Language of document : ECLI:EU:C:2019:249

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

26. März 2019(*)

„Nichtigkeitsklage – Sprachenregelung – Verfahren zur Auswahl von Vertragsbediensteten – Aufforderung zur Interessenbekundung – Fahrer – Funktionsgruppe I – Sprachkenntnisse – Beschränkung der Wahl der Sprache 2 des Auswahlverfahrens auf die englische, die französische und die deutsche Sprache – Kommunikationssprache – Verordnung (EWG) Nr. 1 – Beamtenstatut – Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten – Diskriminierung aufgrund der Sprache – Rechtfertigung – Dienstliches Interesse“

In der Rechtssache C‑377/16

betreffend eine Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV, eingereicht am 7. Juli 2016,

Königreich Spanien, vertreten durch M. J. García-Valdecasas Dorrego und M. A. Sampol Pucurull als Bevollmächtigte,

Kläger,

gegen

Europäisches Parlament, vertreten durch D. Nessaf, C. Burgos und M. Rantala als Bevollmächtigte,

Beklagter,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, der Vizepräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpräsidenten J.‑C. Bonichot, M. Vilaras, E. Regan und F. Biltgen, der Kammerpräsidentin K. Jürimäe, des Kammerpräsidenten C. Lycourgos sowie der Richter A. Rosas (Berichterstatter), E. Juhász, J. Malenovský, E. Levits und L. Bay Larsen,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: L. Carrasco Marco, Verwaltungsrätin,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 25. Juli 2018

folgendes

Urteil

1        Das Königreich Spanien begehrt mit seiner Klage die Nichtigerklärung der Aufforderung zur Interessenbekundung – Vertragsbedienstete – Funktionsgruppe I – Fahrer (m/w) – EP/CAST/S/16/2016 (ABl. 2016, C 131 A, S. 1, im Folgenden: Aufforderung zur Interessenbekundung).

 Rechtlicher Rahmen

 Verordnung (EWG) Nr. 1/58

2        Art. 1 der Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 1958, Nr. 17, S. 385) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. 2013, L 158, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1/58) bestimmt:

„Die Amtssprachen und die Arbeitssprachen der Organe der Union sind Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Kroatisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch und Ungarisch.“

3        Art. 2 der Verordnung sieht vor:

„Schriftstücke, die ein Mitgliedstaat oder eine der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaates unterstehende Person an Organe der [Union] richtet, können nach Wahl des Absenders in einer der Amtssprachen abgefasst werden. Die Antwort ist in derselben Sprache zu erteilen.“

4        Art. 6 der Verordnung lautet:

„Die Organe der [Union] können in ihren Geschäftsordnungen festlegen, wie diese Regelung der Sprachenfrage im Einzelnen anzuwenden ist.“

 Statut der Beamten und Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten

5        Das Statut der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Beamtenstatut) und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union (im Folgenden: BSB) wurden durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. 1968, L 56, S. 1), in der durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 (ABl. 2013, L 287, S. 15) geänderten Fassung festgelegt.

 Beamtenstatut

6        Titel I („Allgemeine Vorschriften“) des Beamtenstatuts enthält dessen Art. 1 bis 10c.

7        Art. 1d des Beamtenstatuts bestimmt:

„(1)      Bei der Anwendung dieses Statuts ist jede Diskriminierung aufgrund … der Sprache … verboten.

(6)      Jede Einschränkung des Diskriminierungsverbots und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist unter Angabe von objektiven und vertretbaren Gründen zu rechtfertigen; dabei sind die legitimen Ziele von allgemeinem Interesse im Rahmen der Personalpolitik zu berücksichtigen. …“

8        Titel III des Beamtenstatuts trägt die Überschrift „Laufbahn des Beamten“.

9        Kapitel 1 („Einstellung“) dieses Titels enthält die Art. 27 bis 34 des Beamtenstatuts. Art. 28 sieht vor:

„Zum Beamten darf nur ernannt werden, wer

f)      nachweist, dass er gründliche Kenntnisse in einer Sprache der Union und ausreichende Kenntnisse in einer weiteren Sprache der Union in dem Umfang besitzt, in dem dies für die Ausübung seines Amtes erforderlich ist.“

10      In Kapitel 3 („Beurteilung, Aufsteigen in den Dienstaltersstufen und Beförderung“) des Titels III bestimmt Art. 45 Abs. 2 des Beamtenstatuts:

„Der Beamte muss vor seiner ersten Beförderung nach der Einstellung nachweisen, dass er in einer dritten der in Artikel 55 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union genannten Sprachen arbeiten kann. …“

11      Anhang III des Beamtenstatuts, der Auswahlverfahren betrifft, regelt u. a. die Art und das Verfahren der Auswahlverfahren, die Art der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs, die mit den zu besetzenden Dienstposten verbunden sind, sowie die gegebenenfalls wegen der besonderen Art dieser Dienstposten erforderlichen Sprachkenntnisse.

 BSB

12      Titel I („Allgemeine Vorschriften“) der BSB enthält deren Art. 1 bis 7.

13      Gemäß Art. 1 der BSB gelten diese für jeden Bediensteten, der von der Union durch Vertrag eingestellt wird, u. a. als „Vertragsbediensteter“.

14      In Art. 3ader BSB heißt es:

„(1)      ‚Vertragsbediensteter‘ im Sinne dieser Beschäftigungsbedingungen ist ein Bediensteter, der in Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung eingestellt wird, ohne eine Planstelle zu besetzen, die in dem Stellenplan aufgeführt ist, der dem Einzelplan des Haushaltsplans für das betreffende Organ beigefügt ist, und zwar

a)      in einem Organ, um dort manuelle Tätigkeiten oder unterstützende verwaltungstechnische Tätigkeiten zu verrichten;

…“

15      Titel IV („Vertragsbedienstete“) der BSB enthält deren Art. 79 bis 119.

16      Zu Kapitel 1 („Allgemeine Vorschriften“) dieses Titels gehört Art. 80 der BSB, der vorsieht:

„(1)      Vertragsbedienstete werden nach den jeweiligen Aufgabenbereichen in vier Funktionsgruppen eingeteilt. Die einzelnen Funktionsgruppen werden in Besoldungsgruppen und Dienstaltersstufen unterteilt.

(2)      Die Grundtätigkeiten und die entsprechenden Funktionsgruppen sind in der nachstehenden Übersicht einander zugeordnet:

Funktions-gruppe

Besoldungs-gruppen

Funktionen

IV

13 bis 18

Verwaltungs- oder Beratungstätigkeiten, Tätigkeiten im sprachlichen Bereich und gleichwertige technische Aufgaben unter der Aufsicht von Beamten oder Bediensteten auf Zeit

III

8 bis 12

Ausführende Tätigkeiten, Abfassung von Texten, Buchhaltung und sonstige gleichwertige technische Aufgaben unter der Aufsicht von Beamten oder Bediensteten auf Zeit

II

4 bis 7

Sekretariats- und Bürotätigkeiten und sonstige gleichwertige Aufgaben unter der Aufsicht von Beamten oder Bediensteten auf Zeit

I

1 bis 3

Manuelle Tätigkeiten und unterstützende verwaltungstechnische Tätigkeiten unter der Aufsicht von Beamten oder Bediensteten auf Zeit


(3)      Die [zum Abschluss von Dienstverträgen mit den Vertragsbediensteten ermächtigte] Stelle jedes Organs, jeder Agentur oder jeder in Artikel 3a genannten Einrichtung kann ausgehend von dieser Übersicht nach Stellungnahme des Statutsbeirats eine Beschreibung des Aufgabenbereichs für jede Grundtätigkeit erstellen.

