Language of document : ECLI:EU:C:2019:927

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

7. November 2019(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Art. 7 Abs. 1 Buchst. a – Zuständiges Gericht für vertragliche Streitigkeiten – Gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen – Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – Art. 5, 7, 9 und 12 – Übereinkommen von Montreal – Zuständigkeit – Art. 19 und 33 – Klage auf Ausgleichszahlungen und Schadensersatz wegen Annullierung und Verspätung von Flügen“

In der Rechtssache C‑213/18

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunale ordinario di Roma (Gericht von Rom, Italien) mit Entscheidung vom 26. Februar 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 26. März 2018, in dem Verfahren

Adriano Guaitoli,

Concepción Casan Rodriguez,

Alessandro Celano Tomassoni,

Antonia Cirilli,

Lucia Cortini,

Mario Giuli,

Patrizia Padroni

gegen

easyJet Airline Co. Ltd

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.‑C. Bonichot sowie der Richter M. Safjan (Berichterstatter) und L. Bay Larsen,

Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Herren Guaitoli, Celano Tomassoni und Giuli sowie von Frau Casan Rodriguez, Frau Cirilli, Frau Cortini und Frau Padroni, vertreten durch A. Guaitoli und G. Guaitoli, avvocati,

–        der easyJet Airline Co. Ltd, vertreten durch G. d’Andria, avvocato,

–        der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von F. De Luca, avvocato dello Stato,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Heller, N. Yerrell und L. Malferrari als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 20. Juni 2019

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 33 des am 28. Mai 1999 in Montreal geschlossenen und im Namen der Europäischen Gemeinschaft mit dem Beschluss 2001/539/EG des Rates vom 5. April 2001 (ABl. 2001, L 194, S. 38) genehmigten Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (im Folgenden: Übereinkommen von Montreal), der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1) und der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits von Adriano Guaitoli, Alessandro Celano Tomassoni, Mario Giuli, Concepción Casan Rodriguez, Antonia Cirilli, Lucia Cortini und Patrizia Padroni gegen easyJet Airline Co. Ltd um Ersatz des durch die Annullierung eines Fluges und die Verspätung eines anderen Fluges entstandenen Schadens.

 Rechtlicher Rahmen

 Völkerrecht

3        Das Übereinkommen von Montreal trat für die Europäische Union am 28. Juni 2004 in Kraft.

4        Art. 19 („Verspätung“) dieses Übereinkommens sieht vor:

„Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.“

5        Art. 33 („Gerichtsstand“) des Übereinkommens bestimmt:

„(1)      Die Klage auf Schadenersatz muss im Hoheitsgebiet eines der Vertragsstaaten erhoben werden, und zwar nach Wahl des Klägers entweder bei dem Gericht des Ortes, an dem sich der Wohnsitz des Luftfrachtführers, seine Hauptniederlassung oder seine Geschäftsstelle befindet, durch die der Vertrag geschlossen worden ist, oder bei dem Gericht des Bestimmungsorts.

(4)      Das Verfahren richtet sich nach dem Recht des angerufenen Gerichts.“

 Unionsrecht

 Verordnung Nr. 261/2004

6        Art. 1 („Gegenstand“) der Verordnung Nr. 261/2004 bestimmt in Abs. 1:

„Durch diese Verordnung werden unter den in ihr genannten Bedingungen Mindestrechte für Fluggäste in folgenden Fällen festgelegt:

a)      Nichtbeförderung gegen ihren Willen,

b)      Annullierung des Flugs,

c)      Verspätung des Flugs.“

7        Art. 5 („Annullierung“) der Verordnung Nr. 261/2004 sieht vor:

„(1)      Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a)      vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b)      vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c)      vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i)      sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

ii)      sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

iii)      sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

(2)      Wenn die Fluggäste über die Annullierung unterrichtet werden, erhalten sie Angaben zu einer möglichen anderweitigen Beförderung.

(3)      Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

(4)      Die Beweislast dafür, ob und wann der Fluggast über die Annullierung des Fluges unterrichtet wurde, trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen.“

8        Art. 7 („Ausgleichsanspruch“) der Verordnung Nr. 261/2004 bestimmt:

„(1)      Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a)      250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b)      400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c)      600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.

