Language of document : ECLI:EU:T:2019:202

URTEIL DES GERICHTS (Dritte erweiterte Kammer)

28. März 2019(*)

„Unionsmarke – Anmeldungen der Unionsbildmarken Simply. Connected. – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Umfang der von der Beschwerdekammer vorzunehmenden Prüfung – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001) – Art. 64 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 71 der Verordnung 2017/1001)“

In den Rechtssachen T‑251/17 und T‑252/17

Robert Bosch GmbH mit Sitz in Stuttgart (Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Völker und M. Pemsel)

Klägerin

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch V. Mensing und D. Hanf als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend Klagen gegen die Entscheidungen der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 9. März 2017 (Sache R 948/2016‑5) und vom 10. März 2017 (Sache R 947/2016-5) über die Anmeldungen der Bildzeichen Simply. Connected. als Unionsmarken


erlässt

DAS GERICHT (Dritte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Frimodt Nielsen (Berichterstatter), der Richter V. Kreuschitz und I. S. Forrester, der Richterin N. Półtorak und des Richters E. Perillo,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 28. April 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschriften,

aufgrund der am 13. Juli 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortungen,

aufgrund der prozessleitenden Maßnahmen vom 26. September 2018,

aufgrund der Verweisung der vorliegenden Rechtssachen an die Dritte erweiterte Kammer des Gerichts,

aufgrund der Entscheidung vom 17. Januar 2019 über die Verbindung der vorliegenden Rechtssachen,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte der Rechtsstreitigkeiten

1        Am 19. November 2015 meldete die Klägerin, die Robert Bosch GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) zwei Unionsmarken an.

2        Bei der ersten angemeldeten Marke (Rechtssache T‑251/17) handelt es sich um das folgende Bildzeichen:

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3        Bei der zweiten angemeldeten Marke (Rechtssache T‑252/17) handelt es sich um das folgende Bildzeichen:

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4        Beide Marken wurden für dieselben Waren und Dienstleistungen angemeldet. Dabei handelt es sich um folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 9, 11, 12, 36 bis 38, 41 und 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung:

–        Klasse 7: „Elektromotoren (ausgenommen für Landfahrzeuge), Anlasser (ausgenommen für Landfahrzeuge), Generatoren, Zündsysteme für Verbrennungsmotoren, Glühkerzen, Zündkerzen, Lambda-Sonden, Zündverteiler, Zündspulen, Magnetzünder, Zündkerzenstecker, Einspritzpumpen, Kraftstoffpumpen, Drehzahlregler, Einspritz-Düsen und Düsenhalter; Maschinenventile; Kraftstoff-Filter, Ölfilter, Luftfilter; Hydropumpen, Hydromotoren, Hydroventile, Hydrozylinder, Hydrospeicher, Hydrofilter; Pneumatikventile, Servolenkungen, Druckluftbremsen, Drucklufteinrichtungen, nämlich Druckluftkompressoren, Druckluftbehälter, Steuerungsventile, Bremsventile; Abgasturbolader; elektronische Steuergeräte für die Fertigungstechnik, Widerstandsschweißanlagen, Servoantriebe und Getriebespindeln, Robotersteuerungen; Modulelemente für die automatische Montage-/Fertigungstechnik, einschließlich der Arbeitsplatzausstattung, nämlich Arbeitstische und Arbeitsbänke, Maschinenhalterungen, Sicherheits- und Schutzvorrichtungen, schwenkbare Arbeitsplätze, Hubeinrichtungen, Tischpressen, Materialbereitstellungs- und Ordnungssysteme, nämlich Fließbänder und Förderketten, Schüttelförderer, Kippvorrichtungen sowie programmierbare elektrische Vorrichtungen einschließlich Greifer und Einarmroboter; Entgratmaschinen (mechanisch, thermisch und elektrochemisch); Verpackungsmaschinen; Elektrowerkzeuge und deren Einsteckwerkzeuge; elektrische Küchenmaschinen und Zubehör; Geschirrspülmaschinen, Waschmaschinen, Hochfrequenzgeneratoren; Startvorrichtungen für Verbrennungsmotoren; Teile und Zubehör für die vorgenannten Waren[,] soweit in Klasse 7 enthalten“;

–        Klasse 9: „Sensoren; Programmierbare Steuerungen; Elektrische und elektronische Mess‑, Kontroll- und Regelgeräte für den Einbau in Kraftfahrzeuge; Apparate für das Aufzeichnen, Bearbeiten, Verarbeiten, Senden, Empfangen und Anzeigen von Signalen, Daten, Bildern und Tönen, elektro- und elektromagnetische Datenträger; Videokameras, Bildschirme, Lautsprecher, Antennen für Radios und Fernsehapparate, Telefongeräte, Autoantennen, tragbare Funksprechgeräte, Autotelefone; Alarmsysteme; Geräte für die Ortung und die Navigation zum Einbau in Land‑, Luft- und Wasserfahrzeuge; Stromversorgungseinrichtungen, elektrische Filter, Halbleiterbauelemente, optoelektronische Bauelemente; gedruckte, geätzte und vergossene Schaltungen, integrierte Schaltungen, Relais, Sicherungen, Leitungen für elektrische, elektronische und optische Signale, Kabelverbindungen, elektrische Schalter, elektronische Leuchtweiten-Verstellungen, Sensoren, Detektoren, Schaltvorrichtungen/-kästen, Solarzellen und Solargeneratoren; Analysegeräte für Kraftfahrzeuge, nämlich für die Abgasanalyse, Rußpartikelanalyse, Bremsfunktion, Diagnoseinstrumente und Einrichtungen für Simulationen, Motortester, Werkstattprüfgeräte für Einspritzpumpen, Anlasser und Generatoren; Batterien, Ladegeräte, Batterietester, Verstärker, Transformatoren, Kabeltrommeln; rechnerbasierte Fahrdynamikregelungssysteme; Teile und Zubehör für die vorgenannten Waren“;

–        Klasse 11: „Heiz‑, Koch‑, Grill‑, Wärme- und Kühlapparate; Gasanzünder; soweit in Klasse 11 enthalten; Scheinwerfer und Leuchten einschließlich solche[r] für Fahrzeuge; Kühlvorrichtungen/Kühlgeräte; Lüftungsanlagen; Haartrockner; Kaffeemaschinen; Röster; Backöfen; elektrische Eierkocher; Toaster; Klimaanlagen; Kontroll- und Regelgeräte für Gasheizungen; Wäschetrockner; Teile und Zubehör für die vorgenannten Waren der Klasse 11“;

–        Klasse 12: „Rückhaltesysteme für den Einbau in Kraftfahrzeugen, nämlich Gurtstraffer, Airbags; Abtauanlagen für Windschutzscheiben; Servo- und Druckluftbremsen für Land- und Luftfahrzeuge, Antiblockier-Bremssysteme; Antriebsschlupfregelungssysteme; Getriebesteuerungen; Scheibenwischer; hydraulische Lenkungen für Land‑, Luft- und Wasserfahrzeuge; Elektromotoren für Landfahrzeuge; und Teile und Zubehör für die vorgenannten Waren der Klasse 12“;

–        Klasse 36: „Dienstleistungen im Versicherungswesen“;

–        Klasse 37: „Einbau, Wartung und Instandsetzung von Teilen und Zubehör von Kraftfahrzeugen, Autoradio-Anlagen, Sprechfunkgeräten, Handwerkzeugmaschinen, Werkstatt-Geräten und -Vorrichtungen, Stromerzeugern, von Haus- und Küchengeräten, Rundfunk- und Fernsehanlagen, sanitäre[n] Einrichtungen, Heizungs- und Klimaanlagen und Möbeln; Reparatur und Instandsetzung von Kraftfahrzeugen bei Motorsportveranstaltungen“;

–        Klasse 38: „Funkdienst, Ton‑, Daten- und Bildübertragung über Satelliten“;

–        Klasse 41: „Ausbildung und Unterricht Dritter in der Elektrotechnik und Elektronik“;

–        Klasse 42: „Bau- und Konstruktionsplanung und ‑beratung; Erstellen und Installation von Programmen für die Datenverarbeitung; Durchführung von Entwicklungs‑, Test- und Forschungsaufträgen; technische Beratung und gutachterliche Tätigkeit; Planung und Entwicklung und technische Überprüfung von Raumfahrtprojekten; technische Überwachung von Gebäuden und Anlagen.“

5        Mit Schreiben vom 16. März 2016 teilte der Prüfer des EUIPO der Klägerin mit, dass den beiden angemeldeten Marken teilweise die absoluten Eintragungshindernisse nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Abs. 2 der Verordnung 2017/1001) entgegenständen.

