Language of document : ECLI:EU:C:2019:1079

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

12. Dezember 2019(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Eilvorabentscheidungsverfahren – Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Europäischer Haftbefehl – Rahmenbeschluss 2002/584/JI – Art. 6 Abs. 1 – Begriff ‚ausstellende Justizbehörde‘ – Kriterien – Von der Staatsanwaltschaft eines Mitgliedstaats zur Vollstreckung einer Strafe ausgestellter Europäischer Haftbefehl“

In der Rechtssache C‑627/19 PPU

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Rechtbank Amsterdam (erstinstanzliches Gericht Amsterdam, Niederlande) mit Entscheidung vom 22. August 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 22. August 2019, in dem Verfahren wegen der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls gegen

ZB

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.‑C. Bonichot sowie der Richter M. Safjan und L. Bay Larsen, der Richterin C. Toader (Berichterstatterin) und des Richters N. Jääskinen,

Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2019,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von ZB, vertreten durch M. A. C. de Bruijn, advocaat,

–        des Openbaar Ministerie, vertreten durch K. van der Schaft und N. Bakkenes,

–        der niederländischen Regierung, vertreten durch M. K. Bulterman und J. Langer als Bevollmächtigte,

–        der belgischen Regierung, vertreten durch C. Van Lul, C. Pochet und J.‑C. Halleux als Bevollmächtigte,

–        Irlands, vertreten durch G. Hodge und M. Browne als Bevollmächtigte im Beistand von R. Kennedy, SC,

–        der spanischen Regierung, vertreten durch L. Aguilera Ruiz als Bevollmächtigten,

–        der französischen Regierung, vertreten durch A. Daniel und A.‑L. Desjonquères als Bevollmächtigte,

–        der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von L. Fiandaca, avvocato dello Stato,

–        der finnischen Regierung, vertreten durch M. Pere als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch S. Grünheid und R. Troosters als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. November 2019

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1) in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 (ABl. 2009, L 81, S. 24) geänderten Fassung (im Folgenden: Rahmenbeschluss 2002/584).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls in den Niederlanden, der am 24. April 2019 vom Procureur des Konings te Brussel (Prokurator des Königs Brüssel, Belgien) zur Vollstreckung zweier gegen ZB verhängter Freiheitsstrafen erlassen wurde.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        Die Erwägungsgründe 5, 6, 10 und 12 des Rahmenbeschlusses 2002/584 lauten:

„(5)      Aus dem der Union gesetzten Ziel, sich zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu entwickeln, ergibt sich die Abschaffung der Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten und deren Ersetzung durch ein System der Übergabe zwischen Justizbehörden. Die Einführung eines neuen, vereinfachten Systems der Übergabe von Personen, die einer Straftat verdächtigt werden oder wegen einer Straftat verurteilt worden sind, für die Zwecke der strafrechtlichen Verfolgung oder der Vollstreckung strafrechtlicher Urteile ermöglicht zudem die Beseitigung der Komplexität und der Verzögerungsrisiken, die den derzeitigen Auslieferungsverfahren innewohnen. Die bislang von klassischer Kooperation geprägten Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten sind durch ein System des freien Verkehrs strafrechtlicher justizieller Entscheidungen – und zwar sowohl in der Phase vor der Urteilsverkündung als auch in der Phase danach – innerhalb des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu ersetzen.

(6)      Der Europäische Haftbefehl im Sinne des vorliegenden Rahmenbeschlusses stellt im strafrechtlichen Bereich die erste konkrete Verwirklichung des vom Europäischen Rat als ‚Eckstein‘ der justiziellen Zusammenarbeit qualifizierten Prinzips der gegenseitigen Anerkennung dar.

(10)      Grundlage für den Mechanismus des Europäischen Haftbefehls ist ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten. Die Anwendung dieses Mechanismus darf nur ausgesetzt werden, wenn eine schwere und anhaltende Verletzung der in Artikel 6 Absatz 1 [EU] enthaltenen Grundsätze durch einen Mitgliedstaat vorliegt und diese vom Rat gemäß Artikel 7 Absatz 1 [EU] mit den Folgen von Artikel 7 Absatz 2 festgestellt wird.

