Language of document : ECLI:EU:T:2018:883

URTEIL DES GERICHTS (Neunte Kammer)

6. Dezember 2018(*)

„Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung einer Unionsbildmarke, die Linien auf einem Schuh darstellt – Ältere Unionsmarke, die aus zwei Balken an der Seite eines Schuhs besteht – Nachweis über die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang einer älteren internationalen Marke – Regel 19 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 (jetzt Art. 7 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Delegierten Verordnung [EU] 2018/625) – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001) – Vertrauensschutz“

In der Rechtssache T‑638/16

Deichmann SE mit Sitz in Essen (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Onken,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Walicka als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

Vans, Inc. mit Sitz in Cypress, Kalifornien (Vereinigte Staaten von Amerika), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Hirsch,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 6. Juli 2016 (Sache R 408/2015‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Deichmann und Vans

erlässt

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Gervasoni (Berichterstatter), der Richterin K. Kowalik-Bańczyk und des Richters C. Mac Eochaidh,

Kanzler: R. Ukelyte, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 7. September 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 23. Dezember 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,

aufgrund der am 26. Januar 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 2018

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 14. September 2011 meldete die Streithelferin, die Vans, Inc., gemäß der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das folgende Bildzeichen:

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3        Die Marke wurde für folgende Waren der Klasse 25 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Gürtel, Handschuhe“.

4        Am 17. Oktober 2011 erhob die Klägerin, die Deichmann SE, gemäß Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 46 der Verordnung 2017/1001) Widerspruch gegen die Eintragung der Anmeldemarke für die oben in Rn. 3 genannten Waren.

5        Der Widerspruch war auf die Unionsmarke Nr. 6 041 081 und auf die internationale Registrierung Nr. 937 479, in der die Europäische Union benannt ist (im Folgenden: ältere Marken), gestützt.

6        Die am 14. Januar 2009 für „Schuhwaren“ der Klasse 25 eingetragene Unionsmarke Nr. 6 041 081 hat folgendes Aussehen:

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7        Die Marke Nr. 6 041 081 enthält folgende Beschreibung: „Positionsmarke, bestehend aus zwei diagonalen Balkendarstellungen, die an ihren unteren Enden in spitzem Winkel ineinander laufen. Die gestrichelten Linien sind nicht Bestandteil der Marke, sondern legen deren Position auf dem Produkt fest.“

8        Die am 10. August 2007 für „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ der Klasse 25 eingetragene internationale Registrierung Nr. 937 479, in der die Europäische Union benannt ist, hat folgendes Aussehen:

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9        Der Widerspruch wurde auf den Widerspruchsgrund des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001) gestützt.

10      Am 23. Dezember 2014 wies die Widerspruchsabteilung des EUIPO den Widerspruch der Klägerin zurück, da sie der Ansicht war, dass zwischen der Anmeldemarke und den älteren Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe.

11      Am 16. Februar 2015 legte die Klägerin gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung Beschwerde ein, weil ihrer Ansicht nach zwischen den fraglichen Zeichen Verwechslungsgefahr besteht.

12      Mit Entscheidung vom 6. Juli 2016 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde der Klägerin zurück.

13      Zum einen vertrat die Beschwerdekammer hinsichtlich des auf die ältere Unionsmarke Nr. 6 041 081 gestützten Widerspruchs die Auffassung, dass sich die einander gegenüberstehenden Zeichen dem Bild nach unterschieden, womit jede Verwechslungsgefahr ausgeschlossen sei. Vergleiche dem Klang und dem Sinn nach seien nicht möglich (Rn. 20 bis 22 der angefochtenen Entscheidung).

14      Zum anderen war die Beschwerdekammer der Auffassung, dass der auf die ältere internationale Marke Nr. 937 479 gestützte Widerspruch nicht im Sinne von Regel 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Unionsmarke (ABl. 1995, L 303, S. 1) (jetzt Art. 7 Abs. 2 der Delegierten Verordnung [EU] 2018/625 der Kommission vom 5. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung 2017/1001 und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430 [ABl. 2018, L 104, S. 1]) begründet worden sei. Ein deutschsprachiger Auszug aus der Datenbank „CTM-Online“ und die Benennung der von der internationalen Registrierung erfassten Waren im Widerspruchsformular stellten nämlich keine den Anforderungen von Regel 19 der Verordnung Nr. 2868/95 genügenden Nachweise für die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang des älteren Rechts dar, weil es sich dabei weder um ein amtliches Dokument der ausstellenden Behörde noch um die Übersetzung eines solchen Dokuments handele (Rn. 32 und 33 der angefochtenen Entscheidung).

 Anträge der Parteien

15      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung dahin gehend abzuändern, dass die Entscheidung der Widerspruchsabteilung aufgehoben, dem Widerspruch stattgegeben und die Eintragung der Markenanmeldung zurückgewiesen wird;

–        hilfsweise, die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

16      In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin, wie im Sitzungsprotokoll vermerkt worden ist, ihre ursprünglichen Anträge dahin gehend präzisiert und eingeschränkt, dass sie nunmehr beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        die angefochtene Entscheidung dahin gehend abzuändern, dass die Entscheidung der Widerspruchsabteilung aufgehoben und dem Widerspruch stattgegeben wird;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

17      Das EUIPO und die Streithelferin beantragen,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

18      Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend:

–        Mit dem ersten Klagegrund wird die Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gerügt.

–        Mit dem zweiten Klagegrund wird zum einen die Verletzung von Regel 19 Abs. 2 und Regel 20 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 2868/95 (jetzt Art. 8 Abs. 1, 2 und 7 der Delegierten Verordnung 2018/625) sowie von Art. 151 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 189 der Verordnung 2017/1001) und zum anderen die Verletzung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit sowie des Rückwirkungsverbots gerügt.

 Zum ersten Klagegrund

19      Die Klägerin macht geltend, die Anmeldemarke und die ältere Marke Nr. 6 041 081 seien einander ähnlich, so dass Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 bestehe.

20      Gestützt auf eine Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer (Sache R 2345/2014‑4) sowie auf die Klagebeantwortung des EUIPO im Rahmen jener beim Gericht anhängig gemachten Sache, die sie als Anlage A 8 vorlegt, ist die Klägerin der Ansicht, dass die gestrichelte Darstellung eines Schuhs dazu bestimmt sei, die gleichbleibende Position anzugeben, die die Anmeldemarke einnehmen solle. Folglich sei die Anmeldemarke trotz der Angabe „Bildmarke“ im Anmeldeformular eine „Positionsmarke“.

21      Diese Einordnung der Anmeldemarke als „Positionsmarke“ verstärke die Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen. Beim Vergleich sei die identische Position der einander gegenüberstehenden Zeichen auf der Außenseite des Sportschuhs zu berücksichtigen. Ein solcher Vergleich ergebe, dass der Querstreifen der Anmeldemarke dadurch, dass er mit den Schnürsenkeln verschmelze, als untergeordnet erscheine und das bildliche Vorherrschen des bloßen Elements „V“ verstärke. Die Anmeldemarke stelle eine einheitliche Figur dar und nicht, wie von der Beschwerdekammer festgestellt, ein Muster aus zwei parallel laufenden Linien.

