens in das belgische Kabelfernsehnetz. In diesem Rahmen wurde insbesondere ein in Deutschland mit Zustimmung der Inhaber der Rechte ausgestrahlter Film gezeigt. Dagegen wandte sich ein Unternehmen, das die Rechte für die Aufführung dieses Films in belgischen Kinos und im belgischen Fernsehen erworben hatte.

194. Der Gerichtshof betonte damals, dass die dem Inhaber des Urheberrechts zustehende Möglichkeit, eine Vergütung für jede Vorführung eines Kinofilms zu verlangen, zum wesentlichen Inhalt des Urheberrechts gehöre.(76) Diese Verwertung territorial – eventuell sogar in Übereinstimmung mit den Grenzen der Mitgliedstaaten – aufzuteilen, könne im Prinzip nicht beanstandet werden.(77)

195. Daraus folgt aber noch nichts, das die bisherigen Überlegungen im vorliegenden Fall in Frage stellen könnte. Denn die Sendung wurde so ausgestrahlt, wie zwischen den Inhabern der Rechte und dem griechischen Sendeunternehmen vereinbart. Und im Übrigen wurde die Sendung für jede Vorführung vergütet, wenn auch nach griechischen Tarifen.

196. Coditel I betraf aber nicht unmittelbar die unberechtigte und unvergütete Aufführung im Kino, sondern die weitere Übertragung einer rechtmäßigen Aufführung im Fernsehen. Insoweit stellte der Gerichtshof darauf ab, dass die Aufführung im Fernsehen die Verwertung der Rechte an der Aufführung in Kinos beeinträchtigen kann und es daher nahe liegt, eine Fernsehaufführung nur mit einer gewissen Verzögerung zu gestatten. Aus der Perspektive der 1970er Jahre ergänzte er, dass Fernsehaufführungen schon rein praktisch nur im Rahmen nationaler Monopole möglich seien.(78) Auf der Grundlage der spezifischen Bedingungen des damaligen Fernseh- und Kinomarktes kam der Gerichtshof somit zu dem Ergebnis, dass es gerechtfertigt war, die Fernsehrechte territorial aufzuteilen.

197. Diese Konstellation ist nicht mit der vorliegenden vergleichbar. Die Aufteilung des Binnenmarkts für Fußballdirektübertragungen zielt gerade nicht darauf ab, eine andere Form der Verwertung des übertragenen Fußballspiels zu schützen. Vielmehr geht es unmittelbar darum, mit der Aufteilung der Märkte die gleiche Leistung auf den unterschiedlichen Teilmärkten optimal zu verwerten.

198. Hinzu kommt die zwischenzeitliche Entwicklung des Unionsrechts: Das Recht zur Satellitensendung in einem Mitgliedstaat schließt nach der Richtlinie 93/83 gerade die Ausstrahlung in andere Mitgliedstaaten des Sendegebiets ein und soll auch entsprechend vergütet werden. Und da der Zugang zu der Sendung vorliegend sogar den Erwerb einer Decoderkarte voraussetzt, zahlt jeder einzelne Empfänger eine Vergütung.

199. Als weiteren – unausgesprochenen – Gesichtspunkt enthielt das Urteil Coditel I schließlich die Nutzung des im deutschen Fernsehen ausgestrahlten Kinofilms im belgischen Kabelnetz, ohne dass dafür eine Vergütung gezahlt worden wäre. Dies würde man heute als (weitere) öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29(79) und Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2006/115 ansehen, der der Inhaber der Rechte widersprechen kann. Einschlägig wäre die Wiedergabe durch ein weiteres Sendeunternehmen.(80) Einer Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit für den Fall einer einfachen Wiedergabe bedarf es jedoch nicht, um den spezifischen Gegenstand des Rechts an dieser öffentlichen Wiedergabe zu schützen.

200. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass eine Aufteilung des Binnenmarkts für den Empfang von Satellitensendungen nicht erforderlich ist, um den spezifischen Gegenstand der Rechte an Fußballdirektübertragungen zu schützen.

201. Dieser Lösung könnte man schließlich noch entgegenhalten, dass sie den Zugang zu übertragenen Fußballspielen erschweren könnte. Wenn FAPL die Verwendung billigerer Decoderkarten aus anderen Mitgliedstaaten nicht verhindern kann, ist nicht auszuschließen, dass sie künftig die Übertragungsrechte nur im lukrativsten Markt der Europäischen Union, dem Vereinigten Königreich, anbietet oder das Angebot auf anderen Märkten mit der Bedingung verknüpft, ähnliche Preise zu fordern wie im Vereinigten Königreich. Es wäre dann schwieriger, in Mitgliedstaaten wie Griechenland Zugang zu den Übertragungen zu erlangen.

202. Das wäre allerdings eine wirtschaftliche Entscheidung, die dem Inhaber der Rechte zukommt. Sie wird letztlich davon abhängen, wie er seine Rechte insgesamt am Besten verwerten kann. Dabei dürfte insbesondere eine Rolle spielen, ob alternative Vertriebsmodelle entwickelt werden können, wie sie die Kommission fordert, oder ob eine Beschränkung des Kommentars auf bestimmte Sprachfassungen eine ausreichend wirksame praktische Abgrenzung der Märkte bewirkt, um weiterhin die unterschiedlichen nationalen Märkte zu unterschiedlichen Preisen zu bedienen.

Zu den Sperrzeiten

203. Als zusätzlichen Rechtfertigungsgrund, der allerdings nicht Gegenstand der Vorabentscheidungsersuchen ist, beruft sich FAPL darauf, dass die Fußballverbände ein Zeitfenster von zweieinhalb Stunden festlegen können, während dessen keine Fußballspiele übertragen werden sollen. Dies ist die Kernzeit, während derer die überwiegende Zahl der Fußballspiele der höchsten Ligen des Verbandes stattfinden. Das Zeitfenster ist von Land zu Land unterschiedlich, da es von den jeweiligen Gewohnheiten der Terminierung von Spielen abhängt. Durch eine territoriale Aufteilung der Übertragungsrechte können die Verbände und die Sendeanstalten sicherstellen, dass keine Übertragung das nationale Zeitfenster verletzt.

204. FAPL trägt überzeugend vor, dass der Import von Decoderkarten die Durchsetzung dieser Sperrzeit erschweren, wenn nicht sogar unmöglich machen würde. Denn im Herkunftsland der Karte können andere Zeitfenster geschützt sein als dort, wo die Karte verwendet wird, oder es kann sogar auf diesen Schutz verzichtet werden. Zugleich wird der Wettbewerb zwischen Gaststätten beeinträchtigt. Die Verwender inländischer Decoderkarten können keine Spiele während der Sperrzeiten zeigen, die Verwender importierter Karten dagegen schon. Die Verhinderung einer solchen Wettbewerbsverzerrung ist ebenfalls ein berechtigtes Interesse.