(12)      Der vorliegende Rahmenbeschluss achtet die Grundrechte und wahrt die in Artikel 6 [EU] anerkannten Grundsätze, die auch in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union …, insbesondere in deren Kapitel VI, zum Ausdruck kommen. …“

4        Art. 1 („Definition des Europäischen Haftbefehls und Verpflichtung zu seiner Vollstreckung“) des Rahmenbeschlusses bestimmt:

„(1)      Bei dem Europäischen Haftbefehl handelt es sich um eine justizielle Entscheidung, die in einem Mitgliedstaat ergangen ist und die Festnahme und Übergabe einer gesuchten Person durch einen anderen Mitgliedstaat zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung bezweckt.

(2)      Die Mitgliedstaaten vollstrecken jeden Europäischen Haftbefehl nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses.

(3)      Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Pflicht, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Artikel 6 [EU] niedergelegt sind, zu achten.“

5        Art. 2 („Anwendungsbereich des Europäischen Haftbefehls“) dieses Rahmenbeschlusses sieht in Abs. 1 vor:

„Ein Europäischer Haftbefehl kann bei Handlungen erlassen werden, die nach den Rechtsvorschriften des Ausstellungsmitgliedstaats mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht sind, oder im Falle einer Verurteilung zu einer Strafe oder der Anordnung einer Maßregel der Sicherung, deren Maß mindestens vier Monate beträgt.“

6        Art. 6 („Bestimmung der zuständigen Behörden“) des Rahmenbeschlusses 2002/584 lautet:

„(1)      Ausstellende Justizbehörde ist die Justizbehörde des Ausstellungsmitgliedstaats, die nach dem Recht dieses Staats für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls zuständig ist.

(2)      Vollstreckende Justizbehörde ist die Justizbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaats, die nach dem Recht dieses Staats zuständig für die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls ist.

(3)      Jeder Mitgliedstaat unterrichtet das Generalsekretariat des Rates über die nach seinem Recht zuständige Justizbehörde.“

7        Art. 8 („Inhalt und Form des Europäischen Haftbefehls“) des Rahmenbeschlusses bestimmt in Abs. 1:

„Der Europäische Haftbefehl enthält entsprechend dem im Anhang beigefügten Formblatt folgende Informationen:

c)      die Angabe, ob ein vollstreckbares Urteil, ein Haftbefehl oder eine andere vollstreckbare justizielle Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung nach den Artikeln 1 und 2 vorliegt;

f)      im Fall eines rechtskräftigen Urteils die verhängte Strafe oder der für die betreffende Straftat im Ausstellungsmitgliedstaat gesetzlich vorgeschriebene Strafrahmen;

…“

 Belgisches Recht

 Belgische Verfassung

8        In Art. 151 § 1 Abs. 1 der Belgische Grondwet (belgische Verfassung) heißt es:

„Die Richter sind unabhängig in der Ausübung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse. Die Staatsanwaltschaft ist unabhängig in der Durchführung individueller Ermittlungen und Verfolgungen, unbeschadet des Rechts des zuständigen Ministers, Verfolgungen anzuordnen und zwingende Richtlinien für die Kriminalpolitik, einschließlich im Bereich der Ermittlungs- und Verfolgungspolitik, festzulegen.“

 Gesetz über den Europäischen Haftbefehl

9        Art. 32 § 2 der Wet betreffende het Europees aanhoudingsbevel (Gesetz über den Europäischen Haftbefehl) vom 19. Dezember 2003 (Belgisch Staatsblad, 22. Dezember 2003, S. 60075) bestimmt:

„Gibt es Gründe anzunehmen, dass eine Person, die im Hinblick auf die Vollstreckung einer Strafe oder Sicherungsmaßnahme gesucht wird, sich auf dem Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union aufhält, stellt der Prokurator des Königs gemäß den Formen und unter den Bedingungen, die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehen sind, einen Europäischen Haftbefehl aus.

