Language of document : ECLI:EU:F:2011:3

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION (Zweite Kammer)

20. Januar 2011(*)

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Zugang zu Dokumenten – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Zuständigkeit des Gerichts – Zulässigkeit – Beschwerende Maßnahme“

In der Rechtssache F‑121/07

betreffend eine Klage nach den Art. 236 EG und 152 EA,

Guido Strack, ehemaliger Beamter der Europäischen Kommission, wohnhaft in Köln (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Tettenborn,

Kläger,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch J. Currall und B. Eggers als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur,

Beklagte,

erlässt

DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Tagaras, des Richters S. Van Raepenbusch (Berichterstatter) und der Richterin I. Rofes i Pujol,

Kanzler: J. Tomac, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 2010

folgendes

Urteil

1        Mit Klageschrift, die am 22. Oktober 2007 mit Fernkopie bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist (die Urschrift ist am 30. Oktober 2007 eingegangen), beantragt Herr Strack

–        die Aufhebung der Entscheidungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Januar, 26. Februar und 20. Juli 2007, soweit ihm mit ihnen der Zugang zu bestimmten, bei der Kommission verfügbaren Dokumenten verweigert wird;

–        die Verurteilung der Kommission zur Zahlung von mindestens 10 000 Euro zuzüglich Zinsen als Ersatz des ihm durch die oben genannten Entscheidungen entstandenen Schadens.

 Rechtlicher Rahmen

2        Art. 26 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) lautet:

„Die Personalakte des Beamten enthält:

a)      sämtliche sein Dienstverhältnis betreffenden Schriftstücke sowie jede Beurteilung seiner Befähigung, Leistung und Führung;

b)      die Stellungnahmen des Beamten zu den Vorgängen nach Buchstabe a).

Alle Schriftstücke sind in ein Verzeichnis aufzunehmen, fortlaufend zu nummerieren und lückenlos einzuordnen; das Organ darf Schriftstücke nach Buchstabe a) dem Beamten nur dann entgegenhalten oder gegen ihn verwerten, wenn sie ihm vor Aufnahme in die Personalakte mitgeteilt worden sind.

Die Mitteilung aller Schriftstücke wird durch die Unterschrift des Beamten nachgewiesen oder andernfalls durch Einschreibebrief an die letzte von dem Beamten mitgeteilte Anschrift bewirkt.

Die Personalakte darf keinerlei Angaben über die politischen, gewerkschaftlichen, weltanschaulichen oder religiösen Aktivitäten und Überzeugungen bzw. über die Rasse, den ethnischen Ursprung oder die sexuelle Ausrichtung des Beamten enthalten.

Absatz 4 untersagt indessen nicht, dass dem Beamten bekannte Verwaltungsakte und Unterlagen, die zur Anwendung des Statuts erforderlich sind, in die Personalakte aufgenommen werden.

Für jeden Beamten darf nur eine Personalakte geführt werden.

Der Beamte hat auch nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst das Recht, seine vollständige Personalakte einzusehen und gegebenenfalls eine Kopie davon anzufertigen.

Die Personalakte ist vertraulich zu behandeln und darf nur in den Diensträumen der Verwaltung oder auf einem gesicherten Datenträger eingesehen werden. Ist jedoch ein den Beamten betreffender Rechtsstreit anhängig, so wird die Personalakte dem Gerichtshof der Europäischen [Union] vorgelegt.“

3        Art. 26a des Statuts lautet:

„Jeder Beamte hat das Recht, seine medizinische Akte gemäß den von den Organen festgelegten Modalitäten einzusehen.“

4        Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) sieht für Anträge auf Zugang vor:

„(1)      Anträge auf Zugang zu einem Dokument sind in schriftlicher, einschließlich elektronischer, Form in einer der in Artikel 314 [EG] aufgeführten Sprachen zu stellen und müssen so präzise formuliert sein, dass das Organ das betreffende Dokument ermitteln kann. Der Antragsteller ist nicht verpflichtet, Gründe für seinen Antrag anzugeben.

(2)      Ist ein Antrag nicht hinreichend präzise, fordert das Organ den Antragsteller auf, den Antrag zu präzisieren, und leistet ihm dabei Hilfe, beispielsweise durch Informationen über die Nutzung der öffentlichen Dokumentenregister.

(3)      Betrifft ein Antrag ein sehr umfangreiches Dokument oder eine sehr große Zahl von Dokumenten, so kann sich das Organ mit dem Antragsteller informell beraten, um eine angemessene Lösung zu finden.

(4)      Die Organe informieren die Bürger darüber, wie und wo Anträge auf Zugang zu Dokumenten gestellt werden können, und leisten ihnen dabei Hilfe.“

5        Art. 7 der Verordnung Nr. 1049/2001 regelt die Behandlung von Erstanträgen wie folgt:

„(1)      Ein Antrag auf Zugang zu einem Dokument wird unverzüglich bearbeitet. Dem Antragsteller wird eine Empfangsbescheinigung zugesandt. Binnen fünfzehn Arbeitstagen nach Registrierung des Antrags gewährt das Organ entweder Zugang zu dem angeforderten Dokument und macht es innerhalb dieses Zeitraums gemäß Artikel 10 zugänglich oder informiert den Antragsteller schriftlich über die Gründe für die vollständige oder teilweise Ablehnung und über dessen Recht, gemäß Absatz 2 dieses Artikels einen Zweitantrag zu stellen.

(2)      Im Fall einer vollständigen oder teilweisen Ablehnung kann der Antragsteller binnen fünfzehn Arbeitstagen nach Eingang des Antwortschreibens des Organs einen Zweitantrag an das Organ richten und es um eine Überprüfung seines Standpunkts ersuchen.

(3)      In Ausnahmefällen, beispielsweise bei einem Antrag auf Zugang zu einem sehr umfangreichen Dokument oder zu einer sehr großen Zahl von Dokumenten, kann die in Absatz 1 vorgesehene Frist um fünfzehn Arbeitstage verlängert werden, sofern der Antragsteller vorab informiert wird und eine ausführliche Begründung erhält.

(4)      Antwortet das Organ nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, so hat der Antragsteller das Recht, einen Zweitantrag einzureichen.“

6        Art. 8 der Verordnung Nr. 1049/2001, der die Behandlung von Zweitanträgen betrifft, lautet:

„(1)      Ein Zweitantrag ist unverzüglich zu bearbeiten. Binnen fünfzehn Arbeitstagen nach Registrierung eines solchen Antrags gewährt das Organ entweder Zugang zu dem angeforderten Dokument und macht es innerhalb dieses Zeitraums gemäß Artikel 10 zugänglich oder teilt schriftlich die Gründe für die vollständige oder teilweise Ablehnung mit. Verweigert das Organ den Zugang vollständig oder teilweise, so unterrichtet es den Antragsteller über mögliche Rechtsbehelfe, das heißt, Erhebung einer Klage gegen das Organ und/oder Einlegen einer Beschwerde beim Bürgerbeauftragten nach Maßgabe der Artikel 230 [EG] bzw. 195 [EG].

(2)      In Ausnahmefällen, beispielsweise bei einem Antrag auf Zugang zu einem sehr umfangreichen Dokument oder zu einer sehr großen Zahl von Dokumenten, kann die in Absatz 1 vorgesehene Frist um fünfzehn Arbeitstage verlängert werden, sofern der Antragsteller vorab informiert wird und eine ausführliche Begründung erhält.

(3)      Antwortet das Organ nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, gilt dies als abschlägiger Bescheid und berechtigt den Antragsteller, nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des EG-Vertrags Klage gegen das Organ zu erheben und/oder Beschwerde beim Bürgerbeauftragten einzulegen.“

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

7        Der Kläger trat am 1. September 1995 in den Dienst der Kommission. Vom 1. September 1995 bis 31. März 2002 übte er seinen Dienst im Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (OPOCE) aus. Am 1. Januar 2001 wurde er nach Besoldungsgruppe A 6 befördert. Vom 1. April 2002 bis 15. Februar 2003 arbeitete er in der Generaldirektion „Unternehmen“ der Kommission, und ab 16. Februar 2003 war er Eurostat zugewiesen.

8        Am 7. März 2005 beantragte der Kläger, der sich zu diesem Zeitpunkt im Krankheitsurlaub befand, die Anerkennung der betreffenden Krankheit als Berufskrankheit im Sinne der Art. 73 und 78 Abs. 5 des Statuts.