6        Mit Schreiben vom 18. April 2016 reichte die Klägerin ihre Stellungnahme ein.

7        Mit Entscheidungen vom 25. April 2016 wies der Prüfer beide Markenanmeldungen gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 für die von den angemeldeten Marken erfassten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 37, 38 und 41 sowie für die Dienstleistungen „Erstellen und Installation von Programmen für die Datenverarbeitung“ und „technische Beratung“ der Klasse 42 zurück.

8        Keine Beanstandung erfolgte dagegen hinsichtlich der in den Anmeldungen bezeichneten Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 11, 12 und 36 sowie hinsichtlich der Dienstleistungen „Bau- und Konstruktionsplanung und ‑beratung“, „Durchführung von Entwicklungs‑, Test- und Forschungsaufträgen“, „gutachterliche Tätigkeit“, „Planung und Entwicklung und technische Überprüfung von Raumfahrtprojekten“ sowie „technische Überwachung von Gebäuden und Anlagen“ der Klasse 42.

9        Am 23. Mai 2016 legte die Klägerin beim EUIPO gegen beide Entscheidungen des Prüfers Beschwerde nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001) ein.

10      Mit Entscheidungen vom 9. März 2017 (Sache R 948/2016-5 betreffend die erste angemeldete Marke, im Folgenden: erste angefochtene Entscheidung) und vom 10. März 2017 (Sache R 947/2016-5 betreffend die zweite angemeldete Marke, im Folgenden: zweite angefochtene Entscheidung) wies die Fünfte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerden aus identischen Gründen zurück.

11      Als Erstes war sie der Ansicht, die Wortbestandteile der angemeldeten Marken würden als nicht unterscheidungskräftiger Slogan verstanden, der „einfach nur verbunden“ oder „vor allem verbunden“ mit einem Netzwerk bedeute. Die angesprochenen Verkehrskreise mäßen insoweit den Punkten, die nach jedem Wortbestandteil ständen, keinerlei Bedeutung zu, da Verbraucher die Tendenz hätten, Buchstabenfolgen unabhängig von Zeichensetzung und Groß- oder Kleinschreibung so wahrzunehmen, wie sie ihnen sinnvoll erschienen. Desgleichen verliehen weder das die Wortbestandteile umgebende abgerundete Rechteck, bei dem die obere rechte Ecke fehle, noch das bekannte Symbol einer drahtlosen Verbindung (bestehend aus der Darstellung dreier konzentrischer Wellen) den in Rede stehenden Zeichen Unterscheidungskraft, da sie aufgrund ihrer Üblichkeit im Zusammenhang mit den betreffenden Waren und Dienstleistungen nicht bewusst wahrgenommen würden (Rn. 17 bis 19 der angefochtenen Entscheidungen). Unter diesen Umständen könnten die in Rede stehenden Zeichen nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der mit den Anmeldungen beanspruchten Waren und Dienstleistungen wahrgenommen werden (Rn. 20 der angefochtenen Entscheidungen).

12      Als Zweites war die Beschwerdekammer bei Betrachtung fast aller der oben in Rn. 4 erwähnten Waren und Dienstleistungen, die sie in Kategorien zusammenfasste, der Ansicht, dass die Verbraucher je nach Fall entweder eine normale Netzwerkverbindung oder aber eine Verbindung der Waren mit dem „Internet der Dinge“ erwarteten und dass die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen alle in direktem Zusammenhang mit der Bereitstellung solcher drahtloser Verbindungen ständen (Rn. 25 und 26 der angefochtenen Entscheidungen). Daher würden die in Rede stehenden Zeichen als anpreisende Angabe einer abstrakten Eigenschaft der mit den Anmeldungen beanspruchten Waren und Dienstleistungen wahrgenommen (Rn. 27 der angefochtenen Entscheidungen).

 Anträge der Parteien

13      Die Klägerin beantragt,

–        die beiden angefochtenen Entscheidungen aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten der Verfahren einschließlich der Kosten der Beschwerdeverfahren aufzuerlegen.

14      Das EUIPO beantragt,

–        die Klagen abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten der beiden Rechtssachen aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

15      Die Klägerin trägt für jede der beiden identisch formulierten Klagen drei Klagegründe vor. Mit dem ersten Klagegrund macht sie einen Verstoß gegen Art. 64 der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Art. 263 AEUV geltend. Der zweite Klagegrund bezieht sich auf einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. Mit dem dritten Klagegrund wird ein Verstoß der Beschwerdekammer gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 gerügt.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 64 der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Art. 263 AEUV

16      Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer habe die Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 11, 12 und 36 sowie die Dienstleistungen der Klasse 42, bei denen es sich nicht um „Erstellen und Installation von Programmen für die Datenverarbeitung“ und „technische Beratung“ handle, geprüft. Der Prüfer habe aber gegen die Eintragung dieser Waren und Dienstleistungen keine Einwände gehabt. Damit habe die Beschwerdekammer die Grenzen ihrer Befugnis überschritten, und die angefochtenen Entscheidungen seien insoweit aufzuheben (Urteil vom 18. November 2014, Lumene/HABM [THE YOUTH EXPERTS], T‑484/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:963).

17      Das EUIPO tritt diesem Vorbringen entgegen.

18      Als Erstes ist von vornherein festzustellen, dass Art. 263 AEUV, wie vom EUIPO zu Recht vorgetragen, nicht auf Beschwerden vor den Beschwerdekammern anwendbar ist. Demzufolge ist der erste Klagegrund als ins Leere gehend zu verwerfen, soweit damit ein Verstoß gegen diese Vorschrift beanstandet wird.

19      Als Zweites beantragte die Klägerin – wie von ihr vorgetragen und im Unterschied zu den Anträgen der Beschwerdeführerin vor der Beschwerdekammer in der Rechtssache, in der das Urteil vom 18. November 2014, THE YOUTH EXPERTS (T‑484/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:963), erging – bei der Beschwerdekammer die Aufhebung der Entscheidungen des Prüfers nur, soweit sie durch diese beschwert war.

20      Es ist jedoch unstreitig, dass die Beschwerdekammer in den angefochtenen Entscheidungen die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marken für Waren und Dienstleistungen prüfte, hinsichtlich deren der Prüfer keine Einwände erhoben hatte.

21      Wie nämlich oben in Rn. 7 ausgeführt, wies der Prüfer beide Markenanmeldungen für die betroffenen Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 37, 38 und 41 sowie für die Dienstleistungen „Erstellen und Installation von Programmen für die Datenverarbeitung“ und „technische Beratung“ der Klasse 42 zurück. Daraus folgt, dass die angemeldeten Marken für die übrigen oben in Rn. 4 genannten Waren und Dienstleistungen eingetragen werden können, also für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 11, 12 und 36 sowie für die Dienstleistungen „Bau- und Konstruktionsplanung und ‑beratung“, „Durchführung von Entwicklungs‑, Test- und Forschungsaufträgen“, „gutachterliche Tätigkeit“, „Planung und Entwicklung und technische Überprüfung von Raumfahrtprojekten“ sowie „technische Überwachung von Gebäuden und Anlagen“ der Klasse 42 (siehe oben, Rn. 8).

22      Einige dieser nicht streitig gestellten Waren und Dienstleistungen wurden aber von der Beschwerdekammer in den angefochtenen Entscheidungen gleichwohl geprüft und in den von ihr in den Rn. 23 und 24 der angefochtenen Entscheidungen gebildeten Kategorien (a), (f), (g), (h), (i) und (j) neu geordnet. In den Rn. 26 und 27 der angefochtenen Entscheidungen war die Beschwerdekammer der Ansicht, dass es den angemeldeten Marken auch hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen der Kategorien (a), (f), (g), (h), (i) und (j) im Sinne der angefochtenen Entscheidungen an Unterscheidungskraft fehle, was somit Waren und Dienstleistungen einschloss, die nicht streitig gestellt waren.

23      Mithin steht fest, dass die Beschwerdekammer ihre Prüfung auf Waren und Dienstleistungen bezog, gegen deren Eintragung der Prüfer keine Einwände erhoben hatte und die von den bei ihr eingelegten Beschwerden nicht betroffen waren. Die Parteien sind sich zwar darin einig, dass die Beschwerdekammer eine solche Prüfung nicht vornehmen durfte, haben aber unterschiedliche Auffassungen zu den daraus zu ziehenden Konsequenzen.

