Language of document :

Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 12. Dezember 2013 – Marcuccio/Kommission

(Rechtssache F-133/12)

(Öffentlicher Dienst – Beamte – Außervertragliche Haftung der Union – Ersatz des Schadens, der durch die Übersendung eines dem Kläger auferlegte Kosten betreffenden Schreibens des Organs an den Rechtsanwalt des Klägers entstanden sein soll – Teils unzulässige und teils offensichtlich unbegründete Klage – Art. 94 der Verfahrensordnung)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Berardis-Kayser und G. Gattinara im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung, den Antrag des Klägers auf Ersatz des Schadens, der durch die Übersendung eines ihn betreffenden Schreibens auf Schadensersatz seitens der Beklagten an seinen Rechtsanwalt entstanden sei soll, sowie auf Schadensersatz

Tenor des Beschlusses

Die Klage wird als teils unzulässig und teils offensichtlich unbegründet abgewiesen.

Herr Marcuccio trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten der Europäischen Kommission zu tragen.

Herr Marcuccio wird verurteilt, an das Gericht 2 000 Euro zu zahlen.