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Rechtsmittel, eingelegt am 13. September 2018 von der thyssenkrupp Electrical Steel GmbH und thyssenkrupp Electrical Steel Ugo gegen den Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 2. Juli 2018 in der Rechtssache T-577/17, thyssenkrupp Electrical Steel GmbH und thyssenkrupp Electrical Steel Ugo/Kommission

(Rechtssache C-572/18 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: thyssenkrupp Electrical Steel GmbH und thyssenkrupp Electrical Steel Ugo (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt M. Günes und Rechtsanwältin L. C. Heinisch)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

den Beschluss des Gerichts vom 2. Juli 2018 in der Rechtssache T-577/17, thyssenkrupp Electrical Steel GmbH und thyssenkrupp Electrical Steel Ugo/Kommission, aufzuheben;

die Nichtigkeitsklage für zulässig zu erklären;

die Sache zur Fortführung des Verfahrens in Bezug auf die Begründetheit an das Gericht zurückzuverweisen;

der Kommission die Kosten des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerinnen tragen vor, der angefochtene Beschluss sei mit erheblichen Rechtsfehlern behaftet. Sie machen fünf Rechtsfehler geltend:

Erstens habe das Gericht rechtsfehlerhaft festgestellt, dass der Unionszollkodex1 und die auf ihm basierenden delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen die Kommission nicht dazu ermächtigten, Beschlüsse zu erlassen, die für die nationalen Zollbehörden bei der Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen verbindlich seien.

Zweitens habe das Gericht rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Rolle der Kommission bei der Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen rein verfahrenstechnischer Art sei.

Drittens habe das Gericht das Urteil vom 11. Mai 2006 in der Rechtssache Friesland Coberco Dairy Foods (C-11/05) rechtsirrig als für die Auslegung von Art. 259 Abs. 5 der UZK-Durchführungsverordnung2 verbindlich angesehen.

Viertens habe es das Gericht zu Unrecht unterlassen, die Verwaltungsvereinbarung vom September 2016 über die Anwendung von Art. 211 Abs. 6 UZK und Art. 259 UZK-DVO als Beleg für die Verbindlichkeit der Feststellungen der Kommission zu den wirtschaftlichen Voraussetzungen anzusehen.

Fünftens habe es das Gericht zu Unrecht unterlassen, die Rechtsmittelführerinnen als von den Feststellungen der Kommission zu den wirtschaftlichen Voraussetzungen unmittelbar und individuell betroffen anzusehen.

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1 Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. 2013, L 269, S. 1) (im Folgenden: UZK).

2 Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. 2015, L 343, S. 558) (im Folgenden: UZK-DVO).