24      Nach Ansicht der Klägerin, die sich auf das Urteil vom 18. November 2014, THE YOUTH EXPERTS (T‑484/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:963), beruft, soll festzustellen sein, dass die Beschwerdekammer mit der Prüfung der Waren und Dienstleistungen, hinsichtlich deren der Prüfer keine Einwände erhoben habe, ihre Befugnis überschritten habe, wodurch die angefochtenen Entscheidungen rechtswidrig seien und insoweit aufgehoben werden müssten.

25      Nach Ansicht des EUIPO dagegen kann der Beschwerdegegenstand dadurch, dass die Beschwerdekammer die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marken für Waren und Dienstleistungen prüfte, die nicht Gegenstand der Beschwerde waren, nicht erweitert worden sein. Die Ausführungen zu diesen Waren und Dienstleistungen seien deshalb als reine obiter dicta und damit als für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidungen unbeachtlich anzusehen, so dass der erste Klagegrund zu verwerfen sei.

26      Festzustellen ist erstens, dass der verfügende Teil der angefochtenen Entscheidungen auf die Zurückweisung der Beschwerden beschränkt ist, mit denen die Beschwerdekammer befasst war. Wie aber oben in Rn. 19 ausgeführt, bezogen sich die Beschwerden der Klägerin nur auf die Waren und Dienstleistungen, hinsichtlich deren der Prüfer die Eintragung der angemeldeten Marken abgelehnt hatte.

27      Zweitens entscheidet nach Art. 64 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 die Beschwerdekammer nach der Prüfung, ob die Beschwerde begründet ist, über die Beschwerde und kann dabei im Rahmen der Zuständigkeit der Dienststelle tätig werden, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Aus dieser Bestimmung folgt, dass die Beschwerdekammer infolge der Wirkung der Beschwerde gegen eine Entscheidung des Prüfers, mit der eine Anmeldung zurückgewiesen wurde, eine vollständige neue Prüfung der Anmeldung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht vornehmen und im vorliegenden Fall also über die Anmeldung durch deren Zurückweisung oder Zulassung selbst entscheiden und damit die angefochtene Entscheidung entweder bestätigen oder unwirksam werden lassen kann (Urteil vom 3. Juli 2013, Airbus/HABM [NEO], T‑236/12, EU:T:2013:343, Rn. 21; vgl. auch entsprechend Urteil vom 13. März 2007, HABM/Kaul, C‑29/05 P, EU:C:2007:162, Rn. 56 und 57).

28      Diese Befugnis zur Vornahme einer vollständigen neuen Prüfung der Anmeldung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht setzt jedoch die Zulässigkeit der Beschwerde voraus (Urteil vom 3. Juli 2013, NEO, T‑236/12, EU:T:2013:343, Rn. 22; vgl. auch entsprechend Beschluss vom 2. März 2011, Claro/HABM, C‑349/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:105, Rn. 44).

29      Hierzu bestimmt aber Art. 59 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009, dass „[d]ie Beschwerde … denjenigen zu[steht], die an einem Verfahren beteiligt waren, das zu einer Entscheidung geführt hat, soweit sie durch die Entscheidung beschwert sind“. Dieser Bestimmung ist zu entnehmen, dass, wie hier seitens der Klägerin geschehen, die an einem Verfahren vor dem EUIPO Beteiligten die von der unteren Instanz erlassene Entscheidung bei der Beschwerdekammer nur anfechten können, soweit ihre Anträge mit dieser Entscheidung zurückgewiesen worden sind. Soweit dagegen die untere Instanz den Anträgen eines Beteiligten stattgegeben hat, ist dieser zur Einlegung einer Beschwerde nicht befugt (Urteil vom 3. Juli 2013, NEO, T‑236/12, EU:T:2013:343, Rn. 23; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 14. Dezember 2011, Völkl/HABM – Marker Völkl [VÖLKL], T‑504/09, EU:T:2011:739, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30      Aus Art. 59 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009 folgt, dass sich die vom Markenanmelder eingelegte Beschwerde in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Prüfer eine Unionsmarkenanmeldung nur für einen Teil der davon erfassten Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen, gleichzeitig aber die Eintragung für einen Teil der mit der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen bewilligt hat, zulässigerweise nur auf die von der Ablehnung der Eintragung durch den Prüfer betroffenen Waren und Dienstleistungen beziehen kann.

31      Im vorliegenden Fall legte die Klägerin aber Beschwerden ein, mit denen sie die Aufhebung der Entscheidungen des Prüfers begehrte, soweit ihre Anmeldungen zurückgewiesen worden waren (siehe oben, Rn. 19 und 26). Somit hat die Beschwerdekammer in den angefochtenen Entscheidungen ihre Prüfung, ob im vorliegenden Fall Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 anwendbar ist, zu Unrecht auf Waren und Dienstleistungen bezogen, hinsichtlich deren der Prüfer keine Einwände erhoben hatte. Nach der oben in Rn. 28 angeführten Rechtsprechung steht es nämlich nicht im Ermessen der Beschwerdekammer, den Umfang einer Beschwerde dahin auszudehnen, dass sie Fragen prüft, die von der Beschwerdeführerin nicht zulässigerweise aufgeworfen werden könnten.

32      Der Blick auf den verfügenden Teil der angefochtenen Entscheidungen zeigt allerdings, dass sich die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall auf die Zurückweisung der Beschwerden beschränkt hat (siehe oben, Rn. 26). Nach Art. 58 der Verordnung Nr. 207/2009 bewirkte diese Zurückweisung aber – vorbehaltlich der Erhebung etwaiger Klagen, wie in Art. 64 Abs. 3 dieser Verordnung vorgesehen – nur die Rechtskraft der Entscheidungen des Prüfers.

33      Im Übrigen hat das EUIPO auf Befragung zu diesem Punkt im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme bestätigt, dass die Berücksichtigung von Waren und Dienstleistungen durch die Beschwerdekammer, hinsichtlich deren der Prüfer keine Einwände erhoben habe, für sich genommen keinerlei Auswirkungen auf die Ansprüche der Klägerin auf Eintragung der angemeldeten Marken für diese Waren und Dienstleistungen habe. Diese Ansprüche könnten nämlich nur dann in Frage gestellt werden, wenn der Prüfer die absoluten Eintragungshindernisse, die der Eintragung der angemeldeten Marken entgegenstehen könnten, aus eigenem Antrieb in Bezug auf bisher von ihm nicht aufgeworfene Punkte erneut prüfe. Er wäre dann gehalten, neue Entscheidungen zu erlassen, die Gegenstand von anderen Beschwerden als denjenigen sein könnten, um die es in den vorliegenden Gerichtsverfahren gehe.

34      Daraus folgt, dass die Ausführungen in den angefochtenen Entscheidungen, die der Prüfung derjenigen Waren und Dienstleistungen gewidmet sind, hinsichtlich deren der Prüfer keine Einwände erhoben hatte, die Grenzen der Beschwerden überschreiten, mit denen die Beschwerdekammer zulässigerweise befasst war, und dass sie sich folglich weder hinsichtlich der Tragweite noch hinsichtlich der Wirkungen der angefochtenen Entscheidungen in irgendeiner Weise auswirken. Demzufolge ist festzustellen, dass sie keinen Entscheidungscharakter haben und dass ihre Aufhebung deshalb ebenfalls keinerlei Wirkung hätte.

35      Der erste Klagegrund ist daher als ins Leere gehend zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009

36      Mit ihrem zweiten Klagegrund macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer habe in beiden angefochtenen Entscheidungen gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen.

 Angefochtene Entscheidungen

37      Die Gründe, aus denen die Beschwerdekammer der Ansicht war, dass die angemeldeten Marken hinsichtlich der streitigen Waren und Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft hätten, finden sich in den Rn. 14 bis 30 der angefochtenen Entscheidungen.

38      Insbesondere war die Beschwerdekammer in den Rn. 14 und 15 der angefochtenen Entscheidungen der Auffassung, die streitigen Waren und Dienstleistungen richteten sich sowohl an die allgemeinen Verkehrskreise mit einem durchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad als auch an Gewerbetreibende und nur am Rande an Einrichter und ein Fachpublikum, deren Aufmerksamkeitsgrad im Allgemeinen erhöht sei. Selbst beim informierten Publikum könne jedoch der Aufmerksamkeitsgrad gegenüber Werbebotschaften, die als nicht maßgebend erschienen, verhältnismäßig gering sein. Das Gleiche gelte für den Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers, wenn er mit einer Botschaft konfrontiert werde, die er als Werbebotschaft wahrnehme.