205. Allerdings können die Sperrzeiten eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit nur rechtfertigen, wenn sie geeignet sind, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, ohne über das hinauszugehen, was dazu erforderlich ist.(81) Die Maßnahmen zur Durchführung einer solchen Politik dürfen ferner auf keinen Fall außer Verhältnis zu diesem Ziel stehen.(82)

206. Die Sperrzeit soll verhindern, dass Fußballfans durch gleichzeitige Fernsehübertragungen vom Besuch von Spielen in Wohnortnähe und/oder von der Mitwirkung in Amateur- und Jugendspielen abgehalten werden.(83) Die Ausübung des Fußballsports und sein Charakter als unmittelbarer Zuschauersport sollen nicht durch Fernsehübertragungen beeinträchtigt werden.

207. Entgegen der Auffassung von QC Leisure ist dies kein kommerzielles Partikularinteresse, sondern ein primär sportliches Interesse, das grundsätzlich im Recht der Union anzuerkennen ist. Das zeigen schon die mit dem Vertrag von Lissabon eingeführten sportpolitischen Förderkompetenzen der Union (Art. 6 Buchst. e und 165 AEUV). Sie verpflichten insbesondere dazu, die besonderen Merkmale des Sports und seine auf freiwilligem Engagement basierenden Strukturen zu berücksichtigen.(84) Wirtschaftlich wäre es mit Sicherheit attraktiver, die Direktübertragung aller Spiele zu ermöglichen.(85)

208. Die berechtigte Inanspruchnahme dieses Ziels als Rechtfertigung für eine Aufteilung des Binnenmarkts wird im vorliegenden Fall allerdings durch die gleichzeitig bestehenden wirtschaftlichen Interessen an der Marktaufteilung in Frage gestellt. Zwar sind die Fußballverbände dazu berufen, die Notwendigkeit von Sperrzeiten zu beurteilen und sie sollten dabei grundsätzlich über ein weites Ermessen verfügen. Es kann jedoch nicht von vorneherein ausgeschlossen werden, dass die Entscheidung des englischen Fußballverbandes über die Inanspruchnahme einer Sperrzeit zumindest auch darauf beruht, das wirtschaftliche Interesse der wichtigsten Mitglieder des Verbands an der Aufteilung des Binnenmarkts für Fußballdirektübertragungen zu gewährleisten. Daher ist an die Darlegung der Notwendigkeit von Sperrzeiten ein besonders strenger Maßstab anzulegen.

209. Schon die Eignung von Sperrzeiten zur Förderung des Spielbesuchs und der Teilnahme an Spielen ist zweifelhaft. Beide Aktivitäten haben eine völlig andere Qualität als die Verfolgung einer Direktübertragung im Fernsehen. Dem Gerichtshof wurde nicht hinreichend dargelegt, dass die Sperrzeiten tatsächlich den Spielbesuch und die Teilnahme an Spielen fördern. Vielmehr existieren Indizien, die dieser Behauptung widersprechen: So stellte die Kommission bei einer wettbewerbsrechtlichen Untersuchung der Sperrzeiten fest, dass nur 10 von 22 Verbänden überhaupt eine Sperrfrist festgelegt haben. In Frankreich, Deutschland, Italien und Spanien, aber auch in Nordirland, d. h. im Einflussbereich des englischen Fußballs, waren keine Sperrzeiten festgelegt.(86) Und in Deutschland werden heute offenbar alle Spiele der Bundesliga direkt übertragen, ohne dass der Spielbesuch der beiden obersten Ligen darunter leiden würde.(87)

210. Das schließt es nicht aus, im Verfahren vor dem High Court nachzuweisen, dass für den englischen Fußball andere Bedingungen gelten, die den Schutz durch Sperrzeiten zwingend verlangen. Diese Nachweise müssten allerdings zeigen, dass Direktübertragungen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Spielbesuch und/oder die Teilnahme an Fußballspielen haben, damit die Durchsetzung der Sperrzeiten gegenüber der Beeinträchtigung des Binnenmarkts überwiegen kann.

Zwischenergebnis

211. Somit rechtfertigen weder der spezifische Gegenstand der Rechte an der Übertragung der Fußballspiele noch – nach den dem Gerichtshof vorliegenden Informationen – die Sperrzeiten für Direktübertragungen eine Aufteilung des Binnenmarkts.

d)      Zur Rechtfertigung im Fall falscher Angaben bei der Beschaffung der Decoderkarten

212. Das Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C‑429/08 wirft weiterhin die Frage auf, ob sich an dem bislang gefundenen Ergebnis etwas ändert, wenn die Zugangskontrollvorrichtung durch Angabe eines falschen Namens und einer falschen Privatanschrift im ersten Mitgliedstaat beschafft und/oder aktiviert wurde und auf diese Weise die vertraglichen Gebietsbeschränkungen umgangen wurden, die für die Ausfuhr derartiger Vorrichtungen zur Verwendung außerhalb des ersten Mitgliedstaats gelten.

213. Diese Umstände wurden offenbar ausdrücklich nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht, das zu der Rechtssache C‑403/08 führte.(88) Frau Murphy trägt vor, von ihnen keine Kenntnis gehabt zu haben.

214. Wie Frau Murphy zutreffend darlegt, können diese Umstände die Anwendung der Grundfreiheiten im Hinblick auf den Endabnehmer der Decoderkarten nicht beeinflussen. Vereinbarungen zwischen Einzelnen und die damit zusammenhängenden Umstände können die Inanspruchnahme der Grundfreiheiten durch Dritte nicht beschränken – andernfalls wären dies Verträge zu Lasten Dritter. Letztere können darüber hinaus in der Regel nicht wissen, wie die Karten erworben wurden, und hätten keine Möglichkeit, zu beurteilen, ob sie sich auf die Grundfreiheiten berufen könnten, falls diese Vereinbarungen relevant wären.

215. Ob Decoderkarten in dem anderen Mitgliedstaat durch Angabe eines falschen Namens und einer falschen Privatanschrift beschafft und/oder aktiviert wurden, ist somit unerheblich.

e)      Auswirkungen der Beschränkung auf private oder häusliche Nutzung

216. Schließlich wird sowohl in der Rechtssache C‑429/08 (Frage 6 Ziffer iii) als auch in der Rechtssache C‑403/08 (Frage 8 Buchst. c) nach der Bedeutung einer vertraglichen Beschränkung gefragt, die Decoderkarten im Herkunftsstaat nur zu häuslichen oder privaten Zwecken zu verwenden, nicht aber zu gewerblichen Zwecken, für die ein höheres Abonnemententgelt zu entrichten ist.

