Language of document : ECLI:EU:C:2020:623

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS 

30. Juli 2020(*)

„Streichung“

In der Rechtssache C‑292/20

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht Köln (Deutschland) mit Entscheidung vom 17. Juni 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 30. Juni 2020, in dem Verfahren

KS

gegen

Deutsche Lufthansa AG

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung des Ersten Generalanwalts M. Szpunar

folgenden

Beschluss

1        Mit Beschluss vom 10. Juli 2020, der am 21. Juli 2020 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das Landgericht Köln (Deutschland) dem Gerichtshof mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen nicht mehr aufrechterhalte.

2        Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.

3        Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:

Die Rechtssache C292/20 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.