(4)      … Artikel 1d … des Statuts [gilt] sinngemäß.

…“

17      Der zu Kapitel 3 („Einstellungsbedingungen“) des Titels IV gehörende Art. 82 der BSB sieht vor:

„…

(2)      Für die Einstellung als Vertragsbediensteter müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

a)      Funktionsgruppe I: Abschluss der Pflichtschule;

(3)      Als Vertragsbediensteter darf nur eingestellt werden, wer

e)      nachweist, dass er gründliche Kenntnisse in einer Sprache der Union und ausreichende Kenntnisse in einer weiteren Sprache der Union in dem Umfang besitzt, in dem dies für die Ausübung seines Amtes erforderlich ist.

(5)      Das Europäische Amt für Personalauswahl [(im Folgenden: EPSO)] leistet den einzelnen Organen auf deren Ersuchen Hilfestellung bei der Auswahl von Vertragsbediensteten, insbesondere durch die Festlegung der Prüfungsinhalte und die Durchführung der Auswahlverfahren. Das [EPSO] stellt die Transparenz der Verfahren zur Auswahl der Vertragsbediensteten sicher.

…“

 Das streitige Auswahlverfahren

18      Am 14. April 2016 gab das Europäische Parlament eine Aufforderung zur Interessenbekundung bekannt, um eine Datenbank von Bewerbern anzulegen, die für eine Einstellung als Vertragsbedienstete zur Ausübung der Tätigkeit als Fahrer in Betracht kommen. Aus der Einleitung der Aufforderung geht hervor, dass sich die Zahl der verfügbaren Stellen auf etwa 110 beläuft, die „im Wesentlichen in Brüssel“ (Belgien) angesiedelt sind.

19      In Titel II („Art der Aufgaben“) der Aufforderung zur Interessenbekundung heißt es, dass der eingestellte Vertragsbedienstete „damit betraut [wird], unter der Aufsicht eines Beamten oder eines Bediensteten auf Zeit die Aufgaben eines Fahrers wahrzunehmen“.

Weiter heißt es dort: „Informationshalber werden die folgenden Aufgaben genannt:

–        Fahren von Persönlichkeiten sowie von Beamten und anderen Bediensteten des Europäischen Parlaments, insbesondere in Brüssel, Luxemburg und Straßburg, sowie in anderen Mitgliedstaaten und Drittländern,

–        Fahren von Besuchern (Diplomatisches Korps und andere Persönlichkeiten),

–        Transport von Gütern und Dokumenten,

–        Transport von Post,

–        ordnungsgemäße Benutzung des Fahrzeugs, insbesondere seiner technischen Instrumente,

–        Gewährleistung der Sicherheit von Personen und Gütern beim Transport unter Beachtung der Straßenverkehrsordnung des Landes,

–        gegebenenfalls Beladung und Entladung der Fahrzeuge,

–        gegebenenfalls Leistung von Arbeiten der Verwaltung oder der logistischen Unterstützung.“

20      Nach Titel IV („Zulassungsbedingungen“) der Aufforderung zur Interessenbekundung hängt die Einstellung als Vertragsbediensteter von der Erfüllung mehrerer Bedingungen ab, zu denen Kenntnisse in zwei Amtssprachen der Union gehören. Insoweit müssen die Bewerber zum einen eine „gründliche Kenntnis (mindestens Niveau C1 …) einer der 24 Amtssprachen der Europäischen Union“ als „Sprache 1“ des Auswahlverfahrens besitzen und zum anderen eine „ausreichende Kenntnis (Niveau B2) der deutschen, der englischen oder der französischen Sprache“ als „Sprache 2“ des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Sprache 2 des Auswahlverfahrens), wobei die „Sprache 2 … eine andere als die … Sprache 1 sein [muss]“.

21      Im Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen des Europarats (Empfehlung des Ministerkomitees des Europarats Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998, im Folgenden: GER) werden die Sprachkenntnisse in sechs Niveaus (Niveau A1 bis Niveau C2) unterteilt. Er enthält verschiedene Tabellen; in einer von ihnen werden die Gemeinsamen Referenzniveaus global umschrieben. Das Niveau B2, das den Sprachkenntnissen eines „selbständigen Sprachanwenders“ entspricht, wird im GER wie folgt beschrieben:

„Kann die Hauptinhalte komplexer Texte zu konkreten und abstrakten Themen verstehen; versteht im eigenen Spezialgebiet auch Fachdiskussionen. Kann sich so spontan und fließend verständigen, dass ein normales Gespräch mit Muttersprachlern ohne größere Anstrengung auf beiden Seiten gut möglich ist. Kann sich zu einem breiten Themenspektrum klar und detailliert ausdrücken, einen Standpunkt zu einer aktuellen Frage erläutern und die Vor- und Nachteile verschiedener Möglichkeiten angeben.“

22      Die Beschränkung der als Sprache 2 des Auswahlverfahrens zu wählenden Sprache allein auf die englische, die französische und die deutsche Sprache wird in Titel IV der Aufforderung zur Interessenbekundung wie folgt begründet:

„Gemäß dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (Große Kammer) [vom 27. November 2012, Italienische Republik/Kommission, C‑566/10 P, EU:C:2012:752] hat das Europäische Parlament im Rahmen der vorliegenden Aufforderung zur Interessenbekundung die Einschränkung der als Sprache 2 zu wählenden Sprache auf bestimmte Amtssprachen der Union zu begründen.

Die Bewerber werden demgemäß darüber informiert, dass die drei Sprachen 2 für diese Aufforderung zur Interessenbekundung unter Berücksichtigung des dienstlichen Interesses festgelegt wurden, wonach die neu eingestellten Mitarbeiter sofort einsatzfähig und in der Lage sein müssen, in ihrer täglichen Arbeit wirksam zu kommunizieren.

Mit Blick auf die langjährige Praxis des Europäischen Parlaments hinsichtlich der internen Kommunikationssprachen sowie unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Dienststellen hinsichtlich der externen Kommunikation und der Bearbeitung von Akten werden Deutsch, Englisch und Französisch weiterhin am meisten verwendet. Außerdem haben in den Beurteilungsberichten von 2013 92 % des gesamten Personals erklärt, dass sie über eine Kenntnis der englischen Sprache verfügen, 84 % des gesamten Personals erklärt, dass sie über eine Kenntnis der französischen Sprache verfügen, und 56 % des gesamten Personals erklärt, dass sie über eine Kenntnis der deutschen Sprache verfügen. Bei den anderen Amtssprachen wurde die Schwelle von 50 % der Mitarbeiter nicht überschritten, die erklären, dass sie über eine hinreichende Kenntnis der betreffenden Sprache verfügen.

Demzufolge ist es bei der Abwägung des dienstlichen Interesses und der Anforderungen an die Bewerber sowie deren Eignungen mit Blick auf den besonderen Bereich dieses Auswahlverfahrens gerechtfertigt, Kenntnisse in einer dieser drei Sprachen zu verlangen, um sicherzustellen, dass alle Bewerber, unabhängig von ihrer ersten Amtssprache, mindestens eine dieser drei Amtssprachen so beherrschen, dass sie sie als Arbeitssprache verwenden können.

Darüber hinaus müssen im Sinne der Gleichbehandlung alle Bewerber, selbst wenn eine dieser drei Amtssprachen ihre erste Sprache ist, ausreichende Kenntnisse in einer zweiten Sprache besitzen, die aus diesen drei Sprachen auszuwählen ist.