9        Mit Wirkung vom 1. April 2005 wurde er in den Ruhestand versetzt.

10      Der Kläger beantragte mehrfach Zugang zu seiner Personalakte. Er konnte diese in einem Umfang einsehen, den er für unzureichend hielt.

11      Mit Schreiben vom 16. Oktober 2006 beantragte der Kläger bei der Kommission die Zahlung von Schadensersatz mit der Begründung, dass sie keine rechtmäßige Entscheidung über seinen Antrag auf Anerkennung einer berufsbedingten Krankheit getroffen habe.

12      Mit Schreiben vom 22. Dezember 2006, das u. a. an den Präsidenten der Kommission, die Generaldirektion „Personal und Verwaltung“ und das Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) adressiert war, beantragte der Kläger nach Art. 90 Abs. 1 des Statuts u. a. erneut „sofortigen und umfassenden Zugang zu allen bei der Kommission über [ihn] verfügbaren Daten und Dokumenten, insbesondere jenen im Zusammenhang mit [folgenden Punkten:]

–        [g]etroffene und noch zu treffende Entscheidungen über [s]eine dienstlichen Beurteilungen seit 2001/2002 …;

–        [g]etroffene und noch zu treffende Entscheidungen über [s]eine Beförderungspunkte und Beförderungen seit 2002 …;

–        Fragen im Zusammenhang mit der Nichtberücksichtigung [s]einer Stellenbewerbung beim OPOCE …;

–        Fragen im Zusammenhang mit den … Ermittlungen [des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF)];

–        [d]ie Frage der Übertragung [s]eines Resturlaubs 2004 nach 2005 …;

–        Fragen im Zusammenhang mit dem … von der Kommission und OLAF verweigerten Zugang zu Dokumenten;

–        Fragen im Zusammenhang mit den anhängigen Verfahren beim Europäischen Ombudsmann … und beim Europäischen Datenschutzbeauftragten …;

–        Fragen im Zusammenhang mit der unberechtigten Weitergabe [s]einer Daten (z. B. durch PMO …);

–        Fragen im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Anerkennung der Berufsbedingtheit [s]einer Erkrankung und einer entsprechenden Entschädigung für diese berufsbedingte Erkrankung und für die in diesem Verfahren vorgenommenen rechtswidrigen Handlungen;

–        [d]ie Frage des Ersatzes des Gesamtschadens …, der [ihm] und [s]einer Familie durch die fortgesetzt rechtswidrigen Handlung[en] der Kommission und ihrer Beamten … kausal entstanden ist.“

13      Mit Schreiben vom 12. Januar 2007 antwortete der Direktor der Direktion B „Statut: Politik, Verwaltung und Beratung“ der Generaldirektion „Personal und Verwaltung“ dem Kläger, dass er sich wegen der „Akteneinsicht zu dem laufenden Verfahren der Anerkennung einer Berufskrankheit“ an das PMO wenden müsse. Soweit der Kläger Einsicht in Akten beantrage, hinsichtlich deren ihm die Akteneinsicht bereits verwehrt worden sei, verweist der Direktor der Direktion B der Generaldirektion „Verwaltung und Personal“ „auf den bereits zwischen [dem Kläger und der Generaldirektion] geführten Schriftverkehr sowie auf das beim Bürgerbeauftragten anhängige Verfahren“. Schließlich weist er den Kläger „allgemein“ darauf hin, dass dieser „gehalten“ sei, „zu präzisieren, zu welchen Unterlagen [er] Zugang haben [möchte]“, und nennt im Anschluss an diesen Hinweis in Klammern Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001.

14      Mit Schreiben vom 26. Februar 2007 wies der Leiter des Referats „Krankenkasse und Unfälle“ des PMO den Antrag des Klägers vom 16. Oktober 2006 auf Zahlung von Schadensersatz zurück.

15      Am 9. April 2007 reichte der Kläger Beschwerde nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts gegen die Entscheidungen vom 12. Januar und 26. Februar 2007 ein.

16      Am 20. Juli 2007 antwortete die Anstellungsbehörde auf die Beschwerde und verwies den Kläger hinsichtlich seines Beschwerdebegehrens in Bezug auf Akteneinsicht auf eine Internetseite zu den Themen Transparenz und Zugang zu Dokumenten.

 Verfahren und Anträge der Parteien

17      Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 16. November 2007 ist die Rechtssache der Ersten Kammer des Gerichts zugewiesen worden.

18      Mit Schreiben vom 16. November 2007 hat die Kanzlei die Parteien zu einer Güteverhandlung am 4. Dezember 2007 geladen, um eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits herbeizuführen.

19      Nach der Güteverhandlung vom 4. Dezember 2007 haben die Parteien zu dem im Protokoll der Güteverhandlung enthaltenen Entwurf einer Vereinbarung Stellung genommen, ohne sich jedoch auf den Wortlaut einer solchen Vereinbarung einigen zu können.

20      Die Parteien sind zu einer zweiten Güteverhandlung geladen worden, die für den 6. März 2008, nach Rückkehr des Klägers aus dem Urlaub, anberaumt worden war. Der Kläger hat jedoch die Teilnahme abgesagt, da er in Anbetracht des Standpunkts der Kommission in einer weiteren Güteverhandlung keinen Sinn sah. Die Kommission hat bedauert, dass die Güteverhandlung wegen des Ausbleibens des Klägers nicht habe stattfinden können; gleichzeitig hat sie die Hoffnung geäußert, dass es zu einer Einigung komme, und sich bereit erklärt, an einer gütlichen Einigung mitzuwirken.

21      Mit besonderem Schriftsatz, der am 29. Mai 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht worden ist, hat die Kommission gemäß den Art. 76 und 78 der Verfahrensordnung gegen die Klage eine Einrede der Unzuständigkeit und der Unzulässigkeit erhoben.

22      Am 12. Juni 2008 hat der Kammerpräsident den Kläger aufgefordert, zu dieser Einrede der Unzuständigkeit und Unzulässigkeit bis zum 7. Juli 2008 Stellung zu nehmen.

23      Mit am 19. Juni 2008 per Fernkopie bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schreiben hat der Kläger geltend gemacht, dass die von der Kommission erhobene Einrede der Unzuständigkeit und Unzulässigkeit ihrerseits unzulässig sei, da sie nicht innerhalb der in Art. 78 Abs. 1 der Verfahrensordnung vorgesehenen Frist von einem Monat nach Zustellung der Klageschrift erhoben worden sei. Dementsprechend hat er die Aufhebung der Entscheidung des Kammerpräsidenten beantragt, mit der ihm eine Frist zur Stellungnahme zu dieser Einrede bis zum 7. Juli 2008 gesetzt worden war. Da die Kommission auch ihre Klagebeantwortung nicht innerhalb der in Art. 39 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verfahrensordnung festgelegten Frist von zwei Monaten eingereicht hatte, hat der Kläger außerdem Versäumnisurteil beantragt. Hilfsweise hat er um Verlängerung der ihm zur Stellungnahme zu der Einrede der Unzulässigkeit und der Unzuständigkeit gesetzten Frist ersucht.

24      Mit Schreiben vom 1. Juli 2008 hat das Gericht den Parteien mitgeteilt, dass das Schreiben des Klägers vom 19. Juni 2008 zu den Akten zu nehmen und als Antrag auf Verlängerung der Frist für die Einreichung der Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit und der Unzuständigkeit anzusehen war. Der Kammerpräsident hat dem Kläger sodann eine neue Frist bis zum 2. September 2008 gesetzt. Der Kläger hat der Kanzlei des Gerichts seine Stellungnahme zu diesem Datum übermittelt und darin seine mit Schreiben vom 19. Juni 2008 gestellten Anträge aufrechterhalten. Hilfsweise hat er geltend gemacht, dass die von der Kommission erhobene Einrede der Unzuständigkeit und Unzulässigkeit unbegründet und seine Klage zulässig sei.

25      Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 8. Oktober 2008 ist die Rechtssache der Zweiten Kammer des Gerichts zugewiesen worden.

26      Mit Schreiben vom 2. April 2009 hat der Kläger mit der Begründung, dass neue Tatsachen vorlägen, eine ergänzende Stellungnahme zu der von der Kommission erhobenen Einrede der Unzuständigkeit und Unzulässigkeit eingereicht und beantragt, ihm bis zum 10. Juni 2009 zu gestatten, seine Klageanträge zu erweitern.

