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Rechtsmittel, eingelegt am 20. September 2019 von der Toshiba Samsung Storage Technology Corp. und der Toshiba Samsung Storage Technology Korea Corp. gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 12. Juli 2019 in der Rechtssache T-8/16: Toshiba Samsung Storage Technology, Toshiba Samsung Storage Technology Korea/Kommission

(Rechtssache C-700/19 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Toshiba Samsung Storage Technology Corp. und Toshiba Samsung Storage Technology Korea Corp. (Prozessbevollmächtigte: M. Bay, avvocato, J. Ruiz Calzado, abogado, A. Aresu, avvocato)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das angefochtene Urteil des Gerichts aufzuheben;

den Beschluss der Kommission in der Sache COMP/39.639 – Optische Laufwerke, soweit er die Rechtsmittelführerinnen betrifft, aufzuheben;

die gegen die Rechtsmittelführerinnen in diesem Beschluss verhängte Geldbuße aufzuheben oder herabzusetzen;

der Kommission die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug sowie die des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen, und

alle weiteren Anordnungen zu treffen, die unter den Umständen des vorliegenden Falles zweckdienlich erscheinen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel wird auf vier Rechtsmittelgründe gestützt.

Erster Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler in Bezug auf den ersten, zweiten und dritten Teil des ersten Klagegrundes im ersten Rechtszug, nämlich Verletzung wesentlicher Formvorschriften und der Verteidigungsrechte.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler beim anzuwendenden Prüfmaßstab für die Feststellung einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung.

Dritter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Verteidigungsrechte und fehlerhaftes rechtliches Kriterium.

Vierter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften; mangelhafte Begründung der Zurückweisung des ersten Teils des zweiten Klagegrundes (fehlende Zuständigkeit) im ersten Rechtszug; Fehler bei der rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit der Beweise.

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