(2)      Wird Fluggästen gemäß Artikel 8 eine anderweitige Beförderung zu ihrem Endziel mit einem Alternativflug angeboten, dessen Ankunftszeit

a)      bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger nicht später als zwei Stunden oder

b)      bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 und 3 500 km nicht später als drei Stunden oder

c)      bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen nicht später als vier Stunden

nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges liegt, so kann das ausführende Luftfahrtunternehmen die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 um 50 % kürzen.

(3)      Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 erfolgen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen.

(4)      Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Entfernungen werden nach der Methode der Großkreisentfernung ermittelt.“

9        Art. 9 („Anspruch auf Betreuungsleistungen“) der Verordnung Nr. 261/2004 lautet:

„(1)      Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

a)      Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

b)      Hotelunterbringung, falls

–        ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder

–        ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

c)      Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

(2)      Außerdem wird den Fluggästen angeboten, unentgeltlich zwei Telefongespräche zu führen oder zwei Telexe oder Telefaxe oder E‑Mails zu versenden.

(3)      Bei der Anwendung dieses Artikels hat das ausführende Luftfahrtunternehmen besonders auf die Bedürfnisse von Personen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen sowie auf die Bedürfnisse von Kindern ohne Begleitung zu achten.“

10      Art. 12 („Weiter gehender Schadensersatz“) dieser Verordnung bestimmt in Abs. 1:

„Diese Verordnung gilt unbeschadet eines weiter gehenden Schadensersatzanspruchs des Fluggastes. Die nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung kann auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet werden.“

 Verordnung Nr. 1215/2012

11      Kapitel II („Zuständigkeit“) der Verordnung Nr. 1215/2012 gliedert sich in zehn Abschnitte, von denen der erste, der zweite und der vierte mit „Allgemeine Bestimmungen“, „Besondere Zuständigkeiten“ und „Zuständigkeit bei Verbrauchersachen“ überschrieben sind.

12      Art. 4 dieser Verordnung, der zu Abschnitt 1 ihres Kapitels II gehört, bestimmt in Abs. 1:

„Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.“

13      Art. 7 der genannten Verordnung, der zu Abschnitt 2 des Kapitels II gehört, sieht vor:

„Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:

1.      a)      wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre;

b)      im Sinne dieser Vorschrift – und sofern nichts anderes vereinbart worden ist – ist der Erfüllungsort der Verpflichtung

–        für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen;

…“

14      Art. 17 dieser Verordnung, der zu Abschnitt 4 ihres Kapitels II gehört, sieht Vorschriften über die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen vor, die jedoch gemäß Abs. 3 dieses Artikels nicht für Beförderungsverträge gelten, mit Ausnahme von Reiseverträgen, die für einen Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsehen.

15      Art. 66 der Verordnung Nr. 1215/2012, der zu ihrem Kapitel VI („Übergangsvorschriften“) gehört, bestimmt in Abs. 1:

„Diese Verordnung ist nur auf Verfahren, öffentliche Urkunden oder gerichtliche Vergleiche anzuwenden, die am 10. Januar 2015 oder danach eingeleitet, förmlich errichtet oder eingetragen bzw. gebilligt oder geschlossen worden sind.“

16      Art. 67 dieser Verordnung, der zu ihrem Kapitel VII („Verhältnis zu anderen Rechtsinstrumenten“) gehört, bestimmt:

„Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Bestimmungen, die für besondere Rechtsgebiete die gerichtliche Zuständigkeit oder die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen regeln und in Unionsrechtsakten oder in dem in Ausführung dieser Rechtsakte harmonisierten einzelstaatlichen Recht enthalten sind.“

17      Art. 71 dieser Verordnung, der ebenfalls zu Kapitel VII gehört, bestimmt in Abs. 1:

„Diese Verordnung lässt Übereinkünfte unberührt, denen die Mitgliedstaaten angehören und die für besondere Rechtsgebiete die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung oder die Vollstreckung von Entscheidungen regeln.“