Durch die Bewertung der angegebenen Sprachkenntnisse kann das Europäische Parlament feststellen, ob die Bewerber sofort in einem Umfeld eingesetzt werden können, das in etwa dem entspricht, in dem sie später arbeiten müssen.“

23      Nach Titel VI („Bewerbungsverfahren und Schlusstermin für die Einreichung der Bewerbungen“) der Aufforderung zur Interessenbekundung müssen sich die Bewerber unter Verwendung eines auf der Website des EPSO verfügbaren Formulars zur elektronischen Einschreibung bewerben. Nach den Angaben in Titel VII („Auswahlphasen“) der Aufforderung handelt es sich um eine Auswahl anhand von Befähigungsnachweisen. Dort heißt es: „Die Auswahl erfolgt ausschließlich auf der Grundlage der vom Bewerber in dem Teil ‚Talentfilter‘ des Einschreibungsformulars erteilten Informationen.“

24      Aus Titel VIII („Ergebnisse der Auswahl“) der Aufforderung zur Interessenbekundung geht hervor, dass am Ende des Auswahlverfahrens die 300 Bewerber, die nach den relevanten Kriterien die höchste Punktzahl erreicht haben, in die hierfür erstellte Datenbank eingetragen werden. In Titel IX („Einstellung“) der Aufforderung wird darauf hingewiesen, dass die Eintragung in die Datenbank keine Garantie für eine Einstellung darstellt. Für den Fall, dass ein in die Datenbank eingetragener Bewerber eingestellt werden soll, sieht die Aufforderung zur Interessenbekundung insbesondere vor:

„Ergibt sich die Möglichkeit eines Vertrags, konsultieren die einstellenden Dienststellen die Datenbank und laden die Bewerber, deren Profil den Anforderungen der jeweiligen Stelle am besten entspricht, zu einem Vorstellungsgespräch ein.

Bei diesem Gespräch wird bewertet, ob das Profil der Bewerber der zu besetzenden Stelle entspricht. Die Kenntnisse der Sprache 1 und der Sprache 2 werden während dieses Gesprächs auch bewertet. Die Kenntnisse anderer Sprachen, die von den Bewerbern angegeben werden, können ebenfalls geprüft werden.

Entsprechend dem Ergebnis des Gesprächs und der etwaigen theoretischen und/oder praktischen Prüfungen kann dem Bewerber eine Stelle angeboten werden.“

25      Erfolgreiche Bewerber werden als Vertragsbedienstete („Funktionsgruppe I“) eingestellt, und der Vertrag wird gemäß den Art. 3a, 84 und 85 BSB geschlossen. Er hat eine Laufzeit von einem Jahr und kann für die Dauer eines Jahres verlängert werden; danach wird er unter Umständen ein zweites Mal für eine unbegrenzte Dauer verlängert.

26      Titel X („Mitteilungen“) der Aufforderung zur Interessenbekundung lautet:

„Das Europäische Parlament setzt sich mit den Bewerbern über ihr EPSO-Konto oder per E‑Mail in Verbindung. Es ist Aufgabe der Bewerber, den Verlauf des Verfahrens zu verfolgen und die Informationen, die sie betreffen, zu überprüfen, indem sie ihr EPSO-Konto und ihre persönliche E‑Mail-Adresse in regelmäßigen Abständen, mindestens aber zweimal pro Woche, überprüfen. Wenn sie aufgrund eines technischen Problems nicht in der Lage sind, diese Informationen zu überprüfen, sind sie verpflichtet, dies unverzüglich an die nachstehende Mailbox, die für das Verfahren eingerichtet wurde, mitzuteilen:

ACdrivers2016@ep.europa.eu

Die Bewerber werden gebeten, für jede weitere Mitteilung im Zusammenhang mit dem Verfahren eine E‑Mail an diese Mailbox zu senden.“

 Anträge der Parteien

27      Das Königreich Spanien beantragt, die Aufforderung zur Interessenbekundung für nichtig zu erklären und dem Parlament die Kosten aufzuerlegen. Diese Nichtigerklärung sollte auch die gemäß dieser Aufforderung erstellte Datenbank umfassen.

28      Das Parlament beantragt, die Klage als unbegründet abzuweisen und dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

 Zur Klage

29      Zur Stützung seiner Klage macht das Königreich Spanien vier Klagegründe geltend.

30      Mit dem ersten Klagegrund wird gerügt, dass die Auswahl der für die Kommunikation zwischen den Bewerbern und dem EPSO in Betracht kommenden Sprachen rechtswidrig allein auf die englische, die französische und die deutsche Sprache beschränkt worden sei.

31      Mit dem zweiten Klagegrund wird eine fehlerhafte Auslegung der in den BSB für Vertragsbedienstete vorgesehenen Anforderungen an Sprachkenntnisse gerügt.

32      Mit dem dritten und dem vierten Klagegrund, die zusammen zu behandeln sind, wird die Rechtmäßigkeit der Beschränkung der Auswahl der Sprache 2 des Auswahlverfahrens allein auf die englische, die französische und die deutsche Sprache in Zweifel gezogen.

 Erster Klagegrund: Beschränkung der Auswahl der Kommunikationssprache allein auf die englische, die französische und die deutsche Sprache

 Vorbringen der Parteien

33      Das Königreich Spanien macht in erster Linie geltend, die in der Aufforderung zur Interessenbekundung vorgesehene Beschränkung der Sprachen, die von den Bewerbern zur Kommunikation mit den Organisatoren des in Rede stehenden Auswahlverfahrens verwendet werden könnten, allein auf die englische, die französische und die deutsche Sprache verstoße gegen die Art. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1/58, Art. 22 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) sowie Art. 1d Abs. 1 und 6 des Beamtenstatuts. Bei den im Rahmen der Aufforderung zur Interessenbekundung eingereichten Bewerbungen handele es sich um „Schriftstücke, die … eine der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaates unterstehende Person an Organe der [Union] richtet“, im Sinne von Art. 2 der Verordnung Nr. 1/58; sie könnten folglich gemäß dieser Vorschrift nach Wahl des Absenders in einer der Amtssprachen der Union abgefasst und dem betreffenden Organ, vorliegend dem Parlament, unterbreitet werden.

34      Hilfsweise trägt das Königreich Spanien vor, die Beschränkung der Wahl der Kommunikationssprache allein auf die englische, die französische und die deutsche Sprache verstoße gegen den die Achtung der Vielfalt der Sprachen durch die Union betreffenden Art. 22 der Charta sowie gegen Art. 1d Abs. 1 und 6 des Beamtenstatuts, wonach jede Diskriminierung aufgrund der Sprache verboten sei, es sei denn, sie sei im Einklang mit dieser Bestimmung gerechtfertigt. Bewerber, die nicht unter Verwendung ihrer Muttersprache das auf der Website des EPSO verfügbare Bewerbungsformular ausfüllen oder mit dem Parlament kommunizieren könnten, seien gegenüber Bewerbern mit englischer, französischer oder deutscher Muttersprache benachteiligt. Für eine solche Diskriminierung aufgrund der Sprache gebe es keinen stichhaltigen Rechtfertigungsgrund.

