Language of document : ECLI:EU:F:2013:148

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION

(Erste Kammer)

7. Oktober 2013

Rechtssache F‑57/12

Luigi Marcuccio

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Invalidengeld – Abzug einer Forderung eines Organs – Teilweise offensichtlich unzulässige und teilweise offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Klage“

Gegenstand:      Klage nach Art. 270 AEUV, der nach Art. 106a EA auf den EAG-Vertrag anwendbar ist, auf Aufhebung der Entscheidung der Europäischen Kommission, von dem Invalidengeld, das dem Kläger für die Monate Juni, Juli, August und September 2011 gezahlt worden ist, einen Gesamtbetrag von 1 661 Euro abzuziehen, und auf Ersatz des durch diesen Abzug entstandenen Schadens

Entscheidung:      Die Klage wird als teilweise offensichtlich unzulässig und als teilweise offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen. Herr Marcuccio trägt seine eigenen Kosten und wird zur Tragung der der Europäischen Kommission entstandenen Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes in den Rechtssachen F‑57/12 R und T‑464/12 P(R) verurteilt. Herr Marcuccio wird verurteilt, an das Gericht 2 000 Euro zu zahlen.

Leitsätze

1.      Beamte – Beschwerende Entscheidung – Begründungspflicht – Entscheidung, die in einem dem Adressaten bekannten Kontext ergeht

(Beamtenstatut, Art. 25 Abs. 2)

2.      Gerichtliches Verfahren – Gerichtskosten – Kosten, die dem Gericht für den öffentlichen Dienst durch die missbräuchliche Klage eines Beamten entstanden sind – Verurteilung des Beamten zur Erstattung dieser Kosten

(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 94 Buchst. a)

1.      Die Verpflichtung, eine beschwerende Entscheidung zu begründen, soll dem Betroffenen ausreichende Hinweise geben, damit er erkennen kann, ob die Entscheidung wirklich berechtigt ist oder ob sie einen Fehler aufweist, der es erlaubt, ihre Rechtmäßigkeit in Frage zu stellen, und sie soll es dem Unionsrichter ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung zu kontrollieren. Eine Entscheidung ist hinreichend begründet, wenn die Maßnahme, die Gegenstand der Klage ist, in einem Kontext ergangen ist, den der betroffene Beamte kennt und der es ihm ermöglicht, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu erfassen.

(vgl. Randnrn. 30 und 31)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: 7. Oktober 2009, Marcuccio/Kommission, F‑3/08, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung; 1. Dezember 2010, Gagalis/Rat, F‑89/09, Randnr. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung

2.      Nach Art. 94 Buchst. a der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst kann das Gericht Kosten, die vermeidbar gewesen wären, insbesondere im Fall einer offensichtlich missbräuchlichen Klage, der Partei, die sie veranlasst hat, bis zu einem Höchstbetrag von 2 000 Euro vollständig oder zum Teil auferlegen. Eine Klage nimmt die Ressourcen des Gerichts offensichtlich missbräuchlich in Anspruch, wenn der Kläger sämtliche Informationen über den Grund für die Entscheidungen eines Organs verschweigt, die dieses Organ ihm gleichwohl mitgeteilt hatte und von denen er vor Erhebung der Klage Kenntnis hatte.

(vgl. Randnrn. 55 und 56)