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Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio (Italien), eingereicht am 12. Dezember 2018 – AQ u. a./Corte dei Conti u. a.

(Rechtssache C-789/18)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: AQ u. a.

Beklagte: Corte dei Conti, Presidenza del Consiglio dei Ministri, Ministero dell’Economia e delle Finanze, Inps-Gestione

Vorlagefragen

Stehen Art. 3 Abs. 2 und 3 EUV, die Art. 9, 45, 126, 145, 146, 147 und 151 Abs. 1 AEUV, Art. 15 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie die Art. 3 und 5 der Europäischen Säule sozialer Rechte einer nationalen Vorschrift wie Art. 1 Abs. 489 des Gesetzes Nr. 147/2013 entgegen, soweit diese Vorschrift die italienischen öffentlichen Verwaltungsstellen veranlasst, bei der Einstellung oder Zuweisung von Funktionen ausschließlich Arbeitnehmer zu bevorzugen, die bereits eine von italienischen öffentlichen Einrichtungen der sozialen Sicherheit gewährte Rente erhalten?

Stehen die Art. 106 Abs. 1 und 107 AEUV einer nationalen Vorschrift wie Art. 1 Abs. 489 des Gesetzes Nr. 147/2013 entgegen, die es den italienischen öffentlichen Verwaltungsstellen, die wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben und Art. 101 ff. AEUV zu beachten haben, ermöglicht, sich der Arbeitstätigkeit von Personen zu bedienen, die eingewilligt haben, ganz oder teilweise auf die entsprechende Vergütung zu verzichten, was zu einer Kostenersparnis führt, die diesen Verwaltungsstellen im Wettbewerb mit anderen Wirtschaftsteilnehmern einen Vorteil verschaffen kann?

Stehen die Art. 2, 3 und 6 EUV, die Art. 126 und 151 Abs. 1 AEUV, Art. 15 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie die Art. 3 und 7 Buchst. a der Europäischen Säule sozialer Rechte einer nationalen Vorschrift wie Art. 1 Abs. 489 des Gesetzes Nr. 147/2013 entgegen, die es in den in ihr vorgesehenen Bedingungen zulässt, dass ein Arbeitnehmer in gültiger Weise ganz oder teilweise auf die Vergütung verzichten kann, auch wenn dieser Verzicht ausschließlich dazu dient, den Verlust des Arbeitsplatzes zu verhindern?

Stehen die Art. 2, 3 und 6 EUV, die Art. 14, 15 Abs. 1, 126 und 151 Abs. 1 AEUV, Art. 31 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie die Art. 5, 6 und 10 der Europäischen Säule sozialer Rechte einer nationalen Vorschrift wie Art. 1 Abs. 489 des Gesetzes Nr. 147/2013 entgegen, die es unter den in ihr vorgesehenen Bedingungen zulässt, dass ein Arbeitnehmer zugunsten einer italienischen öffentlichen Verwaltungsstelle Arbeitstätigkeiten erbringt und dabei ganz oder teilweise auf die entsprechende Vergütung verzichtet, auch wenn angesichts dieses Verzichts keine Änderung der Arbeitsorganisation vorgesehen ist, weder in Bezug auf die Arbeitszeiten, noch in Bezug auf die Menge und die Qualität der verlangten Arbeit und die daraus folgenden Zuständigkeiten, und folglich auch, wenn der Verzicht auf einen Teil der Vergütung zu einer wesentlichen Änderung hinsichtlich der Ausgewogenheit des Arbeitsverhältnisses führt, sowohl im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit zwischen der Vergütung und der Qualität und Quantität der geleisteten Arbeit als auch, weil der Arbeitnehmer so gezwungen ist, seine Tätigkeit unter nicht optimalen Arbeitsbedingungen auszuüben, was zu einem geringeren Arbeitseinsatz verleitet und die Voraussetzung für eine weniger effiziente Verwaltung darstellt?

Stehen die Art. 2, 3 und 6 EUV, die Art. 126 und 151 Abs. 1 AEUV, Art. 15 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 6 der Europäischen Säule sozialer Rechte Art. 1 Abs. 489 des Gesetzes Nr. 147/2013 in Verbindung mit Art. 23b Abs. 1 des Decreto-legge Nr. 201/2011, umgewandelt in das Gesetz Nr. 214/2011, entgegen, soweit diese Vorschriften es einer italienischen öffentlichen Verwaltungsstelle erlauben/von dieser verlangen, auch während des Bestehens des Areitsverhältnisses oder der Mitarbeit die dem Arbeitnehmer zustehende Vergütung je nach Variieren der Höchstvergütung, auf die in Art. 23b des Decreto-legge Nr. 201/2011, umgewandelt in das Gesetz Nr. 214/2011, verwiesen wird, zu kürzen, d. h., infolge eines Ereignisses, dass nicht vorhersehbar ist, und jedenfalls unter Anwendung eines nicht sofort verständlichen Mechanismus und trotz der dem Arbeitnehmer zu Beginn des Arbeitsverhältnisses erteilten Informationen?

Stehen die Art. 2, 3 und 6 EUV, die Art. 8 und 126 AEUV, die Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie die Art. 10 und 15 der Europäischen Säule sozialer Rechte einer nationalen Vorschrift wie Art. 1 Abs. 489 des Gesetzes Nr. 147/2013 entgegen, die unter den in ihr vorgesehenen Bedingungen von den italienischen öffentlichen Verwaltungsstellen verlangt, die Vergütungen herabzusetzen, die ihren Angestellten und Mitarbeitern zustehen, die bereits eine von italienischen öffentlichen Einrichtungen der sozialen Sicherheit gewährte Rente erhalten, so dass diese Arbeitnehmer benachteiligt werden, weil sie über andere Einkommensquellen verfügen, wodurch eine Verlängerung des Arbeitslebens, private wirtschaftliche Initiativen und die Schaffung und Mehrung privater Vermögen, die doch eine Bereicherung und einen Vorteil für das Land darstellen, wenig attraktiv werden?

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