 Verordnung (EG) Nr. 44/2001

18      In Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1), der zu Abschnitt 2 („Besondere Zuständigkeiten“) des Kapitels II („Zuständigkeit“) gehört, heißt es:

„Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:

1.      a)      wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre;

b)      im Sinne dieser Vorschrift – und sofern nichts anderes vereinbart worden ist – ist der Erfüllungsort der Verpflichtung

–        für den Verkauf beweglicher Sachen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen;

–        für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen;

c)      ist Buchstabe b) nicht anwendbar, so gilt Buchstabe a);

…“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

19      Die Kläger des Ausgangsverfahrens haben mit easyJet Airline, einer Fluggesellschaft mit Sitz im Vereinigten Königreich, einen Vertrag über die Beförderung im Luftverkehr über einen Hinflug von Rom Fiumicino (Italien) nach Korfu (Griechenland) am 4. August 2015 um 20.20 Uhr und einen Rückflug von Korfu nach Rom Fiumicino am 14. August 2015 um 23.25 Uhr abgeschlossen.

20      Der Hinflug wurde als verspätet angekündigt und schließlich annulliert und auf den nächsten Tag verschoben. Den Klägern des Ausgangsverfahrens sei weder eine Beförderung auf einem anderen Flug einer anderen Gesellschaft angeboten worden, noch eine Möglichkeit, eine Mahlzeit oder einen Imbiss zu sich zu nehmen, noch irgendeine Form der Unterstützung, noch, trotz förmlicher Aufforderung gegenüber der easyJet Airline, eine Entschädigung oder Erstattung.

21      Der Rückflug verzögerte sich um mehr als zwei und weniger als drei Stunden.

22      Am 28. Juni 2016 erhoben die Kläger des Ausgangsverfahrens, die in Rom (Italien) wohnhaft sind, beim Tribunale ordinario di Roma (Gericht von Rom, Italien) Klage gegen easyJet Airline auf Zahlung der in den Art. 5, 7 und 9 der Verordnung Nr. 261/2004 genannten Ausgleichsleistungen sowie auf Ersatz des zusätzlichen materiellen und des immateriellen Schadens, der sich aus der Verletzung ihrer vertraglichen Verpflichtungen durch easyJet Airline ergebe.

23      EasyJet Airline erhob zwei Einreden der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts, die erste gestützt auf den Streitwert, die zweite auf die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit.

24      Das Tribunale ordinario di Roma (Gericht von Rom) hat die erste Einrede der Unzuständigkeit zurückgewiesen und in Bezug auf die zweite Einrede festgestellt, dass seine Zuständigkeit vom anwendbaren Recht – nationales Recht oder Unionsrecht – und von dessen Auslegung abhänge.

25      Insoweit stellt das vorlegende Gericht zunächst die Frage, ob das Übereinkommen von Montreal auf das Ausgangsverfahren oder zumindest auf einen Teil davon anwendbar ist oder ob der Rechtsstreit ausschließlich unter die Verordnung Nr. 261/2004 fällt.

26      Für den Fall einer ausschließlichen oder teilweisen Anwendung des Übereinkommens von Montreal fragt sich das vorlegende Gericht sodann, ob die Regelung in Art. 33 dieses Übereinkommens lediglich, wie die Corte di cassazione (Kassationsgerichtshof, Italien) entschieden hat, den zuständigen Staat bestimmt, oder ob diese Regel, was ihm eher der Fall zu sein scheint, auch für die Bestimmung des zuständigen Gerichts in diesem Staat gilt.

27      Das vorlegende Gericht führt aus, dass es für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nach nationalem Zivilprozessrecht nur zuständig sei, wenn entschieden werde, dass dieser ausschließlich dem Übereinkommen von Montreal unterliege und Art. 33 dieses Übereinkommens so auszulegen sei, dass er nur den zuständigen Staat bestimmt. Andernfalls falle der Rechtsstreit in die Zuständigkeit des Tribunale di Civitavecchia (Gericht von Civitavecchia, Italien), in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Ausgangsflughafen des Hin- und der Zielflughafen des Rückflugs befinde.