22      Die ältere Marke Nr. 6 041 081 werde vom Verbraucher als Buchstabe „v“ wahrgenommen, trotz der Neigung des Buchstabens nach links. Ebenso könne die Anmeldemarke nicht als Marke beschrieben werden, die aus parallel laufenden hellen Linien bestehe, da diese Linien dunkel seien. Diese Linien machten trotz des Vorhandenseins eines Querbalkens den Buchstaben „v“ deutlich. Hierzu legt die Klägerin Muster des Buchstabens „v“ in Schreibschrift vor, bei denen ein Haken am oberen rechten Rand zu erkennen sei. Das Bildelement der Anmeldemarke gebe zudem den Anfangsbuchstaben der Firma der Streithelferin wieder, der in derselben Art und Weise von der Streithelferin verwendet werde. Die maßgeblichen Verkehrskreise würden daher auf den Sportschuhen beider Hersteller ein an ähnlicher Stelle platziertes „v“ erkennen und die Marken miteinander verwechseln.

23      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

24      Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Ältere Marken sind gemäß Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii und iii der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii und iii der Verordnung 2017/1001) in einem Mitgliedstaat eingetragene Marken und mit Wirkung für einen Mitgliedstaat international registrierte Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Unionsmarke.

25      Nach ständiger Rechtsprechung liegt Verwechslungsgefahr vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Gemäß dieser Rechtsprechung ist die Verwechslungsgefahr nach der Wahrnehmung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls, vor allem der Wechselbeziehung zwischen Zeichenähnlichkeit und Ähnlichkeit der erfassten Waren oder Dienstleistungen umfassend zu beurteilen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, EU:T:2003:199, Rn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen

26      Nach der Rechtsprechung ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf einen durchschnittlich informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der in Frage stehenden Art von Waren abzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. Urteil vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM – Altana Pharma [RESPICUR], T‑256/04, EU:T:2007:46, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer zutreffend festgestellt, dass sich die fraglichen Waren an das allgemeine Publikum richten, dessen Aufmerksamkeitsgrad durchschnittlich ist (Rn. 14 der angefochtenen Entscheidung). Die Parteien treten diesen Feststellungen im Übrigen nicht entgegen.

 Zum Vergleich der Zeichen

28      Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den sie hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wirkt. Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Erstens ist zur Einstufung einer Marke als „Positionsmarke“ darauf hinzuweisen, dass weder die Verordnung Nr. 207/2009 noch die Verordnung Nr. 2868/95 solche Marken als eigene Markenkategorie erwähnen. Dies ist jedoch, da Art. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 4 der Verordnung 2017/1001) keine abschließende Aufzählung der Zeichen enthält, die Unionsmarken sein können, für die Eintragungsfähigkeit von „Positionsmarken“ ohne Bedeutung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2010, X Technology Swiss/HABM [Orange Einfärbung des Zehenbereichs einer Socke], T‑547/08, EU:T:2010:235, Rn. 19).

30      Ferner ist festzustellen, dass „Positionsmarken“ den Kategorien der Bildmarken und dreidimensionalen Marken nahestehen, da sie die Anbringung von Bild- oder dreidimensionalen Elementen auf der Produktoberfläche zum Gegenstand haben (Urteil vom 15. Juni 2010, Orange Einfärbung des Zehenbereichs einer Socke, T‑547/08, EU:T:2010:235, Rn. 20). Nach dieser Rechtsprechung ist die Einstufung einer „Positionsmarke“ als Bildmarke, als dreidimensionale Marke oder als eine eigene Kategorie von Marken für die Beurteilung ihrer Unterscheidungskraft ohne Bedeutung (Urteil vom 15. Juni 2010, Orange Einfärbung des Zehenbereichs einer Socke, T‑547/08, EU:T:2010:235, Rn. 21).

31      Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung die Möglichkeit anerkennt, dass Bildmarken in Wirklichkeit „Positionsmarken“ sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. April 2013, Colloseum Holding, C‑12/12, EU:C:2013:253, Rn. 13, vom 28. September 2010, Rosenruist/HABM [Darstellung zweier Kurven auf einer Hosentasche], T‑388/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:410, Rn. 2 und 17, sowie vom 17. Januar 2018, Deichmann/EUIPO – Munich [Darstellung eines Kreuzes an der Seite eines Sportschuhs], T‑68/16, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:7, Rn. 34).

32      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Streithelferin die Eintragung der angemeldeten Marke als Bildmarke beantragt hat. Sie hat weder in ihrem Antrag angegeben, dass es sich um eine „Positionsmarke“ handle, noch eine Beschreibung der Marke im Sinne von Regel 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2868/95 beigefügt, aus der sich die genaue Positionierung der Marke auf einer Kategorie von Waren ergäbe.

33      Die fehlende Angabe in der Anmeldung, dass es sich um eine „Positionsmarke“ handle, und das Fehlen einer Beschreibung mit Hinweis auf die Positionierung der Marke schließen aber nicht notwendigerweise aus, dass die angemeldete Marke als „Positionsmarke“ angesehen werden kann. Zum hier maßgeblichen Zeitpunkt gab es nämlich kein formelles Erfordernis, dem Formular einer Markenanmeldung eine Beschreibung beizufügen, damit die Marke als „Positionsmarke“ angesehen werden kann (Urteil vom 17. Januar 2018, Darstellung eines Kreuzes an der Seite eines Sportschuhs, T‑68/16, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:7, Rn. 36).

34      Entgegen dem Vorbringen des EUIPO war das Einreichen einer Beschreibung der Marke mit Angabe ihrer Positionierung kein zwingendes Formerfordernis für die Eintragung einer „Positionsmarke“, insbesondere, weil eine solche Obliegenheit weder in der Verordnung Nr. 207/2009 noch in der Verordnung Nr. 2868/95 vorgesehen war. Insoweit kann sich das EUIPO nicht mit Erfolg auf seine Prüfungsrichtlinien vom 23. März 2016 berufen, denen zufolge das Einreichen einer Beschreibung der Marke mit Angabe ihrer Positionierung ein zwingendes Formerfordernis ist. Die Prüfungsrichtlinien des EUIPO sind nämlich keine für die Auslegung der Bestimmungen des Unionsrechts verbindlichen Rechtsakte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2012, Leno Merken, C‑149/11, EU:C:2012:816, Rn. 48).

35      Der Umstand, dass die Anmeldung weder einen Hinweis, dass es sich um eine „Positionsmarke“ handle, noch eine Beschreibung mit Angabe der Positionierung der Marke enthält, hindert demnach nicht daran, die angemeldete Marke als „Positionsmarke“ einzustufen. Allerdings bleibt ein solcher Umstand ein maßgeblicher Faktor für diese Beurteilung.

36      Im Übrigen entspricht die grafische Darstellung der angemeldeten Marke einem weitgehend gestrichelt dargestellten Schuh, auf dem sich zwei mehr oder weniger parallele Linien befinden.

37      Zwar werden gestrichelte Linien, wie die Klägerin hervorhebt, regelmäßig verwendet, um die Platzierung einer „Positionsmarke“ auf den mit dieser Marke gekennzeichneten Waren zu verdeutlichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Januar 2018, Darstellung eines Kreuzes an der Seite eines Sportschuhs, T‑68/16, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:7, Rn. 41). Richtig ist aber auch, wie das EUIPO und die Streithelferin ausführen, dass die Verwendung gestrichelter Linien in der grafischen Darstellung einer Bildmarke nicht allein den „Positionsmarken“ vorbehalten ist.

38      Auch wenn die beiden parallelen Linien in der Anmeldung mit durchgezogenen Strichen dargestellt werden, ist zum einen entsprechend dem Hinweis der Streithelferin festzustellen, dass weitere Teile des Schuhs, sowohl vorne als auch hinten, gleichermaßen mit durchgezogenen Strichen dargestellt werden. Zum anderen bringt die grafische Darstellung der angemeldeten Marke, wie die Streithelferin ebenfalls hervorhebt, anders als in manchen grafischen Darstellungen von „Positionsmarken“ keinen Kontrast zwischen den beiden Linien und der Zeichnung des Schuhs zum Vorschein (vgl. u. a. Urteil vom 17. Januar 2018, Darstellung eines Kreuzes an der Seite eines Sportschuhs, T‑68/16, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:7, Rn. 43).