39      In den Rn. 17 und 19 der angefochtenen Entscheidungen machte sich die Beschwerdekammer die vom Prüfer zugrunde gelegte Bedeutung der Wortbestandteile der in Rede stehenden Zeichen zu eigen. So sei der Wortbestandteil „simply“ in der Bedeutung von „einfach nur“ zu verstehen und der Wortbestandteil „connected“ im Sinne von „verbunden“. Die Wortbestandteile der angemeldeten Marken Simply. Connected. bildeten somit einen Slogan mit der Bedeutung „einfach nur verbunden“. Weder der Punkt nach jedem der beiden Wortbestandteile noch die Bildbestandteile, also der an seiner rechten oberen Ecke offene Rahmen und das allgemein bekannte Symbol für drahtlose Netzverbindung, verliehen den in Rede stehenden Zeichen eine andere Bedeutung. Diese Bildelemente seien somit üblich und nicht unterscheidungskräftig.

40      In Rn. 18 der angefochtenen Entscheidungen verwarf die Beschwerdekammer das Vorbringen der Klägerin, wonach die Wortbestandteile getrennt zu betrachten seien, weil sie über- bzw. untereinander ständen und jeder von ihnen mit einem Großbuchstaben beginne und von einem Punkt gefolgt werde.

41      In Rn. 20 der angefochtenen Entscheidungen führte die Beschwerdekammer aus, dass die angemeldeten Marken in ihrer Gesamtheit der Vorstellung Ausdruck verliehen, dass die streitigen Waren und Dienstleistungen „vor allem“ mit einem Netzwerk „verbunden“ seien, wobei die von den Wortbestandteilen vermittelte unmittelbare Botschaft noch durch das Vorhandensein des Bildsymbols für drahtlose Verbindung bekräftigt werde. Die in Rede stehenden Zeichen würden mithin als ein Slogan wahrgenommen, der eine wünschenswerte Eigenschaft der streitigen Waren und Dienstleistungen beschreibe, und nicht als Hinweis auf deren betriebliche Herkunft. Die vermittelte Botschaft sei nämlich einfach, unmittelbar verständlich und grammatikalisch korrekt sowie ebenso banal wie die Bildbestandteile der Zeichen.

42      In den Rn. 22 bis 24 der angefochtenen Entscheidungen hielt die Beschwerdekammer die Prüfung für erforderlich, ob aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen den in Rede stehenden Zeichen und den streitigen Waren und Dienstleistungen besteht. Zu diesem Zweck fasste sie diese Waren und Dienstleistungen in Kategorien zusammen. So teilte sie die streitigen Waren der Klasse 9 in drei verschiedene Kategorien auf, nämlich die Kategorie (c) „Apparate und Teile für das Aufzeichnen, Bearbeiten, Verarbeiten, Senden, Empfangen und Anzeigen von Signalen, Daten, Bildern und Tönen“, die Kategorie (d) „Mess‑, Kontroll- und Regelgeräte; Analysegeräte“ und die Kategorie (e) „Waren, die zur Stromversorgung dienen“. Sodann teilte sie die streitigen Dienstleistungen der Klasse 37 in zwei Kategorien auf, nämlich die Kategorie (k) „Einbau, Wartung und Instandsetzung von Teilen und Zubehör verschiedener Waren“ und die Kategorie (l) „Reparatur und Instandsetzung von Kraftfahrzeugen bei Motorsportveranstaltungen“. Außerdem war sie der Auffassung, dass die streitigen Dienstleistungen der Klassen 38 und 41 jeweils einer gesonderten Kategorie für jede Klasse zugehörten, nämlich der Kategorie (m) „Funkdienst, Ton‑, Daten- und Bildübertragung über Satelliten“ und der Kategorie (n) „Ausbildung und Unterricht Dritter in der Elektrotechnik und Elektronik“. Schließlich war sie der Ansicht, dass die streitigen Dienstleistungen der Klasse 42 in zwei Kategorien aufzuteilen seien, die Kategorie (o) „Erstellen und Installation von Datenverarbeitungsprogrammen“ und die Kategorie (p) „Technische Beratung“.

43      In Rn. 25 der angefochtenen Entscheidungen befand die Beschwerdekammer für alle Kategorien, dass das Konzept der Verbundenheit ins Verhältnis zu dem Begriff „Internet der Dinge“ zu setzen sei. Das Internet der Dinge bezeichne die Verknüpfung physischer Objekte in einem internetähnlichen Netzwerk in einer Weise, die ihre Steuerung aus der Ferne erlaube oder sie zur Übermittlung und zum Austausch von Informationen taugen lasse. Ziel des Internets der Dinge sei es, die Informationslücke zwischen der realen und der virtuellen Welt zu minimieren. Die Verbundenheit sei insoweit eine wünschenswerte Eigenschaft der betreffenden Waren und Dienstleistungen.

44      In Rn. 26 der angefochtenen Entscheidungen war die Beschwerdekammer der Ansicht, dass die angemeldeten Marken die Verbraucher hinsichtlich der in den Kategorien (c), (d) und (e) zusammengefassten Waren informierten, dass diese Waren, die Teile und Zubehör anderer Waren umfassten, „vor allem“ dem Ziel der Verbindung mit einem Netzwerk dienten. Gleiches gelte für die Dienstleistungen der Kategorien (m), (o) und (p). Die Erwerber der Dienstleistungen der Kategorie (k) verständen die in Rede stehenden Zeichen dahin, dass sich diese Dienstleistungen auf den Einbau, die Instandsetzung und die Wartung von vor allem mit einem Netzwerk verbundenen Waren bezögen. Die in der Kategorie (l) zusammengefassten Dienstleistungen könnten ebenfalls mit Hilfe einer Netzwerkverbindung ausgeführt werden, z. B. dadurch, dass etwaige Ausfälle der Werkstatt gemeldet würden, damit es dieser ermöglicht werde, die notwendigen Teile für die Reparatur bereitzustellen. Schließlich hätten die Dienstleistungen der Kategorie (n) eindeutig die elektrotechnischen und elektronischen Voraussetzungen und Einzelheiten, um eine Verbindung mit einem Netzwerk zu ermöglichen, zum Gegenstand.

45      In Rn. 27 der angefochtenen Entscheidungen schloss die Beschwerdekammer aus ihren zuvor getroffenen Feststellungen, dass für die angesprochenen Verkehrskreise der Zusammenhang zwischen den von den angemeldeten Marken erfassten Waren und Dienstleistungen und dem Inhalt des Slogans, den die in Rede stehenden Zeichen darstellten, eindeutig sei und keine zusätzlichen Gedankenschritte erfordere. Die angesprochenen englischsprachigen Verkehrskreise der Europäischen Union nähmen die fraglichen Zeichen nämlich als anpreisende Angabe der abstrakten Eigenschaften der mit den Anmeldungen beanspruchten Waren und Dienstleistungen wahr.

 Grundsätze bezüglich der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009

46      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen.

47      Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 bedeutet, dass diese Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wurde, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteile vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C‑456/01 P und C‑457/01 P, EU:C:2004:258, Rn. 34, und vom 15. Mai 2014, Louis Vuitton Malletier/HABM, C‑97/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:324, Rn. 50).

48      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Zeichen ohne Unterscheidungskraft als ungeeignet gelten, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, auf die Herkunft der Ware oder der Dienstleistung hinzuweisen, um es so dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile vom 27. Februar 2002, REWE‑Zentral/HABM [LITE], T‑79/00, EU:T:2002:42, Rn. 26, und vom 20. November 2002, Bosch/HABM [Kit Pro und Kit Super Pro], T‑79/01 und T‑86/01, EU:T:2002:279, Rn. 19).

49      Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet wurde, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen, die sich aus den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen zusammensetzen (Urteile vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C‑456/01 P und C‑457/01 P, EU:C:2004:258, Rn. 35, vom 22. Juni 2006, Storck/HABM, C‑25/05 P, EU:C:2006:422, Rn. 25, und vom 20. Oktober 2011, Freixenet/HABM, C‑344/10 P und C‑345/10 P, EU:C:2011:680, Rn. 43).

50      Die Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse muss sich auf alle Waren oder Dienstleistungen erstrecken, für die die Eintragung der Marke beantragt wird, und die Entscheidung, mit der die zuständige Behörde die Eintragung einer Marke ablehnt, ist grundsätzlich in Bezug auf jede dieser Waren oder Dienstleistungen zu begründen Die zuständige Behörde kann sich jedoch auf eine pauschale Begründung für alle betroffenen Waren oder Dienstleistungen beschränken, wenn dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird. Dies gilt nur für Waren und Dienstleistungen, die einen so direkten und konkreten Zusammenhang untereinander aufweisen, dass sie eine hinreichend homogene Kategorie oder Gruppe von Waren oder Dienstleistungen bilden. Für eine solche Homogenität genügt es insoweit nicht, dass die betroffenen Waren oder Dienstleistungen zu derselben Klasse des Abkommens von Nizza gehören, da diese Klassen oft eine große Bandbreite von Waren oder Dienstleistungen umfassen, die untereinander nicht notwendig einen solchen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang aufweisen (vgl. Beschluss vom 18. März 2010, CFCMCEE/HABM, C‑282/09 P, EU:C:2010:153, Rn. 37 bis 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Prüfung der Rügen der Klägerin

51      Eingangs ist die Definition der maßgeblichen Verkehrskreise durch die Beschwerdekammer (siehe oben, Rn. 38) zu bestätigen, die auch von der Klägerin nicht beanstandet wird.

