Language of document : ECLI:EU:C:2019:230





Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 21. März 2019 –
JPMorgan Chase u. a./Kommission

(Rechtssache C‑1/19 P[R])

„Rechtsmittel – Vorläufiger Rechtsschutz – Wettbewerb – Sektor der Euro-Zinsderivate – Beschluss der Europäischen Kommission, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird – Beschluss 2011/695/EU – Ablehnung eines Antrags auf vertrauliche Behandlung des Beschlusses – Angeblich vertrauliche Informationen – Veröffentlichung – Grundsatz der Unschuldsvermutung – Fumus boni iuris“

1.      Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Wahrung des Berufsgeheimnisses – Interesse eines Unternehmens daran, dass bestimmte Informationen über sein Verhalten nicht offengelegt werden – Interesse, das in Bezug auf Unternehmen, die laut dem verfügenden Teil eines an sie gerichteten Beschlusses eine Zuwiderhandlung begangen haben, keinen besonderen Schutz verdient

(vgl. Rn. 23-25)

2.      Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beurteilung in Rechtsstreitigkeiten betreffend den Schutz vertraulicher Informationen – Nichterfüllung der Voraussetzung des fumus boni iuris

(Art. 278 AEUV und 279 AEUV)

(vgl. Rn. 32-36)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die JPMorgan Chase & Co., die JPMorgan Chase Bank, National Association und die J.P. Morgan Services LLP tragen die Kosten des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens sowie des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes in der Rechtssache C‑1/19 P(R)‑R.