35      Das Parlament tritt diesem Vorbringen entgegen und führt aus, die Aufforderung zur Interessenbekundung schreibe nicht vor, dass das Formular zur elektronischen Einschreibung auf der Website des EPSO unter Verwendung einer bestimmten Sprache ausgefüllt werden müsse. Auch die Verwendung der Kommunikationssprachen zwischen den Bewerbern einerseits und dem EPSO oder dem Parlament andererseits werde darin nicht beschränkt. Dass das Einschreibungsformular aus technischen Gründen nur in englischer, französischer und deutscher Sprache zur Verfügung gestanden habe, bedeute nicht, dass die Bewerber verpflichtet gewesen seien, es in einer dieser drei Sprachen auszufüllen. Im Übrigen seien Bewerbungen in einer anderen Sprache als Englisch, Französisch oder Deutsch eingereicht und vom Auswahlausschuss, gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Sprachmittlern, bewertet worden. Unter diesen Umständen sei das Parlament seiner Verpflichtung, mit den Bewerbern in einer von ihnen frei gewählten Sprache zu kommunizieren, voll und ganz nachgekommen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

36      Nach Art. 2 der Verordnung Nr. 1/58, der im Wesentlichen mit Art. 24 Abs. 4 AEUV und Art. 41 Abs. 4 der Charta übereinstimmt, können Schriftstücke, die eine der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehende Person an Organe der Union richtet, nach Wahl des Absenders in einer der in Art. 1 dieser Verordnung aufgeführten Amtssprachen abgefasst werden; die Antwort des Organs ist in derselben Sprache zu erteilen. Das Recht dieser Personen darauf, unter den Amtssprachen der Union die Sprache zu wählen, die sie im Schriftverkehr mit Organen wie dem Europäischen Parlament verwenden wollen, hat als wesentlicher Bestandteil der Achtung der Sprachenvielfalt in der Union, deren Bedeutung in Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 4 EUV sowie in Art. 22 der Charta hervorgehoben wird, grundlegenden Charakter.

37      Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann aus der Verpflichtung der Union zur Achtung der Sprachenvielfalt jedoch nicht abgeleitet werden, dass es einen allgemeinen Rechtsgrundsatz gibt, wonach jede Person Anspruch darauf hätte, dass alles, was ihre Interessen berühren könnte, unter allen Umständen in ihrer Sprache abzufassen wäre, und wonach die Organe verpflichtet wären, ausnahmslos in jeder Situation sämtliche Amtssprachen zu verwenden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. September 2003, Kik/HABM, C‑361/01 P, EU:C:2003:434, Rn. 82, vom 27. November 2012, Italien/Kommission, C‑566/10 P, EU:C:2012:752, Rn. 88, sowie vom 6. September 2017, Slowakei und Ungarn/Rat, C‑643/15 und C‑647/15, EU:C:2017:631, Rn. 203).

38      Speziell im Rahmen der Verfahren zur Auswahl des Personals der Union hat der Gerichtshof bereits in Rn. 88 des Urteils vom 27. November 2012, Italien/Kommission (C‑566/10 P, EU:C:2012:752), entschieden, dass das Verbot der Diskriminierung aufgrund der Sprache in Anwendung von Art. 1d Abs. 6 des Beamtenstatuts eingeschränkt werden darf. Unbeschadet der u. a. in Rn. 71 dieses Urteils angesprochenen Verpflichtung, Stellenausschreibungen gemäß Art. 1 Abs. 2 von Anhang III des Beamtenstatuts in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung Nr. 1/58 in allen Amtssprachen der Union im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen, können die Organe daher gegebenenfalls Einschränkungen hinsichtlich der Verwendung der Amtssprachen in diesem Kontext vorsehen, sofern die Einschränkungen im Einklang mit Art. 1d Abs. 6 des Beamtenstatuts in objektiver und vertretbarer Weise durch ein legitimes Ziel von allgemeinem Interesse im Rahmen der Personalpolitik gerechtfertigt sind und in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen.

39      Aus Rn. 88 des Urteils vom 27. November 2012, Italien/Kommission (C‑566/10 P, EU:C:2012:752), ergibt sich somit, dass den Organen im Rahmen der Verfahren zur Auswahl des Personals der Union keine über die Anforderungen in Art. 1d des Beamtenstatuts hinausgehenden Verpflichtungen auferlegt werden dürfen.

40      Folglich ist die Frage der Rechtmäßigkeit der mit der vorliegenden Klage angefochtenen Beschränkung der Sprachen, die von den Bewerbern für die Kommunikation mit dem EPSO und dem Parlament verwendet werden können, allein auf die englische, die französische und die deutsche Sprache anhand von Art. 1d des Beamtenstatuts zu prüfen, der nach Art. 80 Abs. 4 der BSB auf Auswahlverfahren für Vertragsbedienstete anwendbar ist.

41      Da das Parlament bestreitet, dass die Wahl der Kommunikationssprache zwischen dem EPSO und den Bewerbern allein auf die englische, die französische und die deutsche Sprache beschränkt war, ist vor der Befassung mit dem Vorbringen des Königreichs Spanien, dass diese Beschränkung eine gegen Art. 1d des Beamtenstatuts verstoßende Ungleichbehandlung aufgrund der Sprache darstelle, zunächst anhand des Vorbringens beider Parteien zu prüfen, ob die Aufforderung zur Interessenbekundung tatsächlich eine solche Beschränkung enthält.

42      Nach den Angaben in der Aufforderung zur Interessenbekundung wird das Auswahlverfahren, auf das sie sich bezieht, ausschließlich „anhand von Befähigungsnachweisen“ und allein auf der Grundlage der Antworten des Bewerbers auf die Fragen in dem im elektronischen Einschreibungsformular auf der Website des EPSO enthaltenen „Talentfilter“ durchgeführt. Somit ergibt sich aus der Aufforderung, dass die Bewerbungen online mittels dieses elektronischen Einschreibungsformulars eingereicht werden mussten.

43      Insoweit ist zwischen den Parteien des Rechtsstreits unstreitig, dass das elektronische Einschreibungsformular zu der Aufforderung zur Interessenbekundung auf der Website des EPSO nur in englischer, französischer und deutscher Sprache verfügbar war. Während das Königreich Spanien aus dieser Beschränkung der Sprachen, in denen das Formular verfügbar war, eine faktische Beschränkung der Sprachen ableitet, in denen es ausgefüllt werden konnte, macht das Parlament geltend, da die Aufforderung keine bindenden Vorgaben hinsichtlich der beim Ausfüllen des Formulars zu verwendenden Sprache enthalten habe, hätten die Bewerber es auch in anderen Amtssprachen der Union als diesen drei Sprachen ausfüllen können.

44      Da es in der Aufforderung zur Interessenbekundung keinen Hinweis darauf gab, dass das nur in englischer, französischer und deutscher Sprache auf der Website des EPSO verfügbare elektronische Einschreibungsformular in jeder Amtssprache der Union ausgefüllt werden konnte, durften die Bewerber bei vernünftiger Betrachtung davon ausgehen, dass das Formular zwingend in einer dieser drei Sprachen auszufüllen war. Unter diesen Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, dass Bewerbern de facto die Möglichkeit genommen wurde, ihre Bewerbungen in der Amtssprache der Union ihrer Wahl einzureichen.

45      Angesichts dieser Beschränkung der Wahl der Kommunikationssprache ist sodann zu prüfen, ob sie eine gegen Art. 1d des Beamtenstatuts verstoßende Ungleichbehandlung der Bewerber geschaffen hat.