52      Die Klägerin gliedert die Rügen im Rahmen ihres zweiten Klagegrundes in fünf Teile. Mit dem ersten Teil wird eine unzutreffende Bestimmung des Inhalts der Wortbestandteile der angemeldeten Marken gerügt. Der zweite Teil wird auf eine sprachlich ungewöhnliche Verbindung der Wortbestandteile der angemeldeten Marken gestützt. Mit dem dritten Teil macht die Klägerin geltend, es gebe keinen hinreichend direkten Zusammenhang zwischen den angemeldeten Zeichen und den streitigen Waren und Dienstleistungen. Mit dem vierten Teil beruft sich die Klägerin auf ungewöhnliche sprachliche Veränderungen. Mit dem fünften Teil beanstandet sie schließlich eine fehlerhafte Gesamtbetrachtung der angemeldeten Zeichen.

–       Zum ersten Teil: unzutreffende Bestimmung des Inhalts der Wortbestandteile der angemeldeten Marken

53      Die Klägerin räumt ein, dass das Wort „simply“ als „einfach nur“ verstanden werden könne und das Wort „connected“ als Verweis auf eine „Verbundenheit mit einem Netzwerk“. Demgegenüber sei die Beschwerdekammer zu Unrecht der Ansicht gewesen, dass die angemeldeten Zeichen die Gesamtaussage „einfach nur verbunden“ oder „vor allem verbunden“ vermittelten. Die Beschwerdekammer habe nämlich außer Acht gelassen, dass die beiden Wörter über- bzw. untereinander angeordnet seien und nach jedem von ihnen ein Punkt stehe. Aufgrund dieser typografischen Besonderheiten könnten die Wortbestandteile der angemeldeten Zeichen nicht so aufgefasst werden, dass in ihnen eine aus zwei Worten bestehende einheitliche Aussage zum Ausdruck komme, sondern sie müssten als zwei gesonderte und getrennte Wörter wahrgenommen werden, nämlich zum einen „simply“ und zum anderen „connected“.

54      Die Beschwerdekammer habe sich insoweit zu Unrecht auf das Urteil vom 15. September 2005, BioID/HABM (C‑37/03 P, EU:C:2005:547), berufen. Bei dem in jenem Urteil untersuchten Zeichen BioID®. habe ein Punkt hinter sämtlichen Wortbestandteilen gestanden, so dass der Gerichtshof in jener Rechtssache habe annehmen können, dass dieser Punkt für sich keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der mit der damaligen Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen darstelle. Im vorliegenden Fall werde nicht geltend gemacht, dass die Punkte nach jedem der Wortbestandteile für sich genommen einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft darstellten, sondern vielmehr, dass sie genau wie der Umstand, dass die beiden Wörter über- bzw. untereinander angeordnet seien, Einfluss auf die Wahrnehmung der Wortbestandteile hätten.

55      Auch die Rechtsprechung, auf die sich die Beschwerdekammer in Rn. 18 der angefochtenen Entscheidungen bezogen habe, sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig. In den betreffenden Urteilen (Urteile vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM – Altana Pharma [RESPICUR], T‑256/04, EU:T:2007:46, vom 13. Februar 2008, Sanofi-Aventis/HABM – GD Searle [ATURION], T‑146/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:33, und vom 6. September 2013, Eurocool Logistik/HABM – Lenger [EUROCOOL], T‑599/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:399) habe das Gericht nämlich Ausführungen dazu gemacht, dass die maßgeblichen Verkehrskreise Wortzeichen in Bestandteile zerlegten, die ihnen eine konkrete Bedeutung vermittelten oder die ihnen bekannten Wörtern ähnlich seien. Vorliegend seien die Wortbestandteile aber durch ihre Stellung zueinander und durch die Setzung von Punkten getrennt.

56      Schließlich widerspreche das Weglassen von in den angemeldeten Marken enthaltenen Elementen wie hier der Punkte nach jedem Wortbestandteil und der Anordnung der beiden Wortbestandteile in verschiedenen Zeilen dem Rechtssatz, dass eine Marke so zu prüfen sei, wie sie angemeldet worden sei (Urteil vom 14. Mai 2013, Unister/HABM [fluege.de], T‑244/12, EU:T:2013:243).

57      Aus allen diesen Gründen ist die Klägerin der Ansicht, die Beschwerdekammer sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass die Wortbestandteile der angemeldeten Marken eine einheitliche Aussage vermittelten.

58      Das EUIPO tritt diesem Vorbringen entgegen.

59      Es steht fest, dass die oben in den Rn. 2 und 3 wiedergegebenen fraglichen Zeichen dadurch gebildet werden, dass die Worte „simply“ und „connected“ über- bzw. untereinander angeordnet sind und jeweils mit einem Großbuchstaben beginnen sowie von einem Punkt gefolgt werden. Entgegen der Behauptung der Klägerin können diese typografischen Besonderheiten jedoch keineswegs einer kursorischen Lektüre dieser beiden Worte entgegenstehen, da die maßgeblichen englischsprachigen Verkehrskreise wie alle Personen, die eine Sprache sprechen, welche das lateinische Alphabet verwendet, üblicherweise von links nach rechts und von oben nach unten lesen. Daher war die Beschwerdekammer zu Recht der Ansicht, dass die in Rede stehenden Zeichen von den maßgeblichen Verkehrskreisen mühelos als Abfolge der Wortbestandteile „simply“ und „connected“ wahrgenommen würden.

60      Die Klägerin macht allerdings geltend, dass der Umstand, dass der erste Buchstabe der Wortbestandteile jeweils groß geschrieben sei und hinter beiden Wortbestandteilen ein Punkt stehe, geeignet sei, zu verhindern, dass die fraglichen Worte als zwei Teile einer einheitlichen Aussage im Sinne von „simply connected“, also „einfach nur verbunden“, gelesen und verstanden würden. Diese typografischen Elemente seien so geartet, dass sie die maßgeblichen Verkehrskreise daran hinderten, die Wortbestandteile miteinander zu verbinden, und sie zwängen, diese als zwei getrennte und eigenständige Worte zu lesen und zu verstehen.

61      Hierzu ist mit der Beschwerdekammer (Rn. 20 der angefochtenen Entscheidungen) festzustellen, dass die Abfolge der Worte „simply“ und „connected“ im Englischen üblich und unmittelbar verständlich ist. Dagegen ist allgemein bekannt, dass das Adverb „simply“ seinerseits nicht beziehungslos gebraucht werden kann, denn Adverbien gehören mit dem Wort zusammen, dessen Bedeutung sie verändern, wobei es sich um ein Verb (wie hier „verbunden“), ein Adjektiv oder ein anderes Adverb handeln kann. Somit ist es unwahrscheinlich, dass die maßgeblichen Verkehrskreise, wenn sie mit der Abfolge der Bestandteile „Simply.“ und „Connected.“ konfrontiert sind, die in Rede stehenden Zeichen als Gebilde aus zwei gesonderten und eigenständigen Worten verstehen und nicht als einen Ausdruck, der diese Worte nach den üblichen Syntaxregeln miteinander kombiniert und eine unmittelbar verständliche Bedeutung hat.

62      Was den Umstand betrifft, dass sich die Beschwerdekammer auf Präzedenzfälle gestützt hat, in denen es um die Zerlegung eines Zeichens in eine Abfolge von Sinn ergebenden Worten ging (Urteile vom 13. Februar 2007, RESPICUR, T‑256/04, EU:T:2007:46, vom 13. Februar 2008, ATURION, T‑146/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:33, und vom 6. September 2013, EUROCOOL, T‑599/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:399) und nicht wie vorliegend um die Verbindung zweier grafisch getrennter Worte, so ist er ohne Belang. Nach einem fest etablierten Rechtsprechungsgrundsatz, der in jenen Rechtssachen angewandt wurde und auch vorliegend zur Anwendung kommen muss, ist nämlich davon auszugehen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Bedeutung, die von Zeichen mit mehreren äußerlich getrennten Wortbestandteilen oder mit einem einzigen aus mehreren Worten zusammengesetzten Wortbestandteil ausgeht, verstehen werden, wenn das entsprechende Verständnis keine sonderliche gedankliche Anstrengung erfordert.

