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Rechtsmittel, eingelegt am 22. Februar 2019 von Fruits de Ponent, S.C.C.L. gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 13. Dezember 2018 in der Rechtssache T-290/16, Fruits de Ponent/Kommission

(Rechtssache C-183/19 P)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Fruits de Ponent, S.C.C.L. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Roca Junyent, R. Vallina Hoset und A. Sellés Marco)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil der Dritten Kammer des Gerichts vom 13. Dezember 2018 in der Rechtssache T-290/16, Fruits de Ponent/Kommission1 , aufzuheben;

in erster Linie gemäß Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, sofern es der Stand des Rechtsstreits zulässt, (i) über die Klage im ersten Rechtszug zu entscheiden und den Anträgen der Rechtsmittelführerin stattzugeben und (ii) der Kommission die Kosten beider Instanzen aufzuerlegen;

hilfsweise, falls der Gerichtshof der Auffassung sein sollte, dass der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung durch ihn reif ist, (i) die Rechtssache an das Gericht zur erneuten Prüfung der Rechtssache zurückzuverweisen und (ii) die Kostenentscheidung vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das angefochtene Urteil verstoße gegen Art. 39 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)2 , soweit darin (i) bei der Beurteilung des Vorliegens eines hinreichend schweren Verstoßes Kriterien angewendet worden seien, die nicht relevant oder erheblich seien, (ii) nicht festgestellt worden sei, dass, wenn die Kommission angesichts schwerwiegender Marktstörungen im Rahmen der GAP tätig werde, ihre Ziele auch die Aufrechterhaltung des Lebensstandards der Landwirte umfassen müssten (Art. 39 Abs. 1 Buchst. b AEUV), iii) nicht festgestellt worden sei, dass die Kommission andere als die in den Verordnungen vorgesehenen Daten erheben müsse, und iv) festgestellt worden sei, dass die Kommission keine Informationen über die von den Landwirten erhaltenen Preise zu sammeln habe.

Das angefochtene Urteil (i) verfälsche den Sachverhalt, indem die vorgelegten Beweise darin offensichtlich falsch bewertet würden, (ii) verstoße gegen die Grundsätze der Beweislast, indem es bestimmte Tatsachen als dargetan ansehe, obwohl sie den vorgelegten Beweisen widersprächen, und (iii) verstoße gegen den Grundsatz venire contra factum propium non valet, indem es Argumente der Kommission als stichhaltig erachte, die den im Rahmen des Transparenzgrundsatzes gegebenen Antworten der Kommission an die Bürger widersprächen.

Das angefochtene Urteil verstoße insofern gegen die Art. 296 AEUV und 47 der Charta, als darin (i) die Argumente der Rechtsmittelführerin dafür, dass die Kommission Informationen hätte sammeln müssen, wie der Lebensstandard der Erzeuger aufrechterhalten werden könne, außer Acht gelassen würden, und (ii) ihr Vorbringen in Bezug darauf, dass die Kommission das Ziel verfolgen müsse, den Lebensstandard der Landwirte zu gewährleisten, außer Acht gelassen und verzerrt werde, so dass ihr vor Gericht eine Antwort auf ihre Argumente vorenthalten werde.

Im vorliegenden Fall sei gegen Art. 39 AEUV und Art. 219 der Verordnung Nr. 1308/20133 verstoßen worden, da die Verantwortung für die Auslösung des außerordentlichen Krisenmechanismus im Krisenfall ausschließlich bei der Kommission und nicht bei den Antragstellern oder den Erzeugergemeinschaften liege.

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1 ECLI:EU:T:2018:934.

2 ABl. 2012, C 326, S. 1.

3 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. 2013, L 347, S. 671).