Wenn in diesem Fall die Strafe oder Sicherungsmaßnahme durch eine im Versäumniswege ergangene Entscheidung verkündet worden ist und wenn die gesuchte Person weder persönlich geladen noch auf eine andere Weise vom Datum und Ort der Sitzung, die zu der im Versäumniswege ergangenen Entscheidung geführt hat, in Kenntnis gesetzt wurde, so wird im Europäischen Haftbefehl vermerkt, dass die gesuchte Person in Belgien Einspruch gegen die Entscheidung einlegen kann und bei der Gerichtsverhandlung anwesend sein darf.“

 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

10      Am 24. April 2019 erließ der Prokurator des Königs Brüssel einen Europäischen Haftbefehl gegen ZB zur Vollstreckung eines am 7. Februar 2019 vom Tribunal de première instance francophone de Bruxelles (Französischsprachiges Gericht erster Instanz Brüssel, Belgien) erlassenen Urteils, mit dem ZB zu Freiheitsstrafen von 30 Monaten bzw. einem Jahr verurteilt worden war.

11      Am 3. Mai 2019 wurde ZB auf der Grundlage des Europäischen Haftbefehls in den Niederlanden festgenommen.

12      Am selben Tag legte das Openbaar Ministerie (Staatsanwaltschaft, Niederlande) gemäß Art. 23 der Overleveringswet (Übergabegesetz) vom 29. April 2004 in seiner auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung der Rechtbank Amsterdam (erstinstanzliches Gericht Amsterdam, Niederlande) diesen Europäischen Haftbefehl zur Prüfung vor.

13      Das vorlegende Gericht macht zum einen geltend, dass aus den Informationen, die von den belgischen Behörden im Rahmen des Ausgangsverfahrens vorgelegt worden seien, hervorgehe, dass in Belgien die Mitglieder der Staatsanwaltschaft an der Rechtspflege mitwirkten und unabhängig handelten, ohne unmittelbar oder mittelbar Anordnungen oder Einzelweisungen seitens der Exekutive unterworfen zu sein.

14      Zum anderen stellt dieses Gericht fest, dass die belgische Regelung über den Europäischen Haftbefehl nicht die Möglichkeit vorsehe, einen gesonderten Rechtsbehelf gegen die Entscheidung, einen solchen Haftbefehl zu erlassen, vorsehe.

15      Es fragt sich daher, ob die Voraussetzung in Rn. 75 des Urteils vom 27. Mai 2019, OG und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C‑508/18 und C‑82/19 PPU, EU:C:2019:456), wonach die Entscheidung, einen Europäischen Haftbefehl zu erlassen, und insbesondere ihre Verhältnismäßigkeit in einer Weise gerichtlich überprüfbar sein müssen, die den Erfordernissen eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes voll und ganz genügt, auch in dem Fall anwendbar ist, in dem der Europäische Haftbefehl auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe gerichtet ist.

16      Das vorlegende Gericht ist zwar der Auffassung, dass die von den Urteilen vom 27. Mai 2019, OG und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C‑508/18 und C‑82/19 PPU, EU:C:2019:456), und vom 27. Mai 2019, PF (Generalstaatsanwalt von Litauen) (C‑509/18, EU:C:2019:457), aufgestellten Anforderungen bei allen Europäischen Haftbefehlen – egal, ob sie zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Strafe und auch, wenn sie auf ein von einem Gericht erlassenes Vollstreckungsurteil zurückgehen, erlassen werden – erfüllt sein müssen, es stellt jedoch fest, dass im vorliegenden Fall die ausstellende Justizbehörde und die niederländische Staatsanwaltschaft unterschiedlicher Meinung sind.

17      Unter diesen Umständen hat die Rechtbank Amsterdam (erstinstanzliches Gericht Amsterdam) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Gilt, wenn ein Europäischer Haftbefehl auf die Vollstreckung einer mit vollstreckbarer Entscheidung eines Richters oder eines Gerichts verhängten Freiheitsstrafe abzielt, während der Europäische Haftbefehl von einem Staatsanwalt ausgestellt worden ist, der an der Rechtspflege im Ausstellungsmitgliedstaat mitwirkt, und gewährleistet ist, dass er bei der Wahrnehmung seiner mit der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls unmittelbar zusammenhängenden Aufgaben unabhängig handelt, auch die Voraussetzung, dass ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls – insbesondere seine Verhältnismäßigkeit – möglich sein muss, der den Erfordernissen eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes voll und ganz genügt?