28      Das Tribunale ordinario di Roma (Gericht von Rom) hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist, wenn eine Partei, deren Flug Verspätung hatte oder annulliert worden ist, zusätzlich zu den pauschalen und einheitlichen Ausgleichszahlungen gemäß den Art. 5, 7 und 9 der Verordnung Nr. 261/2004 auch Schadensersatz gemäß Art. 12 der Verordnung beantragt, Art. 33 des Übereinkommens von Montreal anzuwenden oder richtet sich die (internationale und innerstaatliche) „gerichtliche Zuständigkeit“ nach Art. 5 der Verordnung Nr. 44/2001?

2.      Ist im ersten Fall der Frage 1 Art. 33 des Übereinkommens von Montreal dahin auszulegen, dass er nur die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Staaten regelt, oder dahin, dass er auch die innerstaatliche örtliche Zuständigkeit des einzelnen Staates regelt?

3.      Findet Art. 33 des Übereinkommens von Montreal im ersten Fall der Frage 2 „ausschließlich“ Anwendung und schließt er damit die Anwendung von Art. 5 der Verordnung Nr. 44/2001 aus oder können beide Bestimmungen gemeinsam in der Weise angewendet werden, dass sowohl die Gerichtsbarkeit des Staates als auch die innerstaatliche örtliche Zuständigkeit seiner einzelnen Gerichte unmittelbar bestimmt werden können?

 Zu den Vorlagefragen

 Vorbemerkungen

29      Auch wenn das vorlegende Gericht in seinen Vorlagefragen ausdrücklich auf die Verordnung Nr. 44/2001 Bezug genommen hat, sind gemäß Art. 66 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 deren Bestimmungen auf das Ausgangsverfahren zeitlich anwendbar. Die Klage, mit der das vorlegende Gericht befasst ist, ist nämlich nach dem 10. Januar 2015 erhoben worden.

30      Außerdem hindert nach ständiger Rechtsprechung der Umstand, dass dieses Gericht seine Vorlagefrage unter Bezugnahme auf bestimmte Vorschriften der Verordnung Nr. 44/2001 formuliert hat, den Gerichtshof nicht daran, diesem Gericht unabhängig davon, worauf es in seinen Fragen Bezug genommen hat, alle Auslegungshinweise zu geben, die ihm bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können (vgl. entsprechend Urteil vom 6. Juni 2019, Weil, C‑361/18, EU:C:2019:473, Rn. 26).

31      Da außerdem die Verordnung Nr. 1215/2012 die Verordnung Nr. 44/2001 aufhebt und ersetzt, die ihrerseits das Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) ersetzt hat, gilt die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung der Bestimmungen der letztgenannten Rechtsinstrumente auch für die Verordnung Nr. 1215/2012, soweit diese Bestimmungen als „gleichwertig“ angesehen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Tibor-Trans, C‑451/18, EU:C:2019:635, Rn. 23).

32      Wie sich schließlich aus dem Vorabentscheidungsersuchen ergibt, begehren die Kläger des Ausgangsverfahrens sowohl die in den Art. 7 und 9 der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehene pauschale Ausgleichszahlung und Kostenerstattung als auch den in Art. 12 dieser Verordnung vorgesehenen weiter gehenden Schadensersatz, nämlich Ersatz des zusätzlichen materiellen und des immateriellen Schadens, den sie angeblich erlitten haben. Da der weiter gehende Schadensersatz im Übereinkommen von Montreal geregelt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 2011, Sousa Rodríguez u. a., C‑83/10, EU:C:2011:652‚ Rn. 38), bestehen folglich in einem Rechtsstreit wie dem des Ausgangsverfahrens zwei Regelungen für die Haftung des Luftfahrtunternehmens gegenüber den Fluggästen: die eine auf der Grundlage der Verordnung Nr. 261/2004 und die andere auf der Grundlage des Übereinkommens von Montreal.