39      Sodann ist hervorzuheben, dass die Streithelferin den Schutz der angemeldeten Marke für mehrere Kategorien von Waren der Klasse 25, nämlich „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Gürtel, Handschuhe“, beantragt hat. Die angemeldete Marke erfasst nicht nur „Schuhwaren“.

40      Somit lässt sich angesichts dessen, dass die Streithelferin in ihrer Anmeldung nicht angegeben hat, dass es sich um eine „Positionsmarke“ handle, keine Beschreibung der Marke mit Angabe ihrer Positionierung auf den „Schuhwaren“ beigefügt hat und Schutz für eine Gesamtheit von Waren der Klasse 25 beantragt hat, allein aus der grafischen Darstellung der angemeldeten Marke nicht schließen, dass es sich um eine „Positionsmarke“ handelt, die sich durch ihre Platzierung an einer bestimmten Stelle an der Seite eines Schuhs auszeichnet. Unter diesen Umständen kann die angemeldete Marke nicht als „Positionsmarke“ angesehen werden.

41      Diese Schlussfolgerung wird durch die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer vom 4. Dezember 2015 in der Sache R 2345/2014‑4 nicht in Frage gestellt.

42      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die von den Beschwerdekammern gemäß der Verordnung Nr. 207/2009 über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke zu treffenden Entscheidungen gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern des EUIPO ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in ihrer Auslegung durch die Unionsgerichte und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen (Urteile vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C‑412/05 P, EU:C:2007:252, Rn. 65, und vom 24. November 2005, Sadas/HABM – LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE], T‑346/04, EU:T:2005:420, Rn. 71).

43      Das EUIPO muss zwar bereits ergangene Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht, doch verlangt die Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns, dass die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend ist und in jedem Einzelfall erfolgt, da die Eintragung eines Zeichens als Marke von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien abhängt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 73 bis 77, und Beschluss vom 11. April 2013, Asa/HABM, C‑354/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:238, Rn. 41).

44      In der Sache, in der die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer vom 4. Dezember 2015 erging, schlossen die von der angemeldeten Marke erfassten Waren jedenfalls nicht verschiedene Waren der Klasse 25 ein, sondern beschränkten sich allein auf „Sportschuhe“. Die fragliche Marke war in einer spezifischen grafischen Gestaltung dargestellt, die, anders als im vorliegenden Fall, einen farblichen Kontrast zum Sportschuh herstellte, der vollständig mit gestrichelten Linien dargestellt war. Die Frage, ob die angemeldete Marke eine „Positionsmarke“ war, stellte sich also in der von der Klägerin angeführten Sache R 2345/2014‑4 in anderer Weise.

45      Schließlich hat die Klägerin als Anlage A 8 die Klagebeantwortung vom 11. April 2016 vorgelegt, die vom EUIPO in der Rechtssache T‑68/16 eingereicht wurde, in der es um eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 4. Dezember 2015 (Sache R 2345/2014‑4) ging. Sie macht geltend, das EUIPO habe sich dadurch, dass es sich in der vorliegenden Rechtssache an die Einstufung der Marke als „Bildmarke“ durch die Streithelferin im Anmeldeformular gebunden gesehen habe, in Widerspruch zu der Auffassung gesetzt, die es in jener Klagebeantwortung vertrete.

46      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung unerheblich ist, ob das EUIPO in der Klagebeantwortung vom 11. April 2016 eine andere Auffassung vertreten hat als in der vorliegenden Rechtssache. Da nämlich, wie oben in Rn. 42 ausgeführt, die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern des EUIPO allein auf der Grundlage der Verordnung Nr. 207/2009 in ihrer Auslegung durch die Unionsgerichte und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen ist, können Erwägungen des EUIPO in einem eine andere Rechtssache betreffenden Schriftsatz, der nicht einmal eine Verwaltungsentscheidung darstellt, keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der in Frage stehenden Entscheidung der Beschwerdekammer haben, so dass eine Rüge, die auf solche Erwägungen gestützt wird, als ins Leere gehend zurückzuweisen ist.

47      Zudem hat das Gericht die Parteien im Wege einer prozessleitenden Maßnahme zur Zulässigkeit der Anlage A 8 befragt.

48      Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass für jede Rechtssache, mit der das Gericht befasst wird, eine eigene Akte angelegt wird, die insbesondere die von den Parteien in der betreffenden Rechtssache vorgelegten Schriftstücke und Verfahrensschriftstücke umfasst, und dass jede dieser Akten völlig eigenständig ist. Nach Nr. 25 der Praktischen Durchführungsbestimmungen zur Verfahrensordnung des Gerichts „[können] Verfahrensschriftstücke nebst Anlagen, die in einer Rechtssache eingereicht und zu den Akten dieser Rechtssache genommen worden sind, … nicht bei der Vorbereitung der Entscheidung in einer anderen Rechtssache berücksichtigt werden“.

49      Zum anderen genießen nach ständiger Rechtsprechung, gemäß den Bestimmungen über das Verfahren in Rechtssachen vor dem Gericht die Parteien Schutz vor der unangemessenen Verwendung von Verfahrensschriftstücken, und die an einer Rechtssache als Hauptpartei oder als Streithelfer Beteiligten dürfen von den Verfahrensschriftstücken der anderen Parteien, zu denen sie Zugang erhalten haben, daher nur zur Vertretung ihrer eigenen Interessen im Rahmen dieser Rechtssache Gebrauch machen (vgl. Urteil vom 18. November 2015, Einhell Germany u. a./Kommission, T‑73/12, EU:T:2015:865, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50      Allerdings steht es den Parteien eines Verfahrens, abgesehen von Ausnahmefällen, in denen die Verbreitung eines Schriftstücks die ordnungsgemäße Rechtspflege beeinträchtigen könnte, grundsätzlich frei, ihre eigenen Schriftsätze Dritten zugänglich zu machen (vgl. Beschluss vom 15. Oktober 2009, Hangzhou Duralamp Electronics/Rat, T‑459/07, EU:T:2009:403, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung). In diesem Sinne könnte eine an einem Verfahren beteiligte Partei, unter dem gleichen Vorbehalt, der Verwendung eines von ihr im Rahmen dieses Verfahrens eingereichten Schriftsatzes durch eine andere Partei im Rahmen eines anderen Verfahrens zustimmen (vgl. Urteil vom 18. November 2015, Einhell Germany u. a./Kommission, T‑73/12, EU:T:2015:865, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51      Im vorliegenden Fall ist zum einen festzustellen, dass die Anlage A 8 zur Klageschrift der vom EUIPO in der Rechtssache T‑68/16 eingereichten Klagebeantwortung vom 11. April 2016 entspricht, und zum anderen, dass die an dieser Rechtssache beteiligten Parteien nicht mit denen der vorliegenden Rechtssache identisch sind.

52      Im Übrigen steht fest, dass die Klägerin keine Erlaubnis erhalten hat, das in Anlage A 8 enthaltene Schriftstück vorzulegen, wie das EUIPO in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat.

53      Somit ist die Anlage A 8 in Anwendung der oben in den Rn. 49 und 50 angeführten Rechtsprechung für unzulässig zu erklären.

54      Bei Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falles hat die Beschwerdekammer demnach in Rn. 17 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt, dass die angemeldete Marke keine „Positionsmarke“ ist.

