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Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Rotterdam (Niederlande), eingereicht am 24. März 2020 – Stichting Rookpreventie Jeugd u. a./Staatssecretaris van Volksgezondheid, Welzijn en Sport

(Rechtssache C-160/20)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank Rotterdam

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Stichting Rookpreventie Jeugd u. a.

Beklagter: Staatssecretaris van Volksgezondheid, Welzijn en Sport

Andere Beteiligte: Vereniging Nederlandse Sigaretten- en Kerftakfabrikanten (VSK)

Vorlagefragen

Ist die Ausgestaltung des in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2014/401 geregelten Messverfahrens auf der Grundlage nicht frei zugänglicher ISO-Normen mit Art. 297 Abs. 1 AEUV (und der Verordnung [EU] Nr. 216/20132 ) und dem zugrunde liegenden Transparenzgrundsatz vereinbar?

Sind die ISO-Normen 4387, 10315, 8454 und 8243, auf die Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2014/40 verweist, dahin auszulegen und so anzuwenden, dass im Rahmen der Auslegung und Anwendung von Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie die Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidemissionen nicht nur nach dem vorgeschriebenen Verfahren gemessen (und überprüft) werden müssen, sondern auch auf andere Weise und mit anderer Intensität gemessen (und überprüft) werden können bzw. müssen?

a)     Verstößt Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2014/40 gegen die Vorgaben dieser Richtlinie und ihren Art. 4 Abs. 2 sowie Art. 5 Abs. 3 des WHO-Rahmenübereinkommens zur Eindämmung des Tabakgebrauchs, weil die Tabakindustrie bei der Festlegung der in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2014/40 genannten ISO-Normen eine Rolle gespielt hat?

b)    Verstößt Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2014/40 gegen die Vorgaben dieser Richtlinie, Art. 114 Abs. 3 AEUV, den Zweck des WHO-Rahmenübereinkommens zur Eindämmung des Tabakgebrauchs sowie die Art. 24 und 35 der Charta, weil mit dem darin vorgeschriebenen Messverfahren die Emissionen von Filterzigaretten bei bestimmungsgemäßer Verwendung aus dem Grund nicht gemessen werden, dass bei diesem Verfahren die Wirkungen von kleinen Belüftungslöchern im Filter nicht berücksichtigt werden, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung großenteils durch die Lippen und die Finger des Rauchers verdeckt werden?

a)    Welches alternative Messverfahren (und Überprüfungsverfahren) kann bzw. muss angewandt werden, wenn der Gerichtshof:

- Frage 1 verneint?

- Frage 2 bejaht?

- Frage 3a und/oder Frage 3b bejaht?

b)    Falls der Gerichtshof Frage 4a nicht beantworten kann: Liegt eine Situation im Sinne von Art. 24 Abs. 3 der Richtlinie 2014/40 vor, wenn vorübergehend kein Messverfahren vorhanden sein sollte?

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1     Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (ABl. 2014, L 127, S. 1).

2     Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union (ABl. 2013, L 69. S. 1).