Language of document : ECLI:EU:F:2010:132

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Zweite Kammer)

28. Oktober 2010

Rechtssache F-113/05

Roderick Neil Kay

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Ernennung – Beamte, die aufgrund eines allgemeinen Auswahlverfahrens in eine höhere Funktionsgruppe aufsteigen – Bewerber, die vor Inkrafttreten des neuen Statuts in eine Reserveliste aufgenommen wurden – Übergangsvorschriften für die Einstufung in die Besoldungsgruppe bei der Einstellung – Einstufung in die Besoldungsgruppe nach den weniger günstigen neuen Vorschriften – Art. 2, Art. 5 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts“

Gegenstand:      Klage nach den Art. 236 EG und 152 EA auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 31. Januar 2005 über seine Ernennung zum AD‑Beamten, soweit er darin in die Besoldungsgruppe A*6, Dienstaltersstufe 2, eingestuft wird

Entscheidung:      Die Klage wird abgewiesen. Jeder Beteiligte trägt seine eigenen Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Einstellung – Ernennung in die Besoldungsgruppe – Einführung einer neuen Laufbahnstruktur durch die Verordnung Nr. 723/2004 – Übergangsbestimmungen für die Einstufung in die Besoldungsgruppe

(Beamtenstatut, Anhang XIII Art. 5 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 3; Verordnung Nr. 723/2004 des Rates)

2.      Beamte – Einstellung – Ernennung in die Besoldungsgruppe – Einführung einer neuen Laufbahnstruktur durch die Verordnung Nr. 723/2004 – Übergangsbestimmungen für die Einstufung in die Besoldungsgruppe

(Beamtenstatut, Anhang XIII; Verordnung Nr. 723/2004 des Rates)

3.      Beamte – Beförderung – Wechsel der Laufbahngruppe – Recht auf Fortgeltung der Beförderungspunkte – Fehlen

(Beamtenstatut, Art. 45)

1.      Art. 5 Abs. 2 des Anhangs XIII des Statuts in seiner durch die Verordnung Nr. 723/2004 geänderten und am 1. Mai 2004 in Kraft getretenen Fassung bezieht sich auf die Beamten, die vor dem 1. Mai 2006 „in eine Eignungsliste für einen Wechsel der Laufbahngruppe“ aufgenommen wurden und ab dem 1. Mai 2004 tatsächlich in eine andere Laufbahngruppe gewechselt sind. Diese Vorschrift betrifft nur die Beamten, die die Laufbahngruppe im Wege eines internen Auswahlverfahrens wechseln. Wenn ein Beamter ein allgemeines Auswahlverfahren und nicht ein internes Auswahlverfahren bestanden hat, ist Art. 5 Abs. 2 des Anhangs XIII des Statuts daher nicht auf ihn anwendbar.

In Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts, der sich auf erfolgreiche Teilnehmer an allgemeinen Auswahlverfahren bezieht, die „zwischen dem 1. Mai 2004 und dem 30. April 2006 eingestellt wurden“, hat der Begriff „eingestellt“ eine ganz bestimmte Bedeutung und ist so zu verstehen, dass er die Beamten bezeichnet, die den Dienst zwischen dem 1. Mai 2004 und dem 30. April 2006 auf einer Stelle angetreten haben, die verfügbar wurde, nachdem die Betreffenden vor dem 1. Mai 2006 in eine Eignungsliste aufgenommen worden waren, mit der ein Auswahlverfahren abgeschlossen wurde, das unter der Geltung des alten Statuts veröffentlicht worden war. Daher ist diese Vorschrift anwendbar, wenn es um die Festlegung der Besoldungsgruppe geht, in die eine Person eingestuft wird, die bereits Beamter war, als sie sich unter den erfolgreichen Bewerbern eines solchen Auswahlverfahrens befand.

(vgl. Randnrn. 52, 54, 55, 60 und 61)

2.      Die erfolgreichen Bewerber ein und desselben allgemeinen Auswahlverfahrens dürfen hinsichtlich der Einstufung in die Besoldungsgruppe unterschiedlich behandelt werden, je nachdem, ob sie vor oder nach dem Inkrafttreten einer vom Unionsgesetzgeber vorgenommenen Reform des Statuts eingestellt werden; denn eine derartige Ungleichbehandlung wird durch die Notwendigkeit sachlich gerechtfertigt, dem Unionsgesetzgeber die Freiheit zu erhalten, die Bestimmungen des Statuts jederzeit zu ändern, wenn er meint, dass die Änderungen dem dienstlichen Interesse entsprechen, und zwar auch dann, wenn die geänderten Bestimmungen für die Beamten weniger günstig sind als die alten.

(vgl. Randnr. 67)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 22. Dezember 2008, Centeno Mediavilla u. a./Kommission, C‑443/07 P, Slg. 2008, I‑10945, Randnr. 79

Gericht erster Instanz: 11. Juli 2007, Centeno Mediavilla u. a./Kommission, T‑58/05, Slg. 2007, II‑2523, Randnr. 86

3.      Art. 45 des Statuts verbietet, dass ein Beamter der Laufbahngruppe B*, der in die höhere Laufbahngruppe A* ernannt wird, die Punkte behält, die aufgrund seiner bisherigen Leistungen in der niedrigeren Laufbahngruppe, in der er Aufgaben anderer Art wahrgenommen hatte, an ihn vergeben wurden.

(vgl. Randnr. 83)