27      Mit Schreiben der Kanzlei vom 25. Mai 2009 hat das Gericht dem Kläger seine Entscheidung mitgeteilt, dessen Schreiben vom 2. April 2009 nicht zu den Akten zu nehmen, weil „ein solches Schreiben, insbesondere, wenn in diesem eine Frist für eine Entscheidung gesetzt wird, kein Schriftstück ist, das von der Verfahrensordnung vorgesehen ist“.

28      Mit Antwortschreiben vom 28. Mai 2009 hat der Kläger geltend gemacht, dass die Weigerung des Gerichts, sein Schreiben vom 2. April 2009 zu den Akten zu nehmen, offensichtlich rechtswidrig sei und der Aufhebung seitens des Gerichts bzw. seines Präsidenten bedürfe. Falls das Gericht seiner im Schreiben vom 2. April 2009 geäußerten Bitte nicht bis zum 10. Juni 2009 nachkomme, werde er eine neue Klage einreichen.

29      Mit Schreiben vom 9. Juni 2009 hat die Kanzlei des Gerichts dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mitgeteilt, dass das Gericht auf sein Schreiben vom 28. Mai 2009 nicht bis zum 10. Juni 2009 antworten könne.

30      Mit Beschluss vom 17. September 2009 hat das Gericht, nachdem es den Antrag der Kommission auf Entscheidung über die Unzulässigkeit der Klage und die Unzuständigkeit des Gerichts zugelassen und den Antrag des Klägers auf Erlass eines Versäumnisurteils abgewiesen hatte, beschlossen, die Entscheidung über die Einrede der Unzuständigkeit und Unzulässigkeit gemäß Art. 78 Abs. 3 der Verfahrensordnung dem Endurteil vorzubehalten.

31      Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2010 hat der Kläger die Verbindung der vorliegenden Rechtssache mit seinen unter den Rechtssachennrn. F‑118/07, F‑119/07, F‑120/07, F‑132/07 und F‑62/09 im Register der Kanzlei des Gerichts eingetragenen anhängigen Klagen beantragt. Das Gericht hat es am 26. Januar 2010 abgelehnt, diesem Antrag stattzugeben, und den Kläger davon mit Schreiben der Kanzlei vom 18. März 2010 in Kenntnis gesetzt.

32      Mit Schreiben vom 25. Juni 2010 hat der Kläger die Übermittlung der Entscheidungen im Zusammenhang mit der Zuweisung des vorliegenden Rechtsstreits an die Zweite Kammer des Gerichts beantragt und Ausführungen zum Ablauf des Verfahrens sowie zum vorbereitenden Sitzungsbericht, der ihm am 9. Juni 2010 übermittelt worden war, gemacht.

33      In einem Schreiben vom 2. Juli 2010 hat der Kläger das Gericht ersucht, Vorschläge zu unterbreiten, wie die Umsetzung eines eventuellen Vergleichs abgesichert werden könne, gleichzeitig aber darum gebeten, dem Verfahren Fortgang zu geben, da ein solcher Vergleich nicht sehr nahe und wahrscheinlich erscheine.

34      Der Kläger beantragt,

–      die Entscheidungen der Kommission vom 12. Januar 2007, 26. Februar 2007 und 20. Juli 2007 insoweit aufzuheben, als ihm darin der sofortige und umfassende Zugang zu allen bei der Kommission über ihn verfügbaren Daten und Dokumenten verweigert wurde; dies umfasst die Übermittlung von vollständigen, vorzugsweise elektronischen, Kopien und hilfsweise die vollständige Einsichtnahme mit der Möglichkeit zur Anfertigung von Abschriften und Notizen in

–      seine ordnungsgemäße Personalakte, die den Anforderungen von Art. 26 des Statuts entspricht, und sämtliche dazu geführten – auch elektronischen (wie SysPer 2) – Paralleldossiers;

–      sämtliche Unterlagen im Zusammenhang mit den Verfahren und Entscheidungen über seine Beurteilung und Beförderungen seit 1. Januar 2002;

–      die OLAF‑Akten zum Verfahren OF/2002/0356;

–      die Akte im Verfahren zur Behandlung seines Antrags vom 7. März 2005;

–      den Bericht des Untersuchungs- und Disziplinaramts (IDOC) in jenem Verfahren, die jenem zugrunde liegende IDOC‑Akte und sämtliche weiter bei IDOC vorliegenden Unterlagen, die ihn betreffen oder bezeichnen;

–      seine medizinische Akte, wobei die Kommission auch deren Lesbarkeit sicherzustellen hat;

–      sämtliche weiteren über ihn vorliegenden medizinischen Unterlagen, Gutachten und Ähnliches;

–      sämtliche weiteren mit den in der Klage geschilderten Umständen und/oder Einzelverfahren, also auch den Beschwerdeverfahren beim Ombudsmann und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten, in Zusammenhang stehenden Akten, Unterlagen und Schriftwechsel, die bei der Kommission vorliegen;

–      die Kommission zu verurteilen, an ihn eine Schadensersatzzahlung in angemessener Höhe, mindestens jedoch 10 000 Euro, für den durch die auf die vorstehenden Anträge hin aufzuhebenden Entscheidungen bei ihm entstandenen moralischen, immateriellen und gesundheitlichen Schaden zu leisten; zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten pro Jahr über dem für den betreffenden Zeitraum für Hauptrefinanzierungsgeschäfte durch die Europäische Zentralbank festgesetzten Zinssatz ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung;

–      die Kosten der Kommission aufzuerlegen.

35      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

 Zum Verfahren

36      In seinem Schriftsatz vom 25. Juni 2010 hat der Kläger die Übermittlung aller im Verlauf des Verfahrens getroffenen Entscheidungen beantragt, die im Zusammenhang mit der Entscheidung des Präsidenten des Gerichts vom 8. Oktober 2008 stehen, die vorliegende Rechtssache von der Ersten Kammer auf die Zweite Kammer des Gerichts zu übertragen. Mit demselben Schriftsatz hat der Kläger außerdem den Ablauf des Verfahrens vor dem Gericht beanstandet und das Gericht ersucht, den vorbereitenden Sitzungsbericht in mehreren Punkten zu ändern.

37      Bezüglich der Übermittlung von das Verfahren betreffenden Entscheidungen weist das Gericht darauf hin, dass die Kanzlei nach Art. 20 Abs. 1 der Verfahrensordnung unter der Aufsicht des Kanzlers ein Register führt, in das u. a. alle schriftlichen Vorgänge der einzelnen Rechtssachen einzutragen sind. Zudem kann der Vertreter des Klägers gemäß Art. 6 Abs. 5 der Dienstanweisung für den Kanzler vom 19. September 2007 (ABl. L 249, S. 3) die Originalakten der Rechtssache in der Kanzlei des Gerichts einsehen und Abschriften der Verfahrensvorgänge und des Registers oder Auszüge daraus verlangen. Es ist Sache des Klägers, der die Verfahrensakten einsehen möchte, sich nach diesen Vorschriften zu richten. Außerdem hat die Kanzlei des Gerichts dem Kläger mit Schreiben vom 17. November 2008 die Gründe für die Zuweisung der vorliegenden Klage an die Zweite Kammer des Gerichts mitgeteilt.

38      Soweit der Ablauf des Verfahrens vor dem Gericht beanstandet wird, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Gericht Anträge auf Erlass einer Zwischenentscheidung, Bemerkungen oder Beanstandungen in Bezug auf den Verfahrensablauf, die in anderen Rechtssachen vorgebracht worden sind und auf die der Kläger lediglich – noch dazu in einer oft konfusen Art und Weise – verweist, nicht berücksichtigen kann, ohne dass der durch die Klageschrift gezogene Rahmen des Rechtsstreits verlassen und der Gegenstand der gerichtlichen Verhandlung unbestimmt wird.

