Language of document : ECLI:EU:C:2013:645

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

10. Oktober 2013(*)

„Unionsbürgerschaft – Art. 20 AEUV und 21 AEUV – Richtlinie 2004/38/EG – Aufenthaltsrecht eines Drittstaatsangehörigen, der Verwandter in aufsteigender Linie von Unionsbürgern im Kleinkindalter ist – Unionsbürger, die in einem anderen Mitgliedstaat geboren sind als in demjenigen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, und die von ihrem Freizügigkeitsrecht keinen Gebrauch gemacht haben – Grundrechte“

In der Rechtssache C‑86/12

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Cour administrative (Luxemburg) mit Entscheidung vom 16. Februar 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 20. Februar 2012, in dem Verfahren

Adzo Domenyo Alokpa,

Jarel Moudoulou,

Eja Moudoulou

gegen

Ministre du Travail, de l’Emploi et de l’Immigration

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter J. L. da Cruz Vilaça, G. Arestis, J.‑C. Bonichot und A. Arabadjiev

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: V. Tourrès, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2013,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von Frau Alokpa und ihren Söhnen Jarel und Eja Moudoulou, vertreten durch A. Fatholahzadeh und S. Freyermuth, avocats,

–        der luxemburgischen Regierung, vertreten durch P. Frantzen und C. Schiltz als Bevollmächtigte im Beistand von L. Maniewski, avocate,

–        der belgischen Regierung, vertreten durch T. Materne und C. Pochet als Bevollmächtigte,

–        der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte,

–        der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze, N. Graf Vitzthum und A. Wiedmann als Bevollmächtigte,

–        der griechischen Regierung, vertreten durch T. Papadopoulou als Bevollmächtigte,

–        der litauischen Regierung, vertreten durch D. Kriaučiūnas und V. Balčiūnaitė als Bevollmächtigte,

–        der niederländischen Regierung, vertreten durch M. Bulterman und C. Wissels als Bevollmächtigte,

–        der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna und M. Szpunar als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch D. Maidani und C. Tufvesson als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 21. März 2013

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Bestimmungen der Art. 20 AEUV und 21 AEUV sowie der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158, S. 77, berichtigt im ABl. L 229, S. 35).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Alokpa und ihren Söhnen Jarel und Eja Moudoulou einerseits und dem Ministre du Travail, de l’Emploi et de l’Immigration (Minister für Arbeit, Beschäftigung und Zuwanderung) (im Folgenden: Minister) andererseits über dessen Entscheidung, Frau Alokpa ein Aufenthaltsrecht in Luxemburg zu verweigern und sie aufzufordern, das luxemburgische Hoheitsgebiet zu verlassen.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

 Richtlinien 2003/86/EG und 2003/109/EG

3        Nach Art. 1 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. L 251, S. 12) und Art. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. 2004, L 16, S. 44) sind die Ziele dieser Richtlinien die Festlegung der Bedingungen für die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung durch Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Gebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, sowie der Bedingungen, unter denen ein Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhält, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erteilen oder entziehen kann, und der mit dieser Rechtsstellung verbundenen Rechte.

 Richtlinie 2004/38

4        In Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) der Richtlinie 2004/38 heißt es:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.      ‚Unionsbürger‘ jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt;

2.      ‚Familienangehöriger‘

d)      die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b), denen von diesen Unterhalt gewährt wird;

3.      ‚Aufnahmemitgliedstaat‘ den Mitgliedstaat, in den der Unionsbürger sich begibt, um dort sein Recht auf Freizügigkeit und sein Aufenthaltsrecht auszuüben.“

5        Art. 3 („Berechtigte“) der Richtlinie 2004/38 bestimmt in Abs. 1:

„Diese Richtlinie gilt für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinne von Artikel 2 Nummer 2, die ihn begleiten oder ihm nachziehen.“

6        Art. 7 („Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate“) dieser Richtlinie sieht vor:

„(1)      Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er

a)      Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder

b)      für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder

c)      –       bei einer privaten oder öffentlichen Einrichtung, die von dem Aufnahmemitgliedstaat aufgrund seiner Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis anerkannt oder finanziert wird, zur Absolvierung einer Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung als Hauptzweck eingeschrieben ist und

–        über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und der zuständigen nationalen Behörde durch eine Erklärung oder durch jedes andere gleichwertige Mittel seiner Wahl glaubhaft macht, dass er für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, oder

d)      ein Familienangehöriger ist, der den Unionsbürger, der die Voraussetzungen des Buchstabens a), b) oder c) erfüllt, begleitet oder ihm nachzieht.