 Zur ersten Frage

33      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 7 Nr. 1, Art. 67 und Art. 71 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 sowie Art. 33 des Übereinkommens von Montreal dahin auszulegen sind, dass das Gericht eines Mitgliedstaats, bei dem eine Klage anhängig ist, mit der sowohl die Durchsetzung der in der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen pauschalen und einheitlichen Ansprüche als auch ergänzender Schadensersatz begehrt wird, der in den Anwendungsbereich des Übereinkommens von Montreal fällt, seine Zuständigkeit für den ersten Antrag nach Art. 7 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 und für den zweiten nach Art. 33 dieses Übereinkommens zu beurteilen hat.

34      In Bezug auf die Zuständigkeit für die Entscheidung über Ansprüche wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass, da für Ansprüche, die auf die Vorschriften der Verordnung Nr. 261/2004, und solche, die auf die Bestimmungen des Übereinkommens von Montreal gestützt sind, unterschiedliche Regelungsrahmen gelten, die Zuständigkeitsregeln des Übereinkommens von Montreal auf Klagen, die allein auf der Grundlage der Verordnung Nr. 261/2004 erhoben wurden, keine Anwendung finden; solche Klagen sind anhand der Verordnung Nr. 44/2001 zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2016, Flight Refund, C‑94/14, EU:C:2016:148, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35      Das Gleiche gilt im Rahmen eines Rechtsstreits wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem die Ansprüche der Kläger sowohl auf die Bestimmungen der Verordnung Nr. 261/2004 als auch auf das Übereinkommen von Montreal gestützt werden.

36      Außerdem lassen Art. 67 und Art. 71 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 die Anwendung von Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit für besondere Rechtsgebiete zu, die in Unionsrechtsakten oder in Übereinkünften enthalten sind, denen die Mitgliedstaaten angehören. Da die Beförderung im Luftverkehr ein solches besonderes Rechtsgebiet darstellt, müssen die Zuständigkeitsvorschriften des Übereinkommens von Montreal innerhalb des in diesem Übereinkommen vorgesehenen Rechtsrahmens Anwendung finden können.

37      Unter diesen Umständen hat das vorlegende Gericht zum einen hinsichtlich der auf die Art. 5, 7 und 9 der Verordnung Nr. 261/2004 gestützten Ansprüche für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits seine Zuständigkeit nach der Verordnung Nr. 1215/2012 zu prüfen.

38      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass, um den Rechtsschutz der in der Union ansässigen Personen in der Weise zu verbessern, dass ein Kläger ohne Schwierigkeiten festzustellen vermag, welches Gericht er anrufen kann, und ein Beklagter entsprechend vorhersehen kann, vor welchem Gericht er verklagt werden kann, der allgemeine Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten gemäß Art. 4 der Verordnung Nr. 1215/2012 Ausgangspunkt der in dieser Verordnung enthaltenen Zuständigkeitsregeln ist, der durch besondere Gerichtsstände ergänzt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Mai 2007, Color Drack, C‑386/05, EU:C:2007:262, Rn. 20 und 21).

39      So wird die Regel des Gerichtsstands des Wohnsitzes des Beklagten durch die Regel eines besonderen Gerichtsstands für vertragliche Streitigkeiten in Art. 7 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 ergänzt, deren Grund in der engen Verknüpfung von Vertrag und zur Entscheidung berufenem Gericht liegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Mai 2007, Color Drack, C‑386/05, EU:C:2007:262, Rn. 22).

40      Nach dieser Regel kann der Beklagte auch vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, da von einer engen Verknüpfung zwischen diesem Gericht und dem Vertrag ausgegangen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Mai 2007, Color Drack, C‑386/05, EU:C:2007:262, Rn. 23).

41      Im Übrigen legen die Bestimmungen von Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung Nr. 1215/2012 über die „Zuständigkeit bei Verbrauchersachen“ zwar auch eine besondere Zuständigkeitsregel zugunsten der Verbraucher fest, doch ist festzustellen, dass es in Art. 17 Abs. 3 dieser Verordnung heißt, dass dieser Abschnitt „nicht auf Beförderungsverträge mit Ausnahme von Reiseverträgen, die für einen Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsehen, anzuwenden [ist]“ (Urteil vom 11. April 2019, Ryanair, C‑464/18, EU:C:2019:311, Rn. 28).