46      Insoweit ist festzustellen, dass Bewerber, die aufgrund der Tatsache, dass das Einschreibungsformular nicht in allen Amtssprachen der Union zur Verfügung stand, zu dem Schluss kamen, dass sie das Einschreibungsformular in englischer, französischer oder deutscher Sprache ausfüllen müssen, obwohl keine davon die von ihnen am besten beherrschte Amtssprache der Union war, sowohl in Bezug auf das perfekte Verständnis des Formulars als auch in Bezug auf die Abfassung ihrer Bewerbung gegenüber Bewerbern, deren bevorzugte Amtssprache eine der genannten drei Sprachen war, benachteiligt werden konnten.

47      Somit hatte der Umstand, dass das Einschreibungsformular auf der Website des EPSO nicht in allen Amtssprachen der Union verfügbar war, zur Folge, dass Bewerbern, die in einer anderen Amtssprache als Englisch, Französisch oder Deutsch das Formular ausfüllen und damit eine Bewerbung einreichen wollten, die Möglichkeit genommen wurde, die von ihnen am besten beherrschte Amtssprache zu verwenden, so dass sie ungünstiger behandelt wurden als Bewerber, deren bevorzugte Amtssprache eine dieser drei Sprachen war. Hieraus ergab sich mithin eine nach Art. 1d Abs. 1 des Beamtenstatuts grundsätzlich unzulässige Ungleichbehandlung aufgrund der Sprache.

48      Dagegen hat es nach dem Vorbringen des Königreichs Spanien nicht den Anschein, dass es den Bewerbern verwehrt war, gegebenenfalls per E‑Mail in der Amtssprache ihrer Wahl mit dem Parlament oder dem EPSO Kontakt aufzunehmen. Der die Beschränkung der Kommunikationssprachen betreffende Klagegrund des Königreichs Spanien kann daher insoweit keinen Erfolg haben. Die in der vorstehenden Randnummer festgestellte Ungleichbehandlung hinsichtlich der Sprachen, die beim Ausfüllen des Einschreibungsformulars und damit bei der Einreichung einer Bewerbung verwendet werden konnten, kann jedoch nicht dadurch ausgeglichen werden, dass die Bewerber die Möglichkeit hatten, in der Amtssprache ihrer Wahl, gegebenenfalls per E‑Mail, wegen anderer Aspekte des in Rede stehenden Auswahlverfahrens Kontakt mit dem Parlament oder dem EPSO aufzunehmen.

49      Wie aus Rn. 38 des vorliegenden Urteils hervorgeht, ergibt sich aus Art. 1d Abs. 6 des Beamtenstatuts, dass nach dem Statut eine Ungleichbehandlung aufgrund der Sprache nur zulässig ist, sofern sie sich unter Angabe von objektiven und vertretbaren Gründen rechtfertigen lässt, wobei die legitimen Ziele von allgemeinem Interesse im Rahmen der Personalpolitik zu berücksichtigen sind.

50      Da das Königreich Spanien dargetan hat, dass die Aufforderung zur Interessenbekundung eine Ungleichbehandlung in Form einer Diskriminierung aufgrund der Sprache im Sinne von Art. 1d Abs. 1 des Beamtenstatuts schafft, oblag dem Parlament der Nachweis, dass die fragliche Beschränkung gerechtfertigt war.

51      Das Parlament hat jedoch im vorliegenden Fall weder in der Aufforderung zur Interessenbekundung noch in seinen Schriftsätzen oder in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof einen Grund genannt, mit dem sich die Existenz eines legitimen Ziels von allgemeinem Interesse im Rahmen der Personalpolitik belegen ließe, aufgrund dessen eine Ungleichbehandlung in Bezug auf die beim Ausfüllen des Einschreibungsformulars zu verwendenden Sprachen, wie sie in Rn. 47 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist, erforderlich gewesen wäre. Folglich hat das Parlament nicht nachgewiesen, dass die der Aufforderung zur Interessenbekundung zu entnehmende Beschränkung der Wahl der Kommunikationssprache gerechtfertigt war.

52      Somit ist der erste Klagegrund begründet.

 Zweiter Klagegrund: Verletzung von Art. 82 der BSB

 Vorbringen der Parteien

53      Mit dem ersten Teil seines zweiten Klagegrundes macht das Königreich Spanien geltend, das in der Aufforderung zur Interessenbekundung enthaltene Erfordernis ausreichender Kenntnisse in einer zweiten Amtssprache der Union verletze Art. 82 der BSB, weil die Kenntnis einer zweiten Sprache für die Amtsausübung durch die erfolgreichen Bewerber nicht erforderlich sei. Nach Art. 82 Abs. 3 Buchst. e der BSB könne eine Verwaltung von einem Bewerber um die Stelle eines Vertragsbediensteten nur wegen der besonderen Art der zu besetzenden Dienstposten neben gründlichen Kenntnissen in einer Amtssprache der Union ausreichende Kenntnisse in einer bestimmten zweiten Sprache verlangen. Im vorliegenden Fall erfordere die Wahrnehmung der Aufgaben, die den einzustellenden Vertragsbediensteten übertragen würden, keine ausreichenden Kenntnisse einer zweiten Sprache. Nach Art. 80 der BSB würden die Vertragsbediensteten der Funktionsgruppe I mit manuellen Tätigkeiten und unterstützenden verwaltungstechnischen Tätigkeiten unter der Aufsicht von Beamten oder Bediensteten auf Zeit betraut. Mit dem zweiten Teil dieses Klagegrundes bringt das Königreich Spanien vor, selbst wenn von einem Bewerber, der mit solchen Aufgaben betraut werden solle, gründliche Kenntnisse einer Amtssprache und ausreichende Kenntnisse einer zweiten Sprache verlangt werden könnten, wäre das nach der Aufforderung zur Interessenbekundung für diese zweite Sprache erforderliche Sprachniveau B2 im Sinne des GER nicht gerechtfertigt.

54      Das Parlament hält diesem Vorbringen entgegen, Art. 82 Abs. 3 Buchst. e der BSB schreibe ausreichende Kenntnisse in einer zweiten Amtssprache der Union als statutarische Verpflichtung vor.

 Würdigung durch den Gerichtshof

55      Art. 82 Abs. 3 Buchst. e der BSB lautet: „Als Vertragsbediensteter darf nur eingestellt werden, wer … nachweist, dass er gründliche Kenntnisse in einer Sprache der Union und ausreichende Kenntnisse in einer weiteren Sprache der Union in dem Umfang besitzt, in dem dies für die Ausübung seines Amtes erforderlich ist.“ Das Königreich Spanien macht mit dem ersten Teil seines zweiten Klagegrundes geltend, diese Vorschrift verlange von Bewerbern für ein Amt als Vertragsbediensteter nur dann Kenntnisse in einer zweiten Unionssprache, wenn das von ihnen auszuübende Amt es erfordere, was hier aber nicht der Fall sei.

56      Daher ist zu klären, ob die Sprachkenntnisse, die in Art. 82 Abs. 3 Buchst. e der BSB gefordert werden, von Bewerbern für Stellen als Vertragsbedienstete systematisch gründliche Kenntnisse in einer der Amtssprachen der Union und ausreichende Kenntnisse in einer anderen Amtssprache der Union verlangen.

