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Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 10. Juni 2020 - CY gegen Eurowings GmbH

(Rechtssache C-252/20)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Hamburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: CY

Beklagte: Eurowings GmbH

Vorlagefragen

Kann ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/20041 auch dann bestehen, wenn ein Fluggast wegen einer relativ geringfügigen Ankunftsverspätung einen direkten Anschlussflug nicht erreicht und dies eine Verspätung von drei Stunden und mehr am Endziel zur Folge hat, die beiden Flüge aber von unterschiedlichen Luftfahrtunternehmen ausgeführt wurden, wobei die Buchung nicht über das die erste Teilstrecke ausführende und im Ausgangsverfahren in Anspruch genommene Luftfahrtunternehmen erfolgt ist?

Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird:

Ist das den verspäteten Flug auf der ersten Teilstrecke tatsächlich durchführende Luftfahrtunternehmen das „ausführende Luftfahrtunternehmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004, oder ist das den pünktlichen Flug auf der zweiten Teilstrecke durchführende Luftfahrtunternehmen, über das beide Flüge gebucht worden sind, das „ausführende Luftfahrtunternehmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung?

Für den Fall, dass beide Luftfahrtunternehmen als „ausführende Luftfahrtunternehmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 anzusehen sind:

Steht dem Fluggast dann ein Wahlrecht zu, welches der beiden Luftfahrtunternehmen er in Anspruch nimmt?

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1     Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).