Language of document : ECLI:EU:T:2018:879

URTEIL DES GERICHTS (Neunte Kammer)

6. Dezember 2018(*)

„Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionsbildmarke CCB – Ältere Unionsbildmarke CB – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Zeichen – Bekanntheit und hohe Unterscheidungskraft der älteren Marke – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001) – Art. 75 Satz 2 und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 94 Abs. 1 Satz 2 und Art. 95 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001)“

In der Rechtssache T‑665/17,

China Construction Bank Corp. mit Sitz in Peking (China), Prozessbevollmächtigte: A. Carboni und J. Gibbs, Solicitors,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch J. Ivanauskas als Bevollmächtigten,

Beklagter,

anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer vor dem Gericht:

Groupement des cartes bancaires mit Sitz in Paris (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Herissay Ducamp,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. Juni 2017 (Sache R 2265/2016‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Groupement des cartes bancaires und China Construction Bank

erlässt

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Gervasoni (Berichterstatter) sowie der Richter L. Madise und R. da Silva Passos,

Kanzler: R. Ükelytė, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 27. September 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 28. November 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,

aufgrund der am 4. Dezember 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des Streithelfers,

auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 2018

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 14. Oktober 2014 meldete die Klägerin, die China Construction Bank Corp., nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um folgendes Bildzeichen:

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3        Die Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet wurde, gehören nach der während des Verfahrens vor dem EUIPO erfolgten Einschränkung zu Klasse 36 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung und entsprechen folgender Beschreibung: „Bankgeschäfte; finanzielle Schätzungen [Versicherungs‑, Bank‑, Grundstücksangelegenheiten]; Finanzierung; Dienstleistungen im Bereich von Bank‑, Kredit- und Geldkarten; Depotverwahrung von Wertsachen; Schätzung von Antiquitäten; Dienstleistungen eines Maklers; Übernahme von Bürgschaften, Garantien und Gewährleistungen; Vermögensverwaltung durch Treuhänder“.

4        Am 7. Mai 2015 erhob der Streithelfer, Groupement des cartes bancaires, gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Rn. 3 genannten Dienstleistungen Widerspruch nach Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 46 der Verordnung 2017/1001).

5        Der Widerspruch war insbesondere auf die nachstehend wiedergegebene ältere Unionsbildmarke gestützt, die am 12. November 1999 unter der Nr. 269415 eingetragen wurde:

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6        Die ältere Marke wurde insbesondere für folgende Dienstleistungen der Klasse 36 eingetragen: „Versicherungswesen und Finanzwesen, nämlich: Versicherungen, Geldwechselstellen; Ausgabe von Reiseschecks und Kreditbriefen; Finanzwesen, Geldgeschäfte, Bankgeschäfte; Sparkassengeschäfte; Verwaltung von Bank- und Geldtransaktionen auf elektronischem Wege; Ausgabe von elektronischem Bargeld; Ausgabe von und Leistungen in Bezug auf vorausbezahlte Karten, Zahl‑, Kredit‑, Debit‑, Chip- oder Magnetstreifenkarten, Magnetkarten und Speicherkarten; Ausgabe von nicht elektronischen Bankkarten; Leistungen des Geldabhebens über Chip- oder Streifenkarten, elektronischer Geldtransfer; Leistungen des elektronischen Zahlungsverkehrs; Kartenzahlungsverkehr; Dienste in Bezug auf vorausbezahlte Karten; finanzielle Transaktionen für Karteninhaber über Geldautomaten; Authentifizierung und Überprüfung von Beteiligten; Finanzinformationen über alle Telekommunikationsmedien; Freigabe und Ausführung von Zahlungen über Kartennummern; Leistungen in Bezug auf die gesicherte Fernzahlung; Informationen in Finanzangelegenheiten, nämlich Fernerfassung von Informationen und Daten auf dem Gebiet des Finanzwesens“.

7        Als Widerspruchsgrund wurde insbesondere das Eintragungshindernis nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001) geltend gemacht.

8        Am 4. Oktober 2016 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch mit der Begründung statt, dass zwischen den Marken Verwechslungsgefahr bestehe, und wies die Markenanmeldung zurück.

9        Am 5. Dezember 2016 legte die Klägerin beim EUIPO gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung Beschwerde nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001) ein.

10      Mit Entscheidung vom 14. Juni 2017 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück.

11      Die Beschwerdekammer ging insbesondere davon aus, dass das relevante Gebiet für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 das der Europäischen Union sei und dass die maßgeblichen Verkehrskreise teilweise Gewerbetreibende und teilweise Endverbraucher oder die Öffentlichkeit seien, deren Aufmerksamkeitsgrad hoch sei (Rn. 19 und 20 der angefochtenen Entscheidung). Sodann stellte sie unter der Überschrift „Bekanntheit“ (Rn. 22 bis 25 der angefochtenen Entscheidung), gestützt auf mehrere vom Streithelfer beigebrachte Beweismittel, fest, dass die maßgeblichen französischen Verkehrskreise die ältere Marke als die Abkürzung CB identifizierten, die die Zahlungskarte von Groupement des cartes bancaires kennzeichne, und wies auf die Bekanntheit der Wortmarke CB für Dienstleistungen der Klasse 36 hin, wie sie von der Vierten Beschwerdekammer in deren Entscheidung vom 27. August 2014 zur Sache R 944/2013‑4 – CCB/CB (im Folgenden: Entscheidung CCB/CB der Vierten Beschwerdekammer) festgestellt worden sei.

