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Klage, eingereicht am 15. Dezember 2008 - Marcuccio / Kommission

(Rechtssache F-102/08)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung der Kommission über die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Ersatz des Schadens, der ihm durch den Umzug der persönlichen Gegenstände entstanden sei, die sich in seiner Dienstwohnung in Luanda befunden hätten, sowie auf Vernichtung jeglicher in den Händen der Kommission befindlichen Dokumentation über diese Gegenstände und Rückgabe dieser Gegenstände

Anträge

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass die Entscheidung, mit der der Antrag vom 1. September 2007 abgelehnt wurde, und, soweit erforderlich, die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde vom 20. März 2008 von Gesetzes wegen inexistent sind, hilfsweise, diese Entscheidungen aufzuheben;

soweit erforderlich, festzustellen, dass die Note vom 18. Juli 2008 von Gesetzes wegen inexistent ist, hilfsweise, sie aufzuheben;

festzustellen, dass sich Bedienstete oder Vertreter der Beklagten am 30. April 2003 und 2. Mai 2003 gegen seinen Willen Zugang zu seiner Dienstwohnung verschafft, Fotos gemacht, eine Liste der angeblich persönlichen Gegenstände des Klägers erstellt, eine Schätzung jedes einzelnen Postens auf dieser Liste vorgenommen, sich Zugang zu seinem Pkw verschafft, sich seiner persönlichen Gegenstände bemächtigt und ihn des Besitzes seiner Wohnung und der in seinem Eigentum stehenden Gegenständen enthoben hätten;

festzustellen, dass dieses Vorgehen rechtswidrig war;

die Beklagte zu verurteilen, eine Liste zu erstellen, in der jedes einzelne Element der Dokumentation bezüglich der genannten Vorgänge genau aufgeführt ist, und dem Kläger diese Liste schriftlich zukommen zu lassen;

die Beklagte zu verurteilen, dafür zu sorgen, dass jedes einzelne Element der Dokumentation vernichtet und er von der Vernichtung in Kenntnis gesetzt wird;

die Beklagte zu verurteilen, dafür zu sorgen, dass ihm seine persönlichen Gegenstände zurückgegeben werden;

die Beklagte zu verurteilen, ihm 722 000 Euro oder einen vom Gericht nach billigem Ermessen festzusetzenden höheren oder niedrigeren Betrag als Ersatz des Schadens zu zahlen, der durch die genannten Vorgänge entstanden ist;

die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem Zeitpunkt der Stellung des Antrags vom 1. September 2007 bis zur tatsächlichen Zahlung der 722 000 Euro Zinsen auf diesen Betrag zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, ihm als Ersatz des Schadens aus der unterlassenen Erstellung und Zustellung der Liste über die Dokumentation von morgen an bis zu dem Tag, an dem ihm die Liste über die Dokumentation zugestellt sein wird, 100 Euro pro Tag oder einen vom Gericht nach billigem Ermessen festzusetzenden höheren oder niedrigeren Betrag zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, ihm als Ersatz des Schadens aus der unterlassenen Vernichtung der Dokumentation von morgen an bis zum Tag der Vernichtung 100 Euro pro Tag oder einen vom Gericht nach billigem Ermessen festzusetzenden höheren oder niedrigeren Betrag zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, ihm als Ersatz des Schadens aus der unterlassenen Rückgabe von morgen an bis zum Tag der Rückgabe 100 Euro pro Tag oder einen vom Gericht nach billigem Ermessen festzusetzenden höheren oder niedrigeren Betrag zu zahlen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

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