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Rechtsmittel, eingelegt am 5. Dezember 2018 von der Foundation for the Protection of the Traditional Cheese of Cyprus named Halloumi gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 25. September 2018 in der Rechtssache T-328/17, Foundation for the Protection of the Traditional Cheese of Cyprus named Halloumi/EUIPO

(Rechtssache C-766/18 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Foundation for the Protection of the Traditional Cheese of Cyprus named Halloumi (Prozessbevollmächtigte: S. Malynicz, QC, S. Baran, Barrister, und V. Marsland, Solicitor)

Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, M. J. Dairies EOOD

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-328/17, Foundation for the Protection of the Traditional Cheese of Cyprus named Halloumi/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), EU:T:2018:594, zuzulassen und dem Aufhebungsantrag der Rechtsmittelführerin stattzugeben;

dem Amt und der Streithelferin ihre eigenen Kosten und die Kosten der Rechtsmittelführerin aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Gericht habe der Kollektivmarke HALLOUMI zu Unrecht nicht den ordnungsgemäßen Status und Schutz gewährt, den die Unionsmarkenverordnung für derartige Kollektivmarken verlange, und dadurch gegen Art. 74 der Unionsmarkenverordnung verstoßen.

Insbesondere habe das Gericht zu Unrecht einen vollständig unveränderten Ansatz für die Beurteilung der Unterscheidungskraft der Kollektivmarke HALLOUMI angewandt, der gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 74 der Unionsmarkenverordnung verstoße.

Das Gericht habe die Wirkungen des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-673/15 P bis C-676/15 P, The Tea Board/EUIPO („Tea Board“), und dessen mit Gründen versehenen Beschlusses in der Rechtssache C-392/12 P, Foundation for the Protection of the Traditional Cheese of Cyprus Named Halloumi/HABM („HELLIM“), fehlerhaft gewürdigt und zur Geltung gebracht und das Urteil in der Rechtssache C-196/11 P, Formula One Licensing/HABM, EU:C:2012:314 („F1“), nicht ordnungsgemäß befolgt.

Das Gericht habe es angesichts seiner Feststellung, dass die Vierte Beschwerdekammer – selbst nach Ansicht des Gerichts – zumindest zwei Fehler bei ihrer Beurteilung der Verwechslungsgefahr begangen habe, zu Unrecht unterlassen, die Sache an die Beschwerdekammern zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Damit habe es Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und/oder Art. 72 Abs. 2 der Unionsmarkenverordnung verletzt.

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