12      Zum Vergleich der Zeichen stellte die Beschwerdekammer trotz des sehr stilisierten Charakters der älteren Marke fest, dass die Letztere als die Großbuchstabengruppe „CB“ wahrgenommen werde und der Bildbestandteil der angemeldeten Marke gegenüber ihrem durch die Großbuchstabengruppe „CCB“ gebildeten dominierenden Bestandteil eine Nebenrolle spiele (Rn. 30 und 31 der angefochtenen Entscheidung). Sie schloss daraus im Wesentlichen auf das Bestehen einer gewissen bildlichen Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken (Rn. 32 und 33 der angefochtenen Entscheidung). Sodann ging die Beschwerdekammer davon aus, dass diese Marken in klanglicher Hinsicht überdurchschnittlich ähnlich seien, da insbesondere die angemeldete Marke die Buchstaben der älteren Marke enthalte, legte dar, dass mangels einer Bedeutung der beiden Zeichen ein begrifflicher Vergleich unmöglich sei, und bestätigte die von der Widerspruchsabteilung getroffene Feststellung des Vorliegens einer Ähnlichkeit zwischen den fraglichen Zeichen (Rn. 34 bis 36 der angefochtenen Entscheidung).

13      Da die Identität der betreffenden Dienstleistungen unstreitig sei, stellte die Beschwerdekammer fest, dass unter Berücksichtigung dieser Identität, der Bekanntheit der älteren Marke in Frankreich und der Ähnlichkeit der Zeichen die Unterschiede zwischen diesen Zeichen und der überdurchschnittliche Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise nicht hinreichten, um die Verwechslungsgefahr bei den angesprochenen Verkehrskreisen in Frankreich auszuschließen (Rn. 39 und 40 der angefochtenen Entscheidung). Außerdem erhöhe die Tatsache, dass die mit der Markenanmeldung beanspruchten Dienstleistungen von den Verbrauchern nicht regelmäßig genutzt würden, die Möglichkeit, dass diese Verbraucher, selbst diejenigen, deren Aufmerksamkeitsgrad hoch sei, durch ihre ungenaue Erinnerung an die Gestaltung der Marken in die Irre geführt würden (Rn. 41 der angefochtenen Entscheidung).

 Anträge der Parteien

14      Nach Verzichten in der mündlichen Verhandlung, die in das Protokoll der Sitzung aufgenommen wurden, beantragt die Klägerin,

–        die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

–        dem EUIPO und dem Streithelfer die Kosten aufzuerlegen.

15      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

16      Unter Berücksichtigung der Klarstellungen in der mündlichen Verhandlung, die in das Protokoll der Sitzung aufgenommen wurden, beantragt der Streithelfer,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

17      Die Klage ist auf zwei Klagegründe gestützt: erstens einen Verstoß gegen Art. 75 Satz 2 und Art. 76 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 94 Abs. 1 Satz 2 und Art. 95 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung 2017/1001) und zweitens einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.

 Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 75 Satz 2 und Art. 76 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009

18      Die Klägerin bringt vor, dass die Beschwerdekammer gegen ihre Verpflichtung verstoßen habe, ihre Entscheidungen nur auf Gründe zu stützen, zu denen sich die Beteiligten hätten äußern können (Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009), sowie gegen diejenige, ihre Ermittlung auf das Vorbringen der Beteiligten zu beschränken (Art. 76 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009), indem sie die angefochtene Entscheidung auf die Entscheidung CCB/CB der Vierten Beschwerdekammer und auf die fehlende regelmäßige Nutzung der Dienstleistungen der Klasse 36 gestützt habe, obwohl diese Entscheidung und diese Feststellung im Verfahren vor dem EUIPO weder vorgebracht noch vorgelegt oder nachgewiesen worden seien und sie keine Gelegenheit gehabt habe, zu ihnen Stellung zu nehmen.

19      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das EUIPO nach Art. 76 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009 in einem Verfahren bezüglich relativer Eintragungshindernisse bei seiner Ermittlung auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt ist.

20      Diese Bestimmung beschränkt die vom EUIPO vorgenommene Prüfung in zweifacher Hinsicht. Sie betrifft zum einen die tatsächliche Grundlage der Entscheidungen des EUIPO, also die Tatsachen und Beweise, auf die diese Entscheidungen wirksam gestützt werden können, und zum anderen die Rechtsgrundlage dieser Entscheidungen, also die Vorschriften, die die mit der Sache befasste Stelle anzuwenden hat. So darf die Beschwerdekammer ihre Entscheidung über eine Beschwerde, mit der eine ein Widerspruchsverfahren abschließende Entscheidung angefochten wurde, nur auf die von dem betreffenden Beteiligten geltend gemachten relativen Eintragungshindernisse und die von ihm hierzu vorgetragenen Tatsachen und beigebrachten Beweise stützen (vgl. Urteil vom 27. Oktober 2005, Éditions Albert René/HABM – Orange [MOBILIX], T‑336/03, EU:T:2005:379, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21      Nach Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009 dürfen Entscheidungen des EUIPO nur auf Gründe gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