217. Diese Vereinbarung kann als solche ebenfalls nur zwischen den Vertragsbeteiligten Wirkung entfalten.

218. Wie bereits dargelegt, verlangt auch Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 insoweit nicht die Schaffung von Rechten, die Dritten entgegengehalten werden können.(89)

219. Das vorlegende Gericht in der Rechtssache C‑403/08 hält es allerdings für möglich, dass nach innerstaatlichem Recht entsprechende Rechte existieren können, insbesondere an der Hymne der Premier League, die im Zusammenhang mit den Sendungen gespielt wird. Die urheberrechtlichen Bestimmungen der Union, insbesondere die Richtlinie 2001/29 stünden einer solchen Regelung nicht entgegen, da sie sich auf einen Rechtsrahmen beschränken. Wie insbesondere der 7. Erwägungsgrund der genannten Richtlinie betont, müssen Unterschiede zwischen den innerstaatlichen Regeln, die das Funktionieren des Binnenmarkts nicht beeinträchtigen, nicht beseitigt oder verhindert werden.

220. Daher ist zu prüfen, ob die Dienstleistungsfreiheit entsprechenden innerstaatlichen Rechten entgegenstehen würde.

221. Wenn die Karten in Griechenland nur zu häuslichen oder privaten Zwecken verwendet werden dürfen, wäre eine Verhinderung der Nutzung in britischen Gaststätten nicht diskriminierend. Es würde sich gleichwohl um eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit handeln, da die Gaststätten diese Dienstleistung nicht in Anspruch nehmen könnten.

222. Sie wäre gerechtfertigt, wenn im Binnenmarkt Rechte anerkannt wären, die es erlauben, die Zustimmung zum Empfang von Fernsehsendungen auf den häuslichen oder privaten Empfang zu beschränken. Grundsätzlich haben Urheber ein Interesse, an den Gewinnen beteiligt zu werden, die aufgrund einer erwerbsorientierten Nutzung ihrer Werke erzielt werden. Die Union schützt dieses Interesse zwar nicht, doch hat sie es zumindest auf völkerrechtlicher Ebene anerkannt.(90) Falls der innerstaatliche Gesetzgeber in Bezug auf eine solche Nutzung ein Recht der Urheber mit einem entsprechenden spezifischen Gegenstand anerkennt, kann dieses Recht eine Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen.

223. Somit kann eine vertragliche Beschränkung, die Decoderkarten im Herkunftsstaat nur zu häuslichen oder privaten Zwecken zu verwenden, eine territoriale Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit nicht rechtfertigen, doch kann der betreffende Mitgliedstaat grundsätzlich Rechte vorsehen, die es Urhebern erlauben, der Wiedergabe ihrer Werke in Gaststätten zu widersprechen.

f)      Zur Frage 9 in der Rechtssache C‑403/08

224. Aus den bisherigen Überlegungen folgt die Antwort auf die Frage 9 in der Rechtssache C‑403/08.

225. Der High Court fragt zunächst, ob die Dienstleistungsfreiheit der Durchsetzung einer Vorschrift des nationalen Urheberrechts entgegensteht, die es verbietet, in der Öffentlichkeit ein Musikstück aufzuführen oder zu spielen, wenn dieses Werk in einem geschützten Dienst enthalten ist, zu dem der Zugang ermöglicht wird und das öffentlich abgespielt wird, indem eine Satellitendecoderkarte benutzt wird, wenn diese Karte von dem Diensteanbieter in einem anderen Mitgliedstaat unter der Bedingung ausgegeben worden ist, dass sie nur in diesem anderen Mitgliedstaat verwendet werden darf.

226. Insofern gelten die Feststellungen für die restliche Sendung: Einerseits steht die Dienstleistungsfreiheit einer solchen Aufteilung des Binnenmarkts entgegen, andererseits können die Mitgliedstaaten einen weitergehenden Schutz der Rechteinhaber im Hinblick auf die öffentliche Wiedergabe vorsehen, etwa für Musikstücke.

227. Schwieriger ist der zweite Teil dieser Frage, nämlich ob die Antwort anders ausfällt, wenn das musikalische Werk ein unbedeutender Bestandteil des geschützten Dienstes in seiner Gesamtheit ist und das öffentliche Zeigen oder Abspielen der anderen Bestandteile des Dienstes nach nationalem Urheberrecht erlaubt ist.

228. Der Schutz solcher Rechte nach rein innerstaatlichem Recht bewirkt in den Ausgangsfällen eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit. Sie kann gerechtfertigt werden, wenn sie im Hinblick auf den Schutz der betreffenden Rechte verhältnismäßig ist.(91)

229. Offensichtlich wäre eine Untersagung des Empfangs angemessen, wenn Rechte an der gesamten Sendung oder wesentlichen Teilen existieren würden, die es erlauben, ihrer Wiedergabe in einer Gaststätte zu widersprechen.

230. Handelt es sich dagegen um nebensächliche Bestandteile, deren wirtschaftlicher Wert nur einen sehr kleinen Teil des Wertes der Gesamtsendung ausmacht und die für die Zuschauer nur von sehr geringer oder sogar ohne jede Bedeutung sind, wäre es unverhältnismäßig, zu ihrem Schutz den Empfang der gesamten Sendung zu untersagen.(92) Das schließt es nicht aus, auf anderem Weg eine angemessene Vergütung sicherzustellen. Vorstellbar wäre etwa eine pauschale Abgabe der Gastwirte, die das Fernsehprogramm zeigen, an eine Verwertungsgesellschaft.(93)

231. Welcher der beiden Fälle zutrifft, muss das vorlegende Gericht entscheiden.

232. Die Dienstleistungsfreiheit steht somit innerstaatlichen Regelungen nicht entgegen, die es dem Inhaber von Rechten an einer Sendung – z. B. in Umsetzung von Art. 14 Abs. 3 des TRIPS-Übereinkommens – erlauben, der Wiedergabe der Sendung in einer Gaststätte zu widersprechen, vorausgesetzt, die aus der Ausübung dieses Rechts folgende Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit steht nicht außer Verhältnis zum Anteil der geschützten Rechte an der Sendung.

g)      Zur Frage 7 in der Rechtssache C‑429/08

233. Diese Frage betrifft das Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit nach Art. 18 AEUV (früher Art. 12 EG). Eine solche Diskriminierung könnte darin liegen, dass die Frau Murphy entgegengehaltene Strafvorschrift nur für Sendungen gilt, die vom Vereinigten Königreich ausgehen, während Sendungen aus anderen Mitgliedstaaten nicht geschützt werden. Anscheinend wird für die Anwendung dieser innerstaatlichen Regelung nicht auf den griechischen Sender abgestellt, sondern darauf, dass die Sendung ursprünglich im Vereinigten Königreich hergestellt wurde.

234. Auf diese Frage kommt es nur an, soweit der innerstaatlichen Regelung nicht bereits die Dienstleistungsfreiheit und die Richtlinie 93/83 entgegenstehen.