42      Im Bereich der Beförderung im Luftverkehr ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass nach der in Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1215/2012 vorgesehenen besonderen Zuständigkeitsregel für die Erbringung von Dienstleistungen für die Entscheidung über eine auf einen Beförderungsvertrag im Luftverkehr gestützte Klage auf Ausgleichszahlungen nach Wahl des Klägers das Gericht des Ortes des Abflugs oder das des Ortes der Ankunft des Flugzeugs entsprechend der Vereinbarung dieser Orte in diesem Vertrag zuständig ist (vgl. entsprechend Urteile vom 9. Juli 2009, Rehder, C‑204/08, EU:C:2009:439, Rn. 43 und 47, sowie vom 11. Juli 2018, Zurich Insurance und Metso Minerals, C‑88/17, EU:C:2018:558, Rn. 18).

43      Was zum anderen die Ansprüche angeht, die auf die Bestimmungen des Übereinkommens von Montreal und insbesondere auf dessen Art. 19 gestützt werden, der den Ersatz des durch die Verspätung eines Fluges verursachten Schadens betrifft, muss das vorlegende Gericht seine Zuständigkeit für die Entscheidung über diesen Teil der Klage im Hinblick auf Art. 33 des Übereinkommens bestimmen.

44      Aus dem Vorstehenden folgt, dass Art. 7 Nr. 1, Art. 67 und Art. 71 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 sowie Art. 33 des Übereinkommens von Montreal dahin auszulegen sind, dass das Gericht eines Mitgliedstaats, bei dem eine Klage anhängig ist, mit der sowohl die Durchsetzung der in der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen pauschalen und einheitlichen Ansprüche als auch ergänzender Schadensersatz begehrt wird, der in den Anwendungsbereich des Übereinkommens von Montreal fällt, seine Zuständigkeit für den ersten Antrag nach Art. 7 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 und für den zweiten nach Art. 33 dieses Übereinkommens zu beurteilen hat.

 Zur zweiten Frage

45      Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 33 Abs. 1 des Übereinkommens von Montreal dahin auszulegen ist, dass er für Klagen auf Ersatz eines Schadens, der in den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens fällt, nicht nur die Verteilung der gerichtlichen Zuständigkeit zwischen den Vertragsstaaten, sondern auch die Verteilung der örtlichen Zuständigkeit zwischen den jeweiligen Gerichten dieser Staaten regelt.

46      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen des Übereinkommens von Montreal einen integralen Bestandteil der Unionsrechtsordnung bilden, so dass der Gerichtshof unter Beachtung der Regeln des Völkerrechts, an die die Union gebunden ist, für die Auslegung dieser Bestimmungen zuständig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Mai 2010, Walz, C‑63/09, EU:C:2010:251, Rn. 20).

47      Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass die im Übereinkommen von Montreal enthaltenen Begriffe einheitlich und autonom auszulegen sind, so dass er bei der Auslegung dieser Begriffe im Wege der Vorabentscheidung nicht die verschiedenen Bedeutungen zu berücksichtigen hat, die sie möglicherweise in den internen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten der Union haben, sondern die Auslegungsregeln des allgemeinen Völkerrechts, an die die Union gebunden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Mai 2010, Walz, C‑63/09, EU:C:2010:251, Rn. 21 und 22).

48      Hierzu heißt es in Art. 31 des am 23. Mai 1969 in Wien unterzeichneten Übereinkommens über das Recht der Verträge, mit dem Regeln des allgemeinen Völkerrechts kodifiziert werden, dass ein Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Licht seines Zieles und Zweckes auszulegen ist (Urteil vom 6. Mai 2010, Walz, C‑63/09, EU:C:2010:251, Rn. 23).

49      Aus dem Wortlaut von Art. 33 des Übereinkommens von Montreal ergibt sich, dass dieser dem Kläger die Wahl lässt, das betroffene Luftfahrtunternehmen im Hoheitsgebiet eines der Vertragsstaaten entweder bei dem Gericht des Ortes, an dem sich der Wohnsitz des Luftfrachtführers, seine Hauptniederlassung oder seine Geschäftsstelle befindet, durch die der Vertrag geschlossen worden ist, oder bei dem Gericht des Bestimmungsorts des betreffenden Flugs zu verklagen.

