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Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 15. März 2011 - Strack/Kommission

(Rechtssache F-120/07)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Übertragung des Jahresurlaubs - Art. 4 des Anhangs V des Statuts - Gründe, die auf dienstliche Erfordernisse zurückzuführen sind - Art. 73 des Statuts - Richtlinie 2003/88/EG - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - Krankheitsurlaub)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Guido Strack (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Tettenborn)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und B. Eggers)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung mehrerer Entscheidungen der Kommission über den Antrag, die über die Schwelle von 12 Tagen hinaus nicht in Anspruch genommenen Jahresurlaubstage von 2004 nach 2005 zu übertragen, und Verurteilung der Kommission zur Zahlung eines finanziellen Ausgleichs für die nicht in Anspruch genommenen und nicht bezahlten 26,5 Tage Jahresurlaub, zuzüglich Zinsen in Höhe von jährlich 2 %

Tenor des Urteils

Die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 15. März 2007, mit der der Antrag von Herrn Strack auf Übertragung der restlichen Urlaubstage aus dem Jahr 2004 abgelehnt wurde, wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten von Herrn Strack.

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1 - ABl. C 315 vom 22.12.2007, S. 50.