235. Die Kommission trägt zutreffend vor, dass Art. 18 AEUV neben der Dienstleistungsfreiheit grundsätzlich keine eigenständige Bedeutung hat.(94) Daher ist diese Frage aus der Perspektive der Dienstleistungsfreiheit zu prüfen.

236. Die angesprochene Benachteiligung könnte sich daraus ergeben, dass Anbieter aus dem Vereinigten Königreich geschützt werden, Anbieter aus anderen Mitgliedstaaten jedoch nicht. Letztere müssten befürchten, dass ihre Dienste im Vereinigten Königreich ohne Vergütung genutzt oder zumindest ihre Tarife im Vereinigten Königreich durch den Import von Decoderkarten aus anderen Mitgliedstaaten umgangen werden. Eine Rechtfertigung der Benachteiligung ausländischer Anbieter ist nicht ersichtlich. Dies sollte der Gerichtshof im vorliegenden Verfahren allerdings nicht weiter untersuchen.

237. Es geht nämlich nicht um die Rechte ausländischer Anbieter, sondern darum, ob sich inländische Anbieter auf diese Schutzbestimmungen berufen können. Auch wenn die Ausgestaltung des Schutzes ausländische Anbieter diskriminieren würde, könnte dies nicht ausschließen, dass inländische Anbieter den ihnen aus innerstaatlichem Recht erwachsenden Schutz in Anspruch nehmen. Vielmehr wäre zu fragen, ob der Schutz auch auf ausländische Anbieter auszudehnen ist.(95)

238. Folglich ist es für das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen unerheblich, ob die nationale Rechtsvorschrift gegen die Dienstleistungsfreiheit verstößt, weil sie auf Sendungen Anwendung findet, die mit einem Rundfunkdienst übertragen werden, der von einem Ort im Vereinigten Königreich ausgeht, nicht jedoch auf Sendungen aus einem anderen Mitgliedstaat.

h)      Ergebnis zu den Fragen 6 und 7 in der Rechtssache C‑429/08 sowie den Fragen 7, 8 Buchst. c und 9 in der Rechtssache C‑403/08

239. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV Regelungen entgegensteht, die es aus Gründen des Schutzes von geistigem Eigentum verbieten, in einem Mitgliedstaat Zugangskontrollvorrichtungen für verschlüsseltes Satellitenfernsehen zu verwenden, die in einem anderen Mitgliedstaat mit Zustimmung des Inhabers der Rechte an der Sendung in Verkehr gebracht wurden. Ob diese Vorrichtungen in dem anderen Mitgliedstaat durch Angabe eines falschen Namens und einer falschen Privatanschrift beschafft und/oder aktiviert wurden, ist unerheblich. Auch eine einzelvertragliche Vereinbarung, die Decoderkarten nur zu häuslichen oder privaten Zwecken zu verwenden, kann eine territoriale Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit nicht rechtfertigen.

240. Die Dienstleistungsfreiheit steht innerstaatlichen Regelungen nicht entgegen, die es dem Inhaber von Rechten an einer Sendung erlauben, ihrer Wiedergabe in einer Gaststätte zu widersprechen, vorausgesetzt, die aus der Ausübung dieses Rechts folgende Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit steht nicht außer Verhältnis zum Anteil der geschützten Rechte an der Sendung.

241. Für die vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen ist es unerheblich, ob die nationale Rechtsvorschrift gegen die Dienstleistungsfreiheit verstößt, weil sie auf Sendungen Anwendung findet, die mit einem Rundfunkdienst übertragen werden, der von einem Ort im Vereinigten Königreich ausgeht, nicht jedoch auf Sendungen aus einem anderen Mitgliedstaat.

242. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Kommissionsentscheidung zur gemeinsamen Vermarktung der Medienrechte an der FA Premier League auf Ausschließlichkeitsgrundlage(96) dieses Ergebnis nicht in Frage stellt. Selbst wenn die Entscheidung so zu verstehen wäre, dass die Kommission die territoriale Aufteilung des Binnenmarkts als eine Voraussetzung der Genehmigung ansieht, kann die Kommission keine über die Verträge hinausgehenden Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit festlegen.(97)

E –    Zum Wettbewerbsrecht

243. Die zehnte Frage in der Rechtssache C‑403/08 und die achte Frage in der Rechtssache C‑429/08 sind identisch. Für die Anwendung des Verbots wettbewerbswidriger Verhaltensweisen des Art. 101 Abs. 1 AEUV (früher Art. 81 Abs. 1 EG) möchten die vorlegenden Gerichte erfahren, ob es ausreicht, dass eine Lizenzvereinbarung über die territorial begrenzte Ausstrahlung einer Sendung bezweckt, den Wettbewerb zu verhindern, zu beschränken oder zu verzerren, oder ob eine tatsächliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs nachgewiesen werden muss.

244. Eine abgestimmte Verhaltensweise verfolgt einen wettbewerbswidrigen Zweck im Sinne des Art. 101 Abs. 1 AEUV, wenn sie aufgrund ihres Inhalts und Zwecks und unter Berücksichtigung ihres rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhangs konkret geeignet ist, zu einer Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes zu führen. Es ist weder erforderlich, dass der Wettbewerb tatsächlich verhindert, eingeschränkt oder verfälscht wurde, noch, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen diesem abgestimmten Verhalten und den Verbraucherpreisen besteht.(98) Die Auswirkungen einer Vereinbarung brauchen also nicht geprüft zu werden, um festzustellen, ob sie einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgt.(99)

245. Vorliegend ist somit zu prüfen, ob Lizenzvereinbarungen einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgen, wenn ein Anbieter von Programminhalten eine Reihe von exklusiven Lizenzen jeweils für das Gebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erteilt, denen zufolge das Fernsehunternehmen die Programminhalte nur in diesem Gebiet (einschließlich über Satellit) senden darf, und jede Lizenz eine vertragliche Verpflichtung enthält, wonach das Fernsehunternehmen zu verhindern hat, dass seine Satellitendecoderkarten, die den Empfang des lizenzierten Programminhalts ermöglichen, außerhalb des Lizenzgebiets verwendet werden.

