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Klage, eingereicht am 3. Oktober 2007 - Petrilli / Kommission

(Rechtssache F-98/07)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Nicole Petrilli (Sint Stevens Woluwe, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. L. Lodomez)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die vorliegende Anfechtungsklage für zulässig und begründet zu erklären;

die Entscheidung vom 20. Juli 2007 aufzuheben, mit der die Anstellungsbehörde ihren auf der Grundlage von Art. 90 Abs. 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (Statut) gestellten Antrag auf Verlängerung ihres Vertrags in der GD "Forschung" der Kommission abgelehnt hat;

die etwaige Entscheidung aufzuheben, die die Kommission auf ihre parallel zur vorliegenden Klage und zu einer Klage auf Aussetzung der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 20. Juli 2007 erhobene Beschwerde hin erlassen könnte;

die vorliegende Schadensersatzklage für zulässig und begründet zu erklären;

die Kommission zu verpflichten, sie für die Dauer von 18 Monaten auf ihrem Dienstposten als Vertragsbedienstete innerhalb des Referats "T2" der GD "Forschung" wieder zu verwenden; dieses Verpflichtungsurteil mit einem Zwangsgeld von 1 000 Euro je Verzugstag zu bewehren;

die Kommission zu verurteilen, ihr zum Ersatz des materiellen Schadens, der ihr durch das infolge der Ablehnung der Vertragsverlängerung entgangene Entgelt entstanden ist, einen Betrag in Höhe des Entgelts zu zahlen, das sie erhalten hätte, wenn sie ihren Vertrag als Vertragsbedienstete bis zum Ablauf der drei Jahre hätte fortführen können;

die Kommission zu verurteilen, ihr den Schaden zu ersetzen, den sie zusätzlich dadurch erlitten hat, dass ihr wegen der Nichtverlängerung des oben genannten Vertrags und der fehlenden Möglichkeit, ihre Aufgabe innerhalb der Kommission zu erfüllen und dabei ihre Erfahrung in der Wahrnehmung dieser Aufgabe zu vertiefen, die Chance entgangen ist, einen unbefristeten Vertrag bei der zukünftigen Exekutivagentur Forschung zu erhalten;

die Kommission zu verurteilen, ihr zum Ersatz des durch die Entscheidung über die Ablehnung der Verlängerung ihres Vertrags verursachten immateriellen Schadens einen Betrag in durch das Gericht zu bestimmender Höhe zu zahlen, der unter ausdrücklichem Vorbehalt einer Erhöhung im Lauf des Verfahrens vorläufig mit 1 Euro angesetzt wird;

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin macht vier Klagegründe geltend, deren erster auf Verstöße gegen das Rechtsstaatsprinzip und gegen Art. 88 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten (Beschäftigungsbedingungen) gestützt ist. Sie trägt vor, die auf der Grundlage des Beschlusses der Kommission vom 28. April 2004 über die Höchstdauer der Beschäftigung nicht ständig Bediensteter in Dienststellen der Kommission erlassene Entscheidung über die Ablehnung der Verlängerung ihres Vertrags als Vertragsbedienstete stehe der Wirkung des Art. 88 der Beschäftigungsbedingungen entgegen, wonach eine Verlängerung ihres Vertrags um einen weiteren Zeitraum von 18 Monaten möglich sei. Der Beschluss vom 28. April 2004 sei rechtswidrig, da er Beschränkungen von durch statutarische Bestimmungen gewährten Rechten mit sich bringe.

Mit dem zweiten Klagegrund werden Verstöße gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, die Fürsorgepflicht und das dienstliche Interesse geltend gemacht. Die angefochtene Entscheidung berücksichtige weder die persönliche Lage der Klägerin noch das dienstliche Interesse oder das Interesse der zu errichtenden Agentur.

Mit dem dritten Klagegrund werden eine unzureichende Begründung und ein Verstoß gegen Art. 3b der Beschäftigungsbedingungen geltend gemacht. Insbesondere laufe die automatische Ablehnung der Vertragsverlängerung mit der Begründung, dass die in dem Beschluss vom 28. April 2004 genannte Obergrenze von sechs Jahren erreicht sei, dem Art. 3b der Beschäftigungsbedingungen zugrunde liegenden Gedanken zuwider, dass Personen mit zeitlich begrenzten Verträgen zur Erfüllung von Aufgaben auf speziellen Gebieten für den zur Erfüllung einer speziellen Aufgabe notwendigen Zeitraum eingestellt werden sollten.

Der vierte Klagegrund wird darauf gestützt, dass der Beschluss vom 28. April 2004 gegen die Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 (ABl. L 175, S. 43), die allgemeinen Grundsätze des europäischen Arbeitsrechts, die sozialen Rechte der Beschäftigten und insbesondere den Grundsatz fester Beschäftigungsverhältnisse und das Diskriminierungsverbot verstoße. Zum Diskriminierungsverbot trägt die Klägerin vor, dass die Obergrenze von sechs Jahren nur auf die Vertragsbediensteten anwendbar sei, die unter Art. 3b der Beschäftigungsbedingungen fielen, während diejenigen, die unter Art. 3a der Beschäftigungsbedingungen fielen, einen unbefristeten Vertrag erhalten könnten.

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