39      Soweit der Kläger rügt, dass die der Kommission für die Einreichung ihrer Klagebeantwortung gesetzte Frist unter Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens wiederholt verlängert worden sei, ist zu beachten, dass nach Art. 39 Abs. 2 der Verfahrensordnung der Präsident des Gerichts solche Fristverlängerungen auf begründeten Antrag des Beklagten gewähren kann. Dass über diesen – begrenzten – Aspekt des Verfahrens nicht streitig verhandelt worden ist, stellt entgegen der Ansicht des Klägers keine Missachtung seines Rechts auf ein faires Verfahren dar. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist für die Beurteilung der Frage, ob ein Verfahren fair ist, das gesamte Verfahren zu berücksichtigen (vgl. EGMR, Urteil Vidal/Belgien vom 22. April 1992, Nr. 12351/86, Serie A Nr. 235‑B, § 33, und Urteil Bonifacio/Frankreich vom 10. Oktober 2006, Nr. 18113/02, § 22). Die streitigen Fristverlängerungen haben die Situation der Parteien nicht wesentlich verändert; mehrere dieser Fristverlängerungen sind während des Versuchs einer gütlichen Einigung gewährt worden, der durch die Fortführung eines streng kontradiktorischen Verfahrens naturgemäß hätte beeinträchtigt werden können. Zudem ist dem Kläger selbst eine Verlängerung der Frist für seine Stellungnahme zu der Einrede der Unzuständigkeit und Unzulässigkeit, die die Kommission nach dem Scheitern des vorerwähnten Versuchs einer gütlichen Einigung erhoben hat, gewährt worden, ohne dass die Kommission zu dieser Fristverlängerung gehört worden ist. Schließlich hat der Kläger seine Argumente jedenfalls in der mündlichen Verhandlung vorbringen können.

40      Soweit der Kläger ausdrücklich den Beschluss des Gerichts vom 17. September 2009 beanstandet, mit dem die von der Kommission erhobene Einrede der Unzuständigkeit und Unzulässigkeit für zulässig erklärt und die Entscheidung über den Zwischenstreit dem Endurteil vorbehalten worden ist, wird auf die Begründung dieses Beschlusses verwiesen. Im Übrigen sind die Zuständigkeit des Gerichts und die Zulässigkeit von Klagen Fragen zwingenden Rechts, die von Amts wegen zu prüfen sind.

41      Soweit der Kläger rügt, dass die Verbindung mehrerer seiner Klagen abgelehnt worden ist, wird auf die Entscheidung des Gerichts vom 26. Januar 2010 verwiesen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 46 Abs. 1 der Verfahrensordnung die Verbindung von zwei oder mehr Rechtssachen nur im Interesse einer geordneten Rechtspflege angeordnet werden kann und das Gericht insoweit über ein weites Ermessen verfügt. Im vorliegenden Fall hätte die beantragte Verbindung nach Auffassung des Kammerpräsidenten das Erfassen und die Behandlung der verschiedenen betroffenen Rechtssachen erschwert.

42      Hinsichtlich des Antrags des Klägers, den vorbereitenden Sitzungsbericht in mehreren Punkten zu berichtigen, weist das Gericht darauf hin, dass ein solches Dokument, wie aus seiner Bezeichnung hervorgeht, dazu dient, die mündliche Verhandlung vorzubereiten und den Parteien zu ermöglichen, ihre etwaigen Bemerkungen zu den Gegebenheiten des Rechtsstreits und den in diesem Bericht aufgeworfenen Fragen im Hinblick auf die Abfassung des Urteils vorzubringen. Außerdem hätte eine Änderung dieses Dokuments als solche keine Auswirkung auf den Ablauf des Gerichtsverfahrens und den Inhalt des Urteils, da die von den Parteien in Bezug auf den vorbereitenden Sitzungsbericht vorgebrachten Rügen bei der Urteilsfindung nur berücksichtigt werden können, soweit sie relevant sind. Vorliegend hat der Kläger zwar solche Rügen in seinem Schreiben vom 25. Juni 2010 erhoben, diese betrafen aber den vorbereitenden Sitzungsbericht in der Rechtssache F‑132/07. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger allerdings weitere Einwendungen vorgebracht, die einen Bezug zur vorliegenden Rechtssache aufweisen und im vorliegenden Urteil Berücksichtigung finden.

 Zur Zuständigkeit des Gerichts und zur Zulässigkeit des Aufhebungsantrags

 Vorbringen der Parteien

43      Nach Ansicht der Kommission ist die Verordnung Nr. 1049/2001 die Anspruchsgrundlage für den Zugang des Beamten zu Dokumenten der Kommission, sofern nicht das Statut ein spezifisches Zugangsrecht garantiert. Die vom Kläger angesprochenen Art. 26 und 26a des Statuts sähen in dieser Weise ein spezifisches Zugangsrecht vor, das der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgehe. Hingegen stellten weder die Fürsorgepflicht noch das Prinzip der guten Verwaltung oder das Verbot des Ermessensmissbrauchs eine spezifische Anspruchsgrundlage in Bezug auf Zugang zu Dokumenten dar. Folglich müsse der Kläger für alle Dokumente außer den in seiner Personalakte und seiner medizinischen Akte enthaltenen, die unter das spezifische Zugangsrecht nach dem Statut fielen, einen Antrag gemäß der Verordnung Nr. 1049/2001 stellen. Der Kläger habe im Übrigen auf dieser Grundlage eine Fülle von Anträgen gestellt, von denen jeder gemäß den bestehenden Vorschriften beantwortet worden sei.

44      Was erstens das Begehren des Klägers auf Zugang zu seiner Personalakte und zu seiner medizinischen Akte nach den Art. 26 und 26a des Statuts betrifft, hält die Kommission die Klage für unzulässig, weil keine beschwerende Entscheidung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 des Statuts und keine Beschwerdeentscheidung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts vorlägen.

45      Aus der Antwort der Generaldirektion „Personal und Verwaltung“ vom 12. Januar 2007 ergebe sich nämlich, dass der Antrag des Klägers, soweit er sich auf Zugang zu seiner medizinischen Akte bezogen habe, nicht abschlägig beschieden worden sei, da ihn die genannte Generaldirektion lediglich daran erinnert habe, dass er sich hinsichtlich des Zugangs zu seiner medizinischen Akte an das PMO zu wenden habe. Da der Kläger bereits Zugang zu seiner medizinischen Akte gehabt habe, habe die Generaldirektion „Personal und Verwaltung“ davon ausgehen dürfen, dass er gewusst habe, mit welchen Dienststellen er sich in Verbindung zu setzen gehabt habe. Außerdem habe der Kläger keinen gesonderten Antrag auf Zugang zu seiner Personalakte gestellt. Die Generaldirektion „Personal und Verwaltung“ habe aber davon ausgehen dürfen, dass der Kläger die betreffenden Verfahren kenne.

46      Im Übrigen habe die Anstellungsbehörde in ihrem Schreiben vom 12. Januar 2007 über den Antrag auf Zugang „zu allen über [den Kläger] verfügbaren Daten und Dokumenten“ keine abschlägige Entscheidung getroffen – und zwar weder nach der Verordnung Nr. 1049/2001 noch nach Art. 90 Abs. 1 des Statuts –, sondern den Kläger lediglich darauf hingewiesen, dass er insoweit das von der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Verfahren einhalten und insbesondere die Dokumente, die er einsehen wolle, hinreichend präzisieren müsse.

47      Unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1049/2001 auf den vorliegenden Fall müsse jedenfalls der Gegenstand eines Antrags im Sinne von Art. 90 Abs. 1 des Statuts hinreichend genau angegeben werden, damit die angerufene Behörde in Kenntnis der Sache über den Antrag befinden könne (Urteil des Gerichtshofs vom 12. März 1975, Küster/Parlament, 23/74, Slg. 1975, 353, Randnr. 11). Da der Antrag des Klägers offensichtlich nicht diese Voraussetzungen erfüllte, habe die Generaldirektion „Personal und Verwaltung“ den Kläger lediglich an die zuständige Stelle (PMO) verwiesen, wobei sie ihn um Präzisierung ersucht und über das Verfahren aufgeklärt habe. Es habe kein abschlägiger Bescheid vorgelegen, der die Rechte des Klägers beeinträchtigt habe und gegen den dieser hätte Beschwerde einlegen können.

48      In ihrer Antwort auf die Beschwerde vom 20. Juli 2007 habe die Anstellungsbehörde dem Kläger mitgeteilt, dass sie in diesem Stadium keine Beschwerdeentscheidung treffe, und ihn lediglich auf die allgemeinen Rechte hinsichtlich des Zugangs zu Informationen nach der Verordnung Nr. 1049/2001 verwiesen.

49      Schließlich könne der Kläger weder aus der Fürsorgepflicht noch aus dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung die Verpflichtung der Verwaltung herleiten, einen derartig allgemeinen und unpräzisen Antrag wie seinen zu bearbeiten.

50      Aus diesen Gründen sei die Klage als offensichtlich unzulässig abzuweisen, soweit der Kläger Zugang zu seiner Personalakte und seiner medizinischen Akte beantrage.