57      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es in Art. 28 Buchst. f des Beamtenstatuts entsprechend heißt: „Zum Beamten darf nur ernannt werden, wer … nachweist, dass er gründliche Kenntnisse in einer Sprache der Union und ausreichende Kenntnisse in einer weiteren Sprache der Union in dem Umfang besitzt, in dem dies für die Ausübung seines Amtes erforderlich ist.“ Nach Art. 45 Abs. 2 des Beamtenstatuts müssen Beamte ferner vor ihrer ersten Beförderung nach der Einstellung nachweisen, dass sie „in einer dritten der in Artikel 55 Absatz 1 [EUV] genannten Sprachen“, d. h. der Amtssprachen der Union, arbeiten können. Daraus folgt notwendigerweise, dass bei ihnen die in Art. 28 Buchst. f des Beamtenstatuts aufgestellte Voraussetzung in Bezug auf Kenntnisse in einer zweiten Sprache nicht als fakultativ angesehen werden kann.

58      Da die Vertragsbediensteten ihr Amt, ebenso wie die Beamten, in einer vielsprachigen Umgebung ausüben müssen, spricht nichts dafür, die von den Vertragsbediensteten in Art. 82 Abs. 3 Buchst. e der BSB verlangten Sprachkenntnisse anders auszulegen als die im gleichlautenden Art. 28 Buchst. f des Beamtenstatuts von den Beamten geforderten. Dass Beamte, anders als Vertragsbedienstete, gegebenenfalls Kenntnisse in einer dritten Sprache nachzuweisen haben, ist damit zu erklären, dass Letztere nicht der Beförderungsregelung im Beamtenstatut unterliegen. Dieser Unterschied hat jedoch keinen Einfluss auf die Auslegung des Erfordernisses in Bezug auf die Kenntnisse in einer zweiten Sprache, das zum einen in Art. 28 Buchst. f des Beamtenstatuts und zum anderen in Art. 82 Abs. 3 Buchst. e der BSB aufgestellt wird.

59      Wie die Generalanwältin in Nr. 111 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, ist Art. 82 Abs. 3 Buchst. e der BSB deshalb dahin auszulegen, dass Bewerber, die als Vertragsbedienstete eingestellt werden wollen, Kenntnisse in mindestens zwei Amtssprachen nachweisen müssen. Folglich ist der erste Teil des zweiten Klagegrundes des Königreichs Spanien zurückzuweisen.

60      Mit dem zweiten Teil dieses Klagegrundes macht das Königreich Spanien geltend, das in der Aufforderung zur Interessenbekundung für die Sprache 2 des Auswahlverfahrens geforderte Sprachniveau B2 im Sinne des GER sei angesichts der Art der von den Vertragsbediensteten wahrzunehmenden Aufgaben nicht gerechtfertigt. Da sich die zur Stützung dieses zweiten Teils vorgebrachte Argumentation mit dem Vorbringen zur Stützung des dritten und des vierten Klagegrundes überschneidet, wird dieser Teil des zweiten Klagegrundes zusammen mit ihnen geprüft.

 Zweiter Teil des zweiten Klagegrundes sowie dritter und vierter Klagegrund: Beschränkung der Wahl der Sprache 2 des Auswahlverfahrens allein auf die englische, die französische und die deutsche Sprache

 Vorbringen der Parteien

61      Das Königreich Spanien macht geltend, die Beschränkung der Wahl der Sprache 2 des Auswahlverfahrens allein auf die englische, die französische und die deutsche Sprache in der Aufforderung zur Interessenbekundung sei willkürlich, verstoße gegen die durch die Art. 1 und 6 der Verordnung Nr. 1/58 eingeführte Sprachenregelung und stelle eine nach Art. 22 der Charta, Art. 1d Abs. 1 und 6 des Beamtenstatuts und Art. 82 Abs. 3 Buchst. e der BSB verbotene Diskriminierung aufgrund der Sprache dar. Keiner der in der Aufforderung zur Interessenbekundung genannten Gründe könne als legitimes Ziel von allgemeinem Interesse angesehen werden, das geeignet wäre, eine solche Beschränkung zu rechtfertigen. So habe die Begründung, das „dienstliche Interesse“ verlange es, dass die eingestellten Bediensteten vom ersten Tag an in den geforderten Sprachen einsatzfähig und in der Lage seien, im Rahmen ihrer Arbeit wirksam zu kommunizieren, stereotypen Charakter und weise keine Verbindung zur Art der auszuübenden Tätigkeiten auf. Jedenfalls stehe diese Beschränkung außer Verhältnis zu den tatsächlichen dienstlichen Erfordernissen. Desgleichen sei das Erfordernis eines Sprachniveaus B2 im Sinne des GER für die Sprache 2 des Auswahlverfahrens unverhältnismäßig.

62      Das Parlament tritt diesem Vorbringen entgegen und führt aus, die Beschränkung der Wahl der Sprache 2 des Auswahlverfahrens sei in der Aufforderung zur Interessenbekundung ordnungsgemäß u. a. mit dem Ziel begründet worden, sofort einsatzfähige Mitarbeiter zu erhalten, die in der Lage seien, in ihrer täglichen Arbeit wirksam zu kommunizieren.

 Würdigung durch den Gerichtshof

63      Aus den in den Rn. 36 bis 40 des vorliegenden Urteils genannten Gründen ist die Rechtmäßigkeit der Beschränkung der Wahl der Sprache 2 des Auswahlverfahrens allein auf die englische, die französische und die deutsche Sprache anhand von Art. 1d des Beamtenstatuts zu prüfen. Ebenso wie die Beschränkung der Wahl der beim Ausfüllen des elektronischen Einschreibungsformulars auf der Website des EPSO und damit bei der Einreichung einer Bewerbung zu verwendenden Sprachen, die Gegenstand des ersten Klagegrundes des Königreichs Spanien ist, gehört nämlich auch die Beschränkung, auf die sich der zweite Teil des zweiten Klagegrundes sowie der dritte und der vierte Klagegrund beziehen, zum speziellen Kontext der Durchführung von Verfahren zur Auswahl des Personals der Union, die insbesondere im Beamtenstatut geregelt sind.

64      Dabei ist vorab darauf hinzuweisen, dass nach den Rn. 38 und 49 des vorliegenden Urteils Art. 1d Abs. 1 des Beamtenstatuts, der gemäß Art. 80 Abs. 4 der BSB auf Auswahlverfahren für Vertragsbedienstete anwendbar ist, bei der Anwendung des Statuts jede Diskriminierung aufgrund der Sprache verbietet, wobei nach Art. 1d Abs. 6 Ungleichbehandlungen aufgrund der Sprache zulässig sein können, wenn sie in objektiver und vertretbarer Weise durch ein legitimes Ziel von allgemeinem Interesse im Rahmen der Personalpolitik gerechtfertigt sind.

65      Da die Aufforderung zur Interessenbekundung in Anwendung der BSB eine Beschränkung der Wahl der Sprache 2 des Auswahlverfahrens allein auf die englische, die französische und die deutsche Sprache vorsah, wurde Bewerbern, deren Sprachkenntnisse es nicht zuließen, dieser Anforderung zu entsprechen, die Möglichkeit zur Teilnahme an diesem Auswahlverfahren genommen, selbst wenn sie im Einklang mit den in Art. 82 Abs. 3 Buchst. e der BSB aufgestellten Voraussetzungen über ausreichende Kenntnisse in mindestens zwei Amtssprachen der Union verfügten.

66      Somit stellt die Verpflichtung der Bewerber, als Sprache 2 des Auswahlverfahrens die englische, die französische oder die deutsche Sprache zu wählen, eine Ungleichbehandlung aufgrund der Sprache dar, die Art. 1d Abs. 1 des Beamtenstatuts grundsätzlich verbietet.