55      Zweitens besteht die ältere Marke, wie in ihrer Beschreibung angegeben, aus zwei diagonalen schwarzen Balkendarstellungen, die an ihren unteren Enden in spitzem Winkel ineinander laufen. Die angemeldete Marke besteht ihrerseits aus zwei hellen, mehr oder weniger parallelen Linien, die mehrfach ihre Richtung wechseln.

56      Wie das EUIPO zu Recht hervorhebt, unterscheiden sich die einander gegenüberstehenden Zeichen in bildlicher Hinsicht deutlich, insbesondere in ihrer Farbe und der Dicke der eingezeichneten Linien. Die ältere Marke wird durch zwei dicke schwarze Balken gebildet, wohingegen die angemeldete Marke aus zwei dünnen hellen Linien besteht.

57      Auch wenn die Klägerin geltend macht, die beiden parallelen Linien in der angemeldeten Marke seien nicht hell, sondern dunkel, ist festzustellen, dass diese Linien heller sind als die beiden schwarzen Balken, aus denen die ältere Marke besteht.

58      Über die Farbe und die Dicke der Linien hinaus unterscheiden sich die einander gegenüberstehenden Zeichen in der Form, da sich die Figur der älteren Marke in zwei Abschnitte teilen lässt, während in der angemeldeten Marke drei Abschnitte zu erkennen sind.

59      Die Klägerin vertritt die Auffassung, die beiden einander gegenüberstehenden Zeichen würden als Buchstabe „v“ wahrgenommen und daher von den maßgeblichen Verkehrskreisen verwechselt.

60      Bezüglich der älteren Marke macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer habe sich selbst widersprochen, indem sie einerseits ausgeführt habe, dass die ältere Marke in bildlicher Hinsicht eine „v“-förmige schwarze Figur darstelle, andererseits aber gemeint habe, dass die schräge Anbringung auf dem Schuh es in begrifflicher Hinsicht ausschließe, dass die ältere Marke als Darstellung des Buchstabens „v“ verstanden werde. Zudem führe die leichte Neigung eines Buchstabens nach links keineswegs dazu, dass er nicht mehr als Buchstabe erkannt werde. Dies gelte umso mehr, als ein beschuhter Fuß beim Laufen angehoben werde, wodurch das Zeichen immer wieder als „horizontal ausgerichtetes V“ erscheine.

61      Tatsächlich hat sich die Beschwerdekammer aber nicht widersprochen, als sie einerseits ausführte, dass die ältere Marke eine „v“-förmige schwarze Figur darstelle, und andererseits annahm, dass ihre schräge Anbringung am Schuh es ausschließe, sie als Darstellung eines Buchstabens zu verstehen. Auch wenn die Beschwerdekammer die ältere Marke in bildlicher Hinsicht als „v-förmige“ schwarze Figur beschrieben hat, hat sie damit nämlich nicht behauptet, dass der Verkehr in der älteren Marke den Buchstaben „v“ erkennen werde. Zudem hat sie genau dargelegt, weshalb der Verkehr das Zeichen trotz der „v“-Form der älteren Marke nicht als den Buchstaben „v“ wahrnehmen werde, indem sie hervorhob, dass die schräge Anbringung dieser Marke am Schuh eine solche Wahrnehmung durch den Verkehr verhindere.

62      Wie die Beschwerdekammer zutreffend angenommen hat, verhindert die schräge Anbringung der älteren Marke an einem Schuh in der Tat, dass sie von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Darstellung des Buchstabens „v“ wahrgenommen wird. Unter bestimmten Umständen, etwa beim Laufen oder wenn die Ware in einem Geschäft in einem bestimmten Winkel präsentiert wird, mag es zwar vorkommen, dass die ältere Marke dem Betrachter „horizontal“ erscheint, aber es ist davon auszugehen, dass sich solche Umstände nicht besonders häufig ergeben und dass die maßgeblichen Verkehrskreise in Anbetracht der – entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht geringen – Neigung der Marke auf dem Schuh nicht den Buchstaben „v“ erkennen werden.

63      Zur angemeldeten Marke trägt die Klägerin vor, sie bestehe nicht einfach nur aus Linien, die mehrmals die Richtung änderten, da diese Linien eine bestimmte Form ergäben, die dem Buchstaben „v“ entspreche. In der Schreibschrift sei es üblich, den Buchstaben „v“ mit einem Haken am oberen rechten Rand darzustellen. Zudem entspreche der Buchstabe „v“ dem Anfangsbuchstaben der Firma der Streithelferin und werde in der angemeldeten Marke genau wie in dieser Firma dargestellt.

64      Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.

65      Es ist nämlich wenig wahrscheinlich, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die angemeldete Marke als den Buchstaben „v“ wahrnehmen werden. Anders als in der gängigsten Darstellung dieses Buchstabens besteht die angemeldete Marke nicht aus einer, sondern aus zwei Linien, die im Übrigen nicht exakt parallel sind und mehrfach die Richtung ändern. Jede der beiden Linien besteht nicht aus zwei, sondern aus drei Segmenten, wobei das dritte Segment länger ist als die beiden ersten.

66      Es ist zwar richtig, dass der Buchstabe „v“ in Schreibschrift mit einem Haken dargestellt werden kann, doch ist das dritte Segment der beiden Linien der angemeldeten Marke länger als die beiden ersten, was die Darstellung dieser Marke von den Beispielen in Schreibschrift unterscheidet, die die Klägerin vorgelegt hat.

67      Wie die Klägerin geltend macht, kann der Buchstabe „v“ in der Tat mit einem Querbalken am oberen rechten Rand dargestellt werden. So verhält es sich bei der Darstellung des Anfangsbuchstabens der Firma der Streithelferin in den von der Klägerin vorgelegten Beispielen. Allerdings unterscheidet sich die angemeldete Marke von einer Darstellung des Buchstabens „v“ mit einem Querbalken, wie er für den Anfangsbuchstaben der Firma der Streithelferin verwendet wird, durch das Vorliegen nicht nur einer, sondern zweier Linien, die darüber hinaus nur teilweise parallel sind, durch die geringere Länge des ersten Segments und durch den größeren Winkel zwischen dem zweiten und dem dritten Segment.

68      Demzufolge werden die maßgeblichen Verkehrskreise die angemeldete Marke so wahrnehmen, dass sie aus abstrakten Linien besteht.

69      Über den Unterschied zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen in bildlicher Hinsicht hinaus hat die Beschwerdekammer zutreffend festgestellt, dass in klanglicher und begrifflicher Hinsicht kein Vergleich möglich ist.

70      Weder die ältere noch die angemeldete Marke können nämlich ausgesprochen werden. Ebenso wenig weisen sie einen Sinngehalt auf, insbesondere, weil man sie aus den bereits oben in den Rn. 59 bis 68 dargelegten Gründen nicht als Buchstabe verstehen wird.

71      Die Feststellung der Beschwerdekammer, dass die Zeichen unähnlich seien, ist somit zu bestätigen.

72      Drittens würde selbst die Annahme, dass die angemeldete Marke als „Positionsmarke“ angesehen werden kann, nichts an der fehlenden Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen ändern, worauf die Beschwerdekammer im Übrigen in Rn. 18 der angefochtenen Entscheidung hingewiesen hat.

73      Entgegen dem Vorbringen der Klägerin würden sich die einander gegenüberstehenden Zeichen nämlich selbst unter der Annahme, dass sich die angemeldete Marke durch ihre Positionierung an der Seite eines Schuhs auszeichnet, aus den oben in den Rn. 55 bis 71 dargelegten Gründen unterscheiden. Falls sich sowohl das eine als auch das andere der beiden einander gegenüberstehenden Zeichen an der Außenseite eines Schuhs befindet, bestehen die von der Beschwerdekammer hervorgehobenen Unterschiede in bildlicher Hinsicht, während die beiden Zeichen in klanglicher und begrifflicher Hinsicht nicht verglichen werden können.