51      Was zweitens das Begehren des Klägers auf Zugang zu allen anderen Dokumenten nach der Verordnung Nr. 1049/2001 betrifft, ist die Kommission der Ansicht, dass sich das Gericht für unzuständig erklären müsse.

52      Nach Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 müsse der Kläger eine Klage gegen das Organ nämlich auf der Grundlage von Art. 263 AEUV – also beim Gericht der Europäischen Union und nicht beim erkennenden Gericht – erheben.

53      Hinsichtlich von Anträgen in Bezug auf Dokumente, die weder Teil der Personalakte noch Teil der medizinischen Akte seien – für die das Statut ein spezifisches Zugangsrecht vorsehe –, müsse der Kläger das nach der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Verfahren einhalten. Dies habe er im Übrigen mit einem Antrag vom 19. Januar 2008 auch getan.

54      Für den Fall, dass sich das Gericht trotzdem für zuständig erachtet, trägt die Kommission vor, dass der Kläger nicht das in der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Verfahren eingehalten habe und es keine ihn betreffende Entscheidung gegeben habe, die Rechtswirkungen erzeugen und seine Interessen beeinträchtigen könnte. Insbesondere habe kein hinreichend präziser Erstantrag gemäß Art. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 und kein ordnungsgemäßer Zweitantrag entsprechend deren Art. 8 vorgelegen. In ihren Antworten habe sich die Generaldirektion „Personal und Verwaltung“ darauf beschränkt, den Kläger auf seine Rechte aus der Verordnung Nr. 1049/2001 hinzuweisen und ihn um Präzisierung seines Antrags zu ersuchen. Eine gegen diese Antworten gerichtete Klage wäre offensichtlich unzulässig.

55      Der Antrag auf Aufhebung der Entscheidung des Leiters des Referats „Krankenkasse und Unfälle“ des PMO vom 26. Februar 2007 schließlich sei offensichtlich unzulässig, da der betreffende Referatsleiter des PMO mit dieser Entscheidung nur den Antrag des Klägers vom 16. Oktober 2006 auf Zahlung von Schadensersatz zurückgewiesen habe. Im Übrigen enthalte die Klageschrift keine Ausführungen zu der genannten Entscheidung vom 26. Februar 2007.

56      Der Kläger erwidert, dass es sich vorliegend um eine dem öffentlichen Dienstrecht zuzurechnende Streitigkeit handele, da es ihm im Kern darum gegangen sei, von der Kommission zu erfahren, welche Dokumente sie über ihn im Rahmen und anlässlich seiner Beschäftigung erhoben habe. Er habe seinen Antrag nicht präziser abfassen können, da nur die Kommission in der Lage sei, die betreffenden Daten und Dokumente zu bestimmen.

57      Die Behauptung der Kommission, er habe keinen gesonderten Antrag auf Zugang zu seiner ordnungsgemäßen Personalakte gestellt, sei unzutreffend. Insoweit habe er in seinem Schreiben vom 9. April 2007 als Antragsgegenstand „seine ordnungsgemäße Personalakte, die den Anforderungen von Artikel 26 des Statuts entspricht, und sämtliche dazu geführten – auch elektronischen (wie Sys[P]er 2) – Paralleldossiers“ erwähnt.

58      Außerdem habe er sich auch schon deshalb nicht allein auf die Verordnung Nr. 1049/2001 beziehen können, weil er die Dokumente nicht kenne, die die Kommission über ihn vorhalte; diese sträube sich, ihren Mitwirkungspflichten nachzukommen, die sowohl nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 als auch nach dem Fürsorgeprinzip und dem Prinzip der guten Verwaltung bestünden. Sich darauf zu beschränken, wie es die Anstellungsbehörde getan habe, auf eine Website zu verweisen, die ausschließlich Basisinformationen über die allgemeine Anwendung der Verordnung Nr. 1049/2001 für Bürger und keine spezifische Information über die Akteneinsicht im Beamtenverhältnis enthalte, sei absolut unzureichend.

59      Der Kläger trägt außerdem mit Blick auf die Kontakte mit den Dienststellen der Kommission in der Vergangenheit vor, dass diese ihm, wenn er sich auf die Verordnung Nr. 1049/2001 berufen habe, den Datenschutz und das Beamtenrecht entgegengehalten hätten, um ihm schließlich nur einen äußerst eingeschränkten und unrechtmäßigen Zugang zu den Dokumenten zu gewähren. Wenn er sich jetzt im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits auf das Recht des öffentlichen Dienstes berufe, vertrete die Kommission die Ansicht, dass er seine Rechte nach dem durch die Verordnung Nr. 1049/2001 ausgestalteten Verfahren geltend machen müsse.

60      Darüber hinaus beinhalte das Fürsorgeprinzip, dass die Anwendung der Vorschriften des Statuts auf mit dem Beamtenverhältnis eng zusammenhängende Rechtsbeziehungen nicht dazu führen dürfe, dass der Beamte schlechter stehe als ein nicht beamteter Dritter. Im vorliegenden Fall bestehe ein enger Bezug zwischen den Dokumenten, zu denen er Zugang beantragt habe, und seinem Beamtenverhältnis, da es sich um aus dem Beamtenverhältnis entstandene Dokumente handele. Daher müsse die Verwaltung, wenn ein Antrag auf Zugang zu diesen Dokumenten an sie herangetragen werde, vor allem eine Prüfung entsprechend dem öffentlichen Dienstrecht vornehmen und insbesondere ihre Fürsorgepflicht beachten.

61      Schließlich müsse nach der Rechtsprechung der Begriff der Streitsache zwischen der Union und ihren Bediensteten weit ausgelegt werden.

62      Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht die Schreiben vom 12. Januar und 26. Februar 2007 nicht als Ablehnung ansehen sollte, macht der Kläger geltend, dass jedenfalls der Antrag vom 22. Dezember 2006, den er auch an den Präsidenten der Kommission und das PMO gerichtet habe, von diesen nicht beschieden worden sei, so dass dieser Antrag am 22. April 2007 gemäß Art. 90 Abs. 1 des Statuts Gegenstand einer stillschweigenden Ablehnung gewesen sei. Die Kommission habe ihn aber – selbst auf seine Beschwerde hin – nie hierauf hingewiesen. Hätte sie dies getan, wäre es ihm möglich gewesen noch eine Beschwerde gegen diese stillschweigenden Ablehnungsentscheidungen nachzureichen. Stattdessen habe die Verwaltung eine Entscheidung getroffen, die sie selbst als Beschwerdeentscheidung bezeichnet und sogar mit einer ausdrücklichen Belehrung darüber versehen habe, dass der einschlägige Rechtsbehelf eine Klage vor den Unionsgerichten sei.

 Würdigung durch das Gericht

 Einleitende Bemerkungen

63      Da der Kläger am 22. Dezember 2006 „umfassenden Zugang zu allen … über [ihn] verfügbaren Daten und Dokumenten“ beantragt hat und die Kommission meint, dass hinsichtlich der Dokumente danach unterschieden werden müsse, ob der Zugang zu diesen durch das Statut oder durch die Verordnung Nr. 1049/2001 geregelt werde, müssen vorab der Anwendungsbereich dieser beiden Rechtstexte und ihr Verhältnis zueinander bestimmt werden.

64      Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Entscheidungen, auf die sich der Kläger bezieht und die von der Kommission anlässlich früherer Anträge auf Zugang zu Dokumenten getroffen wurden, für das Gericht kein maßgebliches Beurteilungskriterium sein können.

65      Unter diesen Umständen geht die ständige Rechtsprechung dahin, dass die Verordnung Nr. 1049/2001 eine Norm mit Allgemeincharakter darstellt, die die allgemeinen Grundsätze festlegt, die für die Ausübung des jedem Unionsbürger zustehenden Rechts auf Zugang zu Dokumenten des betreffenden Organs in allen Tätigkeitsbereichen der Union einschließlich des Bereichs des öffentlichen Dienstes gelten (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 17. Mai 2006, Kallianos/Kommission, T‑93/04, Slg. ÖD 2006, I‑A‑2‑115 und II‑A‑2‑537, Randnr. 87). Wie jede Norm mit Allgemeincharakter kann jedoch das so geregelte Recht auf Zugang zu Dokumenten präzisiert, ausgedehnt oder, umgekehrt, nach dem Grundsatz, dass die spezielle Vorschrift der allgemeinen Vorschrift vorgeht (lex specialis derogat legi generali), beschränkt oder gar ausgeschlossen werden, wenn es Spezialnormen gibt, die spezifische Materien regeln (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 5. April 2005, Hendrickx/Rat, T‑376/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑83 und II‑379, Randnr. 55, und vom 14. Juli 2005, Le Voci/Rat, T‑371/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑209 und II‑957, Randnr. 122).