67      Sodann geht zu der Frage, ob es ein legitimes Ziel von allgemeinem Interesse im Rahmen der Personalpolitik im Sinne von Art. 1d Abs. 6 des Beamtenstatuts gibt, das diese Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass das dienstliche Interesse es erfordern kann, dass die eingestellten Personen über spezielle Sprachkenntnisse verfügen. Die besondere Art der zu erfüllenden Aufgaben kann es daher rechtfertigen, dass eine Einstellung u. a. aufgrund gründlicher Kenntnisse einer speziellen Sprache erfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juni 1975, Küster/Parlament, 79/74, EU:C:1975:85, Rn. 16 und 17, vom 29. Oktober 1975, Küster/Parlament, 22/75, EU:C:1975:140, Rn. 13 und 14, sowie vom 27. November 2012, Italien/Kommission, C‑566/10 P, EU:C:2012:752, Rn. 88).

68      Insoweit verfügen die Organe im Rahmen eines Auswahlverfahrens über ein weites Ermessen bei der Bewertung des dienstlichen Interesses sowie der zu berücksichtigenden Qualifikationen und Verdienste der Bewerber (vgl. entsprechend Urteile vom 4. Februar 1987, Bouteiller/Kommission, 324/85, EU:C:1987:59, Rn. 6, vom 3. April 2003, Parlament/Samper, C‑277/01 P, EU:C:2003:196, Rn. 35, und vom 9. Oktober 2008, Chetcuti/Kommission, C‑16/07 P, EU:C:2008:549, Rn. 77). Der Gerichtshof darf daher nicht seine Beurteilung u. a. der speziellen Sprachkenntnisse, die im dienstlichen Interesse von den Bewerbern eines Auswahlverfahrens zu verlangen sind, an die Stelle der Beurteilung der Verwaltung setzen (vgl. entsprechend Urteil vom 3. April 2003, Parlament/Samper, C‑277/01 P, EU:C:2003:196, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

69      Ein Organ, das die Sprachenregelung für ein Auswahlverfahren auf eine begrenzte Zahl von Amtssprachen der Union beschränkt hat, muss allerdings nachweisen, dass diese Beschränkung geeignet ist, den tatsächlichen Erfordernissen in Bezug auf die Amtsausübung durch die eingestellten Personen zu entsprechen. Außerdem müssen alle Voraussetzungen, die spezielle Sprachkenntnisse betreffen, in angemessenem Verhältnis zu diesen Erfordernissen stehen und auf klaren, objektiven und vorhersehbaren Kriterien beruhen, damit die Bewerber die Gründe für diese Voraussetzung verstehen und die Unionsgerichte ihre Rechtmäßigkeit überprüfen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. November 2012, Italien/Kommission, C‑566/10 P, EU:C:2012:752, Rn. 90 und 92).

70      Das Parlament trägt hierzu vor, das dienstliche Interesse, das nach der Aufforderung zur Interessenbekundung darin bestehe, dass sofort einsatzfähige Mitarbeiter zur Verfügung stünden, die in der Lage seien, in ihrer täglichen Arbeit wirksam zu kommunizieren, sei geeignet, die Beschränkung der Wahl der Sprache 2 des Auswahlverfahrens allein auf die englische, die französische und die deutsche Sprache zu rechtfertigen. Das Königreich Spanien macht dagegen geltend, die in der Aufforderung genannten Gründe könnten diese Beschränkung nicht rechtfertigen.

71      Wie aus Rn. 22 des vorliegenden Urteils hervorgeht, heißt es in Titel IV der Aufforderung zur Interessenbekundung, dass die drei als Sprache 2 des Auswahlverfahrens in Betracht kommenden Sprachen, d. h. die englische, die französische und die deutsche Sprache, unter Berücksichtigung des „dienstlichen Interesses“ festgelegt worden seien, wonach die eingestellten Personen „sofort einsatzfähig und in der Lage sein müssen, in ihrer täglichen Arbeit wirksam zu kommunizieren“. Nach „langjähriger Praxis“ des Parlaments „hinsichtlich der internen Kommunikationssprachen“ sowie unter Berücksichtigung „der Bedürfnisse der Dienststellen hinsichtlich der externen Kommunikation und der Bearbeitung von Akten“ würden „Deutsch, Englisch und Französisch weiterhin am meisten verwendet“.

72      Diese Gründe sind zwar ein Indiz für die Existenz eines dienstlichen Interesses daran, dass die neu eingestellten Mitarbeiter ab dem Dienstantritt wirksam kommunizieren können, doch reichen sie für sich genommen nicht aus, um nachzuweisen, dass die in Rede stehenden Aufgaben als Fahrer beim Europäischen Parlament konkret die Kenntnis einer dieser drei Sprachen, nicht aber der übrigen Amtssprachen der Union, erfordern.

73      Insoweit wird mit der Angabe, dass Englisch, Französisch und Deutsch sowohl in der internen und externen Kommunikation als auch bei der Bearbeitung von Akten die am meisten verwendeten Sprachen im Europäischen Parlament seien, in der Aufforderung zur Interessenbekundung zu verstehen gegeben, dass diese drei Sprachen bei der Arbeit in diesem Organ allgemein am nützlichsten seien. Da das Europäische Parlament jedoch nicht gemäß Art. 6 der Verordnung Nr. 1/58 festgelegt hat, wie seine Regelung der Sprachenfrage im Einzelnen anzuwenden ist, kann ohne Einbeziehung des von den eingestellten Personen konkret auszuübenden Amtes nicht geltend gemacht werden, dass diese drei Sprachen notwendigerweise die für alle Funktionen in diesem Organ nützlichsten Sprachen seien.

74      Die in Titel IV der Aufforderung zur Interessenbekundung angeführten Gründe, mit denen die Beschränkung der Wahl der Sprache 2 des Auswahlverfahrens gerechtfertigt werden soll, gehen aber nicht darauf ein, inwiefern diese Einschränkung gemessen an den konkreten sprachlichen Erfordernissen bei dem von den eingestellten Fahrern auszuübenden Amt gerechtfertigt ist. Unter diesen Umständen beruhen diese Gründe nicht auf klaren, objektiven und vorhersehbaren Kriterien, die den Schluss zulassen, dass das dienstliche Interesse im vorliegenden Fall eine solche Ungleichbehandlung aufgrund der Sprache erfordert.

75      Das von den eingestellten Fahrern auszuübende Amt wird zwar in Titel II der Aufforderung zur Interessenbekundung umschrieben. Insoweit heißt es dort, dass der Vertragsbedienstete damit betraut wird, „die Aufgaben eines Fahrers wahrzunehmen“, zu denen das „Fahren von Persönlichkeiten sowie von Beamten und anderen Bediensteten des Europäischen Parlaments, insbesondere in Brüssel, Luxemburg und Straßburg, sowie in anderen Mitgliedstaaten und Drittländern“, das „Fahren von Besuchern (Diplomatisches Korps und andere Persönlichkeiten“ sowie die „ordnungsgemäße Benutzung des Fahrzeugs, insbesondere seiner technischen Instrumente“, gehören.

76      Weder der vom Parlament angeführte Umstand, dass die eingestellten Fahrer ihre Aufgaben insbesondere in Brüssel, Luxemburg und Straßburg wahrnehmen sollen, d. h. in drei Städten, die sich in Mitgliedstaaten befinden, zu deren Amtssprachen Französisch und Deutsch zählen, noch der von ihm in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof vorgebrachte Umstand, dass die von den Fahrern zu befördernden Personen meist die englische Sprache verwendeten, ist jedoch geeignet, die Beschränkung der Wahl der Sprache 2 des Auswahlverfahrens allein auf die drei in Rede stehenden Sprachen zu rechtfertigen.