246. Bei der Prüfung des wettbewerbswidrigen Zwecks einer Vereinbarung ist insbesondere auf deren Inhalt und die mit ihr verfolgten Ziele abzustellen sowie auf den rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang, in dem sie steht.(100)

247. Eine Vereinbarung zwischen einem Hersteller und einem Vertriebshändler, die darauf abzielen würde, die nationalen Abschottungen im Handel zwischen Mitgliedstaaten wiederherzustellen, könnte geeignet sein, dem Ziel des Vertrags entgegenzuwirken, die Integration der nationalen Märkte durch die Schaffung eines einheitlichen Marktes zu verwirklichen. Wiederholt hat der Gerichtshof daher Vereinbarungen, durch die nationale Märkte nach den nationalen Grenzen abgeschottet werden sollten oder durch die die gegenseitige Durchdringung der nationalen Märkte erschwert wurde, insbesondere Vereinbarungen, durch die Parallelexporte verboten oder eingeschränkt werden sollten, als Vereinbarungen qualifiziert, die eine Beschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV bezwecken.(101)

248. Eine mit einer Sendelizenz verknüpfte vertragliche Verpflichtung, wonach das Fernsehunternehmen zu verhindern hat, dass seine Satellitendecoderkarten, die den Empfang des lizenzierten Programminhalts ermöglichen, außerhalb des Lizenzgebiets verwendet werden, hat die gleiche Wirkung wie Vereinbarungen zur Verhinderung oder Beschränkung von Parallelexporten. Sie zielt darauf ab, durch eine gegenseitige Abschottung von Lizenzgebieten jeden Wettbewerb zwischen Sendeunternehmen auszuschließen. Derartige Lizenzen mit absolutem Gebietsschutz sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar.(102) Folglich besteht kein Anlass, solche Vereinbarungen anders zu behandeln als Vereinbarungen, die sich gegen den Parallelhandel richten.

249. Die Prüfung der Dienstleistungsfreiheit(103) bestätigt dieses Ergebnis, da zwischen den Grundfreiheiten und dem Wettbewerbsrecht grundsätzlich keine Wertungswidersprüche entstehen sollen.(104)

250. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine wettbewerbswidrige Vereinbarung im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV nach Abs. 3 dieser Bestimmung gerechtfertigt werden kann. Allerdings muss derjenige, der sich auf diese Bestimmung beruft, mit überzeugenden Argumenten und Beweisen nachweisen, dass die Voraussetzungen für eine Freistellung erfüllt sind.(105) Dabei dürften ähnliche Erwägungen durchgreifen wie bei der Prüfung, ob die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit gerechtfertigt ist.

251. Somit ist auf die zehnte Frage in der Rechtssache C‑403/08 und auf die achte Frage in der Rechtssache C‑429/08 zu antworten, dass, wenn ein Anbieter von Programminhalten eine Reihe von exklusiven Lizenzen jeweils für das Gebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erteilt, denen zufolge das Fernsehunternehmen die Programminhalte nur in diesem Gebiet (einschließlich über Satellit) senden darf, und jede Lizenz eine vertragliche Verpflichtung enthält, wonach das Fernsehunternehmen zu verhindern hat, dass seine Satellitendecoderkarten, die den Empfang des lizenzierten Programminhalts ermöglichen, außerhalb des Lizenzgebiets verwendet werden, diese Lizenzvereinbarungen geeignet sind, den Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen. Sie sind daher mit Art. 101 Abs. 1 AEUV unvereinbar; der Nachweis, dass solche Wirkungen tatsächlich eingetreten sind, ist nicht erforderlich.

V –    Ergebnis

252. Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, die Vorabentscheidungsersuchen wie folgt zu beantworten:

1.      Zur Frage 1 der Rechtssache C‑403/08

„Bestimmung“ oder „entsprechende Anpassung“ im Sinne von Art. 2 Buchst. e der Richtlinie 98/84/EG ist die Herstellung oder Veränderung eines Geräts, um den Zugang zu einem geschützten Dienst in verständlicher Form ohne Erlaubnis des Diensteanbieters zu ermöglichen. Somit wird eine Zugangskontrollvorrichtung, wenn sie von einem Diensteanbieter oder mit dessen Zustimmung hergestellt und mit der Auflage einer beschränkten Erlaubnis dahin gehend verkauft wird, dass die Vorrichtung nur verwendet werden darf, um unter bestimmten Umständen Zugang zu dem geschützten Dienst zu erhalten, nicht zu einer „illegalen Vorrichtung“ im Sinne von Art. 2 Buchst. e der Richtlinie 98/84, wenn sie verwendet wird, um Zugang zu diesem geschützten Dienst an einem Ort, auf eine Weise oder durch eine Person zu erlangen, die nicht von der Erlaubnis des Diensteanbieters erfasst sind.

2.      Zur Frage 3 der Rechtssache C‑429/08

Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 98/84 verwehrt einem Mitgliedstaat nicht die Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift, mit der die Verwendung einer Zugangskontrollvorrichtung bei Verletzung vertraglicher Abreden über die Zugänglichkeit von Programmen in bestimmten Mitgliedstaaten, nach Angabe falscher Namen und/oder Adressen beim Erwerb der Zugangsvorrichtung oder die Verwendung einer für den privaten oder häuslichen Gebrauch bestimmten Zugangsvorrichtung für gewerbliche Zwecke untersagt wird.

3.      Zur Frage 4 in der Rechtssache C‑403/08

a)      Die Frage, ob Werke in ihrer Gesamtheit oder zu einem Teil vervielfältigt worden sind, muss durch die Auslegung von Art. 2 der Richtlinie 2001/29/EG beantwortet werden.

b)      Es handelt sich um Vervielfältigungen, wenn Ausschnitte digitaler Video- und Audioaufnahmen im Speicher eines Decoders erzeugt werden, da diese Ausschnitte Teil der eigenen geistigen Schöpfung des Urhebers der Sendung sind.

c)      Auch die Darstellung einer Sendung auf dem Bildschirm ist eine Vervielfältigung.

4.      Zur Frage 5 in der Rechtssache C‑403/08

Flüchtige Vervielfältigungen eines Werks, die auf einem mit der Decoderbox verbundenen Fernsehbildschirm erzeugt werden, haben eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29, flüchtige Vervielfältigungen, die im Speicher eines Decoders erzeugt werden, dagegen nicht.

5.      Zur Frage 6 in der Rechtssache C‑403/08

Ein urheberrechtlich geschütztes Werk wird nicht im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 2001/29 drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wiedergegeben, wenn es als Teil einer Satellitenübertragung in gewerblich genutzten Räumen (beispielsweise einer Bar) empfangen und vorgeführt oder dort über einen einzelnen Fernsehbildschirm und Lautsprecher unentgeltlich der sich in diesen Räumen aufhaltenden Öffentlichkeit gezeigt wird.

6.      Zur Frage 7 in der Rechtssache C‑403/08

Das Recht zur Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke über Satellit nach Art. 2 der Richtlinie 93/83/EG schließt das Recht ein, diese Sendung im Ausland zu empfangen und anzusehen.