63      Dies ist hier aber vollkommen der Fall, da die Abfolge der Worte „simply“ und „connected“ der üblichen Reihung dieser Worte im Englischen entspricht und „einfach nur verbunden“ bedeutet, ohne dass für die englischsprachigen Verkehrskreise eine schöpferische Anstrengung erforderlich wäre. Angesichts dieser auf der Hand liegenden Bedeutung liegt die Annahme der Klägerin fern, dass die maßgeblichen Verkehrskreise aus typografischen Besonderheiten wie dem Umstand, dass die Worte über- bzw. untereinander stehen, sowie dem Vorhandensein von Großbuchstaben und einem Punkt schließen würden, dass diese Bedeutung nicht zugrunde gelegt werden könne.

64      Demnach ist der erste Teil des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen.

–       Zum zweiten Teil: sprachlich ungewöhnliche Verbindung der Wortbestandteile der angemeldeten Marken

65      Die Klägerin trägt vor, die angemeldeten Zeichen beständen aus zwei Sätzen mit jeweils nur einem Wort. So bestehe der erste Satz aus einem Adverb – „simply“ – und der zweite aus einem Verb – „connected“. Solche Konstruktionen seien offenkundig sprachregelwidrig. Nach der Rechtsprechung verleihe diese erkennbare Abweichung von der Ausdrucksweise, die im üblichen Sprachgebrauch der maßgeblichen Verkehrskreise für die Bezeichnung der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen oder ihrer wesentlichen Merkmale verwendet werde, den angemeldeten Marken ausreichend Unterscheidungskraft, damit sie eingetragen werden könnten (Urteil vom 20. September 2001, Procter & Gamble/HABM, C‑383/99 P, EU:C:2001:461, und Beschluss vom 30. April 2015, Castel Frères/HABM, C‑622/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:297).

66      Die maßgeblichen Verkehrskreise verwendeten nämlich die in den angemeldeten Zeichen enthaltenen Sätze nicht zur Bezeichnung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen oder ihrer wesentlichen Merkmale. Die angemeldeten Marken hätten daher das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft im Sinne der Rechtsprechung (Urteil vom 25. September 2015, Bopp/HABM [Darstellung eines achteckigen grünen Rahmens], T‑209/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:701).

67      Das EUIPO tritt diesem Vorbringen entgegen.

68      Die Gründe, die zur Zurückweisung des ersten Teils des zweiten Klagegrundes geführt haben, beruhen darauf, dass die maßgeblichen Verkehrskreise in den in Rede stehenden Zeichen wahrscheinlich eher die Sinn ergebende Abfolge von zwei entsprechend der gängigen Reihenfolge der englischen Sprache aneinandergefügten Worten sehen als zwei keinen Sinn ergebende unabhängige Sätze, deren erster ein allein stehendes Adverb umfasst, was trotz des Umstands, dass die Worte über- bzw. untereinander angeordnet sind, sowie der Verwendung von Großbuchstaben und Punkten gilt (siehe oben, Rn. 59 bis 63).

69      Aufgrund dieser Erwägungen kann die Klägerin aber auch nicht mit dem Vorbringen durchdringen, dass die fraglichen Zeichen als zwei Sätze mit jeweils nur einem Bestandteil wahrgenommen würden, was eine erkennbare Abweichung von den Regeln der englischen Grammatik und vom üblichen Sprachgebrauch der maßgeblichen Verkehrskreise darstelle, die ausreiche, um den angemeldeten Marken Unterscheidungskraft zu verleihen.

70      Der zweite Teil des zweiten Klagegrundes ist daher ebenfalls zurückzuweisen.

–       Zum dritten Teil: kein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen

71      Nach Ansicht der Klägerin ist, selbst wenn man – aus ihrer Sicht zu Unrecht – entsprechend der Auffassung der Beschwerdekammer unterstelle, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die angemeldeten Zeichen in der Bedeutung von „einfach nur [mit einem Netzwerk] verbunden“ oder „vor allem [mit einem Netzwerk] verbunden“ verstünden, für die streitigen Waren und Dienstleistungen damit kein Begriffsinhalt verbunden. Zwar könnten Waren wie Notebooks, Mobiltelefone, Tablet-PCs und Headsets tatsächlich mit einem Netzwerk, insbesondere dem Internet, verbunden werden, doch werde der maßgebliche Verbraucher demgegenüber, wenn es um die streitigen Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 37, 38, 41 und 42 gehe, in den fraglichen Zeichen keinen beschreibenden Begriffsinhalt erkennen können.

72      So sei dem Verbraucher, was die Waren der Klasse 9 betreffe, nicht bekannt, dass „Antennen für Radios und Fernsehapparate“, „Autoantennen“, „elektrische Filter“, „Halbleiterbauelemente“, „gedruckte, geätzte und vergossene Schaltungen, integrierte Schaltungen, Relais, Sicherungen, Leitungen für elektrische, elektronische und optische Signale, Kabelverbindungen, elektrische Schalter“, „Batterien“, „Verstärker, Transformatoren, Kabeltrommeln“ mit einem Netzwerk verbunden werden könnten. Dies gelte für alle Waren der Klasse 9, hinsichtlich deren der Prüfer die Anmeldungen zurückgewiesen habe.

73      Ebenso sei in Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 37 die Behauptung der Beschwerdekammer in Rn. 26 der angefochtenen Entscheidungen falsch, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die in Rede stehenden Zeichen im Zusammenhang mit dem „Einbau, [der] Wartung und [der] Instandsetzung von Teilen und Zubehör“ verschiedener Waren als Beschreibung eines Merkmals jener Waren wahrnähmen, nämlich, dass sie dazu bestimmt seien, mit einem Netzwerk verbunden zu werden. Zum einen sei dies von der Beschwerdekammer nicht dargelegt worden. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit es sich bei Teilen und Zubehör von Kraftfahrzeugen, Autoradio-Anlagen usw., auf die sich die Dienstleistungen der Klasse 37 bezögen, um Waren handle, die typischerweise mit einem Netzwerk verbunden seien. Vor allem bei „Handwerkzeugmaschinen“ und „sanitären Einrichtungen“ erscheine diese Behauptung der Beschwerdekammer geradezu abwegig. Zum anderen weise die von der Beschwerdekammer behauptete Bedeutung „einfach nur [mit einem Netzwerk] verbunden“ nicht auf Eigenschaften der beanspruchten Dienstleistungen für sich genommen hin. Wenn nämlich Waren eingebaut, gewartet oder instand gesetzt würden, erwarteten die maßgeblichen Verkehrskreise nicht, dass eine Verbindung mit einem Netzwerk hergestellt werde.

74      Außerdem würden die Kommunikationsdienstleistungen der Klasse 38 ebenfalls nicht „einfach nur verbunden“. Mit diesen Dienstleistungen werde allein ein telekommunikativer Übertragungsvorgang durchgeführt. Daher beschrieben die angemeldeten Zeichen entgegen der Ansicht der Beschwerdekammer in Rn. 26 der angefochtenen Entscheidungen weder den Inhalt noch die Eigenschaften dieser Dienstleistungen hinreichend direkt.

75      Auch die Ausbildungs- und Unterrichtsdienstleistungen der Klasse 41 wiesen zudem keinen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den angemeldeten Zeichen auf. Solche Dienstleistungen würden nämlich, anders als von der Beschwerdekammer in Rn. 26 der angefochtenen Entscheidungen ausgeführt, nicht mit einem engen Fokus auf die bloße Herstellung von Verbindungen angeboten.

76      Entsprechendes gelte schließlich für die Dienstleistungen „Erstellen und Installation von Programmen für die Datenverarbeitung“ und „technische Beratung“ der Klasse 42. Ihre Behauptung in Rn. 26 der angefochtenen Entscheidungen, dass die fraglichen Dienstleistungen dem Ziel dienen könnten, eine Verbindung mit einem Netzwerk herzustellen, habe die Beschwerdekammer nicht hinreichend begründet. Außerdem sei diese Behauptung falsch, da die maßgeblichen Verkehrskreise nicht ohne gedankliche Zwischenschritte annehmen könnten, dass diese Dienstleistungen nur das Ziel verfolgten, eine Verbindung zu einem Netzwerk herzustellen.

