Language of document :

Rechtsmittel, eingelegt am 16. April 2018 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 5. Februar 2018 in der Rechtssache T-216/15, Dôvera zdravotná poist'ovňa, a.s./Europäische Kommission

(Rechtssache C-262/18 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P.J. Loewenthal und F. Tomat)

Andere Parteien des Verfahrens: Dôvera zdravotná poist'ovňa a.s., Slowakische Republik, Union zdravotná poist'ovňa a.s.

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 5. Februar 2018 in der Rechtssache T-216/15, Dôvera/Kommission, aufzuheben;

die Sache an das Gericht zurückzuverweisen,

hilfsweise, von der Befugnis in Art. 61 Abs.  Satz 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union Gebrauch zu machen und den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden;

die Kostenentscheidung vorzubehalten, wenn die Sache an das Gericht zurückverwiesen wird, oder Dôvera zdravotná poist'ovňa a.s. und Union zdravotná poist'ovňa a.s. die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wenn der Rechtsstreit endgültig entschieden wird.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem angefochtenen Urteil erklärte das Gericht den Beschluss (EU) 2015/248 der Kommission vom 15. Oktober 2014 über die Maßnahmen SA.23008 (2013/C) (ex 2013/NN) der Slowakischen Republik zugunsten von Spoločná zdravotná poisťovňa, a. s. (SZP) und Všeobecná zdravotná poisťovňa, a. s. (VZP) (ABl. 2015, L 41, S. 25) für nichtig.

Die Kommission macht drei Rechtsmittelgründe geltend.

Erstens sei das Gericht seiner Begründungspflicht nach Art. 36 und Art. 53 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs nicht nachgekommen. In dem angefochtenen Urteil behaupte das Gericht, den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, indem es dem zweiten Klagegrund stattgebe, nämlich dass die Kommission fehlerhaft zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die gesetzliche Krankenversicherung der Slowakischen Republik hauptsächlich auf dem Solidaritätsprinzip beruhe. Jedoch sei der rechtliche Standard, den es tatsächlich angewandt habe, um diesen Beschluss für nichtig zu erklären, derjenige, den die Klägerin in ihrem ersten Klagegrund geltend gemacht habe, nämlich dass das bloße Vorliegen irgendwelcher wirtschaftlicher Merkmale die Bereitstellung einer Krankenversicherung in eine wirtschaftliche Tätigkeit verwandele. Da sich die rechtlichen Standards im ersten und im zweiten Klagegrund der Klägerin gegenseitig ausschlössen, sei die Kommission nicht in der Lage, nachzuvollziehen, auf welcher Grundlage der angefochtene Beschluss für nichtig erklärt worden sei.

Zweitens habe das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es den Begriff des Unternehmens im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV fehlerhaft ausgelegt habe. In dem angefochtenen Urteil sei das Gericht sowohl dem Vorbringen der Kommission, wonach die gesetzliche Krankenversicherung der Slowakischen Republik hauptsächlich auf dem Solidaritätsprinzip beruhe, als auch ihrer Erklärung gefolgt, dass deren wirtschaftliche Merkmale eingeführt worden seien, um sicherzustellen, dass deren soziale und solidaritätsbezogenen Ziele erreicht würden. Dennoch habe es entschieden, dass die Kommission dadurch einen Beurteilungsfehler begangen habe, dass sie zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Tätigkeit, die von Krankenversicherern im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung der Slowakischen Republik ausgeübt werde, von Natur aus nicht wirtschaftlich sei. Es sei zu diesem Ergebnis gekommen, indem es die Möglichkeit der Versicherer, Gewinne zu erwirtschaften und Teile davon zu verwenden und auszuschütten, und den Wettbewerb zwischen den Versicherern für die Kunden und den Wettbewerb in Bezug auf die Qualität der Dienstleistungen festgestellt habe. Dann habe es entschieden, dass die bloße Existenz gewinnorientierter Versicherer in der Slowakei SZP und VZP im Wege der Ansteckung in Unternehmen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV verwandele. Indem es zu diesem Ergebnis komme, habe das Gericht die Rechtsprechung missachtet, wonach ein Krankenversicherungssystem, das hauptsächlich auf dem Solidaritätsprinzip beruhe und dessen wirtschaftliche Merkmale eingeführt worden seien, um den Fortbestand des Systems und das Erreichen der ihm unterliegenden sozialen und solidaritätsbezogenen Ziele sicherzustellen, von Natur aus nichtwirtschaftlich sei, so dass Krankenversicherungen, die in diesem System tätig seien, keine Unternehmen seien.

Drittens habe das Gericht die ihm vorgelegten Beweise verfälscht, indem es entschieden habe, dass es „intensiven und komplexen Wettbewerb“ zwischen Krankenversicherungen in der Slowakei gebe, obwohl in den Akten nur von einem sehr geringen Wettbewerb für die kostenlose Erbringung freiwilliger Leistungen die Rede sei.

____________