Language of document : ECLI:EU:F:2010:21

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Erste Kammer)

25. März 2010

Rechtssache F-102/08

Luigi Marcuccio

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Umzug der persönlichen Gegenstände des Klägers – Schadensersatzklage – Offensichtlich unzulässige Klage – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt – Art. 94 der Verfahrensordnung“

Gegenstand: Klage von Herrn Marcuccio nach Art. 236 EG und Art. 152 EA auf Feststellung der Inexistenz oder jedenfalls Aufhebung der Entscheidung der Kommission über die Ablehnung seines Antrags auf Übersendung von Abzügen der Fotos, die beim Auszug aus seiner Dienstwohnung in Luanda (Angola) aufgenommen wurden, und Vernichtung jeglicher Dokumentation im Zusammenhang mit diesem Auszug sowie auf Ersatz des Schadens, der ihm durch den gegen seinen Willen von der Kommission durchgeführten Umzug entstanden ist

Entscheidung: Die Klage von Herrn Marcuccio wird als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten. Der Kläger wird verurteilt, dem Gericht 1 500 Euro zu erstatten.

Leitsätze

1.      Beamte – Klage – Schadensersatzklage – Antrag auf Aufhebung der im Vorverfahren ergangenen Entscheidung, den Schadensersatzantrag abzulehnen

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

2.      Handlungen der Organe – Gültigkeitsvermutung – Inexistenter Rechtsakt – Begriff

(Art. 249 EG)

3.      Beamte – Klage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Fristen – Ausschlusswirkung – Wiedereröffnung – Voraussetzung – Wesentliche neue Tatsache

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

1.      Die Entscheidung eines Organs, mit der ein Antrag auf Schadensersatz abgelehnt wird, ist Bestandteil des Verwaltungsverfahrens, das einer beim Gericht für den öffentlichen Dienst erhobenen Schadensersatzklage vorausgeht; daher können die Anträge auf ihre Aufhebung nicht gegenüber den Schadensersatzanträgen selbständig beurteilt werden.

(vgl. Randnr. 23)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 18. Dezember 1997, Gill/Kommission, T‑90/95, Slg. ÖD 1997, I‑A‑471 und II‑1231, Randnr. 45; 6. März 2001, Ojha/Kommission, T‑77/99, Slg. ÖD 2001, I‑A‑61 und II‑293, Randnr. 68; 5. Dezember 2002, Hoyer/Kommission, T‑209/99, Slg. ÖD 2002, I‑A‑243 und II‑1211, Randnr. 32

2.      Nur solche Rechtsakte können für inexistent erklärt werden, die mit besonders schweren und offensichtlichen Fehlern behaftet sind. Die Schwere der Folgen, die mit der Feststellung der Inexistenz eines Rechtsakts eines Organs verbunden sind, verlangt, dass diese Feststellung aus Gründen der Rechtssicherheit ganz außergewöhnlichen Fällen vorbehalten bleibt.

Eine Entscheidung, mit der die Kommission die Vernichtung von Dokumenten verweigert, deren Aufbewahrung sie damit gerechtfertigt hat, dass sie eine Gewähr dafür darstellten, dass sowohl der Beamte als auch sie selbst überprüfen könnten, ob alle vom Umzug betroffenen Gegenstände des Beamten an seine neue Wohnung geliefert worden seien, weist keine solchen Verstöße auf.

(vgl. Randnrn. 29 und 32)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 10. Dezember 1957, Société des usines à tubes de la Sarre/Hohe Behörde, 1/57 und 14/57, Slg. 1957, 215, 233; 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C‑137/92 P, Slg. 1994, I‑2555, Randnr. 50; 5. Oktober 2004, Kommission/Griechenland, C‑475/01, Slg. 2004, I‑8923, Randnr. 20

3.      Nach Art. 90 Abs. 1 des Statuts kann zwar jeder Beamte einen Antrag auf Erlass einer ihn betreffenden Entscheidung an die Anstellungsbehörde richten, doch kann der Beamte diese Befugnis nicht zu dem Zweck ausüben, die Fristen der Art. 90 und 91 für die Einlegung einer Beschwerde und die Erhebung einer Klage dadurch zu umgehen, dass er eine frühere Entscheidung, die er nicht fristgerecht angefochten hatte, durch Stellung eines Antrags mittelbar angreift. Nur das Vorliegen wesentlicher neuer Tatsachen kann einen Antrag auf Überprüfung einer solchen Entscheidung zulässig machen.

(vgl. Randnr. 36)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 15. Mai 1985, Esly/Kommission, 127/84, Slg. 1985, 1437, Randnr. 10