22      Nach der Rechtsprechung erstreckt sich der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie er in Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009 gewährleistet ist, zwar auf alle tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte sowie auf die Beweise, die die Grundlage für die Entscheidungsfindung bilden, nicht aber auf den endgültigen Standpunkt, den die Verwaltung einnehmen will. Daher ist die Beschwerdekammer nicht verpflichtet, einen Beschwerdeführer zu einer Sachverhaltswürdigung zu hören, die zu ihrem endgültigen Standpunkt gehört. Ferner liegt nach der Rechtsprechung in dem Umstand, dass sich ein Beteiligter nicht zu Darlegungen äußern konnte, die keinen eigenen Entscheidungsgrund der angefochtenen Entscheidung bilden, sondern Teil der Erwägungen der Beschwerdekammer zur umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr sind, kein Verstoß gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009, wenn der Beteiligte zu den Gründen der Entscheidung, die den Zeichenvergleich betreffen, Stellung nehmen konnte (vgl. Urteil vom 23. Januar 2008, Demp/HABM – Bau How [BAU HOW], T‑106/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:14, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23      Im vorliegenden Fall ist erstens zur Entscheidung CCB/CB der Vierten Beschwerdekammer mit dem EUIPO und dem Streithelfer festzustellen, dass der Letztere diese Entscheidung zur Stützung seines Widerspruchs (Stellungnahme vom 10. November 2015 zur Stützung des Widerspruchs) und sodann in Beantwortung der Beschwerde der Klägerin gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung (Stellungnahme vom 17. Februar 2017) geltend machte und übermittelte.

24      Daraus folgt, dass sich die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall zu Recht auf diese von einer Partei des Rechtsstreits geltend gemachte Angabe stützte. Da außerdem nur die Entscheidung CCB/CB der Vierten Beschwerdekammer selbst geltend gemacht wurde, und nicht die Gesamtheit der Beweismittel, die im Laufe des Verfahrens, in dem diese Entscheidung erging, vorgelegt worden waren, hat sich die Beschwerdekammer zur Stützung ihrer eigenen Beurteilung der Bekanntheit der älteren Marke zu Recht darauf beschränkt, das Ergebnis der in dieser Entscheidung vorgenommenen Beurteilung anzuführen.

25      Daraus folgt auch zwingend, dass die Klägerin in die Lage versetzt wurde, sowohl in ihrer Stellungnahme zum Widerspruch als auch in ihrer Beschwerde vor der Beschwerdekammer gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung, deren Begründung die Entscheidung CCB/CB der Vierten Beschwerdekammer anführt, ihren Standpunkt in Bezug auf die letztere Entscheidung sachdienlich vorzutragen. Insoweit ist klarzustellen, dass die Klägerin umso mehr in der Lage war, zur Entscheidung CCB/CB der Vierten Beschwerdekammer einschließlich der Gesamtheit der in ihr berücksichtigten Umstände in Kenntnis der Sachlage Stellung zu nehmen, als sie Partei des Verfahrens war, in dem diese Entscheidung erlassen wurde.

26      Außerdem wäre die angefochtene Entscheidung, selbst wenn diese Möglichkeiten zur Stellungnahme nicht als ausreichend angesehen würden, um den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör zu wahren, dadurch nicht mit einem Mangel behaftet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2015, Australian Gold/HABM – Effect Management & Holding [HOT], T‑611/13, EU:T:2015:492, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung). Da nämlich unten in Rn. 47 festgestellt werden wird, dass die Erwägungen der Beschwerdekammer zur Bekanntheit der älteren Marke in Frankreich unabhängig von der Beurteilung der Entscheidung CCB/CB der Vierten Beschwerdekammer begründet sind, hätte das fragliche Verwaltungsverfahren zu keinem anderen Ergebnis gelangen können, wenn die Klägerin die Möglichkeit gehabt hätte, sich zu dieser Entscheidung nach der Stellungnahme des Streithelfers in Beantwortung ihrer Beschwerde vor der Beschwerdekammer zu äußern.

27      Zweitens ist zur Feststellung der fehlenden regelmäßigen Nutzung der beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 36 der Klägerin zwar einzuräumen, dass diese Feststellung weder als solche vor der Beschwerdekammer geltend gemacht noch während des Verfahrens, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, anhand von Beweismitteln nachgewiesen wurde.

28      Die fragliche Feststellung stellt jedoch weder die „tatsächliche Grundlage“ der angefochtenen Entscheidung im Sinne der oben in Rn. 20 angeführten Rechtsprechung, noch einen „eigenen Entscheidungsgrund“ der angefochtenen Entscheidung im Sinne der oben in Rn. 22 angeführten Rechtsprechung dar. Wie das EUIPO zu Recht vorträgt, steht diese Feststellung der fehlenden regelmäßigen Nutzung der fraglichen Dienstleistungen im vorliegenden Fall mit der Erwägung der Beschwerdekammer im Zusammenhang, wonach die maßgeblichen Verkehrskreise ein unvollkommenes Bild der fraglichen Marken im Gedächtnis behielten, wobei außerdem hervorzuheben ist, dass diese Feststellung auf den – allgemein eingeräumten – seltenen Möglichkeiten beruht, die Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, und dass sie im vorliegenden Fall durch die unregelmäßige Nutzung der betreffenden Dienstleistungen nur bestärkt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Oktober 2002, Oberhauser/HABM – Petit Liberto [Fifties], T‑104/01, EU:T:2002:262, Rn. 28, und vom 17. September 2008, FVB/HABM – FVD [FVB], T‑10/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:380, Rn. 29 und 56).

29      Daraus folgt, dass die Beschwerdekammer dadurch, dass sie sich auf die fehlende regelmäßige Nutzung der fraglichen Dienstleistungen stützte, zum einen nicht die Grenzen der tatsächlichen Grundlage ihrer Prüfung überschritten hat und zum anderen nicht verpflichtet war, die Klägerin zur fraglichen Feststellung anzuhören.

