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Rechtsmittel, eingelegt am 20. Dezember 2019 von Autostrada Wielkopolska S. A. gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 24. Oktober 2019 in der Rechtssache T-778/17, Autostrada Wielkopolska S. A./Kommission

(Rechtssache C-933/19 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Autostrada Wielkopolska S. A. (Prozessbevollmächtigte: O. Geiss, Rechtsanwalt, und T. Siakka, dikigoros)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission und Republik Polen

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben,

den Beschluss (EU) 2018/556 der Kommission vom 25. August 2017 über die von Polen durchgeführte staatliche Beihilfe SA.35356 (2013/C) (ex 2013/NN, ex 2012/N) zugunsten von Autostrada Wielkopolska S. A. für nichtig zu erklären oder hilfsweise die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, und jedenfalls

die Kommission zu verurteilen, die Kosten der Rechtsmittelführerin für das Rechtsmittelverfahren und für das Verfahren vor dem Gericht in der Rechtssache T-778/17 zu tragen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Begründung der Klage macht die Klägerin die folgenden vier Gründe geltend.

Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe durch die Zurückweisung des ersten Klagegrundes einen offenkundigen Rechtsfehler begangen, da es nach seiner zutreffenden Feststellung, dass die Kommission der Rechtsmittelführerin im Verwaltungsverfahren erneut Gelegenheit zur Stellungnahme hätte einräumen müssen (eine Feststellung, die mit dem vorliegenden Rechtsmittel nicht beanstandet werde), ein falsches rechtliches Kriterium (Erfordernis, eine mögliche Auswirkung auf den Beschluss nachzuweisen) angewandt, den Inhalt des angefochtenen Beschlusses verfälscht und seine Feststellung, dass das (falsche) Kriterium nicht erfüllt sei, nicht angemessen begründet habe.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Zu den offenkundigen Rechtsfehlern des Gerichts gehöre:

Das Gericht habe unter Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV das von der Kommission angewandte Kriterium des privaten Kapitalgebers nicht anhand des zutreffenden rechtlichen Maßstabs geprüft; das Gericht habe seine Kontrollbefugnisse überschritten, indem es die Begründung des angefochtenen Beschlusses mit seiner eigenen ersetzt habe; eine Umkehrung der Beweislast; eine unzureichende Begründung; die Verfälschung von Beweisen; das Gericht habe Beweisregeln (in Bezug auf seine eigenen Feststellungen und seine Verpflichtung, zu prüfen, ob die Beurteilung der Kommission den geltenden rechtlichen Maßstäben entspricht) nicht eingehalten; und das Gericht habe gegen das Grundprinzip des Vorrangs von Unionsrecht verstoßen. Insbesondere bezögen sich die Fehler auf Folgendes: die Feststellung, dass die Kommission nicht verpflichtet gewesen sei, die Verlagerung des Inflations- und Wechselkursrisikos zu berücksichtigen und zu bewerten; die Tatsache, dass sich das Gericht auf das Gesetz vom 28. Juli 2005 als eine Einschränkung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers gestützt habe; die Feststellung, dass die Kommission nicht verpflichtet gewesen sei, das Kündigungs- und Prozessrisiko zu berücksichtigen und zu bewerten; sowie Fehler in Bezug auf die Bewertung des dritten Gesichtspunkts in Rn. 152 durch das Gericht.

Dritter Rechtsmittelgrund: Mit der Zurückweisung des zweiten Teils des zweiten Klagegrundes habe das Gericht einen offensichtlichen Rechtsfehler begangen, indem es das geltende Kriterium falsch angewandt, die Begründung der Kommission unzulässigerweise mit seiner eigenen ersetzt, die Beweislast umgekehrt, eine unzureichende Begründung angeführt und die Beweisregeln nicht beachtet habe.

Vierter Rechtsmittelgrund:

Das Gericht habe, indem es den ersten Teil des fünften Klagegrundes zurückgewiesen habe, dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es die Beweise verfälscht und eine unzureichende Begründung angeführt habe.

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