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Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Galați (Rumänien), eingereicht am 7. Mai 2019 – XU u. a./SC Credit Europe Ipotecar IFN SA und Credit Europe Bank NV

(Rechtssache C-364/19)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Tribunalul Galați

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger und Berufungskläger: XU, YV, ZW, AU, BZ, CA, DB, EC

Beklagte und Berufungsklägerinnen: SC Credit Europe Ipotecar IFN SA und Credit Europe Bank NV

Vorlagefragen

Sind Art. 1 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG1 , wie sie in der Rechtssache C-186/16, Andriciuc u. a., geprüft worden sind, dahin auszulegen, dass das nationale Gericht verpflichtet ist, im Fall einer Währungsrisikoklausel, die auf einer nationalen Rechtsvorschrift beruht, vorrangig den Einwand des in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehenen Verbots zu prüfen, oder dahin, dass es verpflichtet ist, ohne vorherige Prüfung von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie zu prüfen, ob der Gewerbetreibende der Informationspflicht nachgekommen ist, die unter den Regelungsgegenstand von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie fällt?

Sind Art. 1 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG dahin auszulegen, dass sich der Gewerbetreibende bei Nichteinhaltung der Verpflichtung, den Verbraucher vor Abschluss des Kreditvertrags zu informieren, auf Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie berufen kann, so dass die vertragliche Währungsrisikoklausel, die auf einer nationalen Rechtsvorschrift beruht, vom Gericht von der Missbräuchlichkeitsprüfung auszuschließen ist?

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1 Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 29, S. 95).