30      Nach alledem ist der Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 75 Satz 2 und Art. 76 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009 jedenfalls zurückzuweisen.

 Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009

31      Gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Außerdem sind nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziff. i der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziff. i der Verordnung 2017/1001) unter älteren Marken Unionsmarken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Unionsmarke zu verstehen.

32      Nach ständiger Rechtsprechung liegt Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr umfassend, gemäß der Wahrnehmung der in Rede stehenden Zeichen und Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, EU:T:2003:199, Rn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Für die Anwendung des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 setzt eine Verwechslungsgefahr voraus, dass Identität oder Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken und Identität oder Ähnlichkeit zwischen den mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besteht. Es handelt sich hierbei um kumulative Voraussetzungen (vgl. Urteil vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM – easyGroup IP Licensing [easyHotel], T‑316/07, EU:T:2009:14, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      Dabei kommt es entscheidend darauf an, wie die Marken auf den Durchschnittsverbraucher der in Frage stehenden Art von Waren oder Dienstleistungen wirken (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35      Im vorliegenden Fall bestreitet die Klägerin nicht die Erwägung der Beschwerdekammer, wonach die maßgeblichen Verkehrskreise Gewerbetreibende und die Öffentlichkeit seien und einen hohen Aufmerksamkeitsgrad aufwiesen (Rn. 19 der angefochtenen Entscheidung). Diese Erwägung ist insbesondere unter Berücksichtigung der Art der fraglichen Dienstleistungen zu bestätigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2015, AgriCapital/HABM – agri.capital [AGRI.CAPITAL], T‑514/13, EU:T:2015:372, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36      Die Klägerin bestreitet auch nicht die Definition des relevanten Gebiets für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr durch die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall (Rn. 20 der angefochtenen Entscheidung), nämlich das Unionsgebiet, wobei es ausreicht, dass ein relatives Eintragungshindernis in einem Teil der Union besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2006, Mast-Jägermeister/HABM – Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen u. a.], T‑81/03, T‑82/03 und T‑103/03, EU:T:2006:397, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37      Die Klägerin beanstandet hingegen die Beurteilung der Unterscheidungskraft der älteren Marke und der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen sowie die Gesamtbeurteilung der Verwechslungsgefahr im vorliegenden Fall durch die Beschwerdekammer.

 Zur Unterscheidungskraft der älteren Marke

38      Die Klägerin rügt, dass die Beschwerdekammer ihre Beurteilung der Unterscheidungskraft der älteren Marke auf die Schlussfolgerungen zur Bekanntheit gegründet habe, wie sie in der Entscheidung CCB/CB der Vierten Beschwerdekammer dargelegt worden seien, obwohl insbesondere in dieser Entscheidung eine andere Marke als die ältere Marke in Rede gestanden sei. Sie wirft ihr auch vor, die Dienstleistungen, für die sie die ältere Marke als bekannt angesehen habe, nicht festgestellt zu haben und ist der Auffassung, dass die beigebrachten Beweismittel nicht den Nachweis der Bekanntheit für die Gesamtheit der von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen erlaubten. Schließlich beanstandet die Klägerin, dass sich die Beschwerdekammer auf die Bekanntheit der älteren Marke stütze, obwohl für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr nur die Feststellung ihrer hohen Unterscheidungskraft relevant sei.

39      Zunächst ist festzustellen, wie das EUIPO zu Recht hervorhebt, dass die Begriffe „Bekanntheit“ und „hohe Unterscheidungskraft“ eng miteinander verbunden sind. Nach ständiger Rechtsprechung kann nämlich die Bekanntheit einer älteren Marke zu ihrer hohen Unterscheidungskraft beitragen und daher die Verwechslungsgefahr zwischen dieser Marke und einer angemeldeten Marke erhöhen (Urteile vom 4. November 2003, Díaz/HABM – Granjas Castelló [CASTILLO], T‑85/02, EU:T:2003:288, Rn. 44, und vom 27. März 2012, Armani/HABM – Del Prete [AJ AMICI JUNIOR], T‑420/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:156, Rn. 33). So konnte die hohe Unterscheidungskraft einer Marke aufgrund ihrer Bekanntheit anerkannt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Mai 2011, PJ Hungary/HABM – Pepekillo [PEPEQUILLO], T‑580/08, EU:T:2011:227, Rn. 91, und vom 7. Oktober 2015, Panrico/HABM – HDN Development [Krispy Kreme DOUGHNUTS], T‑534/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:751, Rn. 60).

40      Nach der Rechtsprechung besteht zwischen der Bekanntheit und der hohen Unterscheidungskraft einer Marke mehr ein gradueller Unterschied als eine Wesensverschiedenheit. Zum einen wurde nämlich entschieden, dass das Vorliegen einer überdurchschnittlichen Unterscheidungskraft infolge der Bekanntheit einer Marke auf dem Markt notwendig voraussetzt, dass die Marke zumindest einem erheblichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise bekannt ist, ohne dass sie zwangsläufig im Sinne von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001) bekannt sein muss (vgl. Urteil vom 12. Juli 2006, Vitakraft-Werke Wührmann/HABM – Johnson’s Veterinary Products [VITACOAT], T‑277/04, EU:T:2006:202, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zum anderen wurde unter Bezugnahme auf das Urteil vom 14. September 1999, General Motors (C‑375/97, EU:C:1999:408, Rn. 26 und 27), das über die Bekanntheit befunden hat, entschieden, dass die relevanten Umstände für die Prüfung des Erlangens hoher Unterscheidungskraft durch Benutzung dieselben sind wie diejenigen, die für die Beurteilung der Bekanntheit relevant sind, nämlich insbesondere der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geografische Ausdehnung und die Dauer ihrer Benutzung und der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke (Urteil vom 12. Juli 2006, VITACOAT, T‑277/04, EU:T:2006:202, Rn. 35).

