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Klage, eingereicht am 29. Januar 2007 - Angioi / Kommission

(Rechtssache F-7/07)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Marie-Thérèse Angioi (Valenciennes, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M.-A. Lucas)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung des Europäischen Amts für Personalauswahl (EPSO) vom 14. Februar 2006 aufzuheben, mit der ihre Ergebnisse bei den Vorauswahltests für Vertragsbedienstete EU 25 festgestellt wurden;

die Entscheidung des EPSO und/oder des Auswahlausschusses aufzuheben, sie nicht in die Datenbank der Bewerber aufzunehmen, die die Vorauswahltests bestanden haben;

die nachfolgenden Auswahlmaßnahmen aufzuheben;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Gründe.

Mit ihrem ersten Klagegrund macht sie geltend, dass der am 20. Juni 2005 vom EPSO veröffentlichte Aufruf zur Interessenbekundung gegen Art. 12 Abs. 1 EG und gegen Art. 82 Abs. 1 und Abs. 3 Buchst. e der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten (BSB) verstoße. Die Klägerin rügt vor allem, dass der Aufruf zur Interessenbekundung zum einen als Hauptsprache der Bewerber die ihrer Staatsangehörigkeit entsprechende Sprache (oder im Fall von Mitgliedstaaten mit mehreren Amtssprachen die Sprache, in der sie ihre Pflichtschulausbildung absolviert hätten) festgelegt und zum anderen vorgesehen habe, dass die Vorauswahltests für jeden Kandidaten in einer anderen Sprache als der Hauptsprache stattfänden, wobei insoweit zwischen Englisch, Französisch und Deutsch zu wählen gewesen sei. Das Ergebnis dieser Vorgaben sei, dass die Bewerber erstens gehindert gewesen seien, eine andere Sprache, in der sie gründliche Kenntnisse aufwiesen, ohne jedoch über die entsprechende Staatsangehörigkeit zu verfügen, zur Hauptsprache zu erklären, und zweitens verpflichtet gewesen seien, die Prüfungen in einer der drei vorgenannten Sprachen abzulegen. Das System beinhalte eine unterschiedliche Behandlung nach der Staatsangehörigkeit, die nicht durch die Anforderungen der wahrzunehmenden Aufgaben objektiv gerechtfertigt sei.

Mit dem zweiten Klagegrund wird ein Verstoß gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Objektivität und des Vertrauensschutzes geltend gemacht, da die Vorauswahlprüfungen der Klägerin von Zwischenfällen begleitet gewesen seien, die die Klägerin verwirrt und ihr einen Teil der ihr eingeräumten Zeit geraubt hätten, ohne dass ihr erlaubt worden wäre, die Prüfung neu zu beginnen, oder ihr zusätzliche Zeit zugestanden worden wäre.

Mit ihrem dritten Klagegrund rügt die Klägerin zum einen einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, weil die gestellten Fragen nach dem Zufallsprinzip aus einem Vorrat von Fragen ausgewählt worden seien, deren Niveau sehr unterschiedlich und deren Validität mitunter zweifelhaft gewesen sei, und zum anderen einen Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Transparenz sowie die Begründungspflicht, da das EPSO ihr die Fragen, die ihr gestellt worden seien, nicht übermittelt habe.

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