Language of document : ECLI:EU:F:2007:176

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST (Zweite Kammer)

17. Oktober 2007

Rechtssache F-114/06

Amerigo Liotti

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Beförderung – Nichtaufnahme in das Verzeichnis der beförderten Beamten – Beförderungsverfahren 2005 – Prioritätspunkte – Verdienst – Dienstalter – Einrede der Rechtswidrigkeit – Zulässigkeit“

Gegenstand: Klage nach Art. 236 EG und Art. 236 EAG auf Aufhebung des Verzeichnisses der im Beförderungsverfahren 2005 beförderten Beamten, soweit der Name des Klägers darin nicht aufgeführt ist, und, hilfsweise, auf Aufhebung der ihn betreffenden Entscheidung über die Vergabe der Prioritätspunkte in diesem Beförderungsverfahren

Entscheidung: Die Klage wird als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

Beamte – Klage – Beschwerende Maßnahme – Vorschlag eines Beförderungsausschusses für die Vergabe von Prioritätspunkten – Ausschluss

(Beamtenstatut, Art. 25 Abs. 2, 45, 90 und  91)

Der Vorschlag eines Beförderungsausschusses für die Vergabe von Prioritätspunkten verschiedener Kategorien, die in einem durch eine kommissionsinterne Regelung geschaffenen Beförderungssystem vorgesehen sind, stellt keine beschwerende Maßnahme dar. Denn die Beförderungsausschüsse sind nicht befugt, über die Vergabe von Prioritätspunkten zu entscheiden. Folglich muss zwar jede beschwerende Verfügung nach Art. 25 Abs. 2 des Statuts mit Gründen versehen sein; dies gilt jedoch nicht für einen solchen Vorschlag eines Beförderungsausschusses im Hinblick auf einen nicht beförderten Beamten.

(vgl. Randnr. 50)