 Zum Eilverfahren

18      Am 17. September 2019 hat die Erste Kammer des Gerichtshofs auf Vorschlag der Berichterstatterin und nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, das Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C‑627/19 PPU dem Eilvorabentscheidungsverfahren zu unterwerfen.

19      Nachdem die Erste Kammer des Gerichtshofs festgestellt hatte, dass das Vorabentscheidungsersuchen die Auslegung des Rahmenbeschlusses 2002/584 betrifft, der unter den den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts betreffenden Titel V des Dritten Teils des AEU-Vertrags fällt und damit dem in Art. 23a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 107 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorgesehenen Eilvorabentscheidungsverfahren unterworfen werden kann, hat sie sich nämlich auf den Umstand gestützt, dass sich ZB seit dem 3. Mai 2019 in Erwartung einer Entscheidung über die Vollstreckung des gegen ihn erlassenen Europäischen Haftbefehls in Auslieferungshaft befindet und dass seine weitere Inhaftierung von der Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits abhängt.

 Zur Vorlagefrage

20      Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Rahmenbeschluss 2002/584 dahin auszulegen ist, dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, die die Zuständigkeit für den Erlass eines Europäischen Haftbefehls zur Vollstreckung einer Strafe einer Behörde übertragen, die zwar an der Rechtspflege in diesem Mitgliedstaat mitwirkt, aber selbst kein Gericht ist, jedoch keinen gesonderten Rechtsbehelf gegen die Entscheidung dieser Behörde, einen solchen Europäischen Haftbefehl zu erlassen, vorsehen.

21      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass sowohl der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten als auch der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der seinerseits auf dem gegenseitigen Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten beruht, im Unionsrecht fundamentale Bedeutung haben, da sie die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglichen. Konkret verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C‑216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22      Es ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass der Rahmenbeschluss 2002/584, wie aus seinem sechsten Erwägungsgrund hervorgeht, im strafrechtlichen Bereich die erste konkrete Verwirklichung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen darstellt, der in Art. 82 Abs. 1 AEUV verankert ist, der Art. 31 EU ersetzt hat, auf dessen Grundlage der Rahmenbeschluss erlassen wurde. Seitdem wurden im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen Rechtsinstrumente eingeführt, deren koordinierte Anwendung darauf gerichtet ist, das Vertrauen der Mitgliedstaaten in ihre jeweiligen nationalen Rechtsordnungen mit dem Ziel zu stärken, die Anerkennung und Durchführung von Urteilen in Strafsachen in der Union sicherzustellen, um die Straflosigkeit von Straftätern zu vermeiden.

23      Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der der Systematik des Rahmenbeschlusses 2002/584 zugrunde liegt, bedeutet nach dessen Art. 1 Abs. 2, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich verpflichtet sind, einen Europäischen Haftbefehl zu vollstrecken (Urteil vom 16. November 2010, Mantello, C‑261/09, EU:C:2010:683, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24      Die Mitgliedstaaten können nämlich nach den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2002/584 die Vollstreckung eines solchen Haftbefehls nur in den Fällen ablehnen, in denen sie gemäß Art. 3 des Rahmenbeschlusses abzulehnen ist oder gemäß Art. 4 oder 4a des Rahmenbeschlusses abgelehnt werden kann. Außerdem kann die vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls nur an die in Art. 5 des Rahmenbeschlusses angeführten Bedingungen knüpfen (Urteil vom 29. Januar 2013, Radu, C‑396/11, EU:C:2013:39, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25      Der Gerichtshof hat ebenfalls entschieden, dass nur Europäische Haftbefehle im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 gemäß dessen Bestimmungen zu vollstrecken sind. Wie aus diesem Artikel hervorgeht, handelt es sich bei einem solchen Haftbefehl um eine „justizielle Entscheidung“, so dass er von einer „Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses ausgestellt worden sein muss (Urteil vom 27. Mai 2019, OG und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C‑508/18 und C‑82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26      Im vorliegenden Fall macht das vorlegende Gericht geltend, dass aus den Informationen, die ihm von den belgischen Behörden im Rahmen des Ausgangsverfahrens mitgeteilt worden seien, hervorgehe, dass in Belgien die Staatsanwaltschaften die sich aus den Rn. 51 und 74 des Urteils vom 27. Mai 2019, OG und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C‑508/18 und C‑82/19 PPU, EU:C:2019:456), ergebenden Anforderungen erfüllten, um als „ausstellende Justizbehörde“ eingestuft zu werden, da sie an der Strafrechtspflege dieses Mitgliedstaats mitwirkten und bei der Ausübung der dem Erlass eines Europäischen Haftbefehls innewohnenden Funktionen unabhängig handelten.