7.      Zu den Fragen 6 und 7 in der Rechtssache C‑429/08 und den Fragen 7, 8 Buchst. c und 9 in der Rechtssache C‑403/08

a)      Die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV (früher Art. 49 EG) steht Regelungen entgegen, die es aus Gründen des Schutzes von geistigem Eigentum verbieten, in einem Mitgliedstaat Zugangskontrollvorrichtungen für verschlüsseltes Satellitenfernsehen zu verwenden, die in einem anderen Mitgliedstaat mit Zustimmung des Inhabers der Rechte an der Sendung in Verkehr gebracht wurden. Ob diese Vorrichtungen in dem anderen Mitgliedstaat durch Angabe eines falschen Namens und einer falschen Privatanschrift beschafft und/oder aktiviert wurden, ist unerheblich. Auch eine einzelvertragliche Vereinbarung, die Decoderkarten nur zu häuslichen oder privaten Zwecken zu verwenden, ändert an diesem Ergebnis nichts.

b)      Die Dienstleistungsfreiheit steht innerstaatlichen Regelungen nicht entgegen, die es dem Inhaber von Rechten an einer Sendung erlauben, ihrer Wiedergabe in einer Gaststätte zu widersprechen, vorausgesetzt die aus der Ausübung dieses Rechts folgende Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit steht nicht außer Verhältnis zum Anteil der geschützten Rechte an der Sendung.

c)      Für die vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen ist es unerheblich, ob die nationale Rechtsvorschrift gegen die Dienstleistungsfreiheit verstößt, weil sie auf Sendungen Anwendung findet, die mit einem Rundfunkdienst übertragen werden, der von einem Ort im Vereinigten Königreich ausgeht, nicht jedoch auf Sendungen aus einem anderen Mitgliedstaat.

8.      Zur Frage 10 in der Rechtssache C‑403/08 und zur Frage 8 in der Rechtssache C‑429/08:

Wenn ein Anbieter von Programminhalten eine Reihe von exklusiven Lizenzen jeweils für das Gebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erteilt, denen zufolge das Fernsehunternehmen die Programminhalte nur in diesem Gebiet (einschließlich über Satellit) senden darf, und jede Lizenz eine vertragliche Verpflichtung enthält, wonach das Fernsehunternehmen zu verhindern hat, dass seine Satellitendecoderkarten, die den Empfang des lizenzierten Programminhalts ermöglichen, außerhalb des Lizenzgebiets verwendet werden, so sind diese Lizenzvereinbarungen geeignet, den Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen. Sie sind daher mit Art. 101 Abs. 1 AEUV unvereinbar; der Nachweis, dass solche Wirkungen tatsächlich eingetreten sind, ist nicht erforderlich.


1 – Originalsprache: Deutsch.


2 – Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 1998, ABl. L 320, S. 54.


3 – Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001, ABl. L 167, S. 10.


4 – Richtlinie des Rates vom 27. September 1993, ABl. L 248, S. 15.


5 – ABl. L 336, S. 1.


6 – ABl. L 89, S. 6.


7 – Wiedergabe nach dem deutschen Bundesgesetzblatt 1965 II S. 1245.


8 – ABl. 1994, L 1, S. 194.


9 – ABl. L 346, S. 61.


10 – Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (kodifizierte Fassung), ABl. 376, S. 28.


11 –      Richtlinie des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298, S. 23), kodifiziert durch die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95, S. 1).


12 – Siehe Art. 6 und 165 AEUV sowie bereits die Erklärung Nr. 29 in der Schlussakte der Regierungskonferenz zu dem am 2. Oktober 1997 unterzeichneten Vertrag von Amsterdam (ABl. 1997, C 340, S. 136) und die „Erklärung über die im Rahmen gemeinsamer Politiken zu berücksichtigenden besonderen Merkmale des Sports und seine gesellschaftliche Funktion in Europa“, Europäischer Rat von Nizza (7., 8. und 9. Dezember 2000), Schlussfolgerungen des Vorsitzes (Randnr. 52 und Anlage IV, vgl. insbesondere Nrn. 1, 7 und 17 der dort abgedruckten Erklärung).


13 – Urteil vom 1. Juli 2008, MOTOE (C‑49/07, Slg. 2008, I‑4863, Randnr. 22 und die dort zitierte Rechtsprechung).


14 – Urteil vom 3. Juni 2008, Intertanko u. a. (C‑308/06, Slg. 2008, I‑4057, Randnr. 69).


15 – Urteil Intertanko u. a. (zitiert in Fn. 14, Randnrn. 70 f.).


16 – Urteil vom 16. Juli 2009, Infopaq International (C‑5/08, Slg. 2009, I‑6569, Randnrn. 27 ff.), vgl. insgesamt zur Richtlinie 2001/29 auch das Urteil vom 21. Oktober 2010, Padawan (C‑467/08, Slg. 2010, I-0000, Randnrn. 32 und 35).


17 – Urteil Infopaq International (zitiert in Fn. 16, insbesondere Randnrn. 37 ff.).


18 – Urteil Infopaq International (zitiert in Fn. 16, Randnr. 45).


19 – Urteil Infopaq International (zitiert in Fn. 16, Randnr. 55).


20 – Urteil Infopaq International (zitiert in Fn. 16, Randnr. 64).


21 – Urteil Infopaq International (zitiert in Fn. 16, Randnrn. 56 f.).


22 – Urteil Infopaq International (zitiert in Fn. 16, Randnr. 58).


23 – KOM(97) 628, Art. 5, Randnr. 3 (S. 38 der deutschen Fassung).


24 – Siehe nachfolgend Nrn. 105 und 108 ff.


25 – Siehe oben, Nrn. 68 ff.


26 – Urteile vom 26. Februar 1986, Marshall (152/84, Slg. 1986, 723, Randnr. 48), vom 14. Juli 1994, Faccini Dori (C‑91/92, Slg. 1994, I‑3325, Randnr. 20), und vom 19. Januar 2010, Kücükdeveci (C‑555/07, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 46).


27 – Vgl. u. a. Urteile vom 15. Dezember 2005, Bosman (C‑415/93, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59), und vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a. (C-295/04 bis C-298/04, Slg. 2006, I-6619, Randnr. 26).


28 – Urteile vom 16. Juni 2005, Pupino (C‑105/03, Slg. 2005, I‑5285, Randnr. 30), vom 9. Oktober 2008, Katz (C‑404/07, Slg. 2008, I‑7607, Randnr. 31), und vom 22. April 2010, Dimos Agiou Nikolaou (C‑82/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 15).


29 – Vgl. u.a. Urteile Bosman (zitiert in Fn. 27, Randnr. 61) und vom 10. Januar 2006, IATA und ELFAA (C-344/04, Slg. 2006, I-403, Randnr. 24).


30 – KOM(97) 628, Art. 3, Randnrn. 2 f. (S. 33 f. der deutschen Fassung).


31 – KOM(97) 628, Art. 3, Randnr. 3 (S. 34 der deutschen Fassung).


32 – Urteil vom 7. Dezember 2006, SGAE (C‑306/05, Slg. 2006, I‑11519), und Beschluss vom 18. März 2010, Organismos Sillogikis Diacheirisis Dimiourgon Theatrikon kai Optikoakoustikon Ergon (C‑136/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).