41      Folglich stützte sich die Beschwerdekammer bei der Beurteilung der Frage, ob die ältere Marke eine hohe Unterscheidungskraft aufwies, zu Recht auf die vom Streithelfer zum Nachweis ihrer Bekanntheit vorgebrachten Umstände.

42      Wie aus der angefochtenen Entscheidung hervorgeht und von den Beteiligten eingeräumt wird, hat die Beschwerdekammer ihr Ergebnis zur Bekanntheit der älteren Marke in Frankreich gleichzeitig auf die vom Streithelfer vorgelegten Belege zum Nachweis dieser Bekanntheit, die in den Rn. 22 bis 24 der angefochtenen Entscheidung angeführt und gewürdigt werden, und auf die in Rn. 25 der angefochtenen Entscheidung angeführte Entscheidung CCB/CB der Vierten Beschwerdekammer gestützt.

43      Die Klägerin beanstandet diese beiden Grundlagen der Beurteilung der Bekanntheit der älteren Marke.

44      Zur Beurteilung der dem Nachweis der Bekanntheit der älteren Marke in Frankreich dienenden Beweismittel ist festzustellen, dass die Klägerin nicht bestreitet, dass diese Beweismittel es erlaubten, eine solche Bekanntheit für einige der Dienstleistungen der Klasse 36 nachzuweisen. Sie beschränkt sich nämlich darauf, die fehlende Feststellung der betreffenden Dienstleistungen der Klasse 36 zu rügen und somit die fehlende Feststellung der hohen Unterscheidungskraft der älteren Marke für die Gesamtheit dieser Dienstleistungen.

45      In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Unterscheidungskraft der älteren Marke im Hinblick auf die von ihr erfassten Waren oder Dienstleistungen zu beurteilen ist, von denen aufgrund ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit den von der angemeldeten Marke beanspruchten Waren oder Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr mit dieser Marke ausgeht. Im vorliegenden Fall geht aus Rn. 7 der angefochtenen Entscheidung, die insoweit die Entscheidung der Widerspruchsabteilung übernimmt, hervor, dass die von der Markenanmeldung beanspruchten Dienstleistungen als identisch mit den von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen „Finanzwesen, Geldgeschäfte, Bankgeschäfte“ angesehen wurden (vgl. auch Rn. 37 und 39 der angefochtenen Entscheidung), was zu bestätigen ist. Die Beschwerdekammer hatte das Bestehen einer hohen Unterscheidungskraft der älteren Marke für die Gesamtheit der von dieser Marke erfassten Dienstleistungen der Klasse 36 daher nicht zu beurteilen. Sie prüfte daher zu Recht, wie aus der angefochtenen Entscheidung hervorgeht (Rn. 4, 22 und 23 der angefochtenen Entscheidung) und vom EUIPO in der mündlichen Verhandlung bestätigt worden ist, die Bekanntheit der älteren Marke in Bezug auf das Finanzwesen, auf Geldgeschäfte und auf Bankgeschäfte.

46      Außerdem beschränkt sich die Klägerin darauf, vorzubringen, dass die während des Widerspruchsverfahrens beigebrachten Beweismittel nicht die Verwendung der älteren Marke für die Dienstleistungen „Finanzwesen, Geldgeschäfte, Bankgeschäfte“ belegten, sowie darauf, insoweit ohne nähere Erläuterung auf die Stellungnahme des Streithelfers zur Stützung seines Widerspruchs zu verweisen. Solche Umstände erlauben es jedoch nicht, die vom Streithelfer beigebrachten Angaben zur Zahl der in Verkehr befindlichen Bankkarten, die mit dem älteren Bildzeichen versehen sind (mehr als 62 Mio. im Jahr 2014), zur Zahl der mit diesen Karten durchgeführten Geschäfte (mehr als 10 Mrd. im Jahr 2014) und zur wesentlichen Rolle des Streithelfers – der in gewissen Dokumenten als das „Groupement des cartes bancaires CB“ auftritt – im französischen Zahlungssystem und in der Weiterleitung der Kartentransaktionen in Frankreich in Frage zu stellen, aus denen die Beschwerdekammer zu Recht die Intensität der Benutzung der älteren Marke für die oben angeführten Dienstleistungen und den erforderlichen Bekanntheitsgrad bei den maßgeblichen französischen Verkehrskreisen sowie folglich ihre Bekanntheit in Frankreich abgeleitet hat (Rn. 22 bis 24 der angefochtenen Entscheidung) (siehe auch oben, Rn. 40).

47      Da somit diese Gründe der angefochtenen Entscheidung für sich allein genommen geeignet sind, das Ergebnis der Beschwerdekammer in Bezug auf die Bekanntheit der älteren Marke in Frankreich zu rechtfertigen, sind die Fehler, mit denen der auf die Entscheidung CCB/CB der Vierten Beschwerdekammer beruhende Grund der angefochtenen Entscheidung behaftet sein könnte, jedenfalls ohne Einfluss auf dieses Ergebnis. Das Vorbringen, mit dem die Klägerin die Gründe der angefochtenen Entscheidung beanstandet, die sich auf diese Entscheidung beziehen, ist daher insgesamt jedenfalls als ins Leere gehend zurückzuweisen.

