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Klage, eingereicht am 27. Juli 2020 – Europäische Kommission/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-345/20)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: W. Mölls und C. Vrignon)

Beklagte: Portugiesische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/480 der Kommission vom 1. April 2016 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Vernetzung der nationalen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1213/20101 verstoßen hat, dass sie ihr nationales elektronisches Register nicht mit der neuen Version des europäischen Registers der Kraftverkehrsunternehmen (ERRU) vernetzt hat;

der Portugiesischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Vernetzung der nationalen elektronischen Register mit der neuen Version des ERRU, die die Mitgliedstaaten gemäß den in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/480 der Kommission festgelegten Verfahren und technischen Anforderungen durchzuführen haben, wie in Art. 3 Unterabs. 1 dieser Verordnung verlangt, sollte bis zum 30. Januar 2019 stattfinden.

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1 ABl. 2016, L 87, S. 4.