27      In diesem Zusammenhang hat die belgische Regierung in ihren schriftlichen und mündlichen Erklärungen auch bestätigt, dass die Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft bei der Durchführung von Untersuchungen und individuellen Verfolgungen von der belgischen Verfassung garantiert werde. Die belgische Regierung hat auch bestätigt, dass der Justizminister zwar Richtlinien im Bereich der Strafrechtspolitik ausarbeiten könne, diese jedoch weder Anordnungen noch Weisungen in einer bestimmten Rechtssache darstellten.

28      Das vorlegende Gericht fragt sich allerdings, ob in Anbetracht von Rn. 75 des Urteils vom 27. Mai 2019, OG und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C‑508/18 und C‑82/19 PPU, EU:C:2019:456), die Entscheidung, einen Europäischen Haftbefehl zur Vollstreckung einer Strafe zu erlassen, im Ausstellungsmitgliedstaat gerichtlich überprüfbar sein muss.

29      Das System des Europäischen Haftbefehls enthält einen zweistufigen Schutz der Verfahrens- und Grundrechte, in deren Genuss die gesuchte Person kommen muss, da zu dem gerichtlichen Schutz auf der ersten Stufe, beim Erlass einer nationalen Entscheidung wie eines nationalen Haftbefehls, der Schutz hinzukommt, der auf der zweiten Stufe, bei der Ausstellung des Europäischen Haftbefehls, zu der es gegebenenfalls kurze Zeit nach dem Erlass dieser nationalen justiziellen Entscheidung kommen kann, zu gewährleisten ist (Urteil vom 27. Mai 2019, OG und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C‑508/18 und C‑82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30      Bei einer Maßnahme, die – wie die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls – das in Art. 6 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Recht auf Freiheit des Betroffenen beeinträchtigen kann, impliziert dieser Schutz somit, dass zumindest auf einer seiner beiden Stufen eine Entscheidung erlassen wird, die den einem wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz innewohnenden Anforderungen genügt (Urteil vom 27. Mai 2019, OG und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C‑508/18 und C‑82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 68).

31      Insbesondere setzt die zweite Stufe des Schutzes der Rechte des Betroffenen voraus, dass die ausstellende Justizbehörde überprüft, ob die für seine Ausstellung erforderlichen Voraussetzungen eingehalten wurden, und unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte und ohne Gefahr zu laufen, externen Weisungen, insbesondere seitens der Exekutive, unterworfen zu sein, in objektiver Weise prüft, ob diese Ausstellung verhältnismäßig war (Urteil vom 27. Mai 2019, OG und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C‑508/18 und C‑82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 71 und 73).

32      In Bezug auf einen zur Strafverfolgung erlassenen Europäischen Haftbefehl hat der Gerichtshof entschieden, dass, wenn nach dem Recht des Ausstellungsmitgliedstaats für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls eine Behörde zuständig ist, die in diesem Mitgliedstaat an der Rechtspflege mitwirkt, aber selbst kein Gericht ist, in dem Mitgliedstaat die Entscheidung über die Ausstellung eines solchen Haftbefehls und insbesondere ihre Verhältnismäßigkeit in einer Weise gerichtlich überprüfbar sein müssen, die den Erfordernissen eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes voll und ganz genügt (Urteil vom 27. Mai 2019, OG und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C‑508/18 und C‑82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 75).