74      Dem Vorbringen der Klägerin, dass der Querstreifen, der sich an das in der angemeldeten Marke enthaltene „V“ anschließe, parallel zur Schnürsenkelleiste verlaufe und mit ihr optisch verschmelze, so dass er im Gesamteindruck in den Hintergrund trete, kann nicht gefolgt werden. Soweit die angemeldete Marke an der Außenseite eines Schuhs angebracht wird, vermittelt nämlich der bloße Umstand, dass die beiden Linien dieser Marke im dritten Segment parallel zur Schnürsenkelleiste verlaufen, nicht den Eindruck, dass die Marke mit dieser Leiste verschmilzt. Namentlich in Anbetracht der größeren Länge des dritten Segments der angemeldeten Marke nimmt dieses Segment im Gesamteindruck keine untergeordnete Stellung ein.

75      Folglich wären die einander gegenüberstehenden Zeichen in bildlicher Hinsicht selbst dann unähnlich, wenn man davon ausginge, dass die angemeldete Marke eine „Positionsmarke“ ist.

 Zur Verwechslungsgefahr

76      Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Zeichen in bildlicher Hinsicht unähnlich sind und in klanglicher und begrifflicher Hinsicht nicht verglichen werden können. Unter diesen Umständen hat die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, dass für das breite, durchschnittlich aufmerksame Publikum keine Gefahr von Verwechslungen zwischen der älteren Marke Nr. 6 041 081 und der angemeldeten Marke besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Januar 2014, HABM/riha WeserGold Getränke, C‑558/12 P, EU:C:2014:22, Rn. 41).

77      Der erste Klagegrund ist somit zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund

78      Mit ihrem zweiten Klagegrund macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie keinen Nachweis für ihre ältere internationale Registrierung Nr. 937 479, in der die Europäische Union benannt sei, erbracht habe.

79      Dieser Klagegrund gliedert sich in zwei Teile.

80      Mit dem ersten Teil macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer habe gegen Regel 19 Abs. 2 und Regel 20 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 2868/95 sowie gegen Art. 151 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen.

81      Mit dem zweiten Teil trägt sie vor, die Beschwerdekammer habe die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit sowie das Rückwirkungsverbot verletzt.

 Zum ersten Teil des zweiten Klagegrundes

82      Die Klägerin macht zunächst geltend, dass sie gemäß Regel 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2868/95 in Verbindung mit Art. 151 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 207/2009 nicht verpflichtet gewesen sei, den Nachweis für den Schutz der älteren internationalen Registrierung mit Benennung der Europäischen Union zu erbringen.

83      Aus Art. 151 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 207/2009 ergebe sich, dass internationale Registrierungen, in denen die Europäische Union benannt sei, Unionsmarken gleichgestellt seien. Das in Regel 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2868/95 vorgesehene Erfordernis, den Schutz des älteren Rechts nachzuweisen, gelte aber nicht für Unionsmarken. Folglich habe die Beschwerdekammer zu Unrecht festgestellt, dass der Widerspruch, soweit er sich auf die internationale Marke Nr. 937 479 stütze, nicht begründet sei.

84      Darüber hinaus habe die Klägerin einen Auszug aus der Datenbank „CTM-Online“ sowie eine deutsche Übersetzung der Liste der erfassten Waren vorgelegt, so dass sie den Nachweis ihrer älteren Marke erbracht habe. Die in der angefochtenen Entscheidung enthaltene Begründung zum Fehlen einer Übersetzung des Warenverzeichnisses sei nicht nachvollziehbar und widersprüchlich.

85      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

86      Als Erstes ist das Argument der Klägerin zu prüfen, dass sie nicht verpflichtet gewesen sei, die internationale Registrierung Nr. 937 479, in der die Europäische Union benannt sei, nachzuweisen.

87      Zunächst ist auf die maßgeblichen Vorschriften der Verordnung Nr. 207/2009, die für internationale Registrierungen mit Benennung der Europäischen Union gelten, sowie auf diejenigen der Verordnung Nr. 2868/95 hinzuweisen.

88      Art. 145 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 182 der Verordnung 2017/1001), der zu Abschnitt 1 des Titels XIII („Internationale Registrierung von Marken“) gehört, lautet:

„Sofern in diesem Titel nichts anderes bestimmt ist, gelten die vorliegende Verordnung und ihre Durchführungsverordnungen für Anträge auf internationale Registrierung nach dem am 27. Juni 1989 in Madrid unterzeichneten Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (nachstehend ‚internationale Anmeldungen‘ bzw. ‚Madrider Protokoll‘ genannt), die sich auf die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke oder auf eine Gemeinschaftsmarke stützen, und für Markeneintragungen im internationalen Register des Internationalen Büros der Weltorganisation für geistiges Eigentum (nachstehend ‚internationale Registrierungen‘ bzw. ‚Internationales Büro‘ genannt), deren Schutz sich auf die Europäische Gemeinschaft erstreckt.“

89      Art. 151 der Verordnung Nr. 207/2009 bestimmt:

„(1)      Eine internationale Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist, hat vom Tage der Registrierung gemäß Artikel 3 Absatz 4 des Madrider Protokolls oder vom Tage der nachträglichen Benennung der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 3ter Absatz 2 des Madrider Protokolls an dieselbe Wirkung wie die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke.

(2)      Wurde keine Schutzverweigerung gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 des Madrider Protokolls mitgeteilt oder wurde eine solche Verweigerung widerrufen, so hat die internationale Registrierung einer Marke, in de[r] die Europäische Gemeinschaft benannt wird, von dem in Absatz 1 genannten Tag an dieselbe Wirkung wie die Eintragung einer Marke als Gemeinschaftsmarke.

(3)      Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 9 Absatz 3 tritt die Veröffentlichung der in Artikel 152 Absatz 1 genannten Einzelheiten der internationalen Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt wird, an die Stelle der Veröffentlichung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke, und die Veröffentlichung gemäß Artikel 152 Absatz 2 tritt an die Stelle der Veröffentlichung der Eintragung einer Gemeinschaftsmarke.“

90      Gemäß Regel 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95 wird der Widerspruch als unbegründet abgewiesen, wenn der Widersprechende nicht innerhalb der in Regel 19 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Frist die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang seiner älteren Marke oder seines älteren Rechts sowie seine Befugnis zur Einlegung des Widerspruchs belegt.

91      Regel 19 der Verordnung Nr. 2868/95 bestimmt:

„(1)      Das Amt gibt dem Widersprechenden Gelegenheit, die Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zur Stützung seines Widerspruchs vorzubringen oder Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zu ergänzen, die bereits nach Regel 15 Absatz 3 vorgelegt wurden; dazu setzt das Amt eine Frist von mindestens zwei Monaten ab dem Tag der Eröffnung des Widerspruchsverfahrens nach Regel 18 Absatz 1.

