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Klage, eingereicht am 30. Dezember 2008 - Angelidis / Parlament

(Rechtssache F-104/08)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Angel Angelidis (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Boigelot)

Beklagter: Europäisches Parlament

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Stellenausschreibung Nr. 12 564 des Präsidenten des Europäischen Parlaments vom 26. Februar 2008 zur Besetzung der Stelle eines Direktors der Generaldirektion Interne Politikbereiche der Union - Direktion D, Haushaltsangelegenheiten, und des mit dieser Ausschreibung eingeleiteten Einstellungsverfahrens sowie der Entscheidung, die Bewerbung des Klägers auf die Stelle eines Direktors für Haushaltsangelegenheiten der Generaldirektion Interne Politikbereiche abzulehnen und einen anderen Bewerber auf diese Stelle zu ernennen, und Klage auf Ersatz des dem Kläger entstandenen immateriellen und materiellen Schadens und auf Einstufung in die Besoldungsgruppe eines Direktors ad personam

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 23. September 2008 und folglich die Stellenausschreibung Nr. 12 564 des Präsidenten des Europäischen Parlaments vom 26. Februar 2008 über die Besetzung der Stelle eines Direktors der Generaldirektion Interne Politikbereiche der Union - Direktion D, Haushaltsangelegenheiten, aufzuheben;

infolgedessen das mit dieser Ausschreibung eingeleitete Verfahren zur Einstellung durch Versetzung oder Beförderung aufzuheben;

die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 21. November 2008 über die Ernennung des Direktors für Haushaltsangelegenheiten der Generaldirektion Interne Politikbereiche sowie die Entscheidung über die Ablehnung der Bewerbung des Klägers auf diese Stelle aufzuheben;

den Beklagten zu verurteilen, Ersatz für den immateriellen und materiellen Schaden sowie für die Beeinträchtigung der Laufbahn des Klägers zu leisten, die er vorbehaltlich einer Erhöhung oder Verringerung während des Verfahrens auf insgesamt 25 000 Euro beziffert, wobei insbesondere die schlechte Durchführung des Urteils des Gerichts erster Instanz vom 13. September 2007, das Vorliegen eines schweren Befugnismissbrauchs und die Umstände, unter denen die angefochtene neue Ernennung erfolgt ist, berücksichtigt werden;

den Kläger jedenfalls zumindest in die Besoldungsgruppe eines Direktors ad personam einzustufen aufgrund des schweren Nachteils, den seine Laufbahn dadurch erfahren hat, dass das Parlament ihn ungerechtfertigterweise nicht in eine höhere Besoldungsgruppe eingestuft hat;

dem Europäischen Parlament die Kosten aufzuerlegen.

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