(2)      Das Aufenthaltsrecht nach Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleiten oder ihm nachziehen, sofern der Unionsbürger die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe a), b) oder c) erfüllt.

…“

 Luxemburgisches Recht

7        Die Loi du 29 août 2008 portant sur la libre circulation des personnes et l’immigration (Gesetz vom 29. August 2008 über die Freizügigkeit und die Zuwanderung, Mémorial A 2008, S. 2024, im Folgenden: Freizügigkeitsgesetz) bezweckt die Umsetzung der Richtlinien 2003/86 und 2004/38 in die luxemburgische Rechtsordnung.

8        Art. 6 dieses Gesetzes bestimmt:

„(1)      Der Unionsbürger hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet für eine Dauer von mehr als drei Monaten aufzuhalten, wenn er eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

1.      Er übt als Arbeitnehmer eine Erwerbstätigkeit aus oder geht einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach;

2.      er verfügt für sich und seine Familienangehörigen im Sinne von Art. 12 über ausreichende Mittel, so dass Leistungen des Sozialhilfesystems nicht in Anspruch genommen werden müssen, und über eine Krankenversicherung;

3.      er ist bei einer im Großherzogtum Luxemburg anerkannten öffentlichen oder privaten Bildungseinrichtung gemäß den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eingeschrieben, um als Hauptzweck eine Ausbildung oder in diesem Rahmen eine Berufsausbildung zu absolvieren, wobei gewährleistet sein muss, dass er über ausreichende Mittel für sich und seine Familienangehörigen verfügt, so dass Leistungen des Sozialhilfesystems nicht in Anspruch genommen werden müssen, und dass er über eine Krankenversicherung verfügt.

(2)      Durch großherzogliche Verordnung werden die nach den Nrn. 2 und 3 des vorstehenden Abs. 1 erforderlichen Mittel und die Art ihres Nachweises im Einzelnen festgelegt.

…“

9        Art. 12 des genannten Gesetzes bestimmt:

„(1)      Als Familienangehörige gelten

d)      die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchst. b, denen von diesen Unterhalt gewährt wird.

(2)      Der Minister kann jedem weiteren nicht unter die Definition nach Abs. 1 fallenden Familienangehörigen ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit den Aufenthalt im Hoheitsgebiet erlauben, wenn er eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

1.      Im Herkunftsland kam er für den Unterhalt des primär aufenthaltsberechtigten Unionsbürgers auf oder lebte in häuslicher Gemeinschaft mit ihm.

2.      Schwerwiegende gesundheitliche Gründe machen die persönliche Pflege des betreffenden Familienangehörigen durch den Unionsbürger zwingend erforderlich.

Der Antrag auf Einreise und Aufenthalt der Familienangehörigen im Sinne des vorstehenden Unterabsatzes unterliegt einer eingehenden Untersuchung ihrer persönlichen Umstände.

…“

10      Art. 103 dieses Gesetzes lautet:

„Vor Erlass einer Entscheidung über die Verweigerung, den Entzug oder die Nichtverlängerung des Aufenthaltstitels oder einer Entscheidung über die Ausweisung aus dem Hoheitsgebiet gegenüber einem Drittstaatsangehörigen berücksichtigt der Minister u. a. die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im luxemburgischen Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Situation, seine soziale und kulturelle Integration in Luxemburg sowie die Stärke seiner Bindungen zu seinem Herkunftsland, es sei denn, seine Anwesenheit stellt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar.