77      Das EUIPO tritt diesem Vorbringen entgegen.

78      Als Erstes ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer die Zurückweisung der Beschwerden nicht auf die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 gestützt hat, sondern auf die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung. Obwohl sie in Rn. 5 einer der beiden angefochtenen Entscheidungen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 als eine der Grundlagen ihrer Entscheidung erwähnt hat, steht nämlich die gesamte Begründung, die auf diese Randnummer folgt, unter der einzigen Überschrift „Zu Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b [der Verordnung Nr. 207/2009]“. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdekammer nicht darlegen musste, dass die in Rede stehenden Zeichen für die streitigen Waren und Dienstleistungen beschreibenden Charakter haben.

79      Als Zweites ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer, wie oben in den Rn. 41 bis 45 wiedergegeben, hinreichend begründet hat, weshalb die fraglichen Zeichen von den Verbrauchern der streitigen Waren und Dienstleistungen als ein anpreisender Slogan wahrgenommen würden, der auf eine den Waren und Dienstleistungen zuordenbare Eigenschaft verweise.

80      Die Beschwerdekammer hat nämlich im Vorfeld die betroffenen Waren und Dienstleistungen in Kategorien gruppiert, die im Sinne der oben in Rn. 50 angeführten Rechtsprechung homogen sind, d. h. innerhalb deren ausreichend gemeinsame Eigenschaften oder Merkmale vorhanden sind, damit dieselbe Begründung auf die gesamte Kategorie zur Anwendung kommen kann. Die Klägerin bestreitet die Stichhaltigkeit dieser Kategorien nicht. In Anbetracht der Entwicklung des Internets der Dinge konnte die Beschwerdekammer berechtigterweise die Ansicht vertreten, dass die maßgeblichen Verkehrskreise in den in Rede stehenden Zeichen einen Hinweis auf die Eignung der streitigen Waren, verbunden zu werden, sehen und die streitigen Dienstleistungen als auf solche Verbindungen bezogen wahrnehmen würden.

81      So sind die streitigen Waren der Klasse 9 entgegen dem Vorbringen der Klägerin, wie von der Beschwerdekammer zu Recht ausgeführt, Teile oder Zubehör anderer Waren und können entweder direkt mit einem Netzwerk verbunden werden (was bei „Antennen für Radios und Fernsehapparate“ und „Autoantennen“ der Fall ist) oder in verbundene Gegenstände eingefügt werden.

82      Auch bezüglich der streitigen Dienstleistungen der Klasse 37 war die Beschwerdekammer zu Recht der Auffassung, dass die Erwerber dieser Dienstleistungen die in Rede stehenden Zeichen in diesem Sinne bzw. dahin verstehen würden, dass sie sich auf Waren bezögen, die mit einem Netzwerk verbunden werden könnten, oder dass sie selbst mit Hilfe einer Netzwerkverbindung ausgeführt werden könnten (z. B. durch die Meldung von etwaigen Ausfällen an die Werkstatt, um dieser zu ermöglichen, die notwendigen Teile für die Reparatur bereitzustellen).

83      Hinsichtlich der streitigen Dienstleistungen der Klasse 38 räumt die Klägerin selbst ein, dass sie zur Durchführung telekommunikativer Übertragungsvorgänge dienten. Für solche Vorgänge ist offenkundig eine Verbindung nötig, und die in Rede stehenden Zeichen können als anpreisende Beschreibung dieser Verbindung wahrgenommen werden.

84      Die Klägerin wendet sich gegen die Beurteilung der Beschwerdekammer, dass die Dienstleistungen „Ausbildung und Unterricht Dritter in der Elektrotechnik und Elektronik“ eindeutig die elektrotechnischen und elektronischen Voraussetzungen und Einzelheiten, um eine Verbindung mit einem Netzwerk zu ermöglichen, zum Gegenstand hätten. In Anbetracht des Gegenstands der fraglichen Unterrichtsdienstleistungen (Elektronik und Elektrotechnik) werden die maßgeblichen Verkehrskreise aber die in Rede stehenden Zeichen im Fall dieser Dienstleistungen offenkundig als einen auf den Inhalt dieses Unterrichts bezogenen Slogan verstehen.

85      Schließlich konnte die Beschwerdekammer ebenfalls zu Recht annehmen, dass die streitigen Dienstleistungen der Klasse 42, also das „Erstellen und [die] Installation von Datenverarbeitungsprogrammen“ einerseits und die „technische Beratung“ andererseits, der Verbindung mit einem Netzwerk dienen können. Die Klägerin bestreitet das zwar nicht ausdrücklich, beanstandet aber, die Beschwerdekammer habe nicht dargelegt, dass diese Dienstleistungen nur das Ziel verfolgten, eine Verbindung zu einem Netzwerk herzustellen.

86      Insoweit ist zwar darauf hinzuweisen, dass der anpreisende Sinn, der von den Wortbestandteilen einer Unionsmarke vermittelt wird, nicht ausschließt, dass die Marke etwa geeignet wäre, gegenüber den Verbrauchern die Herkunft der bezeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Eine solche Marke kann daher von den angesprochenen Verkehrskreisen gleichzeitig als Werbeslogan und als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden (vgl. Urteil vom 4. Juli 2018, Deluxe Entertainment Services Group/EUIPO [deluxe], T‑222/14 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:402, Rn. 36 und 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

87      Allerdings ist daran zu erinnern, dass ein Zeichen von der Eintragung auszuschließen ist, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. Urteil vom 25. April 2013, Bayerische Motoren Werke/HABM [ECO PRO], T‑145/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:220, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung). Diese zunächst im Rahmen von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 entwickelte Rechtsprechung gilt auch entsprechend für Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung (Urteil vom 28. Juni 2017, Colgate-Palmolive/EUIPO [AROMASENSATIONS], T‑479/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:441, Rn. 24).

88      Aus dem Vorstehenden folgt, dass das Vorbringen der Klägerin unbegründet ist, wonach der Slogan „Simply. Connected.“ in keiner möglichen Bedeutung ein Merkmal bezeichne, das den streitigen Waren und Dienstleistungen zuordenbar sei, die von ihr unter den angemeldeten Marken in den Verkehr gebracht werden könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. November 2007, Tegometall International/HABM – Wuppermann [TEK], T‑458/05, EU:T:2007:349, Rn. 89 bis 93 und die dort angeführte Rechtsprechung).

89      Demzufolge ist der dritte Teil des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen.

–       Zum vierten Teil: Eintragungsfähigkeit der angemeldeten Marken aufgrund ungewöhnlicher Veränderungen

90      Die Klägerin macht geltend, selbst wenn man unterstelle, dass in den angemeldeten Zeichen zum einen – was von ihr bestritten wird – die Bedeutung „einfach nur [mit einem Netzwerk] verbunden“ gesehen werden könne und dass zum anderen ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dieser Bedeutung und den streitigen Waren und Dienstleistungen bestehe, genüge die unübliche Zusammensetzung dieser Zeichen, um ihnen das für ihre Eintragungsfähigkeit erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft zu verleihen. Die angemeldeten Marken beständen nämlich aus zwei aneinandergereihten Sätzen mit je nur einem Wort: „simply“ und „connected“. Eine solche Konstruktion sei für die englischsprachigen Verkehrskreise ungewöhnlich und erwecke einen Gesamteindruck, der über die Summe ihrer Bestandteile hinausgehe. Die Beschwerdekammer habe daher zu Unrecht in Rn. 20 der angefochtenen Entscheidungen ausgeführt, dass „die Wortfolge ‚Simply. Connected.‘ [insbesondere] eine einfache, unmittelbar verständliche und grammatikalisch korrekte Botschaft dar[stellt], die keine sprachlich unüblichen Bestandteile enthält“.

91      Außerdem hält es die Klägerin für ausgeschlossen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die streitigen Waren und Dienstleistungen oder deren wesentliche Merkmale als „simply connected“ in dem Sinne, den die Beschwerdekammer diesen Worten in den angefochtenen Entscheidungen beigelegt habe, bezeichnen würden.

92      Das EUIPO tritt diesem Vorbringen entgegen.

93      Mit dem vierten Teil ihres zweiten Klagegrundes beruft sich die Klägerin erneut darauf, dass die Wortbestandteile in den in Rede stehenden Zeichen über- bzw. untereinander angeordnet seien.

94      Aus den oben in Rn. 59 ausgeführten Gründen ist diese Anordnung aber keineswegs ungewöhnlich. Hinzuzufügen ist, dass bei einer Gesamtbetrachtung des Zeichens die Anordnung der Bestandteile „simply“ und „connected“ über- bzw. untereinander den maßgeblichen Verkehrskreisen dadurch vorgegeben erscheinen kann, dass diese Bestandteile innerhalb des sie einrahmenden Rechtecks mit den abgerundeten Ecken gehalten werden sollen. Daher ist unwahrscheinlich, dass diese Anordnung für die maßgeblichen Verkehrskreise irgendeine Unterscheidungskraft haben kann.

