Language of document : ECLI:EU:F:2013:77

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION

(Einzelrichter)

18. Juni 2013

Rechtssache F‑115/10

Jacques Biwer u. a.

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Dienstbezüge – Familienzulagen – Erziehungszulage – Voraussetzungen für die Gewährung – Abzug einer anderweitig erhaltenen Zulage gleicher Art – Offensichtlich unbegründete Klage “

Gegenstand:      Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt, mit der Herr Biwer und fünf weitere Kläger beantragen, die ihnen nicht mitgeteilte Entscheidung der Kommission, bestimmte Beihilfen eines Mitgliedstaats an Hochschulstudenten als Zulagen gleicher Art wie Familienzulagen nach dem Statut anzusehen und diese Beihilfen von der nach dem Statut vorgesehenen Erziehungszulage abzuziehen, die den Beamten gewährt wird, die Eltern dieser Studierenden sind, und die ab Januar 2010 aufgrund dieser Entscheidung erstellten Gehaltsabrechnungen aufzuheben

Entscheidung:      Die Klage von Herrn Biwer und den im Anhang namentlich aufgeführten fünf weiteren Klägern wird als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen. Herr Biwer und die im Anhang namentlich aufgeführten fünf weiteren Kläger tragen ihre eigenen Kosten und werden verurteilt, die Kosten der Europäischen Kommission zu tragen.

Leitsätze

Beamte – Dienstbezüge – Familienzulagen – Erziehungszulage – Anwendungsvoraussetzungen der Antikumulierungsvorschrift des Art. 67 Abs. 2 des Statuts im Fall der Zahlung anderweitiger Zulagen gleicher Art – Anwendung auf die von Luxemburg gewährte Geldleistung für Studierende – Zulässigkeit

(Beamtenstatut, Art. 67 Abs. 1 Buchst. c und Art. 2)

Nur die Zuwendungen, die vergleichbar sind und den gleichen Zweck haben, sind „gleicher Art“ im Sinne der in Art. 67 Abs. 2 des Statuts für Familienzulagen vorgesehenen Antikumulierungsvorschrift. Das entscheidende Kriterium für die Einstufung als Zuwendung gleicher Art ist der Zweck, der mit den fraglichen Zuwendungen verfolgt wird.

Insoweit haben die Erziehungszulage im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Buchst. c des Statuts und die von Luxemburg in Form von Stipendien und Darlehen gewährte finanzielle Leistung, die dazu dient, den Studierenden eine Beihilfe zu leisten, die es ihnen ermöglichen soll, ihre Studienkosten und ihren Unterhalt während ihres Studiums zu bestreiten, ähnliche Zielsetzungen, weil sie zu den Kosten des unterhaltsberechtigten Kindes des Beamten für den Besuch einer Bildungseinrichtung beitragen sollen.

An diesem Ergebnis vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die Empfänger der beiden Leistungen nicht dieselben sind. Dass die Zulage nach dem Statut dem Beamten gewährt und die nationale Leistung von dem Kind bezogen oder ihm förmlich gewährt wird, ist nicht entscheidend für die Beurteilung der Frage, ob diese Leistungen gleicher Art im Sinne von Art. 67 Abs. 2 des Statuts sind.

(vgl. Randnrn. 42 und 43)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 13. Oktober 1977, Gelders-Deboeck/Kommission, 106/76, Randnr. 16; 13. Oktober 1977, Emer-van den Branden/Kommission, 14/77, Randnr. 15; 18. Dezember 2007, Weißenfels/Parlament, C‑135/06 P, Randnr. 89

Gericht erster Instanz: 10. Mai 1990, Sens/Kommission, T‑117/89, Randnr. 14; 11. Juni 1996, Pavan/Parlament, T‑147/95, Randnr. 41

Gericht für den öffentlichen Dienst: 13. Februar 2007, Guarneri/Kommission, F‑62/06, Randnrn. 39 und 42; 5. Juni 2012, Giannakouris/Kommission, F‑83/10, Randnr. 37; 5. Juni 2012, Chatzidoukakis/Kommission, F‑84/10, Randnr. 37