Language of document : ECLI:EU:F:2013:198

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION

(Erste Kammer)

12. Dezember 2013

Rechtssache F‑68/12

Giorgio Lebedef

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Beurteilung – Beurteilungsverfahren für 2010 − Klage auf Aufhebung der Beurteilung – Klage auf Aufhebung der Zahl zugeteilter Beförderungspunkte“

Gegenstand:      Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt, auf Aufhebung der Beurteilung des Klägers für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010, insbesondere seines Leistungsniveaus, und der Zahl der anschließend zugeteilten Beförderungspunkte

Entscheidung:      Die Klage wird abgewiesen. Herr Lebedef trägt seine eigenen Kosten und wird zur Tragung der Kosten verurteilt, die der Europäischen Kommission entstanden sind.

Leitsätze

1.      Beamte – Beurteilung – Ermessen der Beurteilenden – Gerichtliche Überprüfung – Grenzen

(Beamtenstatut, Art. 43)

2.      Beamte – Disziplinarordnung – Strafe – Rückstufung – Begriff – Herabsetzung der Zahl der in den aufeinanderfolgenden Beurteilungsverfahren erhaltenen Beförderungspunkte – Einbeziehung

(Beamtenstatut, Art. 43 und 86; Anhang IX, Art. 9)

1.      Die Beurteilenden verfügen bei der Bewertung der Arbeit der Beamten, die sie zu beurteilen haben, über ein weites Ermessen. Die gerichtliche Überprüfung des Inhalts von Beurteilungen ist daher auf die Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens, der sachlichen Richtigkeit der Tatsachen und des Fehlens offenkundiger Beurteilungsfehler oder einer Überschreitung von Befugnissen beschränkt. Es ist somit nicht Sache des Gerichts für den öffentlichen Dienst, die Richtigkeit der Beurteilung, die die Verwaltung über die berufliche Eignung eines Beamten abgibt, nachzuprüfen, wenn diese Beurteilung komplexe Werturteile enthält, die ihrem Wesen nach keiner objektiven Nachprüfung zugänglich sind.

(vgl. Randnr. 53)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: 29. September 2011, Kimman/Kommission, F‑74/10, Randnr. 89

2.      Die Herabsetzung der Zahl der in den aufeinanderfolgenden Beurteilungsverfahren erhaltenen Beförderungspunkte bei einem Beamten, gegen den eine Entscheidung über seine Rückstufung erlassen wurde, stellt die Konsequenz aus dieser Entscheidung dar und keine zusätzliche Disziplinarstrafe. Würde nämlich die vor der Entscheidung über die Rückstufung bestehende Zahl der Beförderungspunkte beibehalten, hätte dies zur Folge, dass der betroffene Beamte eine größere Chance als seine Kollegen auf eine rasche Beförderung in die nächste Besoldungsgruppe hätte. Das würde dem Grundsatz der Gleichbehandlung zuwiderlaufen, wonach sämtliche Beamte, die in ein und dieselbe Besoldungsgruppe befördert wurden, bei gleichen Verdiensten dieselben Chancen auf eine Beförderung haben müssen. Aus denselben Gründen hat der Beamte keinen Anspruch auf Wahrung seines Dienstalters. Andernfalls würde die Disziplinarstrafe der Rückstufung zumindest teilweise aufgehoben.

(vgl. Randnr. 63)