66      Art. 26 Abs. 7 und 8 und Art. 26a des Statuts sind solche speziellen Vorschriften, die den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgehen, da sie den Zugang zu speziellen Arten von Dokumenten regeln, von denen die einen das Dienstverhältnis, die Befähigung, die Leistung und die Führung der Beamten betreffen und die anderen medizinischer Natur sind (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 13. Januar 2010, A und G/Kommission, F‑124/05 und F‑96/06, Randnr. 294).

67      Folglich wird der Zugang der Beamten zu ihrer Personalakte und der zu ihrer medizinischen Akte durch Art. 26 Abs. 7 und 8 bzw. Art. 26a des Statuts geregelt, während sich die Möglichkeit für Beamte, von allen anderen sie betreffenden Daten Kenntnis zu erhalten, nach der Verordnung Nr. 1049/2001 bestimmt.

68      Im Licht der vorstehenden Erwägungen müssen die Zuständigkeit des Gerichts und die Zulässigkeit der Klage geprüft werden.

 Zur Zuständigkeit des Gerichts

69      Nach Ansicht der Kommission fehlt dem Gericht die Zuständigkeit, um über eine Klage zu entscheiden, die sich gegen die Weigerung richtet, dem Beamten auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1049/2001 Zugang zu Dokumenten zu gewähren, die ihn betreffen und auf dem Dienstverhältnis zwischen ihm und seinem Organ beruhen.

70      Zum Zeitpunkt der Klageerhebung bestimmte Art. 1 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs, dass das Gericht im ersten Rechtszug für „Streitsachen zwischen [der Union] und deren Bediensteten gemäß Artikel 236 [EG]“ zuständig war; die letztgenannte Bestimmung definierte die Zuständigkeit des Gerichtshofs unter Bezugnahme auf die „Grenzen und … Bedingungen, die im Statut … festgelegt sind oder sich aus den Beschäftigungsbedingungen für die Bediensteten ergeben“. Nach Art. 91 Abs. 1 des Statuts wiederum ist „[f]ür alle Streitsachen zwischen [der Union] und einer Person, auf die [das] Statut Anwendung findet, … der Gerichtshof … zuständig“.

71      Folglich ist das Gericht – vorbehaltlich der Zulässigkeitsvoraussetzungen, die weiter unten in den Randnrn. 77 ff. des vorliegenden Urteils geprüft werden – dazu berufen, über jeden Streit zwischen einem Beamten und seinem Organ zu entscheiden, der dem zwischen ihnen bestehenden Dienstverhältnis entspringt, ganz gleich, auf welche Vorschriften der Beamte seine Klage stützt.

72      Diese Feststellung wird durch Art. 1 des Beschlusses 2004/752/EG, Euratom des Rates vom 2. November 2004 zur Errichtung des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. L 333, S. 7) gestützt, mit dem das Gericht dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften „für Entscheidungen über Streitsachen im Bereich des öffentlichen Dienstes der Europäischen Union“ beigeordnet worden ist, ohne dass insoweit Einschränkungen genannt werden.

73      Die in Randnr. 71 des vorliegenden Urteils getroffene Feststellung wird schließlich nicht durch Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 in Frage gestellt, der zum maßgeblichen Zeitpunkt bestimmte, dass der Antragsteller gegen die Weigerung eines Organs, ihm Zugang zu Dokumenten zu gewähren, „nach Maßgabe der Artikel 230 bzw. 195 [EG]“ Klage erheben kann. Der Umstand, dass der Gesetzgeber mit dieser Verordnung, dem allgemein jedem zustehenden Recht auf Zugang zu Dokumenten, die sich im Besitz der Organe befinden, die größtmögliche Wirksamkeit verleihen wollte, erklärt nämlich, dass er den universalsten Rechtsbehelf vorgesehen hat, ohne dass die Verweisung auf Art. 230 EG zur Folge hätte, dass die Klagemöglichkeit des Rechtssuchenden allein auf die in diesem Artikel vorgesehene Nichtigkeitsklage beschränkt wäre und der Umfang der dem Gericht durch Art. 1 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs verliehenen Zuständigkeit somit eingeschränkt wäre. Außerdem hat das Gericht der Europäischen Union entschieden, dass die Schadensersatzklage nach Art. 235 EG und Art. 288 Abs. 2 EG die richtige Klageart ist, wenn die Verwaltung einen Antrag auf Zugang zu Dokumenten nicht fristgerecht beantwortet (Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 19. Januar 2010, Co-Frutta/Kommission, T‑355/04 und T‑446/04, Slg. 2010, II‑1, Randnr. 71). Ferner darf nicht übersehen werden, dass die Verweisung auf Art. 230 EG zum Zeitpunkt des Erlasses von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 keine Auswirkungen auf die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Unionsgerichten hatte, da das Gericht erster Instanz zum damaligen Zeitpunkt sowohl für Klagen, die von Einzelnen gegen sie unmittelbar und individuell betreffende Maßnahmen nach Art. 230 EG erhoben wurden, als auch für Klagen, die von Beamten nach Art. 236 EG erhoben wurden, zuständig war. Unter diesen Umständen ist die Tatsache, dass Art. 8 Abs. 1 der Verordnung nur die Nichtigkeitsklage nach Art. 230 EG vorsieht, umso weniger aussagekräftig, als es auch bei Streitsachen im Bereich des öffentlichen Dienstes um die Anfechtung von Maßnahmen geht.

74      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass das Gericht für eine nach Art. 236 EG erhobene Anfechtungsklage zuständig ist, die sich gegen die Weigerung der Kommission richtet, dem Antrag auf Zugang zu Dokumenten stattzugeben, den ein Beamter oder sonstiger Bediensteter auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1049/2001 gestellt hat und der dem Dienstverhältnis zwischen dem Beamten oder sonstigen Bediensteten und der Kommission entspringt.

75      Die von der Kommission erhobene Einrede der Unzuständigkeit des Gerichts ist daher zurückzuweisen.

76      Hingegen ist das Gericht nicht befugt, der Kommission Anordnungen zu erteilen, und kann daher weder die „Übermittlung von … Kopien“ von Dokumenten, deren Übermittlung beantragt worden ist, noch die Ermöglichung der „vollständigen Einsichtnahme mit der Möglichkeit zur Anfertigung von Abschriften und Notizen“ anordnen.

 Zur Zulässigkeit der Klage

77      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass formal gegen die Zurückweisung einer Beschwerde gerichtete Aufhebungsanträge bewirken, dass das Gericht mit der Handlung befasst wird, gegen die die Beschwerde gerichtet ist, wenn diese Anträge als solche keinen eigenständigen Gehalt haben (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 17. Januar 1989, Vainker/Parlament, 293/87, Slg. 1989, 23, Randnr. 8; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. April 2006, Camόs Grau/Kommission, T‑309/03, Slg. 2006, II‑1173, Randnr. 43; Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2008, Reali/Kommission, F‑136/06, Slg. ÖD 2008, I‑A‑1‑451 und II‑A‑1‑2495, Randnr. 37) und mit den Anträgen auf Aufhebung der Handlung, die Gegenstand der Beschwerde ist, tatsächlich zusammenfallen.

78      Auch wenn dem Kläger ein legitimes Interesse daran, gleichzeitig mit der Aufhebung der ihn möglicherweise beschwerenden Handlungen auch die Aufhebung der Entscheidung über die Zurückweisung seiner Beschwerde zu beantragen, nicht abgesprochen werden kann, ist deshalb davon auszugehen, dass sich die Klage gegen die Handlung oder die Handlungen richtet, die in dieser Weise beschwerend sind.

79      Im vorliegenden Fall ist daher der Aufhebungsantrag als ausschließlich gegen die Handlungen vom 12. Januar und 26. Februar 2007 gerichtet anzusehen.

80      Im Übrigen geht aus den Randnrn. 12, 13 und 63 ff. des vorliegenden Urteils hervor, dass der Kläger Einsicht in seine Personalakte, seine medizinische Akte und in weitere Dokumente beantragt hat und dass für diese Anträge je nach Art der betreffenden Akte oder des betreffenden Dokuments unterschiedliche Regelungen galten.