33      Vorliegend betrifft das Ausgangsverfahren im Unterschied zu den Fällen, in denen die Urteile vom 27. Mai 2019, OG und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C‑508/18 und C‑82/19 PPU, EU:C:2019:456), und vom 27. Mai 2019, PF (Generalstaatsanwalt von Litauen) (C‑509/18, EU:C:2019:457), ergangen sind und die zur Strafverfolgung ausgestellte Europäische Haftbefehle betrafen, einen zur Vollstreckung einer Strafe ausgestellten Europäischen Haftbefehl.

34      Wie aus Art. 8 Abs. 1 Buchst. c und f des Rahmenbeschlusses 2002/584 hervorgeht, geht ein solcher Haftbefehl auf ein vollstreckbares Urteil zurück, mit dem gegen den Betroffenen eine Freiheitsstrafe verhängt wird und die Unschuldsvermutung, die dem Betroffenen zugutekommt, in einem gerichtlichen Verfahren widerlegt wird, das den Anforderungen, die sich aus Art. 47 der Charta der Grundrechte ergeben, genügen muss.

35      In einer solchen Situation wird die gerichtliche Kontrolle, auf die Rn. 75 des Urteils vom 27. Mai 2019, OG und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C‑508/18 und C‑82/19 PPU, EU:C:2019:456), verweist und die der Notwendigkeit Rechnung trägt, der Person, die auf der Grundlage eines zur Vollstreckung einer Strafe ausgestellten Europäischen Haftbefehls gesucht wird, einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz zu garantieren, durch das vollstreckbare Urteil verwirklicht.

36      Das Vorliegen eines vorherigen gerichtlichen Verfahrens, in dem darüber entschieden wird, ob die gesuchte Person schuldig ist, erlaubt der vollstreckenden Justizbehörde die Annahme, dass die Entscheidung, einen Europäischen Haftbefehl zur Vollstreckung einer Strafe zu erlassen, in einem nationalen Verfahren erfolgt ist, in dessen Rahmen die Person, gegen die ein vollstreckbares Urteil erlassen wurde, über alle dem Erlass derartiger Entscheidungen eigene Garantien verfügte, insbesondere über diejenigen, die sich aus den in Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 genannten Grundrechten und allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergeben.

37      Überdies sehen die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2002/584 unbeschadet der Modalitäten, die die Mitgliedstaaten für dessen Durchführung festlegen, bereits selbst ein Verfahren vor, das mit den Anforderungen des Art. 47 der Charta im Einklang steht (Urteil vom 30. Mai 2013, F, C‑168/13 PPU, EU:C:2013:358, Rn. 47).

38      Wenn ein Europäischer Haftbefehl zur Vollstreckung einer Strafe erlassen wird, ergibt sich seine Verhältnismäßigkeit zudem aus der Verurteilung, die, wie aus Art. 2 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 hervorgeht, in einer Strafe oder einer Maßregel der Sicherung, deren Maß mindestens vier Monate beträgt, bestehen muss.

39      Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass der Rahmenbeschluss 2002/584 dahin auszulegen ist, dass er den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, die die Zuständigkeit für den Erlass eines Europäischen Haftbefehls zur Vollstreckung einer Strafe einer Behörde übertragen, die zwar an der Rechtspflege in diesem Mitgliedstaat mitwirkt, aber selbst kein Gericht ist, jedoch keinen gesonderten Rechtsbehelf gegen die Entscheidung dieser Behörde, einen solchen Europäischen Haftbefehl zu erlassen, vorsehen.

 Kosten

40      Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

Der Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, die die Zuständigkeit für den Erlass eines Europäischen Haftbefehls zur Vollstreckung einer Strafe einer Behörde übertragen, die zwar an der Rechtspflege in diesem Mitgliedstaat mitwirkt, aber selbst kein Gericht ist, jedoch keinen gesonderten Rechtsbehelf gegen die Entscheidung dieser Behörde, einen solchen Europäischen Haftbefehl zu erlassen, vorsehen.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Niederländisch.