(2)      Innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist muss der Widersprechende außerdem einen Nachweis über die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang seiner älteren Marke oder seines älteren Rechts einreichen und den Nachweis erbringen, dass er zur Einlegung des Widerspruchs befugt ist. Im Besonderen muss der Widersprechende folgende Beweismittel vorlegen:

a)      Wird der Widerspruch auf eine Marke gestützt, die keine Gemeinschaftsmarke ist, so ist ihre Anmeldung oder Eintragung wie folgt zu belegen:

i)      …

ii)      wenn die Marke eingetragen ist, durch eine Abschrift der Eintragungsurkunde oder der jüngsten Verlängerungsurkunde, aus der hervorgeht, dass die Schutzdauer der Marke über die in Absatz 1 genannte Frist und ihre etwaige Verlängerung hinausgeht, oder durch gleichwertige Schriftstücke der Stelle, die die Markeneintragung vorgenommen hat;

(3)      Die Auskünfte und Nachweise nach Absatz 1 und 2 müssen in der Verfahrenssprache verfasst sein, andernfalls muss ihnen eine Übersetzung beiliegen. Die Übersetzung ist innerhalb der Frist für die Einreichung der Originalunterlagen vorzulegen.“

92      Aus den Bestimmungen in Regel 19 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 2868/95, die gemäß Art. 145 der Verordnung Nr. 207/2009 für internationale Registrierungen mit Benennung der Europäischen Union gelten, ergibt sich, dass der Widersprechende den Nachweis der Anmeldung oder Eintragung der älteren Marke erbringen muss, wenn der Widerspruch auf eine Marke gestützt wird, die keine Unionsmarke ist. Das Erfordernis, einen solchen Nachweis zu erbringen, betrifft also auch internationale Registrierungen mit Benennung der Europäischen Union, die keine Unionsmarken sind.

93      Der Umstand, dass nach Art. 151 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 die internationale Registrierung einer Marke, in der die Europäische Union benannt ist, von dem in Abs. 1 dieses Artikels genannten Tag an dieselbe Wirkung hat wie die Eintragung einer Marke als Unionsmarke, hat keine Auswirkung auf die Obliegenheit des Widersprechenden, nach Regel 19 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 2868/95 (jetzt Art. 7 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Delegierten Verordnung 2018/625) den Nachweis der älteren internationalen Registrierung mit Benennung der Europäischen Union zu erbringen. Das in Regel 19 der Verordnung Nr. 2868/95 vorgesehene Erfordernis des Nachweises der älteren Marke ist nämlich eine Vorschrift, die die Möglichkeit für den Inhaber einer älteren Marke – einschließlich einer internationalen Registrierung, in der die Europäische Union benannt ist – betrifft, der Eintragung einer Unionsmarke zu widersprechen, und nicht etwa eine Vorschrift über die Wirkungen der Unionsmarke, die in den Art. 9 bis 14 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 9 bis 17 der Verordnung 2017/1001) definiert werden, die zu Titel II Abschnitt 2 („Wirkungen der Unionsmarke“) der Verordnung Nr. 207/2009 gehören.

94      Demnach steht Regel 19 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 2868/95, soweit sie vorschreibt, dass der Widersprechende Nachweise für den Schutz einer internationalen Registrierung mit Benennung der Europäischen Union erbringen muss, nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen von Art. 151 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009, die ihrerseits nicht die Verfahrensregeln für einen Widerspruch gegen die Eintragung einer Unionsmarke betreffen.

95      Um darzutun, dass die Beschwerdekammer gegen Art. 151 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 und Regel 19 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 2868/95 verstoßen hat, kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Vorlage des Nachweises der älteren Marken bei internationalen Registrierungen mit Benennung der Europäischen Union nicht notwendig sei, da das EUIPO angesichts der Veröffentlichung der in Art. 152 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 190 der Verordnung 2017/1001) vorgesehenen Angaben über die internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union in der Datenbank „CTM-Online“ (jetzt „eSearch plus“) über die Informationen verfüge, die die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang der internationalen Registrierungen mit Benennung der Europäischen Union belegen könnten.

96      Selbst wenn man unterstellt, dass die Informationen über den Schutz der internationalen Registrierungen mit Benennung der Europäischen Union dem EUIPO vorliegen, ergibt sich nämlich aus dem klaren Wortlaut von Regel 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2868/95 – der, wie oben festgestellt, nicht im Widerspruch zu Art. 151 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 steht –, dass es dem Widersprechenden obliegt, den Nachweis des Schutzes seines älteren Rechts selbst vorzulegen.

97      Folglich hat die Beschwerdekammer mit ihrer Feststellung, dass die Klägerin den Nachweis des Schutzes der älteren internationalen Registrierung Nr. 937 479 mit Benennung der Europäischen Union erbringen müsse, nicht gegen Art. 151 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 207/2009 sowie Regel 19 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 2868/95 verstoßen.

98      Als Zweites ist zu prüfen, ob die Klägerin, wie sie behauptet, den Nachweis des Schutzes der älteren Marke Nr. 937 479 erbracht hat.

99      Es ist daran zu erinnern, dass der Widersprechende nach den oben in Rn. 91 wiedergegebenen Bestimmungen von Regel 19 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 2868/95 nicht nur eine Abschrift der Eintragungsurkunde oder gegebenenfalls der jüngsten Verlängerungsurkunde vorlegen kann, sondern auch gleichwertige Schriftstücke der Stelle, die die Markeneintragung vorgenommen hat.

100    Nach der Rechtsprechung erfüllt die Vorlage eines Schriftstücks, das von der zuständigen Stelle stammt und dieselben Informationen wie eine Eintragungsurkunde enthält, die Bestimmungen von Regel 19 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 2868/95 (Urteil vom 5. Februar 2016, Kicktipp/HABM – Italiana Calzature [kicktipp], T‑135/14, EU:T:2016:69, Rn. 63).

101    Des Weiteren ist hervorzuheben, dass diese Bestimmungen nicht die Möglichkeit ausschließen, Unterlagen aus einer Datenbank vorzulegen, etwa der Datenbank eines zuständigen nationalen Amtes (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Oktober 2014, Grau Ferrer/HABM – Rubio Ferrer [Bugui va], T‑543/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:911, Rn. 25 und 26).

102    Mit der Klarstellung, dass die fraglichen Schriftstücke von „der Stelle, die die Markeneintragung vorgenommen hat“, stammen müssen, schließt Regel 19 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 2868/95 die Möglichkeit aus, Auszüge aus einer Datenbank vorzulegen, die Zugang zu Schriftstücken verschafft, die nicht von der Stelle stammen, die die Markeneintragung vorgenommen hat. Demnach stellen Auszüge aus der Datenbank „CTM-Online“ des EUIPO keine Nachweise des Schutzes einer internationalen Registrierung mit Benennung der Europäischen Union dar, da das EUIPO, das nicht die zuständige Behörde für die Eintragung internationaler Marken ist, nicht die Stelle ist, die die Markeneintragung vorgenommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. November 2014, Aldi Einkauf/HABM – Alifoods [Alifoods], T‑240/13, EU:T:2014:994, Rn. 27 und 28).

103    Im vorliegenden Fall hat sich die Klägerin zum Nachweis der internationalen Registrierung Nr. 937 479 damit begnügt, einen Auszug aus der Datenbank „CTM-Online“ sowie eine Übersetzung in die Verfahrenssprache Deutsch des in diesem Auszug erwähnten Warenverzeichnisses vorzulegen. Ein solcher Auszug ist aber, wie oben in Rn. 102 dargelegt, kein gültiger Nachweis des Schutzes einer internationalen Registrierung mit Benennung der Europäischen Union. Folglich hat die Beschwerdekammer nicht gegen Regel 19 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 2868/95 und Regel 20 dieser Verordnung verstoßen, als sie feststellte, dass die Klägerin den Nachweis der internationalen Registrierung Nr. 937 479 nicht erbracht habe, und den Widerspruch aus diesem Grund als unbegründet zurückwies.