48      Nach alledem hat die Beschwerdekammer die Unterscheidungskraft der älteren Marke in der angefochtenen Entscheidung zutreffend beurteilt; insbesondere erlaubt das Vorbringen der Klägerin zur Stützung der vorliegenden Rüge nicht, die Feststellung in Frage zu stellen, wonach die ältere Marke in Frankreich bekannt war.

 Zur Ähnlichkeit der Zeichen

49      Die Klägerin macht geltend, dass die Beschwerdekammer fehlerhaft zum Ergebnis des Bestehens einer gewissen bildlichen Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen gelangt sei, indem sie zu Unrecht die Bekanntheit der älteren Marke bei ihrer Beurteilung dieser Ähnlichkeit berücksichtigt habe, diese ältere Marke geprüft habe, als ob es sich um die Wortmarke CB handele, und ihre Prüfung der angemeldeten Marke auf deren Wortelement „ccb“ konzentriert habe, ohne ihr bildliches Element zu berücksichtigen. Außerdem habe die Beschwerdekammer einen Fehler begangen, indem sie davon ausgegangen sei, dass die Zeichen in klanglicher Hinsicht überdurchschnittlich ähnlich seien, da bei so kurzen Zeichen der Unterschied, der sich aus der Hinzufügung eines Buchstabens ergebe, sofort als erheblich wahrgenommen werde. Folglich hätte nach Auffassung der Klägerin in Anbetracht der fehlenden Auswirkung einer begrifflichen Ähnlichkeit auf die Gesamtbeurteilung der Ähnlichkeit und der Bedeutung der bildlichen Ähnlichkeit im Rahmen des Vergleichs von Bildmarken im vorliegenden Fall höchstens auf eine sehr schwache Ähnlichkeit der Zeichen schließen dürfen.

50      Nach ständiger Rechtsprechung ist für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken nach Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil vom 14. Oktober 2003, Phillips-Van Heusen/HABM – Pash Textilvertrieb und Einzelhandel [BASS], T‑292/01, EU:T:2003:264, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51      Zwar ist, wie die Klägerin zu Recht vorbringt, zwischen der Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Bestandteils einer zusammengesetzten Marke, die an die Fähigkeit dieses Bestandteils anknüpft, den von der Marke hervorgerufenen Gesamteindruck zu dominieren, und der Prüfung der Unterscheidungskraft der älteren Marke, die mit dem Umfang des einer solchen Marke gewährten Schutzes in Zusammenhang steht, zu unterscheiden. Die Unterscheidungskraft eines Bestandteils einer zusammengesetzten Marke wird bereits im Stadium der Beurteilung der Ähnlichkeit der Zeichen geprüft, und der Grad der Unterscheidungskraft der älteren Marke ist eines der Elemente, die im Rahmen der Gesamtbeurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 27. April 2006, L’Oréal/HABM, C‑235/05 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2006:271, Rn. 43, und Urteil vom 24. März 2011, Ferrero/HABM, C‑552/09 P, EU:C:2011:177, Rn. 58). Wenn außerdem eine Marke Unterscheidungskraft besitzt, ist diese der Marke insgesamt beizumessen, und nicht automatisch allen ihren Bestandteilen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Dezember 2014, Max Mara Fashion Group/HABM – Mackays Stores [M & Co.], T‑272/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1020, Rn. 61, und vom 14. Juli 2017, Certified Angus Beef/EUIPO – Certified Australian Angus Beef [CERTIFIED AUSTRALIAN ANGUS BEEF], T‑55/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:499, Rn. 22).

52      Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die hohe Unterscheidungskraft einer Marke berücksichtigt wird, um durch eine eingehende Prüfung die Unterscheidungskraft eines der Bestandteile dieser Marke nachzuweisen. Die hohe Unterscheidungskraft und erst recht die Bekanntheit eines Zeichens können nämlich eine Rolle bei der Feststellung der Unterscheidungskraft eines Bestandteils des fraglichen Zeichens spielen, da die hohe Bekanntheit der durch dieses Zeichen hergestellten Verbindung zwischen den erfassten Waren oder Dienstleistungen und einem bestimmten Unternehmen die Wahrnehmung der Beziehungen zwischen den verschiedenen Bestandteilen des fraglichen Zeichens, insbesondere die höhere Unterscheidungskraft der einen gegenüber den anderen, beeinflussen könnte.

53      Im Urteil vom 12. November 2015, CEDC International/HABM – Fabryka Wódek Polmos Łańcut (WISENT) (T‑449/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:839, Rn. 65), auf das sich die Klägerin in ihren Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung berufen hat, hat das Gericht zwar festgestellt, dass die Unterscheidungskraft oder die Bekanntheit der älteren Marke tatsächlich und als solche relevante Beurteilungsfaktoren für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr waren (siehe auch oben, Rn. 51). Aus diesem Urteil kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass die Berücksichtigung der hohen Unterscheidungskraft oder der Bekanntheit der älteren Marke für die Feststellung der Unterscheidungskraft ihrer Bestandteile, die für die Beurteilung der Ähnlichkeit der Zeichen erfolgt (siehe oben, Rn. 50), verboten ist. Dies umso mehr, als im Urteil vom 12. November 2015, WISENT (T‑449/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:839, Rn. 66), das Gericht selbst die Möglichkeit einer solchen Berücksichtigung offengelassen hat, da es sich auf die Feststellung beschränkte, dass das EUIPO die hohe Unterscheidungskraft oder die Bekanntheit der älteren Marke beim Zeichenvergleich unter den Umständen dieser Rechtssache nicht zu berücksichtigen hatte.

