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Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Deutschland) eingereicht am 20. Juli 2018 - GP gegen Bundesagentur für Arbeit, Familienkasse Baden-Württemberg West

(Rechtssache C-473/18)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Baden-Württemberg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: GP

Beklagte: Bundesagentur für Arbeit, Familienkasse Baden-Württemberg West

Vorlagefragen

Welche Vorschrift des Beschlusses Nr. H3 vom 15. Oktober 20091 ist unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens bei der Währungsumrechnung von kindbezogenen Familienleistungen in Gestalt von Kindergeld bzw. Kinderzulagen anzuwenden?

Wie ist die hiernach anzuwendende Vorschrift bei der Ermittlung des wechselkursabhängigen Differenzkindergeldbetrags konkret auszulegen?

a)    Falls Nr. 2 des Beschlusses Nr. H3 anzuwenden ist: Welcher Tag ist im Sinne dieser Vorschrift der Tag, „an dem der Träger den entsprechenden Vorgang ausgeführt hat“?

b)    Falls Nr. 3 Buchst. b (gegebenenfalls in Verbindung mit Nr. 4) des Beschlusses Nr. H3 anzuwenden ist: Welcher Monat ist im Sinne dieser Vorschrift der Monat, „in dem die Bestimmung anzuwenden ist“?

c)    Falls Nr. 5 des Beschlusses Nr. H3 anzuwenden ist: Ist die Öffnungsklausel für das nationale Recht mit der in Art. 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/20092 normierten Ermächtigung vereinbar? Wenn ja: Erfordert eine „andere Regelung“ des nationalen Rechts eine Regelung durch ein formelles Gesetz oder genügt eine Verwaltungsanweisung der nationalen Verwaltungsbehörde?

3.    Bestehen bei der Währungsumrechnung von schweizerischen Kinderzulagen durch die deutsche Familienkasse Besonderheiten?

a)    Ist bei der Anwendung des Beschlusses Nr. H3 im Verhältnis zur Schweiz von Bedeutung, dass das nationale deutsche Recht in § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes an sich einen Leistungsausschluss vorsieht?

b)    Ist für die Währungsumrechnung gemäß dem Beschluss Nr. H3 von Bedeutung, wann der schweizerische Träger die Familienleistungen bewilligt oder ausgezahlt hat?

c)    Ist für die Währungsumrechnung gemäß dem Beschluss Nr. H3 von Bedeutung, wann der deutsche Träger das Differenzkindergeld abgelehnt hat oder bewilligt?

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1     Beschluss Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäß Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. 2010, C 106, S. 56.

2     Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. 2009, L 284, S. 1.