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Klage, eingereicht am 31. Januar 2006 - Larsen / Kommission

(Rechtssache F-11/06)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Holger Larsen (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis, E. Marchal)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge des Klägers

Aufhebung der Entscheidung der Leiterin des Amtes für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche vom 2. März 2005, die Dienstbezüge des Klägers mit Wirkung vom 1. Mai 2005 zu kürzen;

Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Mietzulage an den Kläger, auf die er seit dem Tag der Zahlungseinstellung Anspruch hat, zuzüglich Zinsen in Höhe des um 2 Prozentpunkte erhöhten Leitzinssatzes der Europäischen Zentralbank;

Verurteilung der Beklagten zur Tragung der Kosten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger, ein in der Vertretung der Kommission in London verwendeter Beamter, erhielt seit 1. Oktober 2002 die Mietzulage nach Artikel 14a des Anhangs VII des Statuts und der Verordnung Nr. 6/66/Euratom, 121/66/EWG1. Da dieser Artikel anlässlich der Reform des Statuts aufgehoben wurde, strich die Kommission dem Kläger mit Entscheidung vom 2. Mai 2005 die Mietzulage.

Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger zunächst einen Verstoß gegen Artikel 62 des Statuts und Artikel 19 des Anhangs XIII des Statuts geltend. Er beruft sich insbesondere darauf, dass die Beklagte den letztgenannten Artikel zu Unrecht gemäß der vom Kollegium der Verwaltungschefs am 14. Oktober 2004 vorgenommenen Auslegung angewandt habe, wonach die Mietzulage nicht zu den Bestandteilen der Dienstbezüge gehöre, die von den in diesem Artikel festgelegten Übergangsmaßnahmen erfasst seien. Eine solche Auslegung sei rechtswidrig, da sie die Reichweite der mit der fraglichen Bestimmung angestrebten Sicherung des nominellen Einkommens einschränke.

Darüber hinaus trägt der Kläger vor, dass die angefochtene Entscheidung den durch die Artikel 64 und 65 des Statuts festgelegten Grundsatz der Gleichwertigkeit der Kaufkraft der Beamten verletze.

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1 - Verordnung Nr. 6/66/Euratom, 121/66/EWG der Räte vom 28. Juli 1966 zur Festlegung des Verzeichnisses der Orte, an denen eine Mietzulage gewährt werden kann, sowie des Höchstbetrags dieser Zulage und der Bedingungen für ihre Gewährung (ABl. Nr. 150, S. 2749).