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Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal du travail du Brabant wallon, division Wavre (Belgien), eingereicht am 24. Juli 2020 – PR/Agence fédérale pour l'Accueil des demandeurs d'asile (Fedasil)

(Rechtssache C-335/20)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal du travail du Brabant wallon, division Wavre

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: PR

Beklagte: Agence fédérale pour l'Accueil des demandeurs d'asile (Fedasil)

Vorlagefragen

Handelt es sich bei der von einer staatlichen Verwaltungsbehörde getroffenen Entscheidung zur Änderung des verpflichtenden Eintragungsortes eines Asylsuchenden in einem Aufnahmezentrum, deren Hauptaufgabe es ist, dessen Überstellung in den für die Prüfung seines Antrags auf Schutz zuständigen Staat zu erleichtern, und die als vorbereitende Maßnahme für die tatsächliche Überstellung verstanden wird, während der Antragsteller gegen diese Abschiebungsmaßnahme bei einem nationalen Gericht einen Rechtsbehelf auf Nichtigerklärung und Aussetzung eingelegt hat, bereits um die Vollziehung dieser Abschiebungsmaßnahme im Sinne der Dublin III-Verordnung1 ?

Falls dies bejaht wird, handelt es sich bei dem einzigen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung, nämlich dem Antrag auf Aussetzung in äußerster Dringlichkeit, der in Art. 39/82 § 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern zugunsten eines Asylsuchenden, der dazu aufgefordert wird, seinen Antrag auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat prüfen zu lassen, vorgesehen ist und mit der unmittelbaren Vollziehung einer Abschiebungs- oder Abweisungsmaßnahme in Zusammenhang steht, um einen wirksamen Rechtsbehelf im Sinne von Art. 27 der sogenannten Dublin III-Verordnung?

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1 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. 2013, L 180, S. 31).