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Vorabentscheidungsersuchen des Najvyšší súd Slovenskej republiky (Slowakei), eingereicht am 20. August 2019 – Weindel Logistik Service SR spol. s r o. /Finančné riaditeľstvo Slovenskej republiky

(Rechtssache C-621/19)

Verfahrenssprache: Slowakisch

Vorlegendes Gericht

Najvyšší súd Slovenskej republiky

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Weindel Logistik Service SR spol. s r.o.

Beklagter: Finančné riaditeľstvo Slovenskej republiky

Vorlagefragen

Sind die Art. 167 und 168 Buchst. e der Richtlinie 2006/112/EG1 des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass das Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer, die der Steuerpflichtige auf die Einfuhr von Gegenständen zu entrichten hat, von dem Eigentum an diesen Gegenständen oder dem Recht, mit diesen Gegenständen wie ein Eigentümer zu verfahren, abhängig ist?

Ist Art. 168 Buchst. e der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass das Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer, die der Steuerpflichtige auf die Einfuhr der Gegenstände zu entrichten hat, nur dann entsteht, wenn die eingeführten Gegenstände für die Zwecke der besteuerten Umsätze des Steuerpflichtigen in Form einer Veräußerung dieser Gegenstände im Inland, einer Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat oder einer Ausfuhr in einen Drittstaat verwendet werden?

Ist unter den gegebenen Umständen die Voraussetzung eines direkten und unmittelbaren Zusammenhangs der erworbenen Gegenstände mit den Ausgangsumsätzen erfüllt bzw. ist unter den gegebenen Umständen die Anwendung der standardisierten Auslegung des Rechts auf Vorsteuerabzug möglich, die auf einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang der erworbenen Gegenstände mit den Ausgangsumsätzen in Verbindung mit Kostenelementen beruht, die nicht bei den Gegenständen entstanden sind und daher nicht im Preis der Ausgangsumsätze zum Ausdruck kommen konnten?

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1     Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).