Gegenüber einem nicht von seinem gesetzlichen Vertreter begleiteten Minderjährigen darf keine Entscheidung über die Ausweisung aus dem Hoheitsgebiet – außer wenn sie auf schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit gestützt wird – ergehen, es sei denn, die Ausweisung ist in seinem Interesse erforderlich.“

 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

11      Frau Alokpa, eine togoische Staatsangehörige, stellte am 21. November 2006 bei den luxemburgischen Behörden einen Antrag auf internationalen Schutz nach der Loi relative au droit d’asile et à des formes complémentaires de protection (Mémorial A 2006, S. 1402) (Gesetz über das Asylrecht und ergänzende Schutzformen). Ihr Antrag wurde von den Behörden jedoch abgelehnt, und diese Entscheidung wurde von den luxemburgischen Gerichten bestätigt.

12      Später stellte Frau Alokpa bei den genannten Behörden einen Antrag auf Duldung. Dieser Antrag wurde zunächst abgelehnt, dann jedoch neu beschieden und Frau Alokpa eine Duldung bis zum 31. Dezember 2008 erteilt, da sie am 17. August 2008 in Luxemburg Zwillinge geboren hatte, die als Frühgeburten zur Welt gekommen waren und deshalb Pflege benötigten.

13      Herr Moudoulou, ein französischer Staatsangehöriger, erkannte bei der Ausstellung der Geburtsurkunden die Vaterschaft der Kinder von Frau Alokpa an. Sie besitzen die französische Staatsangehörigkeit und erhielten am 15. Mai bzw. 4. Juni 2009 französische Pässe und Personalausweise.

14      Zwischenzeitlich hatten die luxemburgischen Behörden einen Antrag von Frau Alokpa auf Verlängerung der Duldung abgelehnt, ihr jedoch eine Aussetzung der Abschiebung bis zum 5. Juni 2010 gewährt, die danach nicht verlängert wurde.

15      Am 6. Mai 2010 beantragte Frau Alokpa eine Aufenthaltserlaubnis gemäß dem Freizügigkeitsgesetz. Auf eine Aufforderung des Ministers, zusätzliche Informationen zu erteilen, gab Frau Alokpa an, sie könne mit ihren Kindern ihren Wohnsitz nicht im französischen Hoheitsgebiet nehmen, wo der Vater der Kinder wohne, da sie keinerlei Kontakt zu ihm habe und die Kinder, da sie als Frühgeburten zur Welt gekommen seien, in Luxemburg medizinisch versorgt werden müssten. Mit Entscheidung vom 14. Oktober 2010 lehnte der Minister diesen Antrag ab.

16      In dieser Entscheidung wird zum einen ausgeführt, dass sich das Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen eines Unionsbürgers auf seine unterhaltsberechtigten Verwandten in gerader aufsteigender Linie beschränke, was auf Frau Alokpa nicht zutreffe. Zum anderen erfüllten die Kinder von Frau Alokpa auch nicht die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 des Freizügigkeitsgesetzes. Außerdem wird in der Entscheidung darauf hingewiesen, dass die ärztliche Versorgung der Kinder ohne Weiteres in Frankreich erfolgen könne und Frau Alokpa auch die Voraussetzungen der im Freizügigkeitsgesetz vorgesehenen anderen Kategorien von Aufenthaltserlaubnissen nicht erfülle.

17      Frau Alokpa erhob in ihrem eigenen Namen und im Namen ihrer beiden Kinder beim Tribunal administratif (Verwaltungsgericht) (Luxemburg) Klage gegen die Entscheidung des Ministers. Mit Urteil vom 21. September 2011 wies das Tribunal administratif die Klage als unbegründet ab. Mit Rechtsmittelschrift vom 31. Oktober 2011 focht Frau Alokpa dieses Urteil beim vorlegenden Gericht an.