50      Wie der Generalanwalt in Nr. 61 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, zielt diese Bestimmung zunächst auf das „Hoheitsgebiet eines der Vertragsstaaten“ ab und bestimmt dann, welches der Gerichte, die in diesem Hoheitsgebiet ihren Sitz haben, sich gemäß bestimmter Anknüpfungspunkte für örtlich zuständig erklären kann.

51      Folglich ist davon auszugehen, dass Art. 33 Abs. 1 des Übereinkommens von Montreal nach seinem Wortlaut auch die Verteilung der örtlichen Zuständigkeit zwischen den jeweiligen Gerichten der Vertragsstaaten regelt.

52      Diese Auslegung ergibt sich auch aus einer Prüfung des Zwecks des Übereinkommens von Montreal. Aus der Präambel dieses Übereinkommens geht nämlich hervor, dass die Vertragsstaaten nicht nur „[den Schutz] der Verbraucherinteressen bei der Beförderung im internationalen Luftverkehr“ bezweckten, sondern auch die „weitere Harmonisierung und Kodifizierung bestimmter Vorschriften über [diese Beförderung], um einen gerechten [Ausgleich der beteiligten Interessen] zu erreichen“.

53      Die Auslegung, wonach Art. 33 Abs. 1 des Übereinkommens von Montreal nicht nur den für die Entscheidung über die betreffende Schadensersatzklage zuständigen Mitgliedstaat bestimmen soll, sondern auch dasjenige der Gerichte dieses Staates, bei dem die Klage zu erheben ist, ist geeignet, zur Erreichung des in der Präambel dieses Rechtsinstruments zum Ausdruck gebrachten Ziels einer verstärkten Vereinheitlichung beizutragen und die Interessen der Verbraucher zu schützen und gleichzeitig einen angemessenen Ausgleich mit den Interessen der Luftfahrtunternehmen zu bieten.

54      Die unmittelbare Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts gewährleistet nämlich im Interesse beider Parteien des Rechtsstreits eine größere Vorhersehbarkeit und bessere Rechtssicherheit.

55      Nach alledem ist Art. 33 Abs. 1 des Übereinkommens von Montreal dahin auszulegen, dass er für Klagen auf Ersatz eines Schadens, der in den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens fällt, nicht nur die Verteilung der gerichtlichen Zuständigkeit zwischen den Vertragsstaaten, sondern auch die Verteilung der örtlichen Zuständigkeit zwischen den jeweiligen Gerichten dieser Staaten regelt.

 Zur dritten Frage

56      Angesichts der Antwort auf die zweite Frage ist die dritte Frage nicht mehr zu beantworten.

 Kosten

57      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 7 Nr. 1, Art. 67 und Art. 71 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie Art. 33 des am 28. Mai 1999 in Montreal geschlossenen und im Namen der Europäischen Gemeinschaft mit dem Beschluss 2001/539/EG des Rates vom 5. April 2001 genehmigten Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr sind dahin auszulegen, dass das Gericht eines Mitgliedstaats, bei dem eine Klage anhängig ist, mit der sowohl die Durchsetzung der in der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 vorgesehenen pauschalen und einheitlichen Ansprüche als auch ergänzender Schadensersatz begehrt wird, der in den Anwendungsbereich des besagten Übereinkommens fällt, seine Zuständigkeit für den ersten Antrag nach Art. 7 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 und für den zweiten nach Art. 33 dieses Übereinkommens zu beurteilen hat.

2.      Art. 33 Abs. 1 des am 28. Mai 1999 in Montreal geschlossenen Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr ist dahin auszulegen, dass er für Klagen auf Ersatz eines Schadens, der in den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens fällt, nicht nur die Verteilung der gerichtlichen Zuständigkeit zwischen den Vertragsstaaten, sondern auch die Verteilung der örtlichen Zuständigkeit zwischen den jeweiligen Gerichten dieser Staaten regelt.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Italienisch.