104    Diese Schlussfolgerung wird nicht durch das Vorbringen der Klägerin in Frage gestellt, dass die Ausführungen der Beschwerdekammer zur Übersetzung des Warenverzeichnisses unverständlich und widersprüchlich seien.

105    Entgegen dem Vorbringen der Klägerin hat sich die Beschwerdekammer in Bezug auf die Frage, ob eine Übersetzung des Warenverzeichnisses vorgelegt wurde, nicht widersprochen.

106    Die Beschwerdekammer hat der Klägerin in Rn. 31 der angefochtenen Entscheidung nämlich nicht vorgeworfen, keine Übersetzung des Warenverzeichnisses vorgelegt zu haben, sondern sie hat ausgeführt, die Klägerin habe „keine Unterlagen zum Nachweis der Existenz, [der] Gültigkeit und des Schutzumfangs der älteren Internationalen Registrierungen und insbesondere keine Übersetzung der Warenverzeichnisse vorgelegt“, womit sie sich hinreichend klar auf die Übersetzung des Warenverzeichnisses in der Form bezog, wie es in einem der in Regel 19 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 2868/95 vorgesehenen Schriftstücke enthalten ist. Sodann hat die Beschwerdekammer in Rn. 33 der angefochtenen Entscheidung mit unzweideutiger Begründung ausgeführt, dass „die Vorlage eines deutschsprachigen Ausdrucks aus der Datenbank ‚CTM-ONLINE‘ … den nach Regel 19 [Abs.] 2 und 3 [der Verordnung Nr. 2868/95] erforderlichen Nachweis nicht ersetzen [kann], weil es sich weder um ein amtliches Dokument der ausstellenden Behörde (WIPO) noch um die Übersetzung eines solchen Dokuments handelt“.

107    Die Rüge der Klägerin, die Beschwerdekammer habe mit ihrer Feststellung, dass sie den Nachweis des Schutzes der internationalen Registrierung Nr. 937 479 nicht erbracht habe, gegen Regel 19 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 2868/95 sowie Regel 20 dieser Verordnung verstoßen, ist somit unbegründet.

108    Der erste Teil des zweiten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil des zweiten Klagegrundes

109    Mit dem zweiten Teil des zweiten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, sie habe im Einklang mit der Praxis des EUIPO gehandelt, die darin bestanden habe, Auszüge aus der Datenbank „CTM-Online“ zu akzeptieren. Dies sei bis zum 1. Juli 2012, also nach Ablauf der ihr für den Nachweis ihres älteren Rechts zustehenden Frist, gängige Praxis gewesen; die Prüfungsrichtlinien des EUIPO bestätigten dies. Im Hinblick auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes habe die Beschwerdekammer den auf die ältere internationale Marke Nr. 937 479 gestützten Widerspruch somit zu Unrecht als unbegründet zurückgewiesen.

110    Die Klägerin weist „der Vollständigkeit halber“ darauf hin, dass nach der aktuellen Praxis des EUIPO Auszüge aus der Datenbank „TMview“ als Nachweis für ältere internationale Rechte, in denen die Union benannt sei, zugelassen seien. Mit dieser Praxis verstoße das EUIPO nicht nur gegen Art. 151 der Verordnung Nr. 207/2009, soweit es den Nachweis solcher älterer Rechte verlange, sondern verhalte sich auch insofern inkohärent, als es Auszüge aus der Datenbank „CTM‑Online“ nunmehr ablehne. Der Datenbank „CTM-Online“ entnommene Daten seien nämlich nicht weniger wert als Auszüge aus der Datenbank „TMview“.

111    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes zu den Grundprinzipien des Unionsrechts gehört (Urteil vom 5. Mai 1981, Dürbeck, 112/80, EU:C:1981:94, Rn. 48).

112    Auf Vertrauensschutz kann sich jeder berufen, bei dem die Unionsverwaltung insbesondere durch bestimmte Zusicherungen begründete Erwartungen geweckt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission, C‑182/03 und C‑217/03, EU:C:2006:416, Rn. 147, sowie vom 25. Oktober 2007, Komninou u. a./Kommission, C‑167/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:633, Rn. 63). Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Auskünfte von zuständiger und zuverlässiger Seite unabhängig von der Form ihrer Mitteilung solche Zusicherungen darstellen (Urteile vom 25. Oktober 2007, Komninou u. a./Kommission, C‑167/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:633, Rn. 63, und vom 16. Dezember 2010, Kahla Thüringen Porzellan/Kommission, C‑537/08 P, EU:C:2010:769, Rn. 63), und zum anderen darauf, dass Zusagen, die den anwendbaren Bestimmungen des Unionsrechts nicht entsprechen, kein berechtigtes Vertrauen begründen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Februar 1986, Vlachou/Rechnungshof, 162/84, EU:C:1986:56, Rn. 6, vom 5. November 2002, Ronsse/Kommission, T‑205/01, EU:T:2002:269, Rn. 54, und vom 27. Juni 2012, Interkobo/HABM – XXXLutz Marken [my baby], T‑523/10, EU:T:2012:326, Rn. 83).

113    Das Recht auf Vertrauensschutz ist demnach an drei Voraussetzungen gebunden. Erstens muss die Unionsverwaltung dem Betroffenen präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen gemacht haben, die von zuständiger und zuverlässiger Seite stammen. Zweitens müssen diese Zusicherungen geeignet sein, bei dem Adressaten begründete Erwartungen zu wecken. Drittens müssen die gegebenen Zusicherungen den geltenden Vorschriften entsprechen (vgl. Urteil vom 30. Juni 2005, Branco/Kommission, T‑347/03, EU:T:2005:265, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung).

114    Im vorliegenden Fall macht die Klägerin geltend, bis zum 1. Juli 2012 sei es gängige Praxis des EUIPO gewesen, Auszüge aus der Datenbank „CTM-Online“ als Nachweis für internationale Registrierungen mit Benennung der Europäischen Union zu akzeptieren. Sie beruft sich auf die Prüfungsrichtlinien des EUIPO und macht geltend, da ihr Widerspruch am 17. Oktober 2011 eingegangen sei, habe sie darauf vertrauen dürfen, dass das EUIPO die Auszüge aus dieser Datenbank akzeptieren werde. Zudem habe die Widerspruchsabteilung den Widerspruch in ihrer Entscheidung vom 23. Dezember 2014 nicht wegen fehlenden Nachweises der älteren internationalen Marke als unbegründet zurückgewiesen. Ihr berechtigtes Vertrauen, den nach gängiger Amtspraxis bestehenden Anforderungen an die Substantiierung ihres älteren Rechts entsprochen zu haben, sei zu schützen.

115    Zur Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 23. Dezember 2014 genügt die Feststellung, dass in den Gründen dieser Entscheidung – die im Übrigen von der Klägerin selbst angefochten wurde – nirgends angegeben wird, dass Auszüge aus der Datenbank „CTM-Online“ vom EUIPO zugelassene Nachweise im Sinne von Regel 19 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 2868/95 seien.

116    Im Übrigen trifft es zwar zu, dass es in Teil C („Widerspruch“) Abschnitt 1 („Verfahrensfragen“), S. 40, Fn. 1, der Prüfungsrichtlinien des EUIPO in der Fassung vom 23. März 2016 heißt:

„Es ist gängige Praxis beim Amt, Ausdrucke der CTM-Online-Datenbank für internationale Registrierungen, in denen die EU benannt wird, zu akzeptieren. Diese Praxis verstößt gegen Regel 19 Absatz 2 Buchstabe a UMDV. In Titel XIII der UMV ist keine Ausnahme für diese Regel vorgesehen. Die gegenwärtige Praxis trat am 01/07/2012 in Kraft und gilt für alle Widersprüche, die ab diesem Datum (an diesem Datum oder danach) eingelegt werden. Die in den Standardschreiben zur Mitteilung von zulässigen Widersprüchen enthaltenen Informationen wurden ab dem 01/07/2012 aktualisiert. Die alte Praxis gilt lediglich für alle Widersprüche mit Einreichungsdatum vor dem 01/07/2012.“

117    Richtig ist auch, dass die Klägerin ihren Widerspruch vor dem 1. Juli 2012 eingereicht hat, so dass nach den Prüfungsrichtlinien des EUIPO vom 23. März 2016 die Praxis des EUIPO, Auszüge aus der Datenbank „CTM-Online“ zu akzeptieren, auf den Widerspruch der Klägerin anwendbar war.