81      Die Zulässigkeit der Klage muss daher unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Regelungen geprüft werden, die für das Recht auf Zugang zu den drei vorgenannten Kategorien von Dokumenten jeweils galten.

82      Erstens ist festzustellen, dass das Schreiben vom 12. Januar 2007 keine Entscheidung enthält, mit der der Antrag des Klägers vom 22. Dezember 2006 auf Einsicht in seine medizinische Akte abgewiesen worden wäre. Die Generaldirektion „Personal und Verwaltung“ weist darin lediglich darauf hin, dass sich der Kläger an das PMO wenden müsse. Das Schreiben vom 12. Januar 2007 stellt daher insoweit keine beschwerende Maßnahme dar. Ferner misst der Kläger dem Schreiben des Referatsleiters des PMO vom 26. Februar 2007 einen Inhalt bei, den dieses nicht hat, da der Referatsleiter mit diesem Schreiben lediglich den bei ihm gestellten Schadensersatzantrag zurückgewiesen und in keiner Weise irgendeinen Antrag auf Zugang zu Dokumenten beschieden hat.

83      Zweitens enthält die Antwort der Anstellungsbehörde vom 12. Januar 2007 auch keine den Zugang zur Personalakte des Klägers betreffende Entscheidung.

84      Was drittens die Dokumente betrifft, die in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1049/2001 fallen, fordert die Anstellungsbehörde mit ihrer Antwort vom 12. Januar 2007 den Kläger lediglich gemäß Art. 6 Abs. 2 dieser Verordnung auf, seinen Antrag zu präzisieren. Die Aufforderung, einen Antrag wegen der großen Zahl der betroffenen Dokumente zu präzisieren, lässt die Prüfung des Antrags auf Zugang zu Dokumenten ausdrücklich offen, so dass eine Klage auf Aufhebung einer solchen Aufforderung unzulässig ist (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Oktober 2000, JT’s Corporation/Kommission, T‑123/99, Slg. 2000, II‑3269, Randnr. 25).

85      Der Kläger macht allerdings insoweit geltend, dass es ihm unmöglich gewesen sei, einen präziseren Antrag zu stellen, und die Kommission mit dem Verlangen nach weiteren Angaben gegen ihre Fürsorgepflicht und ihre Pflicht zu guter Verwaltung verstoßen habe.

86      Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung der Grundsatz gilt, dass sich niemand missbräuchlich auf europäische Normen berufen kann (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Mai 2007, Citymo/Kommission, T‑271/04, Slg. 2007, II‑1375, Randnr. 107 und die dort angeführte Rechtsprechung). Aus diesem Grundsatz folgt, dass die Bürger eine Informations- und Loyalitätspflicht gegenüber den Organen trifft, wenn sie sich an diese wenden (vgl. in Bezug auf die Empfänger finanzieller Zuschüsse Urteile des Gerichts erster Instanz vom 17. Oktober 2002, Astipesca/Kommission, T‑180/00, Slg. 2002, II‑3985, Randnr. 93, und vom 11. März 2003, Conserve Italia/Kommission, T‑186/00, Slg. 2003, II‑719, Randnr. 50; im selben Sinne in Bezug auf Bewerber in einem Auswahlverfahren Urteil des Gerichts erster Instanz vom 23. Januar 2002, Gonçalves/Parlament, T‑386/00, Slg. ÖD 2002, I‑A‑13 und II‑55, Randnr. 74).

87      Schreiben daher klare Bestimmungen wie Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 eindeutig vor, dass ein Antrag hinreichend präzise abgefasst sein muss, damit ihn die Verwaltung beantworten kann, kann die Verwaltung, wenn dem nicht nachgekommen wird, nicht verpflichtet sein, selbst Nachforschungen anzustellen, um die fehlende Präzision auszugleichen, und zu diesem Zweck gegebenenfalls erhebliche Mittel einzusetzen.

88      Im vorliegenden Fall hat der Kläger mit seinem Schreiben vom 22. Dezember 2006 „umfassenden Zugang zu allen bei der Kommission über [ihn] verfügbaren Daten und Dokumenten“ beantragt. Diesem Antrag war zwar eine Auflistung von zehn Themenkreisen beigefügt, bezüglich deren zwischen dem Kläger und der Kommission Unstimmigkeiten bestanden, doch war diese nicht abschließend. Zudem bestand diese Auflistung im Wesentlichen aus einer als Hinweis dienenden Aufstellung von Ermittlungsbereichen, in denen der Kläger die Kommission aufforderte, nach ihn möglicherweise betreffenden Dokumenten, deren Existenz gegebenenfalls lediglich vermutet wird, zu suchen.

89      In diesem Zusammenhang ist außerdem zu beachten, dass das mit der Sache befasste Organ die Möglichkeit behält, in besonderen Fällen, in denen ihm durch die konkrete und individuelle Prüfung der Dokumente ein unangemessener Verwaltungsaufwand entstünde, die Bedeutung des Zugangs der Öffentlichkeit zu den Dokumenten und die sich daraus ergebende Arbeitsbelastung gegeneinander abzuwägen, um in diesen besonderen Fällen die Interessen einer ordnungsgemäßen Verwaltung zu wahren (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 13. April 2005, Verein für Konsumenteninformation/Kommission, T‑2/03, Slg. 2005, II‑1121, Randnr. 102), und dem Organ diese Möglichkeit daher erst recht zugutekommen muss, wenn der Zugangsantrag eine erhebliche Zahl von nicht eindeutig bezeichneten Dokumenten betrifft, so dass die Bearbeitung des Antrags vorherige Nachforschungen beträchtlichen Umfangs erfordert.

90      Schließlich muss die Fürsorgepflicht der Verwaltung gegenüber ihren Bediensteten ihre Grenzen immer in der Beachtung der geltenden Vorschriften finden (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 27. März 1990, Chomel/Kommission, T‑123/89, Slg. 1990, II‑131, Randnr. 32). Die Fürsorgepflicht der Verwaltung kann den Kläger daher nicht von seiner Verpflichtung entbinden, mit der Verwaltung gemäß Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 loyal zusammenzuarbeiten. Dies gilt umso mehr, als sich die Verpflichtung zu loyaler Zusammenarbeit für den Kläger in seiner Eigenschaft als Beamter auch auf die in Art. 11 Abs. 1 des Statuts verankerte – weiter gehende – Loyalitätspflicht gründet.

91      Unter diesen Umständen durfte der Kläger aufgefordert werden, die Gegenstände seines Antrags weiter zu präzisieren, wenn er nicht genau angeben konnte, welche Dokumente er einsehen wollte.

92      Viertens ist jedenfalls festzustellen, dass sich die Generaldirektion „Personal und Verwaltung“ hinsichtlich der Akten, zu denen dem Kläger der Zugang bereits verweigert worden war, in ihrem Schreiben vom 12. Januar 2007 darauf beschränkt hat, auf einen früheren Schriftverkehr zu verweisen. Falls daher in dieser Verweisung eine Entscheidung zum Ausdruck kommt, könnte diese Entscheidung allenfalls eine bloße Bestätigung des früheren Schriftverkehrs sein und wäre daher nicht mit einer Klage anfechtbar.

93      Demzufolge können die Handlungen, deren Aufhebung der Kläger beantragt, nicht mit einer Klage angefochten werden.

94      In Bezug auf die Zulässigkeit ist außerdem festzustellen, dass der Kläger jedenfalls die Verfahren nicht eingehalten hat, die Voraussetzung für die Erhebung seiner Klage sind.

95      Hinsichtlich der Dokumente, die nicht Bestandteil der Personalakte und der medizinischen Akte sind, musste der Zugang nämlich auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1049/2001 beantragt werden. Auch wenn man annimmt, dass der am 22. Dezember 2006 auf der Grundlage von Art. 90 Abs. 1 des Statuts gestellte Antrag einem Zugangsantrag nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 gleichgestellt werden kann und die Generaldirektion „Personal und Verwaltung“ mit ihrem Schreiben vom 12. Januar 2007 den beantragten Zugang abgelehnt hat, hat der Kläger jedoch das Verfahren insofern nicht beachtet, als er es unterlassen hat, einen Zweitantrag gemäß Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung zu stellen, da sich die Möglichkeit für Beamte, von den sie betreffenden Daten, die nicht Gegenstand von Spezialvorschriften im Statut sind, Kenntnis zu erhalten, nach der Verordnung Nr. 1049/2001 bestimmt (vgl. Randnr. 67 des vorstehenden Urteils). Die Klage ist demzufolge in jedem Fall unzulässig, soweit sie sich gegen die in dem Schreiben der Anstellungsbehörde vom 12. Januar 2007 angeblich enthaltene Ablehnung richtet (vgl. in diesem Sinne Urteil Hendrickx/Rat, Randnr. 58).