18      Nach dessen Angaben ist unstreitig, dass die Kinder von Frau Alokpa nie ein gemeinsames Familienleben mit ihrem Vater geführt haben, der lediglich ihre Geburt angemeldet und die Ausstellung französischer Identitätsdokumente für sie ermöglicht habe. Ferner hätten Frau Alokpa und ihre Kinder nach dem wegen der Frühgeburt erforderlichen längeren Aufenthalt der Kinder in der Entbindungsklinik de facto ein gemeinsames Familienleben in einem Heim geführt und die Kinder ihre Freizügigkeit nicht im eigentlichen Sinne ausgeübt.

19      Die Cour administrative hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Art. 20 AEUV, gegebenenfalls zusammen mit einem oder mehreren der Art. 20, 21, 24, 33 und 34 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, getrennt oder in Verbindung miteinander, dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, einem Drittstaatsangehörigen, der allein für den Unterhalt seiner minderjährigen Kinder, die Unionsbürger sind, sorgt, zum einen den Aufenthalt im Wohnsitzmitgliedstaat der Kinder, in dem sie mit dem betreffenden Staatsangehörigen seit ihrer Geburt leben, ohne Angehörige dieses Mitgliedstaats zu sein, und zum anderen einen Aufenthaltstitel und unter Umständen in der Folge eine Arbeitserlaubnis zu verweigern?

Sind derartige Entscheidungen auch dann als geeignet anzusehen, den Kindern im Land ihres Wohnsitzes, in dem sie seit ihrer Geburt leben, den tatsächlichen Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht, zu verwehren, wenn ihr anderer Verwandter in gerader aufsteigender Linie, mit dem sie nie ein gemeinsames Familienleben geführt haben, in einem anderen Staat der Union lebt, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt?

 Zur Vorlagefrage

20      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass, auch wenn sich das vorlegende Gericht darauf beschränkt hat, nach der Auslegung von Art. 20 AEUV zu fragen, dies den Gerichtshof nicht daran hindert, ihm alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die ihm bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können, und zwar unabhängig davon, ob es bei seiner Fragestellung darauf Bezug genommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Mai 2011, McCarthy, C‑434/09, Slg. 2011, I‑3375, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21      Somit ist die Frage des vorlegenden Gerichts dahin zu verstehen, dass es wissen möchte, ob die Art. 20 AEUV und 21 AEUV in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens dahin auszulegen sind, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehren, einem Drittstaatsangehörigen ein Recht auf Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet zu verweigern, auch wenn dieser Drittstaatsangehörige die alleinige Sorge für Kleinkinder ausübt, die Unionsbürger sind und sich seit ihrer Geburt mit ihm in diesem Mitgliedstaat aufhalten, ohne Angehörige dieses Mitgliedstaats zu sein und ohne von ihrer Freizügigkeit Gebrauch gemacht zu haben.

22      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die etwaigen Rechte, die die Vorschriften des Unionsrechts über die Unionsbürgerschaft den Drittstaatsangehörigen verleihen, keine eigenen Rechte dieser Staatsangehörigen sind, sondern Rechte, die sich daraus ableiten, dass ein Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat. Der Zweck und die Rechtfertigung dieser abgeleiteten Rechte, insbesondere der Einreise- und Aufenthaltsrechte der Familienangehörigen eines Unionsbürgers, beruhen auf der Feststellung, dass ihre Nichtanerkennung den Unionsbürger in seiner Freizügigkeit beeinträchtigen könnte, weil ihn dies davon abhalten könnte, von seinem Recht Gebrauch zu machen, in den Aufnahmemitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2013, Ymeraga und Ymeraga-Tafarshiku, C‑87/12, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23      Des Weiteren ist für einige Fälle kennzeichnend, dass sie zwar durch Rechtsvorschriften geregelt sind, die a priori in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, und zwar durch die Rechtsvorschriften über das Einreise- und Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen außerhalb des Anwendungsbereichs der Bestimmungen des abgeleiteten Rechts, die unter bestimmten Voraussetzungen die Verleihung eines solchen Rechts vorsehen, dass sie aber in einem inneren Zusammenhang mit der Freizügigkeit eines Unionsbürgers stehen, die beeinträchtigt würde, wenn den Drittstaatsangehörigen das Recht verweigert würde, in den Mitgliedstaat, in dem dieser Bürger wohnt, einzureisen und sich dort aufzuhalten, und die daher dieser Verweigerung entgegensteht (vgl. Urteil Ymeraga und Ymeraga-Tafarshiku, Randnr. 37).

