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Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Bruxelles (Belgien), eingereicht am 14. Januar 2020 – Top System SA/Belgischer Staat

(Rechtssache C-13/20)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour d’appel de Bruxelles

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungsklägerin: Top System SA

Berufungsbeklagter: Belgischer Staat

Vorlagefragen

Ist Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen1 dahin auszulegen, dass er es dem rechtmäßigen Erwerber eines Computerprogramms erlaubt, dieses ganz oder teilweise zu dekompilieren, wenn diese Dekompilierung notwendig ist, um es ihm zu ermöglichen, Fehler, die das Funktionieren dieses Programms beeinträchtigen, zu berichtigen, einschließlich in dem Fall, dass die Berichtigung darin besteht, eine Funktion zu desaktivieren, die das ordnungsgemäße Funktionieren der Anwendung, zu der dieses Programm gehört, beeinträchtigt?

Wird dies bejaht, müssen dann außerdem die Bedingungen des Art. 6 der Richtlinie oder andere Bedingungen erfüllt sein?

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1 ABl. 1991, L 122, S. 42.