96      Schließlich kann der Kläger der Kommission nicht vorwerfen, dass sie ihn nicht darauf aufmerksam gemacht hat, dass der Antrag, den er am 22. Dezember 2006 nicht nur an die Generaldirektion „Personal und Verwaltung“, sondern auch an das PMO und den Präsidenten der Kommission gerichtet hatte, von den Letztgenannten nicht beantwortet worden war und dass stillschweigende Ablehnungsentscheidungen ergangen waren, gegen die er sich mit einer Klage hätte wenden können.

97      Dieses Vorbringen vermag die Zulässigkeit der vorliegenden Klage, die sich gegen Maßnahmen vom 12. Januar und 26. Februar 2007 richtet, nicht zu begründen. Im Übrigen kann von einem die übliche Sorgfalt beachtenden Beamten angenommen werden, dass er die Vorschriften des Statuts kennt (vgl. insbesondere Urteil des Gerichtshofs vom 17. Januar 1989, Stempels/Kommission, 310/87, Slg. 1989, 43, Randnr. 10; Urteile des Gerichts erster Instanz vom 7. November 2002, G/Kommission, T‑199/01, Slg. ÖD 2002, I‑A‑217 und II‑1085, Randnr. 42, und vom 15. Juli 2004, Gouvras/Kommission, T‑180/02 und T‑113/03, Slg. ÖD 2004, I‑A‑225 und II‑987, Randnr. 110), und der Kläger hat anlässlich seiner früheren Klagen gezeigt, dass er das Vorverfahren kennt.

98      Nach alledem ist der Aufhebungsantrag des Klägers unzulässig.

 Zum Schadensersatzantrag

 Vorbringen der Parteien

99      Nach Ansicht des Klägers stellt die rechtswidrige Verweigerung des Dokumentenzugangs einen die Haftung der Kommission begründenden Amtsfehler dar. Sein Schaden bestehe darin, dass er sich in einem Zustand der Ungewissheit hinsichtlich der Erfolgsaussichten seiner verschiedenen Verfahren befunden habe, in der effektiven Wahrnehmung seiner Rechte eingeschränkt und in seiner psychischen Gesundheit beeinträchtigt worden sei. Der Kläger setzt als Entschädigung einen pauschalen Mindestbetrag von 10 000 Euro an.

100    Nach Ansicht der Kommission ist Antrag auf Schadensersatz wegen der Unzulässigkeit des Aufhebungsantrags unzulässig oder mangels eines Amtsfehlers zumindest unbegründet. Der Kläger habe zudem weder das Vorliegen eines Schadens noch einen Kausalzusammenhang zwischen dem angeblichen Amtsfehler und dem behaupteten Schaden nachgewiesen.

 Würdigung durch das Gericht

101    Nach ständiger Rechtsprechung im Bereich des öffentlichen Dienstes sind Anträge auf Schadensersatz zurückzuweisen, soweit sie mit Aufhebungsanträgen eng zusammenhängen, die ihrerseits als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen wurden (Urteil des Gerichts vom 4. Mai 2010, Fries Guggenheim/Cedefop, F‑47/09, Randnr. 119 und die dort angeführte Rechtsprechung).

102    Im vorliegenden Fall besteht ein enger Zusammenhang zwischen dem Schadensersatzantrag und dem Aufhebungsantrag, da der Kläger geltend macht, dass der behauptete Schaden eine Folge der Entscheidungen sei, deren Aufhebung er beantragt.

103    Der Schadensersatzantrag ist daher zurückzuweisen.

 Kosten

 Vorbringen der Parteien

104    Der Kläger beantragt, der Kommission in jedem Fall, auch wenn seine Klage als unzulässig abgewiesen werden sollte, gemäß Art. 87 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz einen erheblichen Teil der Kosten aufzuerlegen.

105    Er macht insoweit geltend, dass die Kommission die Klage verursacht habe, weil ihre Bescheide unklar und die anschließende Belehrung über die gegen diese Bescheide gegebenen Rechtsbehelfe fehlerhaft gewesen seien. Die Kommission habe seinen Erstantrag auf Zugang zu bestimmten Dokumenten aus dem Blickwinkel des Beamtenrechts bearbeitet und diesen Antrag nie als Antrag nach der Verordnung Nr. 1049/2001 registriert. Seine Beschwerde sei als solche registriert worden und Gegenstand einer Antwort der Anstellungsbehörde gewesen, die eine Rechtsbehelfsbelehrung für den Fall der Zurückweisung einer Beschwerde enthalten habe.

106    Die Kommission beantragt ausnahmsweise, dass der Kläger gemäß Art. 87 § 3 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz die Kosten des vorliegenden Verfahrens trägt, weil die Klage ohne ersichtlichen Grund erhoben worden sei. Es sei unzulässig und unzumutbar, dass der Kläger zunächst einen nicht hinreichend bestimmten Antrag gestellt, dann der Kommission im Wesentlichen vorgeworfen habe, sie habe nicht von sich aus erkannt, zu welchen Dokumenten er Zugang beantragt habe, und schließlich sich in seiner Klageschrift darauf beschränkt habe, abstrakte und verfehlte Überlegungen zu der Verordnung Nr. 1049/2001 anzustellen, anstatt konkret die Dokumente anzugeben, die Gegenstand seines Antrags auf Zugang seien.

 Würdigung durch das Gericht

107    Nach Art. 122 der Verfahrensordnung finden die Bestimmungen des Achten Kapitels des Zweiten Titels der Verfahrensordnung über die Prozesskosten und Gerichtskosten nur auf die Rechtssachen Anwendung, die ab dem Inkrafttreten dieser Verfahrensordnung, d. h. ab 1. November 2007, beim Gericht anhängig gemacht worden sind. Die insoweit geltenden Bestimmungen der Verfahrensordnung des Gerichts der Europäischen Union finden weiterhin entsprechende Anwendung auf die Rechtssachen, die beim Gericht vor diesem Zeitpunkt anhängig waren.

108    Nach Art. 87 § 3 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts der Europäischen Union kann das Gericht auch der obsiegenden Partei die Kosten auferlegen, die sie der Gegenpartei ohne angemessenen Grund oder böswillig verursacht hat.

109    In Anbetracht des vorstehend geschilderten Sachverhalts und der vorstehend genannten Gründe ist das Gericht der Auffassung, dass weder den Schreiben vom 12. Januar und 26. Februar 2007 oder der Zurückweisung der Beschwerde vom 20. Juli 2007 noch dem allgemeinen Verhalten der Kommission etwas Missverständliches anhaftete, das bei dem Kläger einen Irrtum hinsichtlich der Zulässigkeit seiner Klage hätte hervorrufen und ihm somit ohne angemessenen Grund Kosten hätte verursachen können.

110    Andererseits war die Klage nicht offensichtlich unzulässig (Urteil des Gerichts vom 16. Januar 2007, Frankin u. a./Kommission, F‑3/06, Slg. ÖD 2007, I‑A‑1‑23 und II‑A‑1‑117, Randnr. 72) und inhaltlich nicht so abstrakt, wie die Kommission behauptet. In Anbetracht des dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalts ist auch nicht ersichtlich, dass die Klage offensichtlich mit dem Ziel erhoben wurde, die Verwaltung mit sich wiederholenden Anträgen zu überziehen, zu denen diese schon seit Langem und eindeutig Stellung bezogen hatte.

111    Folglich ist Art. 87 § 3 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts der Europäischen Union im vorliegenden Fall nicht anzuwenden.

112    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts der Europäischen Union ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 88 dieser Verfahrensordnung tragen jedoch in den Streitsachen zwischen der Union und deren Bediensteten die Organe ihre Kosten selbst. Da der Kläger mit seinem Vorbringen unterlegen ist, hat jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Tagaras

Van Raepenbusch

Rofes i Pujol

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 20. Januar 2011.

Die Kanzlerin

 

      Der Präsident

W. Hakenberg

 

      H. Tagaras


* Verfahrenssprache: Deutsch.