24      Im vorliegenden Fall ist erstens darauf hinzuweisen, dass Frau Alokpa nicht als Berechtigte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 angesehen werden kann.

25      Der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist nämlich zu entnehmen, dass sich die Eigenschaft als Familienangehöriger, dem der aufenthaltsberechtigte Unionsbürger „Unterhalt gewährt“, aus einer tatsächlichen Situation ergibt, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Familienangehörige vom Aufenthaltsberechtigten materiell unterstützt wird, so dass sich bei Vorliegen der umgekehrten Situation, in der dem Aufenthaltsberechtigten von einem Drittstaatsangehörigen Unterhalt gewährt wird, der Drittstaatsangehörige nicht auf die Eigenschaft als Verwandter in aufsteigender Linie, dem der Aufenthaltsberechtigte „Unterhalt gewährt“, im Sinne der Richtlinie 2004/38 berufen kann, um in den Genuss eines Aufenthaltsrechts im Aufnahmemitgliedstaat zu gelangen (Urteil vom 8. November 2012, Iida, C‑40/11, Randnr. 55).

26      Im vorliegenden Fall sind es die Aufenthaltsberechtigten, nämlich die beiden Söhne von Frau Alokpa, denen von Frau Alokpa Unterhalt gewährt wird, so dass diese sich nicht auf die Eigenschaft als Verwandte in aufsteigender Linie, der von den Aufenthaltsberechtigten Unterhalt gewährt wird, im Sinne der Richtlinie 2004/38 berufen kann.

27      In einem dem Sachverhalt des Ausgangsverfahrens ähnlichen Fall, in dem ein Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat geboren worden war und keinen Gebrauch von seinem Freizügigkeitsrecht gemacht hatte, hat der Gerichtshof jedoch festgestellt, dass die in einer Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 entsprechenden Bestimmung enthaltene Formulierung „über die erforderlichen Mittel verfügen“ dahin auszulegen ist, dass es ausreicht, wenn dem Unionsbürger diese Mittel zur Verfügung stehen, ohne dass diese Bestimmung Anforderungen in Bezug auf die Herkunft der Mittel enthält, so dass sie auch von einem Drittstaatsangehörigen, der Elternteil der betroffenen Unionsbürger im Kleinkindalter ist, stammen können (vgl. in diesem Sinne, zu dieser Richtlinie vorausgegangene Regelungen des Unionsrechts, Urteil vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen, C‑200/02, Slg. 2004, I‑9925, Randnrn. 28 und 30).

28      Würde daher dem für einen minderjährigen Unionsbürger tatsächlich sorgenden Elternteil, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats ist, nicht erlaubt, sich mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufzuhalten, so würde dem Aufenthaltsrecht des Unionsbürgers jede praktische Wirksamkeit genommen, da der Genuss des Aufenthaltsrechts durch ein Kind im Kleinkindalter notwendigerweise voraussetzt, dass sich die für das Kind tatsächlich sorgende Person bei ihm aufhalten darf und dass es demgemäß dieser Person ermöglicht wird, während dieses Aufenthalts mit dem Kind zusammen im Aufnahmemitgliedstaat zu wohnen (vgl. Urteile Zhu und Chen, Randnr. 45, und Iida, Randnr. 69).

29      Verleihen Art. 21 AEUV und die Richtlinie 2004/38 dem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats im Kleinkindalter, der die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen erfüllt, ein Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat, erlauben dieselben Vorschriften es somit dem Elternteil, der für diesen Staatsangehörigen tatsächlich sorgt, sich mit ihm im Aufnahmemitgliedstaat aufzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil Zhu und Chen, Randnrn. 46 und 47).