118    Die Prüfungsrichtlinien des EUIPO stellen jedoch nach ständiger Rechtsprechung keine für die Auslegung des Unionsrechts verbindlichen Rechtsakte dar (Urteil vom 19. Dezember 2012, Leno Merken, C‑149/11, EU:C:2012:816, Rn. 48). Zudem sind die Entscheidungen der Beschwerdekammern über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke gemäß der Verordnung Nr. 207/2009 gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen, so dass die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen allein auf der Grundlage der Verordnung in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis (vgl. Urteil vom 19. Januar 2012, HABM/Nike International, C‑53/11 P, EU:C:2012:27, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 14. April 2016, KS Sports/EUIPO, C‑480/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:266, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung) oder der Prüfungsrichtlinien des EUIPO zu beurteilen ist (Urteil vom 13. Juli 2017, Migros-Genossenschafts-Bund/EUIPO – Luigi Lavazza [CReMESPRESSO], T‑189/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:488, Rn. 37).

119    Soweit die oben in Rn. 116 angeführten Prüfungsrichtlinien des EUIPO, die von dessen Exekutivdirektor erlassen wurden, vorsehen, dass die frühere Praxis für alle Widersprüche mit Einreichungsdatum vor dem 1. Juli 2012 fortgilt, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass ein solcher Verweis auf die „Praxis beim Amt“ für die Beschwerdekammern, deren Mitglieder nach Art. 136 Abs. 7 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 166 Abs. 7 der Verordnung 2017/1001) Unabhängigkeit genießen und in ihren Entscheidungen an keinerlei Weisungen gebunden sind, nicht verbindlich war.

120    Darüber hinaus setzt Vertrauensschutz, wie oben in den Rn. 112 und 113 dargelegt, voraus, dass die gegebenen Zusicherungen den geltenden Vorschriften entsprechen. Selbst wenn man unterstellt, dass die von der Klägerin angeführten Prüfungsrichtlinien des EUIPO präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen von zuständiger und zuverlässiger Seite dafür darstellen konnten, dass die Beschwerdekammer die Auszüge aus der Datenbank „CTM-Online“ als Nachweis der älteren internationalen Marke Nr. 937 479 akzeptieren werde, würden diese Zusicherungen aber gegen die Bestimmungen der Verordnung Nr. 2868/95 verstoßen.

121    Nach der oben in Rn. 102 angeführten Rechtsprechung stellen Auszüge aus der Datenbank „CTM-Online“ des EUIPO nämlich keine Nachweise des Schutzes einer internationalen Registrierung mit Benennung der Europäischen Union dar, da das EUIPO, das nicht die zuständige Behörde für die Eintragung internationaler Marken ist, nicht die Stelle ist, die die Markeneintragung vorgenommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. November 2014, Alifoods, T‑240/13, EU:T:2014:994, Rn. 27 und 28).

122    In den Prüfungsrichtlinien des EUIPO, auf die sich die Klägerin beruft, wird übrigens ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Praxis des EUIPO, Auszüge aus der Datenbank „CTM-Online“ zu akzeptieren, gegen Regel 19 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 2868/95 verstößt. Somit bestätigt das von der Klägerin vorgelegte Schriftstück zwar das Bestehen einer Entscheidungspraxis des EUIPO, Auszüge aus der Datenbank „CTM-Online“ zu akzeptieren, hebt aber zugleich deren Unvereinbarkeit mit den geltenden Vorschriften hervor. Auch auf das Urteil vom 26. November 2014, Alifoods (T‑240/13, EU:T:2014:994), wird in dem Auszug aus den Prüfungsrichtlinien des EUIPO, den die Klägerin ihrer Klageschrift als Anlage A 10 beigefügt hat, aufmerksam gemacht.

123    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin die Möglichkeit hatte, der Widerspruchsabteilung oder der Beschwerdekammer gegebenenfalls nach Ablauf der in Regel 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95 vorgesehenen Frist weitere Nachweise der älteren Marke vorzulegen, wie etwa eine Urkunde über die Eintragung der internationalen Marke Nr. 937 479. Insoweit ist zu beachten, dass die Berücksichtigung verspätet vorgebrachter Tatsachen und Beweise durch das EUIPO gerechtfertigt sein kann, wenn das EUIPO zu der Auffassung gelangt, dass zum einen die verspätet vorgebrachten Gesichtspunkte auf den ersten Blick von wirklicher Relevanz für das Ergebnis sein können und dass zum anderen das Verfahrensstadium, in dem das verspätete Vorbringen erfolgt, und die Umstände, die es begleiten, einer solchen Berücksichtigung nicht entgegenstehen (vgl. Urteil vom 24. Januar 2018, EUIPO/European Food, C‑634/16 P, EU:C:2018:30, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

124    Folglich stellen die von der Klägerin geltend gemachten Gesichtspunkte keine präzisen, nicht an Bedingungen geknüpften und übereinstimmenden Zusagen dar, die die berechtigte Erwartung wecken konnten, dass die Beschwerdekammer die Auszüge aus der Datenbank „CTM-Online“ als Nachweis des Schutzes der älteren internationalen Marke Nr. 937 479 akzeptieren werde.

125    Schließlich macht die Klägerin „der Vollständigkeit halber“ geltend, dass die aktuelle Praxis des EUIPO Art. 151 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 207/2009 widerspreche. Das EUIPO lasse derzeit zur Substantiierung älterer internationaler Registrierungen mit Benennung der Europäischen Union Auszüge aus der Datenbank „TMview“ genügen, obwohl solche Dokumente keine amtlichen, von der ausstellenden Behörde stammenden Dokumente seien und nicht mehr wert seien als Auszüge aus der Datenbank „CTM-Online“.

126    Dieses Vorbringen vermag nicht den Klagegrund zu stützen, mit dem die Klägerin einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes rügt. Die Klägerin legt nämlich nicht dar, inwiefern die derzeitige Praxis des EUIPO, Auszüge aus der Datenbank „TMview“ zu akzeptieren – wie auch immer ihre Rechtmäßigkeit im Hinblick auf Art. 151 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 207/2009 zu beurteilen sein mag –, vor dem Hintergrund, dass die Klägerin für die ältere Marke Nr. 937 479 keine Auszüge aus der Datenbank „TMview“ vorgelegt hat, das Vorliegen präziser, nicht an Bedingungen geknüpfter und übereinstimmender Zusagen belegen soll.

127    Das Vorbringen der Klägerin, das EUIPO habe die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit sowie das Rückwirkungsverbot verletzt, ist folglich unbegründet.

128    Somit ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen, so dass die Klage insgesamt abzuweisen ist.

 Kosten

129    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

130    Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des EUIPO und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Deichmann SE trägt die Kosten.

Gervasoni

Kowalik-Bańczyk

Mac Eochaidh

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 6. Dezember 2018.

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      S. Gervasoni


*      Verfahrenssprache: Deutsch.