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Klage, eingereicht am 24. September 2007 - De Fays / Kommission

(Rechtssache F-97/07)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Chantal De Fays (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. P. Gehuchten und Ph. Reyniers)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 21. Juni 2007 und, falls erforderlich, die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 21. November 2006 aufzuheben;

die Kommission zur Zahlung der von der vorläufigen Dienstenthebung erfassten Gehälter, zuzüglich gesetzlicher Zinsen, zu verurteilen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin, eine Beamtin der Kommission, die an einer Krankheit leidet, die sie gezwungen habe, dem Dienst fernzubleiben, ficht die Entscheidungen der Anstellungsbehörde an, ihr Fernbleiben ab dem 19. Oktober 2006 als unbefugt anzusehen und infolgedessen ihr gegenüber Art. 60 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (Statut) anzuwenden.

Die Klägerin macht zunächst geltend, dass das nach Art. 59 des Statuts eingeleitete Schiedsverfahren unter Verstoß gegen die Verteidigungsrechte und den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens abgelaufen sei. Zudem sei der Bericht des ärztlichen Schiedsgutachters nicht ordnungsgemäß begründet und enthalte einen offensichtlichen Beurteilungsfehler.

Darüber hinaus verstoße die Entscheidung, die sie dazu verpflichte, sich am Dienstort einzufinden, nach dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand gegen den Vorsorgegrundsatz.

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