Language of document : ECLI:EU:F:2007:215

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

(Erste Kammer)

6. Dezember 2007

Rechtssache F-40/06

Luigi Marcuccio

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Antrag auf Auskunft über die vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Wohnort versandten persönlichen Sachen – Erledigung der Hauptsache – Offensichtlich unbegründeter Schadensersatzantrag“

Gegenstand: Klage gemäß Art. 236 EG und Art. 152 EA auf Aufhebung der stillschweigenden Ablehnung des Antrags des Klägers auf Erhalt einer Abschrift des Frachtbriefs für den Versand seiner persönlichen Sachen von Angola nach Italien sowie auf Schadensersatz

Entscheidung: Über den Aufhebungsantrag braucht nicht entschieden zu werden. Der Schadenersatzantrag wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Der Kläger trägt seine eigenen Kosten sowie sämtliche Kosten der Kommission.

Leitsätze

1.      Verfahren – Erledigung des Antrags des Klägers nach Klageerhebung – Gegenstandslosigkeit der Klage – Erledigung der Hauptsache

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

2.      Beamte – Außervertragliche Haftung der Organe – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Kumulative Voraussetzungen

1.      Sobald der Kläger nach Erhebung seiner Klage auf Aufhebung der stillschweigenden Ablehnung eines Antrags im Wesentlichen alles bekommen hat, was er beim Organ beantragt hatte, ist die Klage gegenstandslos geworden, und die Hauptsache ist für erledigt zu erklären.

(vgl. Randnr. 26)

2.      Die Haftung der Gemeinschaft hängt vom Vorliegen einer Reihe von Voraussetzungen ab, die sich auf die Rechtswidrigkeit des den Gemeinschaftsorganen vorgeworfenen Verhaltens, das tatsächliche Bestehen des Schadens und die Existenz eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten des Organs und dem geltend gemachten Schaden beziehen. Ist auch nur eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Schadensersatzklage in vollem Umfang abzuweisen, ohne dass die übrigen Voraussetzungen für die Haftung geprüft zu werden brauchten.

(vgl. Randnr. 44)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 10. November 2004, Vonier/Kommission, T‑165/03, Slg. ÖD 2004, I‑A‑343 und II‑1575, Randnr. 78