Language of document : ECLI:EU:F:2013:8

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION

(Dritte Kammer)

29. Januar 2013

Rechtssache F‑79/12

Karel Brus

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Klageschrift – Formerfordernisse – Darstellung der Klagegründe – Offensichtlich unzulässige Klage“

Gegenstand: Klage gemäß Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt, auf Aufhebung der Entscheidungen der Europäischen Kommission vom 29. September 2011, mit denen der Kläger infolge eines wegen Verstoßes gegen seine statutarischen Pflichten eingeleiteten Disziplinarverfahrens von seinen Aufgaben entbunden und sein Ruhegehalt herabgesetzt wurde

Entscheidung: Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. Der Kläger trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten der Europäischen Kommission tragen.

Leitsätze

Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Klare und genaue Darstellung der Klagegründe

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 21; Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 35 Abs. 1 Buchst. e)

Nach Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 35 Abs. 1 Buchst. e der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst muss die Klageschrift die Klagegründe sowie die tatsächliche und rechtliche Begründung enthalten. Diese müssen hinreichend klar und genau dargelegt werden, damit der Beklagte seine Verteidigung vorbereiten und das Gericht – gegebenenfalls ohne Einholung weiterer Informationen – über die Klage entscheiden kann. Um die Rechtssicherheit und eine geordnete Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sie sich stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich, aus der Klageschrift selbst ergeben.

(vgl. Randnr. 19)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: 15. September 2011, Bennett u. a./HABM, F‑102/09, Randnr. 115; 1. Februar 2012, Bancale und Buccheri/Kommission, F‑123/10, Randnr. 38; 8. März 2012, Kerstens/Kommission, F‑12/10, Randnr. 68