54      Somit konnte sich die Beschwerdekammer rechtsfehlerfrei auf die Bekanntheit der älteren Marke in Frankreich stützen und folglich auf die Bekanntheit der durch diese Marke hergestellten Verbindung mit den durch die Abkürzung CB von Groupement des cartes bancaires gekennzeichneten Bankkarten, um daraus zu Recht abzuleiten, dass die maßgeblichen Verkehrskreise in diesem Mitgliedstaat die ältere Marke als den durch die Abkürzung CB gebildeten Wortbestandteil wahrnehmen würden (Rn. 30 der angefochtenen Entscheidung).

55      Es ist daher jedenfalls ohne Bedeutung, dass in einer vorherigen Entscheidung (Entscheidung vom 15. November 2004 in der Sache R 149/2004-1) die Erste Beschwerdekammer, gestützt auf ein relevantes Gebiet, das Frankreich nicht umfasste, und ohne Berücksichtigung der Bekanntheit der älteren Marke, die Gegenstand der Markenanmeldung in der betreffenden Sache war, davon ausging, dass die maßgeblichen Verkehrskreise diese Marke nicht als Darstellung der Großbuchstaben „C“ und „B“ wahrnehmen würden.

56      Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer, indem sie aus der Bekanntheit der älteren Marke in Frankreich ableitete, dass sie die maßgeblichen Verkehrskreise in diesem Mitgliedstaat als die Abkürzung CB wahrnehmen würden, damit eine nicht tragende Erwägung anstellte, wie der Gebrauch des Adverbs „außerdem“ zeigt, nachdem dargelegt worden war, wie die Stilisierung dieser Marke als den Wortbestandteil „cb“ bildend wahrgenommen werden könne (Rn. 30 der angefochtenen Entscheidung).

57      Mit Ausnahme eines aus der oben in Rn. 55 angeführten Entscheidung abgeleiteten und in dieser Randnummer zurückgewiesenen Arguments bringt die Klägerin jedoch nichts vor, was die letztere Würdigung in Frage stellen könnte.

58      Die Beschwerdekammer hat daher zu Recht den Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen vorgenommen, indem sie sich hauptsächlich auf den Wortbestandteil „cb“ der älteren Marke stützte.

59      Ebenso ist die Beschwerdekammer zu Recht und ohne sich auf die von der Klägerin kritisierte Rechtsprechung zu stützen, nach der der Wortbestandteil der Marke grundsätzlich unterscheidungskräftiger ist als der Bildbestandteil, wenn eine Marke aus Wort- und Bildbestandteilen zusammengesetzt ist, davon ausgegangen, dass der unterscheidungskräftige und dominierende Bestandteil der angemeldeten Marke, der der Hauptgegenstand des Vergleichs mit der älteren Marke zu sein habe, durch den Wortbestandteil „ccb“ gebildet werde.

60      Entgegen dem, was die Klägerin im Wesentlichen vorbringt, ist nämlich der Bildbestandteil der angemeldeten Marke weder der dominierende Bestandteil noch der unterscheidungskräftige Bestandteil dieser Marke. Zum einen dominiert er nämlich die angemeldete Marke weder der Größe nach, die derjenigen des Wortbestandteils entspricht, noch nach seiner Position innerhalb der Marke. Wie im Gegenteil die Beschwerdekammer in Rn. 31 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt hat, betont er durch seine Position über dem zweiten Großbuchstaben „C“ des Wortbestandteils diesen Buchstaben, und zwar umso mehr, als er als ein stilisierter Buchstabe „c“ wahrgenommen werden kann. Zum anderen kann der Bildbestandteil der angemeldeten Marke unter Berücksichtigung der im vorliegenden Fall maßgeblichen Verkehrskreise, wie das EUIPO vorgebracht hat, nicht dahin verstanden werden, dass er den chinesischen Ausdruck bedeutet, den er angeblich symbolisiert. Er wird vielmehr in Anbetracht der einfachen geometrischen Formen, aus denen er besteht, nämlich ein Quadrat innerhalb eines Kreises, als Verzierung des Wortbestandteils „CCB“ wahrgenommen werden, zu dem zu bemerken ist, dass er aus den Anfangsbuchstaben des Namens der Klägerin gebildet ist und somit die den Begriff der Unterscheidungskraft kennzeichnende Herkunft der beanspruchten Dienstleistungen aus dem fraglichen Unternehmen belegt.

61      Daraus folgt, dass die Beschwerdekammer in bildlicher Hinsicht zu Recht eine gewisse Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen festgestellt hat. Unter Berücksichtigung der unterscheidungskräftigen Bestandteile der Zeichen, wie sie oben in den Rn. 54 und 60 festgestellt worden sind, ist nämlich davon auszugehen, dass die mit der gemeinsamen Großbuchstabengruppe „CB“ verbundenen Ähnlichkeitselemente nicht durch die Unterschiede ausgeglichen werden, die sich aus der Hinzufügung des Großbuchstabens „C“ in der angemeldeten Marke und den unterschiedlichen Bildbestandteilen der beiden Zeichen ergeben.