33 – Vgl. Urteil SGAE (zitiert in Fn. 32, Randnrn. 37 ff.).


34 – Urteil SGAE (zitiert in Fn. 32, Randnr. 44).


35 – Guide to the Berne Convention (Genf, 1978).


36 – WIPO-Leitfaden, Anmerkungen 11bis.11 f.


37 – KOM(97) 628, Art. 3, Randnr. 1 (S. 33 der deutschen Fassung).


38 – KOM(97) 628, Art. 3, Randnr. 1 (S. 33 der deutschen Fassung).


39 – Dokument A4-0026/99, Änderung 13 (ABl. 1999, C 150, S. 171, 174).


40 – Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, KOM(1999) 250 endg., ABl. 1999, C 180, S. 6, 16. Erwägungsgrund.


41 – Siehe die Ratsdokumente 14238/99 vom 22. Dezember 1999, S. 5, Fn. 6 und 7, 5168/00 vom 10. Januar 2000, S. 4, sowie 5499/00 vom 24. Januar 1999, S. 2 f.


42 – Ratsdokument 5168/00 vom 10. Januar 2000, S. 4, Randnr. 9.


43 – Ratsdokument 5168/00 vom 10. Januar 2000, S. 4, Randnr. 11.


44 – ABl. 1994, L 1, S. 194.


45 – Vgl. zur Wirkung dieses Protokolls die Schlussanträge des Generalanwalts La Pergola vom 9. September 1999, Egeda (C‑293/98, Slg. 2000, I‑629, Nr. 17).


46 – Siehe § 87 Abs. 1 Nr. 3 des deutschen Urheberrechtsgesetzes und dazu Wandtke/Bullinger-Erhard, Urheberrecht, 3. Auflage 2009, Randnr. 23, und Diesbach/Bormann/Vollrath, „Public-Viewing“ als Problem des Urheber- und Wettbewerbsrechts, Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht 2006, 265 (266 ff.).


47 – Allerdings scheint es auszureichen, wenn eine Gaststätte eine relativ geringe Tantieme an eine Verwertungsgesellschaft abführt, um die aus dieser Regelung folgenden Verpflichtungen zu erfüllen; siehe die Tarifübersicht der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, http://www.gema.de/fileadmin/inhaltsdateien/musiknutzer/tarife/tarife_ad/tarifuebersicht_gaststaetten.pdf.


48 – Siehe zuletzt das Urteil vom 6. Juli 2010, Monsanto Technology (C‑428/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 71).


49 – Siehe das Urteil vom 3. Februar 2000, Egeda (C‑293/98, Slg. 2000, I‑629), im Vergleich mit den Schlussanträgen des Generalanwalts La Pergola (zitiert in Fn. 45, Nrn. 17 ff.), und das Urteil vom 30. Juni 2005, Tod's und Tod's Frankreich (C‑28/04, Slg. 2005, I‑5781, Randnr. 14).


50 – Urteil SGAE (zitiert in Fn. 32, Randnr. 41).


51 – Urteil SGAE (zitiert in Fn. 32, Randnr. 30).


52 – Urteil SGAE (zitiert in Fn. 32, Randnr. 40).


53 – Vgl. die Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 13. Juli 2006, SGAE (C‑306/05, Slg. 2006, I‑11519, Nr. 63).


54 – Vgl. zum Regelungsgehalt der Richtlinie 93/83 hinsichtlich der öffentlichen Wiedergabe die Urteile Egeda (C‑293/98, zitiert in Fn. 49, Randnr. 25), und SGAE (zitiert in Fn. 32, Randnr. 30).


55 – Vgl. oben, Nrn. 82 ff. und Nrn. 95 ff.


56 – Zur Anwendung der Bestimmungen des Vertrags von Lissabon siehe meine Schlussanträge vom 11. November 2010, Casteels (C‑379/09, Slg. 2010, I-0000, Nr. 25).


57 – Urteil vom 29. November 2001, De Coster (C‑17/00, Slg. 2001, I‑9445, Randnr. 28).


58 – Urteil vom 14. Oktober 2004, Omega (C‑36/02, Slg. 2004, I‑9609, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).


59 – Urteil vom 22. Januar 2002, Canal Satélite Digital (C‑390/99, Slg. 2002, I‑607, Randnr. 32).


60 – Urteile vom 8. September 2009, Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International (C‑42/07, Slg. 2009, I‑7633, Randnr. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 8. Juli 2010, Sjöberg (C‑447/08 und C‑448/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 32).


61 – Siehe aber die Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi vom 23. Mai 2007, Laval un Partneri (C‑341/05, Slg. 2007, I‑11767, Nrn. 156 ff., insbesondere Nr. 159), und die dort angeführte Rechtsprechung zu kollektiven Regelungen.


62 – Dies ist eine Frage des Wettbewerbsrechts, das ich nachfolgend, Nrn. 243 ff. dieser Schlussanträge, untersuche.


63 – Siehe z. B. das Urteil vom 18. Dezember 2007, Laval un Partneri (C‑341/05, Slg. 2007, I‑11767, Randnr. 101 und die dort zitierte Rechtsprechung).


64 – Urteil Sjöberg (zitiert in Fn. 60, Randnr. 36).


65 – Urteile vom 6. Oktober 1982, Coditel u. a. II (262/81, Slg. 1982, 3381, Randnr. 13), und vom 11. Mai 1999, Pfeiffer (C‑255/97, Slg. 1999, I‑2835, Randnr. 21).


66 – Urteil Pfeiffer (zitiert in Fn. 65, Randnr. 22) und zur Warenverkehrsfreiheit die Urteile vom 31. Oktober 1974, Centrafarm und de Peijper (16/74, Slg. 1974, 1183, Randnr. 7 [4/7 der deutschen Fassung]), vom 17. Oktober 1990, HAG GF (C‑10/89, Slg. 1990, I‑3711, Randnr. 12), sowie vom 23. Oktober 2003, Rioglass und Transremar (C‑115/02, Slg. 2003, I‑12705, Randnr. 23).


67 – Urteile vom 22. Juni 1976, Terrapin (Overseas) (119/75, Slg. 1976, 1039, Randnr. 6), vom 20. Januar 1981, Musik-Vertrieb membran und K-tel International (55/80 und 57/80, Slg. 1981, 147, Randnr. 10), und vom 28. April 1998, Metronome Musik (C‑200/96, Slg. 1998, I‑1953, Randnr. 14).


68 – Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks (ABl. L 272, S. 32), siehe dazu das Urteil vom 15. April 2010, Gala-Salvador Dalí und Visual Entidad de Gestión de Artistas Plásticos (C‑518/08, Slg. 2010, I-0000.