77      Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass es das dienstliche Interesse erfordern könnte, angesichts der Vielfalt der Orte, an denen das Amt ausgeübt werden soll, oder der Sprachkenntnisse der zu befördernden Personen eine Reihe von Fahrern mit Kenntnissen verschiedener Sprachen einzustellen, doch hat das Parlament nicht nachgewiesen, inwieweit jede der als mögliche Sprache 2 des Auswahlverfahrens festgelegten Sprachen für die Wahrnehmung der genannten Aufgaben besonders nützlich sein soll.

78      Folglich sind die in Titel IV der Aufforderung zur Interessenbekundung enthaltenen Gründe auch im Licht der Aufgabenbeschreibung in Titel II der Aufforderung und der Erläuterungen, die das Parlament dazu gegeben hat, nicht geeignet, die Beschränkung der Wahl der Sprache 2 des Auswahlverfahrens allein auf die englische, die französische und die deutsche Sprache zu rechtfertigen. Das Parlament hat daher nicht nachgewiesen, dass die Beschränkung auf die als Sprache 2 des Auswahlverfahrens festgelegten Sprachen angesichts der funktionalen Besonderheiten der zu besetzenden Stellen aus objektiven und vertretbaren Gründen gerechtfertigt war und warum keine anderen für diese Stellen möglicherweise relevanten Amtssprachen gewählt werden konnten.

79      In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist dem dritten und dem vierten Klagegrund stattzugeben. Da das Europäische Parlament nicht nachgewiesen hat, dass die Beschränkung der Wahl der Sprache 2 des Auswahlverfahrens allein auf die englische, die französische und die deutsche Sprache in objektiver und vertretbarer Weise angesichts eines legitimen Ziels von allgemeinem Interesse im Rahmen der Personalpolitik gerechtfertigt war, erübrigt sich im Übrigen eine Prüfung des zweiten Teils des zweiten Klagegrundes, der das verlangte Niveau der Kenntnisse in diesen Sprachen betrifft.

80      Da der erste, der dritte und der vierte Klagegrund des Königreichs Spanien durchgreifen, ist die Aufforderung zur Interessenbekundung für nichtig zu erklären.

 Zu den Konsequenzen der Nichtigerklärung der Aufforderung zur Interessenbekundung

 Vorbringen der Parteien

81      Das Königreich Spanien ist der Auffassung, als Konsequenz der Nichtigerklärung der Aufforderung zur Interessenbekundung müsse auch die gemäß dieser Aufforderung erstellte Datenbank für nichtig erklärt werden. Ohne die Aufhebung etwaiger auf der Grundlage der Aufnahme eines Bewerbers in diese Datenbank erfolgter Einstellungen zu verlangen, hebt das Königreich Spanien hervor, dass die Aufnahme in die Datenbank keine Garantie für eine Einstellung darstelle, so dass ihre Nichtigerklärung für die darin aufgenommenen Bewerber keine Beeinträchtigung des Grundsatzes des berechtigten Vertrauens impliziere.

82      Das Parlament führt dagegen aus, diese Datenbank sei bereits erstellt worden, die Bewerber seien über das Ergebnis des Auswahlverfahrens informiert worden, und die Einstellungen hätten begonnen. Damit der Grundsatz des berechtigten Vertrauens gewahrt werde, müsse die Datenbank im Einklang mit dem insbesondere im Urteil vom 27. November 2012, Italien/Kommission (C‑566/10 P, EU:C:2012:752), gewählten Ansatz bestehen bleiben.

 Würdigung durch den Gerichtshof

83      Wenn der Gerichtshof über die Konsequenzen entscheidet, die sich aus der Nichtigerklärung einer die Verfahren zur Auswahl von Mitarbeitern der Union betreffenden Maßnahme ergeben, muss er einen Ausgleich zwischen den Interessen der durch eine Unregelmäßigkeit im Rahmen des Auswahlverfahrens benachteiligten Bewerber und den Interessen der übrigen Bewerber anstreben, so dass er nicht nur die Notwendigkeit zu berücksichtigen hat, die Rechte der benachteiligten Bewerber wiederherzustellen, sondern auch dem schutzwürdigen Vertrauen der bereits ausgewählten Bewerber Rechnung tragen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juli 1993, Kommission/Albani u. a., C‑242/90 P, EU:C:1993:284, Rn. 14).

84      Was insbesondere Unregelmäßigkeiten in Bezug auf die für ein Auswahlverfahren geltende Sprachenregelung betrifft, ist das berechtigte Vertrauen der bereits ausgewählten Bewerber durch eine Abwägung zwischen den Auswirkungen einer etwaigen Infragestellung der auf der Grundlage dieses Auswahlverfahrens erstellten Bewerberlisten und dem Interesse der benachteiligten Bewerber zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. November 2012, Italien/Kommission, C‑566/10 P, EU:C:2012:752, Rn. 103).

85      Da die Aufforderung zur Interessenbekundung im vorliegenden Fall wegen diskriminierender Voraussetzungen in Bezug auf die Sprachkenntnisse der Bewerber für nichtig erklärt wird, ist davon auszugehen, dass die in Rede stehende Datenbank von den gleichen diskriminierenden Voraussetzungen betroffen ist. Die Aufnahme von Bewerbern in diese Datenbank stützte sich nämlich auf die Ergebnisse, die im Rahmen eines unter ungleichen Voraussetzungen durchgeführten Auswahlverfahrens erlangt wurden.

86      Insoweit ist dem Königreich Spanien beizupflichten, dass die Aufnahme der Bewerber in die fragliche Datenbank ihnen keine Garantie für eine Einstellung verschafft. Somit haben diese Bewerber – im Gegensatz insbesondere zu den Bewerbern, denen aufgrund ihrer Aufnahme in die Datenbank bereits eine Stelle als Vertragsbediensteter angeboten wurde und die deshalb ein berechtigtes Vertrauen darauf haben, dass ihre Einstellung nicht wieder in Frage gestellt wird – keine weitere Zusicherung seitens der Verwaltung erhalten, die ein berechtigtes Vertrauen hinsichtlich ihrer Einstellung begründen könnte.

87      Die bloße Aufnahme der Bewerber in die fragliche Datenbank kann daher kein berechtigtes Vertrauen begründen, das es gebietet, die Wirkungen der für nichtig erklärten Aufforderung zur Interessenbekundung aufrechtzuerhalten. Die Nichtigerklärung der Datenbank darf dagegen keine Auswirkung auf etwaige bereits vorgenommene Einstellungen haben.

88      Unter diesen Umständen ist die Datenbank für nichtig zu erklären.

 Kosten

89      Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

90      Da das Königreich Spanien beantragt hat, dem Parlament die Kosten aufzuerlegen, und das Parlament mit seinem Vorbringen unterlegen ist, hat es die Kosten zu tragen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Aufforderung zur Interessenbekundung Vertragsbedienstete – Funktionsgruppe I – Fahrer (m/w), EP/CAST/S/16/2016, wird für nichtig erklärt.

2.      Die gemäß der Aufforderung zur Interessenbekundung Vertragsbedienstete – Funktionsgruppe I – Fahrer (m/w), EP/CAST/S/16/2016, erstellte Datenbank wird für nichtig erklärt.

3.      Das Europäische Parlament trägt die Kosten.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Spanisch.