30      Im vorliegenden Fall ist es Aufgabe des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die Kinder von Frau Alokpa die in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 aufgestellten Voraussetzungen erfüllen und daher auf der Grundlage des Art. 21 AEUV ein Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat haben. Insbesondere hat es zu prüfen, ob sie selbst oder über ihre Mutter über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 verfügen.

31      Sind die in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt, ist Art. 21 AEUV dahin auszulegen, dass er es nicht verbietet, Frau Alokpa ein Aufenthaltsrecht im luxemburgischen Hoheitsgebiet zu verwehren.

32      Zweitens hat der Gerichtshof zu Art. 20 AEUV festgestellt, dass es ganz besondere Sachverhalte gibt, in denen – obwohl das für das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen geltende abgeleitete Recht nicht eingreift und der betreffende Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hat – einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger dieses Unionsbürgers ist, ein Aufenthaltsrecht ausnahmsweise nicht verweigert werden darf, da sonst die Unionsbürgerschaft ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde, wenn sich der Unionsbürger infolge einer solchen Weigerung de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm die Unionsbürgerschaft verleiht, verwehrt würde (vgl. Urteile Iida, Randnr. 71 und Ymeraga und Ymeraga-Tafarshiku, Randnr. 36).

33      Stellt das vorlegende Gericht daher fest, dass Art. 21 AEUV es nicht verbietet, Frau Alokpa ein Aufenthaltsrecht im luxemburgischen Hoheitsgebiet zu verweigern, hat es weiter zu prüfen, ob ihr nicht dennoch ausnahmsweise ein solches Aufenthaltsrecht gewährt werden kann, da sonst die Unionsbürgerschaft ihrer Kinder ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde, weil sie sich infolge dieser Weigerung de facto gezwungen sähen, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihnen dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen die Unionsbürgerschaft verleiht, verwehrt würde.

34      Insoweit dürfte, wie der Generalanwalt in den Nrn. 55 und 56 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, Frau Alokpa als Mutter von Jarel und Eja Moudoulou und als der Person, die seit deren Geburt allein tatsächlich für sie sorgt, ein abgeleitetes Recht zustehen, sie in das französische Hoheitsgebiet zu begleiten und sich mit ihnen dort aufzuhalten.

35      Daraus folgt, dass die Weigerung der luxemburgischen Behörden, Frau Alokpa ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, grundsätzlich nicht zur Folge haben kann, dass ihre Kinder gezwungen wären, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen. Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies in Anbetracht aller Umstände des Ausgangsrechtsstreits tatsächlich zutrifft.

36      Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die Art. 20 AEUV und 21 AEUV in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens dahin auszulegen sind, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht verwehren, einem Drittstaatsangehörigen ein Recht auf Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet zu verweigern, auch wenn dieser Drittstaatsangehörige die alleinige Sorge für Kleinkinder ausübt, die Unionsbürger sind und sich seit ihrer Geburt mit ihm in diesem Mitgliedstaat aufhalten, ohne Angehörige dieses Mitgliedstaats zu sein und ohne von ihrer Freizügigkeit Gebrauch gemacht zu haben, es sei denn, diese Unionsbürger erfüllen die Voraussetzungen der Richtlinie 2004/38, oder ihnen wird durch eine solche Weigerung der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen die Unionsbürgerschaft verleiht, verwehrt, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

 Kosten

37      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

In einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens sind die Art. 20 AEUV und 21 AEUV dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht verwehren, einem Drittstaatsangehörigen ein Recht auf Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet zu verweigern, auch wenn dieser Drittstaatsangehörige die alleinige Sorge für Kleinkinder ausübt, die Unionsbürger sind und sich seit ihrer Geburt mit ihm in diesem Mitgliedstaat aufhalten, ohne Angehörige dieses Mitgliedstaats zu sein und ohne von ihrer Freizügigkeit Gebrauch gemacht zu haben, es sei denn, diese Unionsbürger erfüllen die Voraussetzungen der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, oder ihnen wird durch diese Weigerung der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen die Unionsbürgerschaft verleiht, verwehrt, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Französisch.