69 – Eine internationale Erschöpfung durch das Inverkehrbringen außerhalb des Binnenmarkts hat der Gerichtshof dagegen in den Urteilen vom 16. Juli 1998, Silhouette International Schmied (C‑355/96, Slg. 1998, I‑4799, Randnr. 22), und vom 30. November 2004, Peak Holding (C‑16/03, Slg. 2004, I‑11313), abgelehnt.


70 – Vgl. zum Markenrecht das Urteil Peak Holding (zitiert in Fn. 69, Randnr. 40).


71 – Urteil Musik-Vertrieb membran und K-tel International (zitiert in Fn. 67, Randnr. 10).


72 – Gallagher, Waterstone's halts overseas e-book sales, Meldung vom 26. Oktober 2010, http://www.thebookseller.com/news/132290-waterstones-halts-overseas-e-book-sales.html, besucht am 9. November 2010.


73 – Vgl. die Urteile Musik-Vertrieb membran und K-tel International (zitiert in Fn. 67, Randnrn. 12 f.), und vom 17. Mai 1988, Warner Brothers und Metronome Video (158/86, Slg. 1988, 2605, Randnrn. 13 f.).


74 – Siehe bereits das Urteil Musik-Vertrieb membran und K-tel International (zitiert in Fn. 67, Randnr. 24) für den Warenverkehr.


75 – Urteil vom 18. März 1980, Coditel u. a. I (62/79, Slg. 1980, 881).


76 – Urteil Coditel I (zitiert in Fn. 75, Randnr. 14).


77 – Urteil Coditel I (zitiert in Fn. 75, Randnr. 16), ähnlich für das Vermietrecht die Schlussanträge des Generalanwalts La Pergola vom 26. Mai 1998, FDV (C‑61/97, Slg. 1998, I‑5171, Nr. 15).


78 – Urteil Coditel I (zitiert in Fn. 75, Randnr. 16).


79 – Siehe zur Beurteilung des vorliegenden Falles nach dieser Bestimmung oben, Nrn. 107 ff.


80 – Auf die Durchsetzung dieses in Art. 11bis Abs. 1 Ziffer ii des Übereinkommens von Bern niedergelegten Rechts zielte das Vorabentscheidungsersuchen Coditel I ab, vgl. den Sitzungsbericht zu diesem Urteil (zitiert in Fn. 75, S.  884).


81 – Siehe etwa die Urteile vom 25. Juli 1991, Säger (C‑76/90, Slg. 1991, I‑4221, Randnr. 15), vom 8. September 2010, Carmen Media Group (C‑46/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 60), und vom 7. Oktober 2010, Santos Palhota u. a. (C‑515/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 45).


82 – Urteile Säger (zitiert in Fn. 81, Randnr. 17), vom 11. September 2007, Kommission/Deutschland (C‑318/05, Slg. 2007, I‑6957, Randnrn. 133 und 136), und vom 13. Dezember 2007, United Pan-Europe Communications Belgium u. a. (C‑250/06, Slg. 2007, I‑11135, Randnr. 44).


83 – Siehe dazu den zehnten Erwägungsgrund der Entscheidung der Kommission vom 19. April 2001 in einem Verfahren nach Art. 81 EG-Vertrag und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache Nr. 37.576 — UEFA-Übertragungsregelung, ABl. L 171, S. 12).


84 – Siehe auch die in Fn. 12 zitierten Erklärungen zum Vertrag von Amsterdam und des Europäischen Rates.


85 – Das zeigt schon die Beschwerde verschiedener Sendeunternehmen, die zu der in Fn. 83 zitierten Kommissionsentscheidung geführt hat.


86 – Siehe die in Fn. 83 zitierte Entscheidung, Erwägungsgrund 55 und Anhang II.


87 – Siehe zu den Besucherzahlen DFL Deutsche Fußball Liga GmbH, Bundesliga 2010, Die wirtschaftliche Situation im Lizenzfußball, S. 20 f.


88 – Siehe Randnr. 66 des Vorabentscheidungsersuchens.


89 – Siehe oben, Nrn. 107 ff.


90 – Siehe oben, Nrn. 121 ff.


91 – Siehe die Nachweise in Fn. 82.


92 – Vgl. das Urteil vom 20. September 1988, Kommission/Dänemark (302/86, Slg. 1988, 4607, Randnr. 21).


93 – Vgl. die im Urteil Padawan, zitiert in Fn. 16, untersuchte Abgabe.


94 – Urteile vom 6. Februar 2003, Stylianakis (C‑92/01, Slg. 2003, I‑1291, Randnr. 18), vom 11. September 2007, Schwarz und Gootjes-Schwarz (C‑76/05, Slg. 2007, I‑6849, Randnr. 34), und vom 20. Mai 2010, Zanotti (C‑56/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 24).


95 – Vgl. das Urteil vom 20. Oktober 1993, Phil Collins u. a. (C‑92/92 und C‑326/92, Slg. 1993, I‑5145, Randnrn. 34 f.).


96 – Anhang 23 zum Schriftsatz der FAPL, siehe die Mitteilung im ABl. 2004, C 115, S. 3, und die Pressemitteilung IP/06/356 vom 22. März 2006.


97 – Urteil vom 26. Oktober 2010, Schmelz (C‑97/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 50), vgl. auch Art. 13 Abs. 2 und Art. 17 Abs. 1 Satz 2 EUV.


98 – Urteil vom 4. Juni 2009, T-Mobile Netherlands u. a. (C‑8/08, Slg. 2009, I‑4529, Randnr. 43).


99 – Urteile T-Mobile Netherlands u. a (zitiert in Fn. 98, Randnr. 30), vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission (C‑534/07 P, Slg. 2009, I‑7415, Randnr. 81), und vom 6. Oktober 2009, GlaxoSmithKline Services/Kommission (C‑501/06 P, C‑513/06 P, C‑515/06 P und C‑519/06 P, Slg. 2009, I‑9291, Randnr. 55).


100 – Urteil GlaxoSmithKline Services/Kommission (zitiert in Fn. 99, Randnr. 58).


101 – Urteile vom 16. September 2008, Sot. Lélos kai Sia (C‑468/06 bis C‑478/06, Slg. 2008, I‑7139, Randnr. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie GlaxoSmithKline Services/Kommission (zitiert in Fn. 99, Randnrn. 59 ff.).


102 – Urteil vom 8. Juni 1982, Nungesser und Eisele/Kommission (258/78, Slg. 1982, 2015, Randnr. 61).


103 – Siehe oben, Nrn. 177 ff.


104 – Siehe in diesem Sinne meine Schlussanträge vom 2. Juli 2009, Presidente del Consiglio dei Ministri (C‑169/08, Slg. 2009, I‑10821, Nrn. 134 f.).


105 – Urteil GlaxoSmithKline Services/Kommission (zitiert in Fn. 99, Randnr. 82).