62      Ebenso ist die Beschwerdekammer in klanglicher Hinsicht zu Recht zu dem Ergebnis einer hohen Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen gelangt. Auch unter Berücksichtigung der unterscheidungskräftigen Bestandteile der Zeichen und ihrer von der Klägerin eingeräumten Aussprache Buchstabe für Buchstabe ist nämlich festzustellen, dass die beiden Zeichen sehr ähnlich ausgesprochen werden und nur der Buchstabe „c“ bei der Aussprache des Wortbestandteils der angemeldeten Marke wiederholt wird. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin verhindert eine solche Wiederholung einen Vergleich des vorliegenden Falls mit demjenigen, in dem ein anderer dritter Buchstabe als die beiden gemeinsamen Buchstaben der einander gegenüberstehenden Zeichen hinzugefügt wird. Außerdem ist, ebenso entgegen dem Vorbringen der Klägerin, darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer ihre Feststellung, die Wiederholung des Buchstabens „c“ in der angemeldeten Marke könnte als ein Aussprachefehler wahrgenommen werden (Rn. 34 der angefochtenen Entscheidung), in keiner Weise auf die Bekanntheit der älteren Marke gestützt hat.

63      Folglich hat die Beschwerdekammer, auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin nicht bestrittenen Unmöglichkeit des begrifflichen Vergleichs, zu Recht auf eine Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen geschlossen.

64      Entgegen dem Vorbringen der Klägerin würde dasselbe in dem Fall gelten, in dem dem bildlichen Vergleich eine vorrangige Bedeutung beigemessen worden wäre, da oben aus Rn. 61 hervorgeht, dass die Beschwerdekammer zu Recht eine gewisse bildliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen festgestellt hat.

 Zur Gesamtbeurteilung der Verwechslungsgefahr

65      Die Klägerin macht geltend, dass die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall in Anbetracht ihrer Fehler bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft der älteren Marke und beim Vergleich der fraglichen Zeichen zu Unrecht das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr festgestellt habe. Zum einen habe die Beschwerdekammer die Gesamtbeurteilung der Verwechslungsgefahr fehlerhaft vorgenommen, indem sie davon ausgegangen sei, dass eine solche Gefahr feststehe, und zum anderen habe sie zu Unrecht die Feststellung der fehlenden regelmäßigen Nutzung der Dienstleistungen der Klasse 36 berücksichtigt.

66      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der von ihnen erfassten Waren oder Dienstleistungen, impliziert. So kann ein geringer Ähnlichkeitsgrad der erfassten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Ähnlichkeitsgrad der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteile vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, EU:C:1998:442, Rn. 17, und vom 14. Dezember 2006, VENADO mit Rahmen u. a., T‑81/03, T‑82/03 und T‑103/03, EU:T:2006:397, Rn. 74).

67      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen (siehe insbesondere oben, Rn. 48 und 63) zu Recht aus der von der Klägerin nicht bestrittenen Identität der betreffenden Dienstleistungen, der Bekanntheit der älteren Marke in Frankreich und der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr abgeleitet (Rn. 39 und 40 der angefochtenen Entscheidung).

68      Dieses Ergebnis könnte außerdem auch nicht durch die Rügen in Frage gestellt werden, die gegen die Feststellung der Beschwerdekammer einer fehlenden regelmäßigen Nutzung der Dienstleistungen der Klasse 36 gerichtet sind. Selbst wenn die Beschwerdekammer nämlich, wie die Klägerin geltend macht, fehlerhaft festgestellt hätte, dass diese Dienstleistungen nicht regelmäßig genutzt würden, und fehlerhaft diese fehlende Nutzung berücksichtigt hätte, ist zu beachten, dass diese Feststellung nur als nicht tragender Grund die allgemeine Erwägung bekräftigt, nach der die maßgeblichen Verkehrskreise ein unvollkommenes Bild der Marken im Gedächtnis behalten (siehe oben, Rn. 28), was die Klägerin im Übrigen nicht bestreitet.

69      Außerdem ist die Beschwerdekammer entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht zum Ergebnis des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr gelangt, indem sie es als gegeben angesehen habe, dass die Verwendung der angemeldeten Marke beinahe zwangsläufig zu einer Verwechslungsgefahr führen würde, die nur deutlichere Unterschiede zwischen den Zeichen und den Dienstleistungen oder eine geringere Unterscheidungskraft der älteren Marke hätten ausschließen können. Dieses Argument beruht nämlich auf einer fehlerhaften Auslegung von Rn. 39 der angefochtenen Entscheidung. Indem die Beschwerdekammer dort darauf hingewiesen hat, dass die Unterschiede zwischen den Zeichen und der Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise es nicht erlaubten, die sich aus der Identität der Dienstleistungen, der Bekanntheit der älteren Marke und der Ähnlichkeit der Zeichen ergebende Verwechslungsgefahr auszuschließen, ist sie nicht von einer solchen Annahme ausgegangen, sondern hat nur die Gesamtbeurteilung der Verwechslungsgefahr vorgenommen, die impliziert, dass Faktoren bedeutender Ähnlichkeit durch Faktoren einer geringeren Ähnlichkeit oder Faktoren der Unähnlichkeit ausgeglichen werden oder nicht (siehe oben, Rn. 66).

70      Daher ist der Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zurückzuweisen und folglich die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

71      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des EUIPO und des Streithelfers die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Construction Bank Corp. trägt die Kosten.

Gervasoni

Madise

da Silva Passos

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 6. Dezember 2018.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Englisch.