95      Das Vorbringen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die streitigen Waren und Dienstleistungen oder deren wesentliche Merkmale nicht als „simply connected“ beschreiben würden, geht fehl, da die Beschwerdekammer die Zurückweisung der bei ihr anhängig gemachten Beschwerden nicht auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 gestützt hat.

96      Der vierte Teil des zweiten Klagegrundes ist daher als teils unbegründet und teils ins Leere gehend zurückzuweisen.

–       Zum fünften Teil: fehlerhafte Gesamtbetrachtung der angemeldeten Zeichen

97      Die Klägerin trägt vor, die Beschwerdekammer habe so, wie sie in den Rn. 17 bis 19 der angefochtenen Entscheidungen vorgegangen sei, die Zeichen in ihrer Gesamtheit nicht zutreffend betrachtet. Sie hätte nämlich zum einen das nicht geschlossene Rechteck mit den abgerundeten Ecken und zum anderen die drei Wellen berücksichtigen müssen, die in beiden angemeldeten Zeichen vorhanden seien. Diese originelle grafische Gestaltung sei in Verbindung mit den Wortbestandteilen, auf welche die Beschwerdekammer ihre Prüfung unberechtigterweise konzentriert habe, für die maßgeblichen Verkehrskreise leicht und sogleich einprägsam, so dass sie die betriebliche Herkunft der streitigen Waren und Dienstleistungen anhand der angemeldeten Marken erkennen könnten.

98      Das EUIPO tritt diesem Vorbringen entgegen.

99      Als Erstes ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer in Rn. 17 der angefochtenen Entscheidungen das Vorhandensein der beiden betreffenden Bildbestandteile berücksichtigt hat und der Ansicht war, dass diese für die Bedeutung der in Rede stehenden Zeichen aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise keinerlei Tragweite hätten. In Rn. 19 der angefochtenen Entscheidungen befand die Beschwerdekammer, dass in Anbetracht des unterdurchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrads, den die angesprochenen Verkehrskreise im Angesicht eines Slogans an den Tag legten, der einen Rahmen darstellende Bildbestandteil nicht bemerkt würde und demzufolge keine Unterscheidungskraft habe. In derselben Randnummer sowie in Rn. 29 der angefochtenen Entscheidungen war die Beschwerdekammer außerdem der Auffassung, dass das Vorhandensein der drei konzentrischen Wellen, die eine drahtlose Netzwerkverbindung symbolisierten, die von den Wortbestandteilen vermittelte Bedeutung verstärke.

100    Als Zweites ist sämtlichen Erwägungen, die die Beschwerdekammer insoweit angestellt hat, beizupflichten. Die Gesamtbetrachtung der in Rede stehenden Zeichen bekräftigt nämlich die vorherrschende Stellung der Wortbestandteile gegenüber den oben in Rn. 99 geprüften Bildbestandteilen, und die Zeichen werden in ihrer Gesamtheit nicht als Hinweise auf die betriebliche Herkunft der streitigen Waren und Dienstleistungen wahrgenommen werden.

101    Demnach ist der fünfte Teil des zweiten Klagegrundes und damit dieser Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009

102    Die Klägerin macht geltend, während die Beschwerdekammer in Rn. 5 einer der angefochtenen Entscheidungen ausgeführt habe, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 der Eintragung der angemeldeten Marken entgegenstehe, habe sie im weiteren Verlauf ihre Prüfung in beiden angefochtenen Entscheidungen allein an Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung ausgerichtet. Somit handle es sich bei der Feststellung in Rn. 30 der angefochtenen Entscheidungen, dass die Markenanmeldungen auch wegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zurückzuweisen seien, offenkundig um einen Irrtum, und sie müsse zweifellos als Bezugnahme auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung gelesen werden. Zu der entsprechenden Feststellung fänden sich aber nirgendwo in den angefochtenen Entscheidungen Ausführungen.

103    Darüber hinaus bestreitet die Klägerin, dass die angemeldeten Marken als beschreibend im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden könnten, wenn man die streitigen Waren und Dienstleistungen betrachte.

104    Das EUIPO tritt diesem Vorbringen entgegen.

105    Es ist festzustellen, dass die angefochtenen Entscheidungen keine Ausführungen zum beschreibenden Charakter der in Rede stehenden Zeichen enthalten. Außerdem hat die Beschwerdekammer in Rn. 28 der angefochtenen Entscheidungen das Vorbringen, mit dem ein Begründungsmangel hinsichtlich des beschreibenden Charakters der angemeldeten Marken geltend gemacht worden war, als ins Leere gehend zurückgewiesen, weil es in Zusammenhang mit dem absoluten Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 nicht auf den beschreibenden Charakter der Zeichen ankomme.

106    Im Übrigen hat die Beschwerdekammer in Rn. 29 der angefochtenen Entscheidungen Folgendes ausgeführt:

„Auch die restlichen Ausführungen der Anmelderin sind nicht geeignet, die Schlussfolgerungen des Prüfers in Frage zu stellen. Insbesondere verleiht die grafische Ausgestaltung dem angemeldeten Zeichen ebenfalls nicht die erforderliche Unterscheidungskraft. Die angesprochenen Verkehrskreise würden die blaue Farbe [(nur Rechtssache T‑252/17),] den einfachen Rahmen und die Punkte als Satzzeichen nicht als betriebliche Kennzeichnungsmerkmale auffassen. Weiter stimmt das Bildelement im rechten oberen Eck mit dem Symbol der drahtlosen Verbindung überein und fungiert deshalb lediglich als Verstärker des in den Wortelementen ausgedr[ü]ckten Konzepts der Verbundenheit. Somit fehlt [es] dem Zeichen etwa an Elementen, welche ihm über seinen anpreisenden Charakter hinaus in der Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise Unterscheidungskraft verleihen könnte[n]. Da das angemeldete Zeichen in seiner Gesamtheit nur eine Werbefunktion ausübt, wird der Verbraucher nicht auf die Herkunft der Ware oder Dienstleistung schließen.“

107    Rn. 30 der angefochtenen Entscheidungen lautet:

„Aus diesen Gründen kann die Marke auch wegen des Eintragungshindernisses von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b [der Verordnung Nr. 207/2009] nicht eingetragen werden.“

108    Die Klägerin argumentiert mit dem Vorhandensein des Adverbs „auch“ in Rn. 30 der angefochtenen Entscheidungen und ist in Anbetracht der Erwähnung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 in Rn. 5 einer der angefochtenen Entscheidungen der Ansicht, dass der Beschwerdekammer ein Schreibfehler unterlaufen sei. Ihrer Auffassung nach wollte die Beschwerdekammer in Rn. 30 der angefochtenen Entscheidungen die Feststellung treffen, dass auch das absolute Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung der Eintragung der angemeldeten Marken entgegenstehe. Da die Beschwerdekammer aber in den angefochtenen Entscheidungen nicht ausdrücklich die Gründe zu erkennen gegeben habe, aus denen dieses weitere absolute Eintragungshindernis ebenfalls anwendbar sei, hafte diesen Entscheidungen ein Begründungsmangel an.

109    Es ist jedoch festzustellen, dass die Beschwerdekammer ihre Würdigung keineswegs auf den beschreibenden Charakter der angemeldeten Marken gestützt hat und dass das Adverb „auch“ in Rn. 30 der angefochtenen Entscheidungen als Bezugnahme auf die weitere Begründung in Rn. 29 dieser Entscheidungen zu verstehen ist.

110    Der dritte Klagegrund geht daher insoweit, als mit ihm die Auffassung geäußert wird, dass Rn. 30 der angefochtenen Entscheidungen offenkundig zu berichtigen sei, auf ein falsches Verständnis dieser Entscheidungen zurück. Da die Beschwerdekammer ihre Würdigung nicht auf die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 gestützt hat, können die Rügen eines Begründungsmangels und eines Beurteilungsfehlers hinsichtlich der Anwendung dieser Bestimmung mithin nur als ins Leere gehend zurückgewiesen werden.

111    Nach alledem sind die Klagen abzuweisen.

 Kosten

112    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.


Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Rechtssachen T251/17 und T252/17 werden zu gemeinsamem Urteil verbunden.

2.      Die Klagen werden abgewiesen.

3.      Die Robert Bosch GmbH trägt die Kosten.

Frimodt Nielsen

Kreuschitz

Forrester

Półtorak

 

Perillo

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 28. März 2019.

Der Kanzler

 

Die Präsidentin

E. Coulon

 

      I. Pelikánová


*      Verfahrenssprache: Deutsch.